Inhalte mit dem Schlagwort „Werbemails“

25. November 2019

Beweislast bei der Zusendung von Werbemails

AdobeStoFrau bearbeitet Mails an Laptop
Urteil des OLG Hamburg vom 25.01.2018, Az.: 3 U 122/17

Wird bei einem Immobilienportal ein Suchauftrag gestellt, dessen maßgeblicher Zweck darin besteht, dem Suchenden E-Mails mit Angeboten zuzusenden, muss der Suchende, sofern er später gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG auf Unterlassen des Zusendens der E-Mails klagt, unter anderem darlegen, welche Konditionen für die Erteilung des Suchauftrags galten. Diese Umkehr der Beweislast treffe den Antragssteller, da dieser mit der Erteilung des Suchauftrags den Umfang der ihm zugesandten E-Mails maßgeblich vorgebe.

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13. Mai 2019

Unterlassungsanspruch auch gegen Auftraggeber einer Werbemail möglich

Brief Icon mit Benachrichtigung
Urteil des LG Frankenthal vom 10.07.2018, Az.: 6 O 322/17

Ein ausgeübter Gewerbebetrieb und bestimmte Angehörige freier Berufe, wie etwa Rechtsanwälte, haben einen Unterlassungsanspruch nicht nur gegen die Firma, die unerwünschte Werbemails versendet, sondern auch gegen die Firma, die das Versenden der Mails beauftragt hat. Die Auftraggeberfirma haftet als Mitstörer, auch wenn die beauftragte Firma eigenständig handelte oder, wie in diesem Fall, fehlerhaft. Denn es reicht bereits aus, dass die Auftraggeberfirma an der Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes beteiligt war, indem sie den Auftrag erteilt hat und beim Empfänger der e-mail als das werbende Unternehmen auftritt. Ohne einen derartig strengen Maßstab wäre die Ausuferungsgefahr zu hoch.

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25. November 2009

Keine Mails zu Werbezwecken

Urteil des AG Düsseldorf vom 14.07.2009, Az.: 48 C 1911/09 Werbemails, die ohne Einwilligung des Adressaten verschickt werden, sind unzulässig. Wird beispielsweise ein Newsletter zu Werbezwecken an die Emailsadresse eines Gewerbetreibenden geschickt, ohne dass dieser dazu eingewilligt hat, verletzt der Absender das Recht des Empfängers am eingerichten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn das Aussortieren unerwünschter Emails nimmt eine nicht unerheblich Zeit und Arbeitskraft in Anspruch.
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02. Oktober 2009

Werbeemails ohne Einwilligung sind unzumutbare Belästigung

Pressemitteilung des AG München zum Urteil vom 09.07.2009, Az.: 161 C 6412/09

Ein Unternehmen, das Werbeemails an die E-Mail-Adresse einer Arztpraxis versendet ohne die Einverständniserklärung des Empfängers einzuholen greift in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Der Versand solcher Werbemails stellt für den Empfänger eine unzumutbare Belästigung dar, deren Unterlassung gefordert werden kann. Die Belästigung ist darauf zurückzuführen, dass der Empfänger zeitlichen Aufwand und Mühe in die Aussortierung der unerwünschten E-Mails investieren muss.
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