Inhalte mit dem Schlagwort „Verstoß“

20. August 2020

Eingangskontrollen in Spielhallen: Bekämpfung der Glücksspielsucht

Glücksspielautomat in einer Spielhalle
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 02.07.2020, Az.: 6 U 17/19

Spielhallenbetreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zugangskontrollen zu den Spielhallen entsprechend eingehalten werden. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Zugangsregelungen des Hessischen Spielhallengesetzes nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Es liegt auch kein Verstoß gegen die DSGVO vor, sofern Spielhallenbetreiber die Identität von Gästen feststellen, die nicht gesperrt sind. Maßgeblich für die Datenerhebung, ist der Schutz vor Glücksspielsucht.

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30. Juli 2020

DSGVO-Verstoß kann abgemahnt werden

DSGVO Buchstaben hängend über Abmahnung
Urteil des OLG Stuttgart vom 27.02.2020, Az.: 2 U 257/19

Die Datenschutzgrundverordnung regelt Rechtsbehelfe laut OLG Stuttgart nicht abschließend. Das bedeutet, dass ein Verstoß gegen die Verordnung nach dem UWG abgemahnt werden kann, wenn es sich bei der entsprechenden Norm um eine Marktverhaltensregel handelt. Hierfür muss eine Norm auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Außerdem muss der Verstoß geeignet sein, die geschützten Interessen spürbar zu beeinträchtigen. Das Gericht entschied vorliegend, dass die Informationspflichten aus Art. 13 Abs. 1 lit. a, c und Abs. 2 lit. b, d und e DSGVO Marktverhaltensregeln darstellen.

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04. Oktober 2019

Fehlen der Widerrufsbelehrung stellt einheitlichen Streitgegenstand dar

Fotolia_107190236: Gerolltes Blatt mit der Aufschrift Widerrufsrecht in einem Paragaphen.
Urteil des LG Würzburg vom 07.08.2018, 1 HKO 434/18

Bei Fernabsatzverträgen ist der Verkäufer verpflichtet, den Verbraucher deutlich auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen. Dabei müssen Bedingungen, Einzelheiten wie Name und Anschrift des Widerrufsempfängers und die Rechtsfolgen klar und verständlich angegeben werden. Bewirbt er seine Produkte, ohne dem nachzukommen, stellt das einen einheitlichen Streitgegenstand dar. Bei einem solchen Wettbewerbsverstoß wird die Wiederholungsgefahr vermutet. Der Rechtsverletzer hat jedoch die Möglichkeit, dies zu widerlegen.

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21. Juli 2015

Kein Anspruch auf Aktualitätsvorsprung von Journalisten

Zeitung, auf der der in weiß gehaltene Schriftzug 'Pressemitteilung' auf orangenem Hintergrund besonders hervorsticht. Auf der Zeitung liegt ein schwarzes Smartphone
Urteil des VG Berlin vom 12.03.2015, Az.: 27 K 183.12

Für den Staat besteht gegenüber den Trägern der Pressefreiheit im Förderungsbereich eine inhaltliche Neutralitätspflicht. Es ist staatlichen Stellen verboten, zwischen einzelnen Trägern der Pressefreiheit bei zu erteilenden Informationen zu differenzieren und damit einen Aktualitätsvorsprung zu gewähren. Eine zeitgleiche Versendung von Dokumenten aus dem Bundesarchiv, obwohl ein Journalist früher einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt hat als ein Konkurrent, ist daher rechtmäßig. Es entspricht insoweit dem Gebot der Einfachheit, Zügigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung des Verwaltungsverfahrens, wenn die Behörde bei gleichzeitiger Erreichung von Bescheidungsreife auch zeitgleich entscheidet. Es wäre mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar, wenn die Behörde zusätzlich noch nach dem ursprünglichen Antragsdatum differenzieren muss. Es ist daher das Risiko des Journalisten, dass parallel recherchiert wird und so die Exklusivität einer Recherche möglicherweise verloren geht.

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29. Oktober 2014

Der Buchtitel „You&Me“ verstößt nicht gegen die Marke „You&Me“

Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 20.08.2014, Az.: 3 O 1565/14

Der Buchtitel „You&Me“ verstößt nicht gegen die eingetragene Marke „You&Me“, da der Titel keine markenmäßige Benutzung darstellt. Eine markenmäßige Benutzung liegt nur vor, wenn der Titel als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird. Dient er aber lediglich der inhaltlichen Beschreibung des Buches oder als Unterscheidungsmittel zu anderen Werken, wird eine Marke nicht verletzt. Anders ist dies bei periodisch erscheinenden Werken, da hier der Titel oftmals als Hinweis auf einen bestimmten Verlag verstanden wird.

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22. Oktober 2012

Wiederholte Verwendung unzulässiger AGB kann fünfstelliges Ordnungsgeld verursachen

Beschluss des LG Frankfurt a.M. vom 21.08.2012, Az.: 2-03 O 556/09 Eine AGB-Klausel, welche auch gegenüber Verbrauchern eine geschuldete Vergütung zwölf Monate im Voraus vorsieht, ist unzulässig und hatte eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung für den Verwender zur Folge. Nachdem der Geschäftsführer jedoch keinen Handlungsbedarf sah, diese Klausel über Monate hinweg weiter im Internetauftritt verwendet wurde und sich auch in Rechnungen wiederfand, verhängte das zuständige Gericht ein drastisches Ordnungsgeld i.H.v. EUR 14.000,-, um sowohl den hohen wettbewerblichen Vorteil, als auch das erhebliche Maß an Verschulden widerzuspiegeln.
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20. September 2011

Kerngleiche Verletzungshandlungen im engen Unterlassungstitel

Beschluss des OLG Celle vom 16.07.2011, Az.: 13 W 56/11

Der Antragsteller erstritt einen sehr eng gefassten Unterlassungstitel, welcher dem Antragsgegner verbot konkrete Produkte in einer bestimmten Packungsgröße ohne Angabe des Grundpreises zu bewerben.  Nach Zustellung des Titels warb der Antragsgegner für ähnliche und identische Produkte in einer anderen Packungsgröße ohne Angabe des Grundpreises. Im Rahmen eines eng gefassten Unterlassungstitels fallen nicht nur identische Handlungen unter das Verbot, sondern auch solche, die von dem wettbewerbswidrigen Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen, ihr also praktisch gleichwertig sind. Abweichende Packungsgrößen sind von solch einem engen Unterlassungstitel erfasst, nicht aber lediglich ähnliche Produkte.
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11. August 2011

Herrscht die „Oberpfälzer Bierkönigin“ über die gesamte Oberpfalz?

Urteil des OLG Nürnberg vom 07.06.2011, Az.: 3 U 2521/10

Die Verwendung des Titels „Oberpfälzer Bierkönigin“ ruft beim Verbraucher den (falschen) Eindruck hervor, dass sie sämtliche oberpfälzische Brauereien repräsentiert. In Wahrheit repräsentiert sie nur eine oberpfälzische Brauerei und diese hat sie ausschließlich für eigene Werbezwecke wählen lassen und dementsprechend auch nur zu diesem Zweck eingesetzt. Allerdings ist dieses Verhalten nicht unlauter, da insbesondere die Interessen der Marktteilnehmer nicht spürbar beeinträchtigt werden. Der Verbraucher bewertet die Wahl und den Auftritt einer Bierkönigin als „Werbegag“ und weiß, dass die Wahl einer Bierkönigin mit Absatzinteressen von Brauereien verbunden ist. Für die Kaufentscheidung ist es irrelevant, wie viel Einfluss die einzelnen Brauereien an der Wahl der entsprechenden Bierkönigin haben.
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10. Dezember 2010

Glücksspielangebote via Internet weiterhin wettbewerbswidrig

Urteil des LG Düsseldorf vom 03.11.2010, Az.: 12 O 232/09

Sportwetten und Glücksspiele, die über das Internet veranstaltet, angeboten und beworben werden, sind unzulässig. Erneut bejahte ein Gericht bei derartigen Angeboten den Verstoß gegen Wettbewerbsrecht als auch die Verletzung des Glückspielstaatsvertrages (GlüStV). Das Urteil des LG Düsseldorf steht insbesondere nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH. Denn dieser hält vielmehr das deutsche Glückspielmonopol für unzulässig, nicht jedoch das Verbot, öffentliche Glückspiele im Internet zu vermitteln.
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20. Mai 2010

Streitwertbestimmung bei unzulässiger Telefonwerbung und fehlender Widerrufsbelehrung

Beschluss des KG Berlin vom 09.04.2010, Az.: 5 W 3/10

Die Höhe des Streitwerts einer Unterlassungsklage ist an dem Interesse des Klägers an einer Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße zu bemessen. Bei unerbetener Telefonwerbung handelt es sich um einen massiven Angriff auf Verbraucherinteressen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angerufenen und dessen Privatsphäre in nicht hinzunehmender Weise missachtet. Ein Streitwert in Höhe von 30.000 € ist hier angemessen. Bei einer nur im Detail fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist ein Streitwert von 7.500 € anzusetzen.
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