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07. September 2012

Weinkaraffe

Urteil des BGH vom 08.03.2012, Az.: I ZR 124/10 Der BGH bestätigte in der Revision ein Urteil des OLG Frankfurt am Main, wonach die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nicht einzelne Bestandteile eines eingetragenen Geschmacksmusters schützt. Vorliegend ist die Klägerin Inhaberin eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das eine Weinkaraffe mit Sockel zeigt. Die Beklagte vertreibt eine sehr ähnliche Weinkaraffe, wodurch sich die Klägerin in ihrem Klagemuster verletzt sieht. Das OLG habe jedoch zu Recht angenommen, dass nur die Karaffe und der Sockel in Kombination, nicht jedoch die Karaffe für sich allein geschützt ist.
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