Inhalte mit dem Schlagwort „Wohngemeinschaft“

22. September 2014 Top-Urteil

Zur Beweislast bei Filesharing in Wohngemeinschaft

Die Stromkabel von jeweils drei Notebooks stecken am Wort "Filesharing".
Urteil des AG Bochum vom 16.04.2014, Az.: 67 C 57/14

Auch im Rahmen einer Wohngemeinschaft trägt der Inhaber des Internetanschlusses lediglich eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass eine tatsächliche Vermutung einer Täterschaft für eine Urheberrechtsverletzung nicht zutrifft. Zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Anschlussinhabers führt dies jedoch nicht. Der Rechteinhaber bleibt damit beweisbelastet.

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07. Juli 2023

Videoüberwachung berechtigt zur fristlosen Kündigung

Kamera die in der Ecke eines Zimmers montiert ist
Urteil des AG München vom 28.05.2019, Az.: 432 C 2881/19

Das Anbringen einer Videoüberwachungskamera im Hausflur, insbesondere vor dem Zimmer eines Untermieters, berechtigt diesen zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Denn die ständige Überwachung des Flurs, der auch das Zimmer des Untermieters mit Küche und Bad verbindet, verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht erheblich. Dem Untermieter kann hier nicht zugemutet werden die Kündigungsfrist bis zur regulären Beendigung des Mietverhältnisses durch ordentliche Kündigung abzuwarten. Eine Klausel in den AGB des Mietvertrages spricht außerdem nur von einer Kamera im Freien, nicht in der Wohnung selbst. Eine vorherige Abmahnung durch den Untermieter war nicht nötig, da die Weigerung des Vermieters die Kamera zu entfernen deutlich die Erfolglosigkeit dessen gezeigt hatte.

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22. Juli 2019

Videoüberwachung in einer WG: Fristlose Kündigung gerechtfertigt?

Überwachungskameras an der Wand
Pressemitteilung zum Urteil des AG München vom 28.05.2019, Az.: 432 C 2881/10

Wird vom Vermieter in einer Wohngemeinschaft eine Videoüberwachungskamera derart angebracht, dass Bereiche der gemeinschaftlichen Nutzung aufgenommen werden, berechtigt dies den Untermieter zur fristlosen Kündigung. Der Eingriff ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass eine abstrakte Gefährlichkeit für die Sicherheit der Bewohner ausgeschlossen werden soll. Es ist dem Untermieter daher nicht zumutbar, im Falle einer unangebrachten Videoüberwachung, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten.

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