Inhalte mit dem Schlagwort „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“

13. März 2020

Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Hand hält Megafon
Urteil des OLG Brandenburg vom 22.10.2019, Az.: 6 U 54/18

Das Werben mit Selbstverständlichkeiten kann Ärger bringen. Obwohl es sich um eine objektiv richtige Angabe handelte, wurde der Betreiber eines Wohnungsvermittlungsportal verurteilt, es zu unterlassen, seine Dienstleistung mit dem Slogan „Marktplatz für provisionsfreie Immobilien“ zu bewerben. Die Richter waren der Ansicht, dass die Aussage von einem durchschnittlichen Mietwohnungssuchenden so aufgefasst werden müsse, dass die Provisionsfreiheit eine Besonderheit des betroffenen Portals sei und diese deshalb anderen gegenüber vorzugswürdig sei. Zu kurz komme, dass es sich bei diesem Umstand nicht um ein besonderes Angebot des Anbieters handle, sondern um eine gesetzliche vorgeschriebene Regelung, die Wohnungssuchende schützen soll.

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14. September 2016

Werbung einer Apotheke mit einem „diskreten Beratungsbereich“ ist zulässig

ein männlicher Kunde wird von einer jungen Apothekerin beraten, im Hintergrund sieht man Regale mit Medikamenten
Urteil des LG Wuppertal vom 06.10.2015, Az.: 1 O 51/15

Wirbt eine Apotheke, die über einen vom öffentlichen Verkaufsbereich durch Wände und Türen abgetrennten Beratungsraum verfügt, mit den Worten „Rezepteinlösung und Beratung in unserem diskreten Beratungsbereich“, so liegt keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor. Der Beratungsraum stellt ein Angebot der Apotheke dar, das über den gesetzlichen Mindeststandard hinausgeht und darf als Besonderheit beworben werden.

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28. April 2014

Kostenlose Schätzung

Urteil des BGH vom 28.11.2013, Az.: I ZR 34/13

Die Werbung eines Edelmetallankäufers mit dem Hinweis "kostenlose Schätzung" verstößt nicht als "Werbung mit einer Selbstverständlichkeit" gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG.

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12. März 2014

Hinweis auf Postulationsfähigkeit vor OLG Frankfurt nicht zwingend irreführend

Urteil des BGH vom 20.02.2013, Az.: I ZR 146/12

Solange der Umstand, dass es für die Postulationsfähigkeit vor den Oberlandesgerichten keiner gesonderten Zulassung bedarf, für die angesprochenen Verkehrskreise keine Selbstverständlichkeit darstellt, verstößt ein Rechtsanwalt, dem vor dem 1. Juni 2007 eine solche Zulassung erteilt worden ist und der hierauf in einem Zusatz zur Namensleiste seines Briefkopfs hinweist, nicht gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 UWG.

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23. August 2013

„Zulassung an allen deutschen Gerichten“ – Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Beschluss des KG Berlin vom 14.06.2013, Az.: 5 W 119/13 Der gesonderte Hinweis eines Rechtsanwalts mit einer Zulassung „an allen deutschen Landgerichten und Oberlandesgerichten“ ist grundsätzlich als irreführende und unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu bewerten - insbesondere, wenn zusätzlich mit einer Zulassung „am Kammergericht Berlin“ geworben wird. Befindet sich eine solcher Hinweis jedoch an einer nicht im besonderen Maße hervorgehobenen Stelle, sondern vielmehr unauffällig im Rahmen der sonstigen Webseitengestaltung, ist nicht zwingend von einer irreführenden Werbung auszugehen. Ein solcher Hinweis kann vielmehr der Tatsache gerecht werden, dass es vielen nicht geläufig sein wird, dass das Kammergericht die Bezeichnung des Oberlandesgericht in Berlin ist.
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18. Oktober 2011

Werbung mit „Originalware“ kein Wettbewerbsverstoß

Beschluss des OLG Hamm vom 20.12.2010, Az.: I-4 W 121/10

Eine Werbung, die eine Selbstverständlichkeit der beworbenen Ware betont, kann grundsätzlich trotz objektiver Richtigkeit der Angaben einen Verstoß gegen § 5 UWG darstellen. Der Verkehr muss jedoch in der herausgestellten Eigenschaft irrtümlich einen Vorteil gegenüber einem Konkurrenzanbieter sehen, was bei einer Bewerbung als "Originalware" nicht der Fall ist.
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