Inhalte mit dem Schlagwort „Vererbbarkeit“

12. Juli 2018 Top-Urteil

Benutzerkonto eines sozialen Netzwerkes ist vererbbar

Mann sitzt auf Sofa mit einem Laptop und gibt ein Passwort in ein Social Media Benutzerkonto ein
Pressemitteilung Nr. 115/18 zum Urteil des BGH vom 12.07.2018, Az.: III ZR 183/17

Verstirbt der Inhaber eines Benutzerkontos eines sozialen Netzwerks (hier: Facebook), so geht der Vertrag über das Benutzerkonto gem. § 1922 Abs. 1 BGB auf die rechtmäßigen Erben über. Auch andere Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten wie beispielsweise Tagebücher und persönliche Briefe gehen nach einem Todesfall auf die Erben über, weswegen keine Gründe vorliegen, digitale Inhalte anders zu behandeln. Die Vererblichkeit eines Benutzerkontos in einem sozialen Netzwerk kann zudem nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden; auch liegt hierdurch kein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vor, da sie nur lebende Personen schützt.

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06. Dezember 2021

Streit um Kohl-Protokolle: Witwe des Altkanzlers bekommt keine Millionenentschädigung

aufgeschlagenes Buch mit Euro-Symbol
Pressemitteilung Nr. 218/2021 des BGH zu den Urteilen vom 29.11.2021, Az.: VI ZR 248/18, VI ZR 258/18

Die Witwe des Altkanzlers Helmut Kohl erhält keine Entschädigung in Millionenhöhe für die Veröffentlichung des Buches „Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle“. Das Buch enthält eine Vielzahl angeblicher Äußerungen des vormaligen Klägers Helmut Kohl, die nach Aussage der Beklagten bei Gesprächen zur Erstellung von Kohls Memoiren gefallen sind. Der vormalige Kläger hatte eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch diese Passagen des Buches geltend gemacht und deshalb die Unterlassung der Verbreitung der Passagen sowie die Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 5 Mio. € gefordert. Die Witwe und Alleinerbin des verstorbenen Altkanzlers führte den Rechtsstreit fort und unterlag nun vor dem BGH, da ein Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich und deshalb jedenfalls mit dem Tod des vormaligen Klägers untergegangen ist.

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