Über die Verantwortung für die Teilnahme an Kartellen
Urteil des EuGH vom 03.09.2009, Az.: C-322/07
Übersendet die Europäische Kommission eine Mitteilung über Beschwerdepunkte bezüglich eines Kartells zur Preisfestsetzung für Selbstdurchschreibepapier, müssen darin alle wesentlichen Tatsachen, auf die sich zu dem Verfahrensstadium gestützt wird, aufgeführt werden. Wird beabsichtigt eine Sanktion wegen eines Wettbewerbverstoßes zu verhängen, müssen der vorgeworfene Sachverhalt, dessen Einstufung und die herangezogenen Beweismittel genannt werden. Soll laut Mitteilung die Verantwortung für eine hundertprozentige Tochtergesellschaft zugerechnet werden, ist nicht ersichtlich, dass auch eine eigene, unmittelbare Beteiligung in Frage kommt. Durch diese Verletzung der Verteidigungsrechte ist die ergangene Entscheidung dahin gehend aufzuheben.
WeiterlesenÜbersendet die Europäische Kommission eine Mitteilung über Beschwerdepunkte bezüglich eines Kartells zur Preisfestsetzung für Selbstdurchschreibepapier, müssen darin alle wesentlichen Tatsachen, auf die sich zu dem Verfahrensstadium gestützt wird, aufgeführt werden. Wird beabsichtigt eine Sanktion wegen eines Wettbewerbverstoßes zu verhängen, müssen der vorgeworfene Sachverhalt, dessen Einstufung und die herangezogenen Beweismittel genannt werden. Soll laut Mitteilung die Verantwortung für eine hundertprozentige Tochtergesellschaft zugerechnet werden, ist nicht ersichtlich, dass auch eine eigene, unmittelbare Beteiligung in Frage kommt. Durch diese Verletzung der Verteidigungsrechte ist die ergangene Entscheidung dahin gehend aufzuheben.