Internetwerbung für Glücksspiel kann auch nur in Baden- Württemberg verboten sein

04. August 2010
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Eigener Leitsatz: 

Das VG Karlsruhe hat der Betreiberin eines Sportinformationsportal mit Sitz in Hamburg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für das Gebiet des Landes Baden- Württemberg untersagt, Werbung für Sportwetten auf ihrer Internetseite zu platzieren.

Werbung seien hierbei auch die Darstellung der Namen und die Verlinkung der Internetauftritte der Anbieter von Sportwetten. Ob der Betreiberin die Werbung für Sportwetten in anderen Bundesländern oder innerhalb der EU erlaubt sei, sei unbeachtlich. Werbung finde dort statt, wo sie wahrgenommen werden könne.

Die Betreiberin könne dem Verbot dadurch entsprechen, dass sie den Zugang zu den Werbeinhalten für Internetbenutzer aus Baden- Württemberg im Wege des Geolokalisationsverfahrens sperre oder indem sie die Werbeinhalte deutschlandweit von ihrer Internetseite entferne. 

Verwaltungsgericht Karlsruhe

Beschluss vom 04.05.2010

Az.: 3 K 2526/09

Orientierungssatz

    1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist der Glücksspielstaatsvertrag rechtmäßig.(Rn.15)

    2. Die zuständige Landesbehörde ist befugt, unerlaubte Werbung im Internet für ihren Zuständigkeitsbereich zu untersagen unabhängig vom Sitz des Betreibers.(Rn.16)

    3. Der Begriff der Werbung ist weit auszulegen und umfasst jede auf Absatzförderung gerichtete Äußerung.(Rn.18)

Tenor

    Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

    Der Streitwert wird auf 7.500,– Euro festgesetzt.

Gründe

    I.

    Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, mit der ihr jegliche Werbung für unerlaubtes Glücksspiel in Baden-Württemberg untersagt wird.

    Die Antragstellerin, die ihren Sitz in Hamburg hat, betreibt die Internetseite www.XXX, ein Sportinformationsportal, auf der man sich unter anderem über aktuelle Sportereignisse, Ergebnisse und Neuigkeiten aus dem Sport und über aktuelle Spielstände bei unterschiedlichen Sportveranstaltungen informieren kann. Sie hat einen Vermarktungsvertrag mit der Firma XXX mit Sitz in Wien geschlossen, wonach diese Firma ihr bestimmte Vermarktungs- und Sponsorenformen vermittelt, Die XXX akquiriert eigenständig unterschiedliche Werbepartner und schickt sodann die entsprechenden Werbemittel in Form einer Flash-Werbeform und sog. Textlinks an die Antragstellerin, die diese dann auf ihrer Internetseite platziert. Darunter sind auch Anzeigen der privaten Sportwettveranstalter www.XXX, XXX und www.XXX, die auf der Seite der Antragstellerin verlinkt sind und auf deren Seiten die Möglichkeit besteht, online auf Sportereignisse zu wetten und an verschiedenen Online-Glücksspielen teilzunehmen.

    Nach vorheriger Anhörung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Antragstellerin mit Verfügung vom 17.09.2009 jegliche Werbung für unerlaubtes Glücksspiel in Baden-Württemberg, insbesondere für die Firmen XXX und XXX. Bereits begonnene Werbemaßnahmen seien einzustellen. (Nr. 1). Die untersagten Tätigkeiten seien unverzüglich und dauerhaft einzustellen und die Einstellung der Tätigkeiten sei dem Regierungspräsidium schriftlich mitzuteilen (Nr. 2). Für den Fall, dass die Antragstellerin den Verpflichtungen aus den Nrn. 1 und 2 nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung nachkomme, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro angedroht (Nr. 3). Das Regierungspräsidium begründete seine Entscheidung damit, dass es gem. § 9 des Glücksspielstaatsvertrags darüber zu wachen habe, dass in Baden-Württemberg kein unerlaubtes Glücksspiel stattfinde und die Werbung hierfür unterbleibe.

    Die Antragstellerin hat am 30.09.2009 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und ebenfalls am 01.10.2009 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie ist der Ansicht, die Untersagungsverfügung verstoße gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht. Der Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz seien nicht mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit vereinbar. Die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols entspreche nicht den rechtlichen Vorgaben. Insbesondere die Maßnahmen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten, zum Vertrieb, zur Werbung und zum Spielerschutz seien fragwürdig. Es fehle an einer kohärenten Glücksspielpolitik. Da bereits die Bezirksregierung Düsseldorf eine entsprechende Untersagungsverfügung gegen sie erlassen habe, fehle es an der Erforderlichkeit für die streitgegenständliche Verfügung. Sie gehe zudem davon aus, dass die Werbevermittlungsagentur aus Österreich nur zulässige Werbung eines Produktangebots vermittle. Die Verfügung sei nicht hinreichend bestimmt, da nicht ersichtlich sei, welche Produkte unerlaubt und welche erlaubt seien. Diese unsichere Bewertung der Rechtslage könne ihr nicht selbst überlassen bleiben. Ferner sei die bloße Nennung eines Firmennamens nicht als Werbung anzusehen. Dem Regierungspräsidium Karlsruhe fehle die Verbandskompetenz, da sie ihren Sitz in Hamburg habe und nicht direkt Kunden in Baden-Württemberg anspreche. Das Internet sei räumlich nicht beschränkbar. Von ihr werde daher etwas faktisch Unmögliches verlangt. Die Methode der Geolokalisation sei derzeit noch völlig unausgereift.

    Die Antragstellerin beantragt,  

    die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.09.2009 anzuordnen.

    Der Antragsgegner beantragt,

    den Antrag abzulehnen.

    Er führt aus, die Untersagungsverfügung sei geboten, da der Bezirksregierung Düsseldorf die Verbandskompetenz für das Land Baden-Württemberg fehle. Der Umstand, dass die Antragstellerin ihren Sitz in Hamburg habe, sei für die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe unbeachtlich. Bei den auf ihrer Internetpräsenz präsentierten Firmenlogos handele es sich um Werbung im Sinne von § 5 GlüStV. Das Werben für Glücksspiel im Internet sei ausnahmslos verboten. Das Unterlassen der Internetwerbung sei der Antragstellerin sowohl möglich als auch zumutbar. Es bleibe ihr selbst überlassen, auf welche Art und Weise sie dem Verbot nachkomme. Zumutbar sei auch die vollständige Entfernung der Werbung. Der Glücksspielstaatsvertrag sei verfassungsgemäß und mit europäischem Unionsrecht vereinbar. Der Gesetzgeber habe im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative von der Erforderlichkeit des staatlichen Sportwettmonopols ausgehen dürfen. Die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags und des Ausführungsgesetzes würden tatsächlich und konsequent umgesetzt. Es existiere eine kohärente Glücksspielpolitik im Sportwettenbereich. Es komme nur auf diesen Bereich, nicht auf den gesamten Bereich des Glücksspiels an. Im Übrigen wäre die Glücksspielpolitik auch dann kohärent, wenn man andere Bereiche wie z.B. Spielbanken einbezöge. Das staatliche Monopol sei verhältnismäßig und nicht diskriminierend.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakten im Hauptsacheverfahren (3 K 2513/09) und im vorliegenden Verfahren verwiesen.

    II.

    Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.09.2009 ist gem. § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 2 GlüStV und § 12 LVwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

    Bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung vermag das Aufschubinteresse der Antragstellerin, vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens der Verfügung keine Folge leisten zu müssen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung nicht zu überwiegen, so dass es bei der in § 9 Abs. 2 GlüStV gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung verbleibt. Bei der Interessenabwägung fällt maßgeblich der Umstand ins Gewicht, dass sich die Verfügung vom 17.09.2009 nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig erweist und die dagegen erhobene Klage somit keine Erfolgsaussichten haben dürfte.

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids als Dauerverwaltungsakt ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.12.2009 – 6 S 1110/07 -, juris Rn. 15, amtl. Umdruck S. 10; Beschl. v. 28.03.2007 – 6 S 1972/06 -, NVwZ 2007, 724).

    1. Die in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Untersagung jeglicher Werbung für unerlaubtes Glücksspiel sowie die in Nr. 2 verfügte unverzügliche und dauerhafte Einstellung der untersagten Tätigkeit finden ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Danach kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die zur Erfüllung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen; sie kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen.

    An der Anwendbarkeit dieser Rechtsgrundlage hat die Kammer keinen Zweifel. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 10.12.2009 umfassend zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags zum Sportwettmonopol und deren Vereinbarkeit mit europäischem Unionsrecht Stellung genommen und dabei einen Verstoß nicht feststellen können (- 6 S 1110/07 -, juris Rn. 19-74, amtl. Umdruck S. 14-64). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer vollumfänglich an und verweist insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im angegebenen Urteil.

    Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist die für die Durchführung des Glücksspielstaatsvertrags in Baden-Württemberg zuständige Behörde (vgl. § 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland und § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland – AG-GlüStV -). Die Regelungskompetenz des Regierungspräsidiums bezieht sich – wie es aus dem Tenor der streitgegenständlichen Verfügung auch hervorgeht – lediglich auf das Land Baden-Württemberg, so dass die Verfügung keine Geltung für die von der Antragstellerin außerhalb Baden-Württembergs betriebene Internetwerbung beansprucht. Dass die Antragstellerin ihren Sitz in Hamburg hat, ändert an der Zuständigkeit der baden-württembergischen Behörde nichts. Werbung findet dort statt, wo dem Verbraucher die Möglichkeit der Wahrnehmung eröffnet wird. Dies sind im Falle des Internets nicht nur der Ort der Niederlassung des Werbenden, sondern auch die Orte, an denen der Internetnutzer die betreffenden Internetseiten aufruft.

    Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Die Antragstellerin wirbt für unerlaubtes Glücksspiel. Bei den von www.XXX, XXX und www.XXX angebotenen Sportwetten und anderen Online-Spielen gegen Entgelt handelt es sich um Glücksspiele (vgl. § 3 Abs. 1 GlüStV). Die Veranstaltung und Vermittlung dieser Glücksspiele ist unerlaubt, denn keines der genannten Unternehmen verfügt über die nach § 4 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Baden-Württemberg, die nur den in § 10 Abs. 2 GlüStV genannten Einrichtungen erteilt werden kann (vgl. § 10 Abs. 5 GlüStV). Zwar haben die genannten Glücksspielveranstalter und -vermittler ihren Sitz, soweit ersichtlich, im Ausland. Dies entbindet sie jedoch nicht von dem Erfordernis einer Erlaubnis des Landes Baden-Württemberg, da nach § 3 Abs. 4 GlüStV Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt wird, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Die ihnen möglicherweise im EU-Ausland erteilte Erlaubnis gilt in Baden-Württemberg nicht. Eine Geltung der Erlaubnis in Deutschland lässt sich insbesondere nicht aus europäischem Unionsrecht ableiten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.12.2009, a.a.O., juris Rn. 76, amtl. Umdruck S. 65, m.w.N.).

    Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich bei den auf ihrer Internetseite vorhandenen Verlinkungen und Nennungen der Glücksspielveranstalter um Werbung. Werbung im Sinne des § 5 GlüStV ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handelsgewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2008, § 5 GlüStV Rn. 17 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 09.06.2005 – I ZR 279/02 -, NJW 2005, 3716 ff.). Dabei ist der Werbebegriff des Glücksspielstaatsvertrags weit auszulegen und erfasst auch Hinweise auf die Möglichkeit zum Glücksspiel. Das ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang, wonach die bloße Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel ebenso unter den Werbebegriff fällt, wie die Trikot- und Bandenwerbung (vgl. §§ 5 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV; VG München, Beschl. v. 07.09.2009 – M 22 S 09.3403 -, ZfWG 2009, 382-386; VG Hamburg, Beschl. v. 08.07.2009 – 4 E 1677/09 -, NVwZ-RR 2009, 908-910). Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den auf der Internetseite der Antragstellerin als Anzeigen bezeichneten Hinweisen auf die genannten privaten Glücksspielveranstalter, wobei auch deren jeweilige Schriftzüge und Logos verwendet werden, und die Verlinkungen zu deren Seiten ohne Weiteres um Werbung. Sie dienen ersichtlich der Absatzförderung und haben daher werbenden Charakter.

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Antragstellerin nicht nur verbotenerweise für unerlaubtes Glücksspiel wirbt (§ 5 Abs. 4 GlüStV), sondern hiermit auch gegen das umfassende Internetwerbeverbot nach § 5 Abs. 3 Alt. 2 GlüStV verstößt. Danach ist Werbung für öffentliches Glücksspiel – ob erlaubt oder nicht – im Internet verboten. Dass unter diesem Aspekt auch die Internetpräsenz der baden-württembergischen Lotteriegesellschaft möglicherweise zu beanstanden sein dürfte, ändert – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – an der Wirksamkeit des staatlichen Glücksspielmonopols und des Werbeverbots im Internet nichts (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 28.09.2009 – 3 K 1832/08 -, juris).

    Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, sie dürfe sich darauf verlassen, dass die ihr durch die XXX vermittelte Werbung rechtmäßig sei. Für den Inhalt ihrer Internetseite ist die Antragstellerin, unabhängig davon, ob sie sich bei deren Betrieb den Diensten anderer bedient, selbst verantwortlich. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von Internetinhalten kann sie sich nicht auf ihre Vertragspartner berufen, sondern hat hierfür selbst einzustehen. Dies gilt erst recht dann, wenn diese im Ausland ansässig sind und es damit auf der Hand liegt, dass deren Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Internetinhalts auf den Grundsätzen einer anderen Rechtsordnung basiert.

    Auch mit ihrem Einwand, die Untersagungsverfügung sei nicht hinreichend bestimmt, dringt die Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht durch. Ihr ist es möglich, aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung der Verfügung sowie der sonst erkennbaren Umstände zweifelsfrei zu erkennen, was von ihr gefordert wird. Von ihr wird unter Hinweis auf die Regelungen des GlüStV das Unterlassen jeglicher Werbung für unerlaubtes Glücksspiel verlangt. In der Begründung des Bescheids wird detailliert beschrieben, welche bisherigen werbenden Maßnahmen, insbesondere die Verlinkung von privaten Sportwettveranstaltern auf den Internetseiten der Antragstellerin, zu unterlassen sind. Da es nach dem GlüStV für die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel einer Erlaubnis der jeweils zuständigen Behörde bedarf (§ 4 Abs. 1 GlüStV), die Veranstaltungserlaubnis grundsätzlich nur den in § 10 Abs. 2 GlüStV Genannten erteilt werden darf (§ 10 Abs. 5 GlüStV) und das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet grundsätzlich verboten ist (§ 4 Abs. 4 GlüStV), ist für die Antragstellerin unzweideutig zu erkennen, für welche Glücksspielangebote sie nach der angegriffenen Verfügung nicht werben darf. Hinzu kommt, dass gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV Werbung im Internet für jegliches öffentliches Glücksspiel, also auch für die nach dem GlüStV erlaubten Glücksspiele, verboten ist. Hierauf wurde auch in der Verfügung hingewiesen, so dass gegenüber der Antragstellerin hinreichend deutlich gemacht wurde, dass von ihr die Einstellung jeglicher Werbung für öffentliches Glücksspiel auf ihren Internetseiten erwartet wird. Wie sie dieser Untersagung nachkommt, durfte das Regierungspräsidium der Antragstellerin selbst überlassen.

   Durch die Untersagungsverfügung wird von der Antragstellerin weder etwas rechtlich oder tatsächlich Unmögliches verlangt, noch ist ihr die Befolgung unzumutbar. Auf welche Weise sie der Untersagungsverfügung nachkommt, hat ihr das Regierungspräsidium Karlsruhe selbst überlassen. Ihr ist es daher beispielsweise möglich, die unerlaubte Werbung von ihren Internetseiten gänzlich zu entfernen. Unerheblich ist insoweit, dass mit der streitigen Verfügung eine Untersagung nur für Baden-Württemberg ausgesprochen wurde. Diese Beschränkung auf das Bundesland entspricht der beschränkten regionalen Kompetenz des Antragsgegners. Mit dem Verbot, in einem bestimmten Bundesland unerlaubtes Glücksspiel zu bewerben, ist kein Gebot verbunden, diese Tätigkeit im Bereich anderer Länder aufrecht zu erhalten (VGH Baden-Württ., Beschl. v. 15.07.2009 – 6 S 1565/09 -, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 12.03.2010 – 10 Cs 09.1734 -, juris). Darüber hinaus bestehen inzwischen technische Möglichkeiten, nur Internetnutzer in Baden-Württemberg von den verbotenen Internetinhalten auszuschließen. Gerichtsbekannte Internetauftritte anderer Glücksspielveranstalter zeigen, dass es inzwischen Geolokalisationsverfahren gibt, die den Zugriff auf Internetseiten von bestimmten geografischen Gebieten aus verhindern können (vgl. auch Hoeren, Geolokalisation und Glücksspielrecht, ZfWG 2008, 229 ff., 311 ff.). Zwar mögen die Methoden der Geolokalisation noch nicht soweit ausgereift sein, dass sie keinerlei Fehlerquoten aufweisen oder nicht durch einzelne Spieler bewusst umgangen werden könnten. Jedoch dürfte davon auszugehen sein, dass die ernsthafte Verwendung der Geolokalisationsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Technik als Erfüllung der Untersagungsverfügung anzusehen ist und Umgehungen durch Einzelne sowie vereinzelte, technisch noch nicht vermeidbare Ungenauigkeiten der Geolokalisation der Antragstellerin nicht zuzurechnen wären.

    Beide genannten Möglichkeiten sind der Antragstellerin auch zumutbar. Der mit dem Einsatz von Geolokalisationsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Technik verbundene Aufwand ist der Antragstellerin angesichts des gesetzlichen Verbots und der damit verfolgten Ziele (vgl. § 1 GlüStV) zuzumuten. Auch die bundesweite Entfernung der Internetinhalte ist zumutbar. Zum Einen ist die Antragstellerin kraft Gesetzes gemäß § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV im gesamten Bundesgebiet verpflichtet, nicht für unerlaubtes Glücksspiel zu werben und Werbung für jedes öffentliche Glücksspiel im Internet zu unterlassen (vgl. VGH Baden-Württ., Beschl. v. 15.07.2009, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.03.2009 – 1 S 224.08 -, juris). Zum Anderen liegt es im Verantwortungsbereich desjenigen, der eine unerlaubte Tätigkeit ausübt, diese im Geltungsbereich des Verbots zu unterlassen (OVG Nordrhein-Westf., Beschl. v. 06.11.2009 – 13 B 723/09 – , juris). Dies gilt auch für Tätigkeiten, die in anderen Gebieten erlaubt sind oder (vorübergehend) geduldet werden. Soweit die Kammer diesbezüglich eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. Urt. v. 17.12.2007 – 3 K 2901/06 -, juris; zuletzt Beschl. v. 19.08.2009 – 3 K 1261/09 -), hält sie daran nicht mehr fest. Die technischen Weiterentwicklungen der Geolokalisation bieten inzwischen gangbare Alternativen zum gänzlichen Löschen der verbotenen Internetinhalte. Sofern der Betreffende diese nicht ergreift, kann angemessenerweise verlangt werden, das Internetangebot bundesweit vom Netz zu nehmen.

    Die gegenüber der Antragstellerin verfügte Untersagung ist auch im Übrigen ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig. Sie gewährleistet, dass die begangene rechtswidrige Handlung unterbunden und das erneute unerlaubte Werben für unerlaubtes Glücksspiel verhindert wird. Mildere Mittel, welche den beabsichtigten Zweck in gleicher Weise erreichen würden, sind nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin entfällt die Erforderlichkeit der Untersagungsverfügung nicht deshalb, weil bereits die Bezirksregierung Düsseldorf eine entsprechende Untersagungsverfügung gegen sie erlassen hat. Die Regelungskompetenz der Düsseldorfer Behörde ist räumlich auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkt, so dass deren Verfügung in Baden-Württemberg keine Wirkung entfalten kann. Um die verbotene Tätigkeit der Antragstellerin in Baden-Württemberg zu unterbinden, bedurfte es daher einer eigenen Untersagungsverfügung der zuständigen baden-württembergischen Behörde.

    2. Die in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids angeordnete schriftliche Mitteilung der Einstellung der Tätigkeiten ist ebenfalls voraussichtlich rechtmäßig. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 1 GlüStV. Sie dürfte zudem ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig sein, denn sie belastet die Antragstellerin nur geringfügig, erleichtert dem Antragsgegner die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 9 GlüStV aber erheblich. Die Anzeige der Einstellung der untersagten Tätigkeiten ermöglicht eine effektive Kontrolle der Einhaltung der verfügten Untersagung.

    3. Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids) nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 LVwVG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im gesetzlichen Rahmen und ist ebenfalls verhältnismäßig. Gleiches gilt für die Frist von zwei Wochen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der angefochtenen Verfügung. Wie dargelegt, ließe sich die Untersagung zum Einen durch Entfernung der Internetwerbung und zum Anderen durch den Einsatz eines dem Stand der Technik entsprechenden Geolokalisationsverfahrens erfüllen, das sicherstellt, dass die verbotene Werbung nicht mehr von Baden-Württemberg aus wahrgenommen werden kann. Für beides dürfte die Zweiwochenfrist ausreichen. Dass sich die Zwangsgeldandrohung auch auf die der Antragstellerin aufgegebene schriftliche Mitteilung der Einstellung der untersagten Tätigkeiten bezieht, ist nicht zu beanstanden. Die Mitteilung ermöglicht der Behörde eine effektive Kontrolle über die Einhaltung der verfügten Untersagung. Mit der Androhung der Vollstreckung bei nicht fristgemäßer Mitteilung wird die Antragstellerin nicht unverhältnismäßig belastet.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer legt im Hinblick auf die Eigenart der der Antragstellerin untersagten gewerblichen Werbetätigkeit einen Streitwert in der Hauptsache von 15.000,– Euro zu Grunde, welcher im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens zu halbieren ist (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004 – NVwZ 2004, 1327).

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