Inhalte mit dem Schlagwort „Verwaltungsakt“

22. August 2023

Wegen massiven Nachteilen- Kontrollunterlagen dürfen nicht weitergegeben werden

Stempel - Eilt sehr
Beschluss des VG Hamburg vom 27.05.2019, Az.: 20 E 934/19

Eine Behörde darf vorerst wegen einem erfolgreichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keine Unterlagen über lebensmittelrechtliche Betriebsprüfungen an Dritte weitergeben. Denn die mögliche Veröffentlichung der Ergebnisse auf einer dafür eingerichteten Internetseite könnte den Ruf des Betriebs massiv und nachhaltig schädigen. Der durchschnittliche Nutzer der Seite erkennt nämlich unter Umständen nur schwer, dass die Internetseite nicht vom Staat selbst, sondern von privaten Antragsstellern ihre Beiträge erhält. Die Seite ist auch nicht verpflichtet die Behebung der betrieblichen Mängel zu melden und die Berichte bleiben für immer in einem Archiv abrufbar, was den Rufschaden des Betriebs noch erhöht. Somit fällt die Interessenabwägung für den Betrieb und gegen das öffentliche Interesse aus.

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05. Oktober 2021

Irreführende Bewerbung eines Produkts als Medizinprodukt? – Bindungswirkung von Bescheiden des BfAM

Medikamente in einer Apotheke
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 08.07.2021, Az.: 6 U 126/20

Ein Bescheid seitens Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), in welchem festgestellt wird, dass ein Produkt kein zulassungspflichtiges Arzneimittel darstellt, hat bindende Wirkung auch für die Zivilgerichte. Grund hierfür sei nach Ansicht des Gerichts, dass der Bescheid des BfArM, der einen Verwaltungsakt darstelle, Tatbestandswirkung entfalte. Ein solches Produkt darf daher als Medizinprodukt beworben werden und zwar unabhängig von der Frage, ob der Verwaltungsakt inhaltlich rechtmäßig ergangen ist.

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21. Januar 2015

Wettbewerbsverstoß bei behördlicher Erlaubnis ausgeschlossen

Weißer Haken vor grünem Hintergrund.
Beschluss des OLG Hamburg vom 08.04.2014, Az.: 3 W 22/14

Eine Verletzung des Wettbewerbsrechts ist ausgeschlossen, sofern dem Marktverhalten ein gestattender Verwaltungsakt der zuständigen Behörde zugrunde liegt. Dies gilt zumindest dann, wenn der Sachverhalt bereits Gegenstand einer behördlichen Überprüfung war und der Verwaltungsakt weder nichtig ist noch aufgehoben wurde.

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