Keine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen bei Vielabmahnern

30. Oktober 2009
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Eigener Leitsatz:

Bei einem Vielabmahner lässt das Verhältnis zwischen dem Umfang der geführten Prozesse und dem des eigentlichen Geschäfts darauf schließen, dass es nicht um die Verfolgung unlauteren Verhaltens geht, sondern um die Generierung von Ansprüchen auf Ersatz von Abmahnkosten und Anwaltsgebühren. Zur Glaubhaftmachung des Handels mit bestimmten Waren ist es nicht ausreichend, mit dem Absatz der Waren im Internet zu werben. Solche Indizien reichen für eine tatsächliche Vermutung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die daher zu versagen sind.

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Urteil vom 22.09.2009

Az.: 6 W 93/09
 

Tenor
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. März 2009 – 31 O 11/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Gründe
I.
Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte – ein Möbelhaus – auf Unterlassung unlauterer Werbung für den Verkauf von Matratzen und Kissen in einer Zeitungsbeilage in Anspruch. Zur Begründung ihrer Aktivlegitimation weist sie auf eine Internetpräsentation hin, in der sie gleichartige Waren anbietet. Die Verfügungsbeklagte meint, die Verfügungsklägerin vertrete keine echten wettbewerblichen Interessen. Sie mahne in einer Vielzahl von Fällen Unternehmen aus der Branche ab, erziele aber selbst auf diesem Gebiet mit ihrem Unternehmen keine nennenswerten Umsätze.

Das Landgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer Unterlassungsverfügung zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Verfügungsklägerin ihren Antrag weiter.

Von der Wiedergabe des Tatbestandes im Übrigen wird abgesehen, § 313 a Abs. 1 ZPO.

II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin ist unbegründet.

Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unzulässig. Er stellt sich als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG dar.

Die Verfügungsklägerin ist Vielabmahnerin. Sie hat – wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt – in letzter Zeit insgesamt 130 Rechtsstreitigkeiten als Aktivpartei geführt. Zwar ist nicht glaubhaft, dass alle diese Streitigkeiten der Geltendmachung von Ansprüchen aus angeblich unlauterem Wettbewerb dienten. Nach ihrer Einlassung im Termin ging es der Verfügungsklägerin aber nur in einem „großen“, nicht aber dem größten Teil dieser Streitigkeiten um die Abwehr herabsetzender Äußerungen. Daraus lässt sich schließen, dass jedenfalls mehr als die Hälfte der Streitigkeiten in den Bereich des UWG fielen. Angesichts des Verhältnisses zwischen dem Umfang der Prozessaktivität und dem Umfang des eigentlichen Geschäfts der Verfügungsbeklagten spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Verfügungsklägerin mit der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG nicht um die Verfolgung sie wirklich in ihrer Geschäftstätigkeit beeinträchtigenden unlauteren Verhaltens geht, sondern um die Generierung von Ansprüchen auf Ersatz von Abmahnkosten und Anwaltsgebühren. Dass die Verfügungsklägerin überhaupt in nennenswertem Umfang Umsätze im Handeln mit Matratzen, Bettwaren und anderen Produkten erzielt, hat sie – obwohl insoweit angesichts des Bestreitens der Verfügungsbeklagten zur Glaubhaftmachung verpflichtet – weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Dass sie im Internet für den Absatz derartiger Produkte wirbt, genügt für die Glaubhaftmachung nicht. Selbst wenn man im Übrigen von dem vom Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin im Termin angegebenen Umsatz von 2.000.000 € ausgeht, steht der hieraus üblicherweise erzielte Nettoertrag in keinem Verhältnis zu den durch die Prozesstätigkeit erzeugten Kosten. Auch kann mangels entsprechenden Vorbringens nicht davon ausgegangen werden, dass die Prozesstätigkeit auf dem eigentlichen Geschäftsgebiet der Verfügungsklägerin ihr einen maßgeblichen Vorteil, der auch einen wirtschaftlich denkenden Marktteilnehmer zu entsprechendem Vorgehen veranlasst haben würde, verschafft haben könnte.

Die aus den vorgenannten Indizien resultierende tatsächliche Vermutung für eine im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG missbräuchliche Geltendmachung von aus dem UWG resultierenden Ansprüchen hat die Verfügungsklägerin nicht ausgeräumt.

Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

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