Inhalte mit dem Schlagwort „Zigarette“

06. Mai 2021

ALFALIQUID vs. ALPA TOBACCO

Mann raucht eine elektronische Zigarette
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 12.03.2021, Az.: 6 U 17/20

Der Gesamteindruck der Klagemarke ALFALIQUID wird durch den Bestandteil "ALFA" geprägt. Der Bestandteil "LIQUID" wird vom Verkehr in einem beschreibenden Sinn für die im Warenverzeichnis beanspruchten Waren, elektronische Zigaretten, verstanden. Der Gesamteindruck des angegriffenen Logos wird durch den Wortbestandteil "ALPA" geprägt. An der Prägung nimmt der Bestandteil TOBACCO nicht teil. Es handelt sich um einen glatt beschreibenden Zusatz, da das Zeichen für sog. Shisha-Tabak verwendet wird. Dementsprechend ist "ALFA" und "ALPA" zu vergleichen, welche sich nur in den Buchstaben P anstatt F unterschieden, was jedoch nicht maßgeblich ins Gewicht fällt, sodass der gebotene Markenabstand nicht eingehalten ist.

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06. August 2018

Supermärkte müssen keine Schockbilder an Zigarettenautomaten anbringen

Zigaretten mit Warnhinweisen
Urteil des LG München I vom 05.07.2018, Az.: 17 HK O 17753/17

Das Angebot von Zigaretten an Supermarktkassen mittels eines Zigarettenautomaten, der die gesetzlich vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf den Packungen vollständig verdeckt, stellt nicht grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß dar. Ebenso wenig kann es zu beanstanden sein, wenn die Verpackungen der Zigaretten auf dem Automaten symbolisch so dargestellt sind, dass die erforderlichen Warnhinweise nicht zu sehen sind. Der Verbraucher nimmt die Warnhinweise zur Kenntnis, wenn er die Sortenwahltaste betätigt und die gewählte Schachtel erhält. Im Supermarkt kann der potentielle Kunde diese Hinweise noch in seiner Entscheidungsfindung vor dem Kauf berücksichtigen, womit ihm auch keine wesentlichen Informationen vorenthalten werden.

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24. Juni 2014

Werbung für E-Zigaretten mit Hinweis auf gesundheitliche Unbedenklichkeit irreführend

Urteil des OLG Frankfurt vom 27.02.2014, Az.: 6 U 244/12

Werbeaussagen für E-Zigaretten, wie "Dann werden Sie schnell verstehen, warum elektrisches Rauchen die Lunge schont" oder "Eine saubere Sache: Verdampfung statt Verbrennung" sind irreführend, da sie den Eindruck vermitteln, der Konsum von E-Zigaretten sei gesundheitlich unbedenklich, obwohl dies nicht als wissenschaftlich gesichert angesehen werden kann. So sind bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit und Klarheit der Aussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für den Einzelnen verbunden sein können.

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