Regimekritische Internetaktivitäten
Urteil des Hessischen VGH vom 21.09.2011, Az.: 6 A 1005/10.A
Ein Exiliraner setzt sich dem Risiko politischer Verfolgung in seinem Heimatland aus, wenn er einen Weblog unter eigenem Namen unterhält und dabei gleichzeitig Kontakte zu iranischen Oppositionsgruppen unterhält. Dies erzeugt den Verdacht, das Bloggen unterstütze oppositionelle Strömungen.