Inhalte mit dem Schlagwort „rechtsmissbräuchlich“

10. März 2010 Top-Urteil

P2P-Abmahnungen nicht rechtsmissbräuchlich

Sechs Computermäuse, deren Kabel in der Mitte zusammen laufen. Dort steht in rot "P2P". Filesharing
Urteil des LG Köln vom 27.01.2010, Az.: 28 O 237/09

In den letzten Jahren haben Abmahnungen wegen illegalen Filesharings über sog. P2P-Netzwerke ein enormes Ausmaß angenommen. Das LG Köln nahm nun hierzu Stellung und legte fest, dass die Rechtsverfolgungen nicht nach § 242 BGB rechtmissbräuchlich seien. Das Landgericht stützte sein Urteil u. a. auf den Umstand, dass durch das öffentliche Zugänglichmachen von Musiktiteln im Internet die Musikindustrie jedes Jahr in erheblichem Umfang geschädigt werde. Daher seien die Bemühungen der Geschädigten, mit Hilfe von Abmahnungen gegen die Urheberrechtsverletzungen vorzugehen, jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich.

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25. Februar 2016

Mehrfachabmahnung durch unterschiedliche Gläubiger nicht rechtsmissbräuchlich

Eine junge Rechtsanwältin sitzt an ihrem Schreibtisch im Büro
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 01.12.2015, Az.: 6 W 96/15

Eine rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche Mehrfachverfolgung ist nur dann anzunehmen, wenn die Unterlassungsgläubiger durch einen Konzern oder in sonstiger Weise derart geschäftlich oder organisatorisch miteinander verbunden sind, dass sie sich zuverlässig untereinander abstimmen können. Ist dies nicht der Fall, darf ein Rechtsanwalt gleichlautende Unterlassungsansprüche mehrerer Unternehmen parallel gegen einen gemeinsamen Mitbewerber geltend machen.

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11. März 2014

Zur Beweislast eines Rechtsmissbrauchs im Wettbewerbsprozess

Urteil des OLG Köln vom 29.05.2013, Az.: 6 U 220/12

Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Hierzu ist sowohl auf Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes, das Verhalten des Schuldners bei Verfolgung dieses Verstoßes aber auch nach dem Verstoß abzustellen. Die Darlegungs- und Beweislast eines Rechtsmissbrauchs liegt dabei grundsätzlich beim Anspruchsgegner. Gelingt es diesem jedoch, die grundsätzlich für die Antragsbefugnis sprechende Vermutung zu erschüttern, so hat der Gläubiger seinerseits substantiiert die aufgekommenen Verdachtsgründe zu widerlegen.

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28. Juli 2010

Weitere Indizien für einen Rechtsmissbrauch

Urteil des LG Bochum vom 05.05.2010, Az.: I-13 O 217/09 Wird eine erhebliche Abmahntätigkeit (vorliegend: 40 Abmahnungen in 9 Monaten) vorwiegend dazu benutzt, um gegen die Wettbewerber Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe sowie Aufwendungsersatzansprüche geltend zu machen, spricht dies für einen Rechtsmissbrauch. Wenn der Abmahnende jeweils eine hohe Vertragsstrafe auch für Fälle der nicht schuldhaften Zuwiderhandlung fordert und darauf sehr zeitnah die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung kontrolliert, zeigt dies, dass es vorwiegend um die Erzielung von Vertragsstrafen geht und die eigentliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen in den Hintergrund getreten ist. Ein weiteres Indiz für einen Rechtsmissbrauch ist ferner, wenn in der Abmahnung  unverständlicherweise darauf hingewiesen wird, dass auch hinsichtlich der Zahlung des Aufwendungsersatzes eine Fristverlängerung nicht erfolgen kann.

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24. Juni 2010

Rechtsmissbrauch bei „eu“-Domain-Registrierungen

Urteil des EuGH vom 03.06.2010, Az.: C-569/08 Die EU-Kommission hat zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ allgemeine Regeln zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ erlassen. Danach ist u.a. bestimmt, dass falls ein Name, für den frühere Rechte beansprucht werden, Sonderzeichen sowie Leer- und Interpunktionszeichen enthält, diese aus dem entsprechenden Domänennamen entweder ganz entfernt, durch Bindestriche ersetzt oder, falls möglich, transkribiert. Die Klägerin meldete erfolgreich insgesamt 33 Gattungsbegriffe als Marken an, und zwar jeweils unter Verwendung des Sonderzeichens „&“ vor und nach jedem Buchstaben. Auf der Grundlage der Marke „&R&E&I&F&E&N&“, die für Sicherheitsgurte eingetragen wurde, wurde unter Entfernung der Sonderzeichen die entsprechende Domain reifen.eu registriert. Die Klägerin beabsichtigte, unter dieser Domain ein Internetportal für den Reifenhandel zu betreiben. Hierzu entschied der EuGH, dass die Anmeldung einer Marke, die ohne die Absicht, sie als solche zu benutzen, sondern zu dem alleinigen Zweck erfolgt, anschließend auf der Grundlage der Rechte an dieser Marke einen Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ eintragen zu lassen,  eine Registrierung als bösgläubig kennzeichnen kann.
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12. Mai 2010

Bösgläubige Markenanmeldungen führen zu nichts

Urteil des LG Düsseldorf vom 24.02.2010, Az.: 2a O 295/09 Werden Marken angemeldet, um Dritte an der Benutzung der Marken zu hindern und um anschließend Abmahnungen aussprechen zu können, stellt dies eine bösgläubige und somit unzulässige Markenanmeldung dar. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus einer vermeintlichen Rechtsverletzung scheiden damit aus. Fehlt neben anderen Umständen auch ein ernsthafter Benutzungswille, kann ein Rechtsmissbrauch auch bereits vor Ablauf der Benutzungsschonfrist angenommen werden.
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04. Februar 2010

Löschungsanspruch bei offenkundig rechtsmissbräuchlicher Domainregistrierung

Urteil des LG Frankfurt am Main vom 16.11.2009, Az.: 2-21 O 139/09

Grundsätzlich trifft die DENIC bei der Eintragung von Internetadressen eine äußerst eingeschränkte Nachprüfungspflicht auf Eingriffe in Rechte Dritter. Die Prüfpflicht ist aber dann zu bejahen, wenn es sich um ganz offenkundige Eingriffe oder um sonst, z.B. durch gerichtliche Entscheidungen, dokumentierte Vorgänge handelt. Insbesondere ist bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Namensschutz weit zu fassen, um eine Zuordnung zu erleichtern. Im vorliegenden Fall, in welchem die Domains "regierung-mittelfranken.de", "regierung-oberfranken.de", "regierung-unterfranken.de" sowie "regierung-oberpfalz.de" betroffen waren, stellte das Gericht fest, dass eine sinnvolle Nutzung außerhalb der jeweiligen juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht denkbar sei und insofern eine offenkundig rechtsmissbräuchliche Nutzung durch Dritte vorlag. Die DENIC hatte dementsprechend die Registrierung der Domains aufzuheben.
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08. Januar 2010

Von wegen im Namen der Allgemeinheit!

Urteil des LG Hamburg vom 22.10.2009, Az.: 327 O 144/09

Verfolgt ein Verein Wettbewerbsverstöße im Bereich des Glücksspielrechts, so ist dies nach den hier vorliegenden Gesamtumständen rechtsmissbräuchlich, wenn die Verstöße der eigenen Mitglieder planmäßig geduldet werden. Auffällig ist die hohe Anzahl der Verfahren in kurzer Zeit und die fast ausschließliche Vorgehensweise gegen staatliche Anbieter. Das Interesse der Allgemeinheit, nicht dauerhaft rechtsmissbräuchlich im Namen des Gemeinschutzes vorzugehen, überwiegt gegenüber dem Ziel, Glücksspielsucht zu verhindern und zu bekämpfen sowie den Jugendschutz zu gewährleisten. Es fehlt daher an der Prozessführungsbefugnis und die Klage ist als unzulässig abzuweisen.
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07. Januar 2010

Abmahnungen wider wirtschaftliche Vernunft

Beschluss des LG Hamburg vom 19.01.2009, Az.: 327 O 13/09 Es ist rechtsmissbräuchlich, Abmahnungen mit dem vorwiegendem Ziel, einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen, auszusprechen. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine derartige Verselbständigung stattgefunden hat, dass die Rechtsverfolgung zur ausgeübten gewerblichen Tätigkeit im krassen Missverhältnis steht. Gerade durch Verstöße mit geringer Intensität wird keine messbare Umsatzbeeinträchtigung verursacht. Der Abmahner trägt aber zugleich bei der Vielzahl der angestrengten Verfahren ein hohes Kostenrisiko, dessen wirtschaftlicher Nutzen doch eher gering ist und jeder wirtschaftlicher Vernunft widerspricht.
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30. Oktober 2009

Keine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen bei Vielabmahnern

Urteil des Brandenburgischen OLG vom 22.09.2009, Az.: 6 W 93/09

Bei einem Vielabmahner lässt das Verhältnis zwischen dem Umfang der geführten Prozesse und dem des eigentlichen Geschäfts darauf schließen, dass es nicht um die Verfolgung unlauteren Verhaltens geht, sondern um die Generierung von Ansprüchen auf Ersatz von Abmahnkosten und Anwaltsgebühren. Zur Glaubhaftmachung des Handels mit bestimmten Waren ist es nicht ausreichend, mit dem Absatz der Waren im Internet zu werben. Solche Indizien reichen für eine tatsächliche Vermutung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die daher zu versagen sind.
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