BGH erweitert den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers
Die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Beweislastumkehr gem. § 467 BGB wurde in zweifacher Hinsicht geändert. Infolge eines zwischenzeitlich ergangenen Urteils des EuGH zur Auslegung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, wird sowohl die Darlegungs- und Beweislast des Käufers abgesenkt sowie die Vermutungswirkung des § 476 BGB erweitert. Künftig muss der Verbraucher weder das Vorliegen eines Mangels, noch den Umstand, dass der Mangel dem Verkäufer zuzurechnen ist, beweisen. Die Vermutungswirkung umfasst jetzt auch den bisher vom Verbraucher zu belegenden Nachweis, dass ein erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel auf einem latenten Mangel beruht.