Keine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen bei Vielabmahnern
Urteil des Brandenburgischen OLG vom 22.09.2009, Az.: 6 W 93/09
Bei einem Vielabmahner lässt das Verhältnis zwischen dem Umfang der geführten Prozesse und dem des eigentlichen Geschäfts darauf schließen, dass es nicht um die Verfolgung unlauteren Verhaltens geht, sondern um die Generierung von Ansprüchen auf Ersatz von Abmahnkosten und Anwaltsgebühren. Zur Glaubhaftmachung des Handels mit bestimmten Waren ist es nicht ausreichend, mit dem Absatz der Waren im Internet zu werben. Solche Indizien reichen für eine tatsächliche Vermutung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die daher zu versagen sind.
WeiterlesenBei einem Vielabmahner lässt das Verhältnis zwischen dem Umfang der geführten Prozesse und dem des eigentlichen Geschäfts darauf schließen, dass es nicht um die Verfolgung unlauteren Verhaltens geht, sondern um die Generierung von Ansprüchen auf Ersatz von Abmahnkosten und Anwaltsgebühren. Zur Glaubhaftmachung des Handels mit bestimmten Waren ist es nicht ausreichend, mit dem Absatz der Waren im Internet zu werben. Solche Indizien reichen für eine tatsächliche Vermutung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die daher zu versagen sind.