Vergabe von ein- und zweistelligen Domains nach dem Prioritätsprinzip zulässig
Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 21.10.2009, Az.: 3-10 O 38/09
Die Vergabe von ein- und zweistelligen Domains unter der Top-Level-Domain ".de" nach dem Prioritätsprinzip ab einem Stichtag gewährleistet ein Höchstmaß an Chancengleichheit für alle Bewerber der entsprechenden Domains. Eine vorzeitige Registrierung unter der Firmenbezeichnung "TV" ist somit nicht möglich. Der Einwand, dass Internet-Nutzer die Suche nach der Firma abbrechen, wenn die angewählte Domain unter der Firmenbezeichnung nicht das gewünschte Ergebnis bringt, setzte sich nicht gegen die Argumente des bewährten Prioritätsprinzips durch.
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