Keine Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei Streit über Online-Verträge

18. September 2008
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
3550 mal gelesen
0 Shares

Amtlicher Leitsatz:

In einem aktuellen Fall klagte ein Internetnutzer gegen einen Online-Dienst auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten, die ihm entstanden waren, da er sich gegen eine aus seiner Sicht ungerechtfertigten Rechnung des Online-Dienstes zur Wehr gesetzt hatte. Der zuständige Richter beim Amtsgericht Wiesbaden gelangte zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten besteht, da der Internetnutzer dem Online-Dienst letztendlich keine sittenwidrige Schädigung nachweisen konnte, also keine vorsätzliche Täuschung über die Kostenpflicht der besuchten Internetseiten.

Wie vielen bereits bekannt nutzt die bekannte Rechtsanwältin Katja Günther dieses Urteil in ihren tausenden von Mahnungen um der Forderung Nachdruck zu verleihen und die Empfänger solcher Mahnungen einzuschüchtern. Das AG Wiesbaden betonte jedoch in seiner Pressemitteilung vom 15.09.2008 eindeutig, dass „das verkündete Urteil keinerlei Aussagen zur Wirksamkeit eines möglichen Vertrages zwischen dem Internetnutzer und dem Online-Dienst macht“.

Amtsgericht Wiesbaden

Urteil vom 04.08.2008

Az.: 93 C 619/08 -14-

In dem Rechtsstreit (…)

hat das Amtsgericht Wiesbaden durch den Richter am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 30.05.2008

für R e c h t erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Ob durch das Aufrufen des Internetportals „…-online.de“ durch die Klägerin ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien zu Stande kam, konnte dahin gestellt bleiben. Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, es sei kein Vertrag zu Stande gekommen, besitzt die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Ein solcher Anspruch könnte sich nur aus den §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB ergeben (s. BGH NJW 2007, S. 1458 ff.). Es liegt jedoch keine sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch die Beklagte vor. Die Klägerin wurde nicht vorsätzlich über die Kostenpflicht bei Nutzung des Routenplaners getäuscht. In den AGB, aber auch bereits in der Anmeldemaske durch ein Sternchen, wird auf die entstehenden Kosten hingewiesen. Die Nutzung des Routenplaners ist nur möglich bei Angabe der persönlichen Daten und bei Anerkennung der AGB. Wenn der Nutzer vor Inanspruchnahme von Onlinediensten seine persönlichen Daten angeben und AGB’s akzeptieren muss, kann davon ausgegangen werden, dass er zumindest die Hinweise die sich auf der Anmeldeseite befinden lesen wird. Zwar könnte man bemängeln, dass die wichtige Angabe, dass die Nutzung der streitgegenständlichen Seite Kosten verursacht, erst am Ende des Sternchen-Hinweises auftaucht. Der Hinweis ist jedoch nicht so lang, als dass nicht auch bei dessen Überfliegen die Kostenpflichtigkeit wahrgenommen werden kann. Es kann daher nicht von einer vorsätzlichen Verschleierung der Kostenpflicht von Seiten der Beklagten ausgegangen werden. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass im Rechtsverkehr davoin ausgegangen wird, dass die Nutzung von Routenplanern gebührenfrei ist und sie daher der Internetseite keiner genaueren Prrüfung unterzogen hat. Bei den zahlreichen kostenlosen Routenplanern im Internet ist es normalerweise nicht notwendig, persönliche Daten einzugeben. Ist dies wie hier nötig, sollte der Nutzer aufmerksam werden und zumindest die Hinweise lesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.

Da die hier im Streit stehende Rechtsfrage durch das zitierte BGH-Urteil bereits eindeutig entschieden wurde, gab es keinen Grund, die Berufung zuzulassen (§ 51 Abs. 4 ZPO).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a