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Testprodukte im Vergleich
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 30.10.2008, Az.: 16 U 237/07
Warentests genügen den Anforderungen an die Neutralität, wenn die ausgewählten Testprodukte sachlich und funktional miteinander zu vergleichen sind. Der Verbraucher wird aber in die Irre geführt, wenn Nahrungsergänzungsmittel mit einem Arzneimittel verglichen werden. Ein Systemvergleich zwischen den verschiedenen Mitteln ist durchaus zulässig, allerdings darf nicht eine Produktart unangemessen herausgestellt werden.
Konkrete Unterlassungsverpflichtungen
Eine Unterlassungspflicht kann meist nicht durch bloße Untätigkeit erfüllt werden, sondern der Störungszustand muss durch aktive Maßnahmen beseitigt werden. Wurde unlauter auf Verpackungsmaterial geworben, betrifft die Verhinderung der Verbreitung dieser nicht nur zukünftige Lieferungen, sondern auch solche, die schon im Einzelhandel sind. Dabei müssen den Einzelhändlern nicht nur die Mittel zur Beseitigung zur Verfügung gestellt werden, sondern diesen auch der Ernst der Lage verdeutlicht werden.
Werbung mit Eigenpreisreduzierung
Bei der anhaltenden Werbung mit einer Eigenpreisreduzierung stellt sich die Frage, ob der als herabgesetzt bezeichnete Preis sich als Vergleichswert überhaupt noch eigenet. Die Bezeichnung "Sondertarif" ist allerdings spätestens dann irreführend und damit unlauter, wenn der als Normaltarif benannte Preis nicht in den letzten fünf Monaten als Normaltarif angeboten wurde, sondern kontinuierlich der Sonderpreis gegolten hat.
Wettbewerbsverstoß durch vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung ist grundsätzlich dann wettbewerbswidrig, wenn diese sich nicht auf nachprüfbare Eigenschaften bezieht. Dabei müssen die Produkte der Mitbewerber nicht einzeln benannt sein, es genügt, dass es für den Verkehr nachvollziehbar ist, welche Produkte gemeint sind, der Verbraucher diese also identifizieren kann.