Unzulässige Glücksspielwerbung bei Fußball-Spielen und im Internet

04. Juni 2010
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Eigener Leitsatz:

Das Landgericht Hamburg hat einem Glücksspielanbieter aktuell verboten auf Fußball-Veranstaltungen mit Bandenwerbung und im Internet mit Bannerwerbung für eine kostenlose Pokerschule zu werben, solange auf derselben Website erlaubnispflichtige Glücksspiele, insbesondere Spielbank-Glücksspiele, in Deutschland ohne das Vorliegen der erforderlichen Erlaubnis angeboten werden.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 05.03.2010

Az.: 406 O 43/09

Tenor:

1. Den Beklagten wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

a. auf Fußball-Sportveranstaltungen mit Bandenwerbung für den Glücksspielanbieter f..-b..com zu werben und/oder werben zu lassen, insbesondere wie nachstehend abgebildet:

(2 Abbildungen)

solange auf der Domain b…com erlaubnispflichtige Glücksspiele, insbesondere Spielbank-Glücksspiele, in Deutschland ohne das Vorliegen der erforderlichen Erlaubnis angeboten werden;

b. im Internet mit Bannerwerbung für den Glücksspielanbieter f..-b..com zu werben und/oder werben zu lassen, insbesondere wie nachstehend abgebildet:

(3 Abbildungen)

solange auf der Website www. b…com erlaubnispflichtige Glücksspiele, insbesondere Spielbank-Glücksspiele, in Deutschland ohne das Vorliegen der erforderlichen Erlaubnis angeboten werden;

c. auf der Website www. b…com und/oder in an deutsche Verkehrskreise gerichteten Werbe-Emails des Dienstes b…com zu werben und/oder werben zu lassen, insbesondere wie nachstehend abgebildet:

(1 Abbildung)

solange auf der Website www. b…com erlaubnispflichtige Glücksspiele, insbesondere Spielbank-Glücksspiele, in Deutschland ohne das Vorliegen der erforderlichen Erlaubnis angeboten werden.

2. die Beklagte zu 1. wird verurteilt, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang Handlungen der in Nr. 1 a) genannten Art seit dem 28.10.2008 begangen wurden, und zwar über

a. Art, Anzahl und Größe von an f..-b..com vergebenen Werbeflächen,

b. Einblendungszeiten bei rotierender Bandenwerbung,

c. Vergabe von Rundfunk-Übertragungsrechten an inländische Rundfunkveranstalter unter Benennung der Sender,

d. Anzahl der Gäste vor Ort im Stadion,

e. jeweils erzielte Werbeeinnahmen,

aufgeschlüsselt nach Veranstaltungen;

3. die Beklagte zu 1. wird verurteilt, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang Handlungen der in Nr. 1 b) genannten Art seit dem 28.10.2008 begangen wurden, und zwar über

a. Art, Anzahl und Größe von an f..-b..com vergebenen Werbebanner,

b. Anzahl erfolgter Seitenaufrufe und Bannerklicks,

c. erzielte Werbeeinnahmen,

aufgeschlüsselt nach Tagen und Bannern;

4. die Beklagte zu 1. wird verurteilt, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang Handlungen der in Nr. 1 c) genannten Art seit dem 28.10.2008 begangen wurden, und zwar über

a. Art, Anzahl und Größe von auf b…com platzierten Werbebanner,

b. Art, Anzahl und Größe von in Emails von b…com platzierten Werbebannern,

c. Anzahl erfolgter Seitenaufrufe und Bannerklicks,

d. gezahlte Werbekosten und/oder erhaltene Werbeeinnahmen,

aufgeschlüsselt nach Tagen, Werbemitteln und Bannern;

5. es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Klägerinnen allen denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus Handlungen der in Nr. 1. bezeichneten Art entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird;

6. die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerinnen EUR 1.780,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2008 zu zahlen.

Tatbestand:

Die Klägerinnen betreiben Spielbanken im Bundesland Schleswig-Holstein. Die Beklagte zu 1) ist eine Tochtergesellschaft des eingetragenen Vereins FC B…M… e.V. Der Beklagte zu 2) ist der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1).

Die Beklagte zu 1) wirbt in der zu 1.a) und 1.b) streitigen Art und Weise im Wege der Bandenwerbung im Fußballstadion des FC B…M… sowie im Wege der Bannerwerbung im Internet für die Internetdomain f..-b..com, unter der eine kostenlose Pokerschule betrieben wird. Ob und inwieweit organisatorische und werbliche Verbindungen zwischen der Internetdomain f..-b..com und b…com bestehen bzw. bestanden, ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Auf der Internetdomain b…com werden neben anderen Inhalten auch entgeltliche Glücksspiele angeboten, u.a. auch entgeltliches Pokerspiel. Diesbezüglich verfügt der in Gibraltar ansässige Betreiber der Domain b…com und Veranstalter des darauf angebotenen Glücksspiels über keine bundesdeutsche Erlaubnis zur Durchführung dieses Glücksspiels. Im Rahmen einer Werbepartnerschaft lässt die Beklagte zu 1) das Logo des FC B…M… auf der Website b…com in der aus Bl. 25 der Klage ersichtlichen Art und Weise veröffentlichen sowie in Werbeemails an deutschsprachige Adressaten gemäß Anlage K 32.

Die Klägerinnen sehen in dem Verhalten der Beklagten eine unlautere Werbung für in Deutschland nicht erlaubtes Glücksspiel.

Die Klägerinnen beantragen

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen

Klagabweisung.

Von Klägerseite zunächst angekündigte Hilfsanträge zu 1.a) und 1.b) wurden übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagten nehmen in Abrede, dass es sich zu 1.a) und 1.b) um Werbung für das entgeltliche Glücksspielangebot von b…com handele. Von Beklagtenseite werde nur für die unzweifelhaft zulässigen Inhalte der Internetdomain f..-b..com geworben. Soweit das Logo des FC B…M… in der Internetpräsenz von b…com sowie in Emails von b… erscheine, handele es sich lediglich um eine Werbung für den FC B…M…. Davon abgesehen sei der Glücksspielstaatsvertrag in weiten Teilen mit dem höherrangigen Europarecht nicht zu vereinbaren und beinhalte insbesondere eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit ausländischer Anbieter.

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Die streitgegenständliche Werbung verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 4, 5 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages. Die Beklagten sind den Klägerinnen daher nach §§ 8, 9, 12 UWG, 242, 249 BGB zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz sowie Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung verpflichtet.

Nach § 5 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages, einer Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, ist Werbung für unerlaubte Glücksspiele verboten. Nach § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörden des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten. Nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Gegen diese Regelungen mögen aus Gründen des Europarechts insbesondere im Hinblick auf die in Art. 49 EG geregelte Dienstleistungsfreiheit gewisse Bedenken erhoben werden können, wie sich dies auch aus den von Beklagtenseite eingereichten Gerichtsentscheidungen ergibt. Diese Bedenken sind jedoch für die vorliegend zu treffende Entscheidung nicht erheblich. Wie auch die Beklagten nicht verkennen, kann die Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EG aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses auf nationaler Ebene eingeschränkt werden. Dabei steht es den Mitgliedsstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und ggf. das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, solange sie sich mit den von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen an die sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergebenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit halten. Insbesondere steht Art. 49 EG einer Regelung eines Mitgliedsstaates nicht entgegen, nach der Wirtschaftsteilnehmer wie b…, die in anderen Mitgliedsstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates keine Glücksspiele über das Internet anbieten dürfen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8.9.2009 – Liga Portuguesa – Rn. 59 und 74 – Anlage K 78). Daher ist es europarechtlich nicht zu beanstanden, dass der Glücksspielstaatsvertrag in Art. 4 Abs. 1 für öffentliche Glücksspiele ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt regelt und in § 5 Abs. 4 Werbung für unerlaubte Glücksspiele verbietet. Das gilt jedenfalls insoweit, als das Verbot des jeweiligen Glückspiels auch materiell europarechtskonform ist. Letzteres gilt für das Verbot der Veranstaltung und des Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet jedenfalls insoweit, als es sich um Anbieter handelt, die nicht in Deutschland niedergelassen sind, wie dies bei b… der Fall ist.

Mit der zu 1.a) und 1.b) streitigen Werbung für f..-b..com werben die Beklagten zugleich für das materiell illegale und nicht über die erforderliche inländische Erlaubnis verfügende Glücksspielangebot von b….

Werbung i.S.d. § 5 des Glücksspielstaatsvertrages ist jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, wobei der Werbebegriff des Glücksspielstaatsvertrages weit auszulegen ist (vgl. Bayerisches Verwaltungsgericht München, Beschluss v. 7.9.2009 S. 19 m.w.N. – Anlage B 46; vgl. zum parallelen Begriffsverständnis des Wettbewerbsrechts Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl., § 2 Rn. 12 unter Hinweis auf Art. 2a der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung). Die hier in Rede stehende Banden- und Bannerwerbung für f..-b..com dient im vorgenannten Sinne auch der Förderung des Absatzes des Glücksspielangebots von b…. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die beworbene Interdomain f..-b..com den durch Bindestrich abgegrenzten Bestandteil "b…" enthält, den bereits nicht unerhebliche Teile des von der Werbung angesprochenen Verkehrs als Glücksspielanbieter kennen, so dass es sich für diese Verkehrskreise jedenfalls auch um einen Hinweis auf das Glücksspielangebot von b… handelt. Aber auch die Verkehrskreise, denen b… noch nicht bekannt ist, werden der streitigen Werbung zwanglos entnehmen, dass unter der in Rede stehenden Internetdomain ein kostenloses Angebot eines Anbieters "b…" zu finden ist. Dies impliziert zugleich die Existenz eines kostenpflichtigen Angebots von "b…". Aber auch unabhängig davon stellt sich der werbliche Hinweis auf f..-b..com als Werbung für das Glücksspielangebot von b… dar. Denn unter f..-b..com wird eine Pokerschule angeboten, in der der Interessent kostenfrei das Pokerspiel im Internet lernen kann. Durch diese Pokerschule wird der Nutzer darauf vorbereitet, auch an entgeltlichem Pokerspiel im Internet teilzunehmen und dies naheliegenderweise bei dem Anbieter, dessen Name sich auch in der vordergründig beworbenen Domain f..-b..com wiederfindet. Die Werbung für f..-b..com dient ebenso wenig wie die unter dieser Internetdomain betriebene Pokerschule dazu, die inländische Bevölkerung zur Abrundung der Allgemeinbildung mit den Regeln des Pokerspiels im Allgemeinen und dem Ablauf des Pokerspiels im Internet im Besonderen vertraut zu machen. Beides dient – für jedermann ersichtlich – letztlich ausschließlich dazu, die Verkehrskreise an das im Inland illegale, entgeltliche Glücksspiel von b… heranzuführen.

Auch die zu 1.c) streitige Werbung für den FC B…M… auf der Internetseite von b… mit dem Vereinslogo des FC B…M… stellt sich als Werbung auch für b… dar und ist deshalb, soweit sie an die deutschen Verkehrskreise gerichtet ist, nach § 5 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages verboten, solange auf der Website www.  b…com erlaubnispflichtige Glücksspiele ohne das Vorliegen der bundesdeutschen Erlaubnis angeboten werden. Die zu 1.c) streitige Werbung erschöpft sich nicht in einer Förderung der Vereinsinteressen des FC B…M…. Sie dient vielmehr auch und gerade der (Vertrauens-)Werbung für b…. Dadurch, dass die Beklagten auf der Website von b… insbesondere mit dem Vereinslogo für den FC B…M… werben lassen, erfolgt vielmehr auch und gerade eine Werbung für das Angebot von b…, in das die zu 1.c) streitige Werbung eingebettet ist. Durch die Erwähnung des FC B…M… und die Abbildung seines Vereinslogos auf der Website von b… wird das Ansehen des FC B…M… für die gewerblichen Zwecke von b… und damit für den Absatz von Glücksspieldienstleistungen nutzbar gemacht.

Auch soweit die hier streitige Werbung (zu 1 c) über Telemedien eines ausländischen Anbieters (b…) erfolgt, unterliegt sie jedenfalls nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 TMG den Beschränkungen des deutschen Rechtes.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 100 Abs. 4, 709 ZPO. Einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO bedarf es nicht, weil die übereinstimmende Teilerledigung lediglich Hilfsanträge betraf, über die im Hinblick auf die Begründetheit der Hauptanträge nicht zu entscheiden ist. Im Übrigen wären auch insoweit nach billigem Ermessen den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Der Antrag der Beklagten auf Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO ist unbegründet, weil das Interesse der Klägerinnen an der Unterbindung der Werbung für illegales Glücksspiel die finanziellen Interessen der Beklagten diesbezüglich überwiegt.

Ebenso wenig erscheint der Kammer eine Aussetzung des Verfahrens mit Rücksicht auf laufende Verfahren beim Europäischen Gerichtshof betreffend die Gemeinschaftswidrigkeit deutscher Regelungen des Angebots entgeltlichen Glücksspiels oder eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung als angezeigt. Denn die hier entscheidungserheblichen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Angebots entgeltlicher Glücksspiele sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Allgemeinen und der Entscheidung in Sachen Liga Portuguesa im Besonderen unzweifelhaft gemeinschaftskonform. Entsprechendes gilt in verfassungsrechtlicher Hinsicht. Insbesondere sind die hier einschlägigen Rechtsgrundlagen nach Auffassung der Kammer auch hinreichend bestimmt.

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