Keine grundsätzliche Haftung eines Access-Providers
Urteil des OLG Fankfurt/Main vom 22.01.2008, Az.: 6 W 10/08
Der sogenannte Access-Provider ist auch unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht für den Inhalt der Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang vermittelt, grundsätzlich nicht verantwortlich.