Das gesunde Wasser – Werbung mit ungesicherten Wirkzusagen

22. April 2010
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Eigener Leitsatz:

Mit Wirkzusagen darf nur dann geworben werden, wenn sie wissenschaftlich hinreichend gesichert sind. Werbeaussagen, die sich lediglich auf Einzelmeinungen und Studien eines Professors beziehen, genügen einem wissenschaftlichen Beweis für eine tatsächliche Wirkung nicht und sind somit unzulässig.

Landgericht Bielefeld

Urteil vom 06.04.2010

Az.: 15 O 221/08

Tenor:

I.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. die V-V Wasserbehandler „VV-Industry 3/4““, „VV-Building 5/4““, VV-Care & Clean“, VV.-Industry 1,5 „“ und „VV-Industry-80bar“ mit folgenden Angaben zu bewerben:

1.1. Bei höheren Gehalt an Kalk (ab 9o dH (Deutsche Härtgrade)) wird durch unser patentiertes Verfahren, ein ausgeklügeltes Flußsystem, jeder Tropfen Wasser auf die Oberflächen unterschiedlich polarisierter Permanentmagneten gebracht. Das führt zu Umwandlung von instabilen Kalkkristall (fester Kalkstein) zum stabilen Kalkkristall (weicher Kalkschlamm). Siehe dazu folgende Abbildungen:

(Abbildung)

Die beiden linksstehenden Mikroskopien zeigen einen Tropfen Wasser vor und nach der Behandlung durch Magnetscherfelder.

Vorher (links oben) verbinden sich Kalkkristalle und bilden starke Verkrustungen. Die Folge davon sind Störungen in Wasserrohren.

Nachher (links unten) schwimmen die stabilen Kalkkristalle im losen Zustand und werden mit herausgeschwemmt.

Diese Kalkwandlung führt zu zwei wichtigen Ergebnissen. Zum einen kommt es zu weniger Kalksteinablagerungen“.

1.2. „Zum anderen werden durch das ‚Zerstäuben des Kalks‘ sogenannte Andockpunkte für die freie und aggressive Kohlensäure geschaffen.“,

1.3. „Kohlensäure gebunden, Aggressivität neutralisiert.

Das hat einen sehr entscheidenden Vorteil, denn nunmehr ist das Wasser kalk- und kohlensäuregebunden. Das heißt, es ist neutral und nicht mehr aggressiv, was sich dann vor allem in weniger Rostbildung zeigt.“,

1.4. „Das zweite hochwirksame Wirkprinzip ist unsere Verwirbelungs-Geometrie. Das hat der erfindungsreiche Naturforscher Viktor Schauberger (1885 – 1958) bereits im frühen 20. Jahrhundert herausgefunden. Diese Verwirbelungen tragen im wesentlichen zur Entzerrung der Wassercluster bei. Das ist sehr wichtig. Durch die schnurgeraden Wasserleitungen sind die Wassermoleküle unter hohen Druck regelrecht zu sogenannten Clustern (Haufen) zusammengedrückt worden.

Nach der Verwirbelung ist das Waser sichtlich ‚entspannter‘ oder ‚entzerrter‘, was erheblich zu einer höheren Löslichkeit führt.

Eine höhere Löslichkeit ist entscheidend für die Einsparung jeglicher chemischer Zusätze.“,

1.5. „Eine sehr wichtige Ebene in unserer umfangreichen Wasserbehandlung ist das Prinzip der gezielten Informationsübertragung durch quantenphysikalische Prozesse. Hierbei sei folgendes erklärendes Beispiel angeführt. Wenn man mit dem Computer eine CD beschreibt (programmiert), haben wir wesentlich mehr Informationen auf der beschriebenen CD gegenüber der vormals leeren CD, obwohl die CD ihr Erscheinungsbild im Äußerungen nicht verändert hat.

Wir nutzen u.a. die Erkenntnisse querdenkender Naturforscher, die erfreulicherweise auch bei etablierten Wissenschaft mehr und mehr zum Selbstverständnis führt:

Wasser hat ein Gedächtnis.“,

2. das Gerät „VV-Industry 3/4““ mit folgenden Angaben zu bewerben:

2.1. „Beispielhaft sei hier nur die zerspanende Industrie genannt, die durch das nunmehr nicht mehr aggressive kalk- und kohlensäuregebundene Wasser beachtliche Einsparungen erzielen kann.“,

2.2. „Hier die Vorteile für die Industrie:

Korrosions- und Kalkschutz der Maschinen, Werkzeuge und Spannmittel sowie jeglicher Wasserdosierungssysteme“,

2.3. „Geringere bis keine Aggressivität des physikalisch behandelten Wasser sowie Keimreduzierung“,

2.4. „… für den Kalk- und Rostschutz des gesamten Frischwasserleitungssystems in einer Montagehalle, als vollständiger und ökologischer Ersatz für eine nicht mehr zeitgemäße Chemische Enthärtungsanlage.“,

3. das Gerät „VV-Building 5/4““ mit folgender Angabe zu bewerben:

Es dient vor allem für den Kalk-und Rostschutz des kompletten Wasserleitungssystems.“,

4. das Gerät „VV-Care & Clean“ mit folgender Aussage zu bewerben:

„… kann bei geringeren Wasserabnahmemengen eingesetzt werden, wie zum Beispiel bei Dampf- und Hochdruckreinigern, Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Kaffeeautomaten, Dampfduschen, Wohnmobilen und Booten und dergleichen mehr. Die Gerätschaften halten ganz einfach länger und brauchen auch weniger gewartet zu werden.“,

5. das Gerät „VV.-K1““ mit folgenden Aussagen zu bewerben:

5.1. „Das Wasser fließt durch zwei Kammern für Magnetfelder (Dauermagnete) und durch verschiedene Verengungen. Es kommt zu hohen Verwirbelungen und Turbulenzen des Wassers. Der Kalk im Wasser wird in seiner kristallinen Struktur umgeformt, er wird praktisch pulverisiert. In dieser stabilen Form haftet sich der Kalkkristall in den Wasserrohren nicht mehr an. Bis zu 95 % Kalkverkrustungen werden dabei verhindert.“,

5.2. „Vorhandene Kalkstein- und Rostablagerungen in den Wasserrohren (siehe in der Abb. das linke Rohrstück) werden nach und nach herausgespült, bis schließlich nur noch eine Schutzschicht an den Rohrwandungen verbleibt.“,

5.3. „Bei neuverlegten Rohren bildet sich gleich eine stabile Kalkschutzschicht und läßt weitere Kalksteinbildung und Verkrustungen gar nicht erst zu.“,

5.4. „Grundsätzlich lassen sich unsere TÜV-geprüften Wasseraufbereiter in jedem Wasserleitungssystem verwenden: In privaten Haushalten, Krankenhäusern, öffentlichen Gebäuden, in der Industrie, in der Landwirtschaft, in Beregnungskreisläufen, in der Gastronomie, für Autowaschanlagen u.vm.- einfach überall, denn gesundes und be-lebtes Wasser sowie Kalk- und Rostschutz sind schlicht unverzichtbar für Mensch, Tier, Pflanze, Erde und das Rohrleitungssystem.“,

6. ein „Zweikammer-Kristall-System“ mit den Aussagen zu bewerben:

6.1. „Neben der bisherigen Kalkumwandlung ist es uns seit 1998 in einer einzigarteigen Kombination erstmalig gelungen, auch den energetischen Aspekt natürlichen Wassers wieder zu gewinnen. Das Wasser muß, neben dem bisherigen Magnet –Flußsystem, noch eine Kristall-Kammer durchfließen, die u.a. mit Bergkristallen bestückt ist. Warum Bergkristalle?

Bergkristalle haben energetisch ein sogenanntes rechtsdrehendes Energiegitter mit einer entsprechend energiereichen Schwingung. Diese Schwingung wird an das vorbeifließende Wasser übertragen. Dadurch erfährt unser Trinkwasser ebenfalls ein rechtsdrehendes Energiegitter. Energiereicheres Wasser hat eine bessere physikalische und chemische Lösungsfähigkeit, aber auch eine tiefere Eindringfähigkeit zur Folge.“,

6.2. „Die derzeitige Wasserqualität

Die Folge von denaturierender Wasserumlaufregulierung, chemischer Hygenisierung seitens des Gesetzgebers und zu allerletzt das „Reinpressen des sog. reinen Wassers“ in schnurgerade Leitungen unter hohem Druck ist ein müde gewordenes schales Brauchwasser, das keine Energie und Lebenskraft mehr hat.

Das Wasser, das in unsere Haushalte gepumpt wird, ist aggressiv geworden, es kommt zu Rohrbrüchen, Elektrogeräte gehen defekt. Grobstofflich fällt Kalk in der instabilen Form aus und setzte Leitungen und Warmwasseraufbereitung zu, Armaturen werden schwergängig usw.

Viel dramatischer ist jedoch der feinstofflich energetische Verlust. Schauberger stellte eine Beziehung zwischen Trinkwasserqualität und Krebshäufigkeit her. Er war aus diesem Grund der Meinung, man solle nur Wasser trinken, das die Qualität von reinem Quellwasser habe, weil es die höchste natürliche Ordnungs- und Informationsdichte besitze. Dies konnte er an folgendem Experiment zeigen: Trank er eine Liter frischen Quellwasser, exakt 1 kg schwer, so nahm sein Körpergewicht nur um 300 – 400 Gramm zu. Mehr als die Hälfte des Wassers wurde vom Körper also direkt als energetische Information oder eben als lebensspendender Ordnungsimpuls aufgenommen.

Wassergesundung durch Edelstein-Therapie

Auf der feinstofflichen Ebene wurde die fehlende Energetik des Wasser wieder mittels Bergkristallen zurückgewonnen.“,

6.3. „In den Bergkristallen stecken die Ur-Informationen des Wassers und diese energiereichen Eigenschwingungen (rechtsdrehendes Energiegitter) beleben das vorbeifließende Trinkwasser wieder.“,

6.4.

4. Gedrücktes Wasser ist energielos. Das durch schnurgerade Leitungen und hohem Druck transportierte Wasser ist leider so gut wie leblos. Die einzelnen Wassermoleküle sind stark komprimiert worden und regelrecht verklebt. Diese verklebten Molekülhaufen (H2O-Cluster) können sich nicht mehr frei bewegen. Sie sind in ihrer Schwingung gehemmt und haben somit wenig Bewegungsenergie.

5. Entspanntes Wasser ist energiehaltiger. Durch ein spezielles Magnet-Flußsystem wird das Wasser praktisch zerstäubt und entspannt sich wieder. Das ist von immenser Wichtigkeit.“,

6.5. „Die verdichteten H2O-Cluster werden entzerrt und haben wieder eine bessere Bewegungsfreiheit bzw. Eigenschwingung. Der Energiegehalt des Wasser nimmt zu.“,

6.6. „Unsere Süßwasserreserven auf der Erde werden zunehmend knapper. Die wachsende Bevölkerung verschmutzt und vergiftet das Wasser immer mehr. So hat unser wertvolles Trinkwasser mehr und mehr mit Giftstoffen, Schwermetallen, Radioaktivität, Verunreinigungen durch Nitrate, Kunstdünger, und Spritzmitteln sowie Hormonen zu kämpfen. Mit unserem neuen Edelstein-Zusatz, der viele weitere Edelsteine mit dem heilenden Regenbogen-Farbspektrum enthält, wird das Wasser therapiert und gesundet wieder. Und wenn das Waser gesund ist, ist auch Mensch und Natur gesund!“,

6.7. „Kirlian-Fotografie (1999)

Mittels der sog. Kirlian-Fotografie konnten wir die Lebenskraft seines Tropfen Wassers anschaulich aufzeigen. Vorher war das bioenergetische Feld um den Tropfen stark gestört (links). Nachher erhielten wir eine harmonisch gesunde, prächtig und gleichmäßig, voller Lebenskraft scheinende Aura (rechts).“

6.8. „Ein namhaftes Institut, das sich auf Wasseruntersuchungen spezialisiert hat und auch medizinische Diagnosen erstellt, wies nach: Die untersuchte Wasserprobe konnte nach der Behandlung durch das System der Firma V-V eine deutliche Qualitätssteigerung gegenüber der Neutralprobe erreichen Es […] zeigen sich parallele lineare Kristalle, die keine 90o Winkelstrukturen mehr tragen. Hier wird besonders deutlich, dass die schädlichen Faktoren, die vor allem in einer Tendenz zur Ablagerung der unbelebten Mineralien bestanden, deutlich neutralisiert werden konnten. Einerseits ist hier mit Sicherheit die Wirkung der Magneten zu beachten, die eine Umkristallisierung und Verkleinerung der Kristalle mit sich bringen konnte, was immer zu einer besseren Lösung der Mineralien und damit zur Minderung der Ausfällung führt, aber andererseits sind die feineren Winkelstrukturen zwischen 45o und 15o als Resultat der energetischen Wirkung der Bergkristalle zu sehen.

Offensichtlich konnte hier eine feine Vitalkraft in die Probe wirken, die das gesamte Qualitätsniveau des Wasser anheben konnte.“,

6.9. „Dies kommt dem Verbraucher zugute, da er in seinem Stoffwechsel angeregt wird und die Entgiftungsfunktion des Wassers verbessert werden konnte.“,

6.10. „In einer weiteren Untersuchungsmethode nach Dr. F. , einem japanischen Naturarzt, der revolutionierende Wasserkristall-Bilder anhand von gefrorenen Wassertropfen aufzeigen konnte, wurden wieder eine Neutralprobe und eine mit unserem Zwei-Kammer-Kristall-System behandelte Wasserprobe analysiert. Es handelte sich um Schweizer Leitungswasser im neu eingerichteten Labor Dr. F.s in der Nähe von Zürich. Die Neutralprobe zeigte in fast keiner der 50 Einzelproben Kristalle, allenfalls undefinierbare Kristallfragmente. Unsere Probe hingegen wies in 49 Fällen Kristallstrukturen auf. In 15 Einzelproben konnten sogar vollständige Kristalle, trotz des in diesem Fall sehr mineralhaltigen Wassers, gebildet werden. Das weist auf eine eindeutige Qualitätsverbesserung hin.“,

6.11. „Ein landwirtschaftlicher Betrieb aus dem Allgäu konnte bei seinen Kühen feststellen, dass diese mehr Milch hergeben. Dabei verbrauchen sie sogar weniger an Zusatz-Kraftfutter, da die Futterverwertung durch das belebte Wasser einfach intensiver ist. Außerdem sind die Tierarztkosten gesunken. Pflanzen zeigen ein üppigeres Wachstum, ohne Dünger!“,

6.12. „Innerhalb der Familie ist das allgemeine Wohlbefinden gestiegen. Beim Baden oder Duschen fühlt sich die Haut wie ‚eingecremt‘ an.“,

6.13. „Wasch- und Pflegemittel können deutlich reduziert werden, teilweise sogar bis zu 50 %.“,

6.14. „Die blasser gewordenen Kalkstaubflecken sind nunmehr leicht entfernbar.“,

6.15. „Geschirrspüler: Um den Kalk zu entfernen gebrauchen wir lediglich etwa einen Liter Haushaltsessig (10%ig) pro Monat zum Kurzspülgang dazugeben – Pfennigsartikel gegenüber der teuren Chemie. Danach glänzt der Innenraum wie neu, sozusagen wie aus dem Laden. Keine Verkalkung der Düsen von den Spüldreharmen mehr. Vor allem die finanziellen Einsparungen beim Geschirrspüler sind doch beträchtlich. So hatten wir vorher halbjährliche Wartungsintervalle, die hauptsächlich wegen starker Verkrustungen als unumgänglich erschienen.“,

6.16. Außerdem reduzieren sich Spülmittel und Klarspüler um ca. 50 %, was sich auf weitere 175 Euro an Einsparungen im Jahr beziffert.“,

6.17. „Kaffeemaschinen, Wasserkocher: Früher hatten wir einen professionellen Kaffeeautomat von Pallux. Die Reparaturkosten betrugen etwa 500 Euro im Jahr, nur wegen der Kalkverkrustungen. Wir schafften den Kaffeeautomaten deshalb ab und setzten einfache Haushaltskaffeemaschinen ein, da die Anschaffung einer solchen wesentlich billiger war als die teure Reparatur. Wir hatten dann Anschaffungskosten von Kaffeemaschine und Wasserkocher in Höhe von etwa 100 Euro jährlich, die, wie gesagt, einfach ausgewechselt wurden. Jetzt können wir uns diese Anschaffungen ersparen.“,

6.18. „Eiswürfelbereiter: Seit dem Einsatz der Wasseraufbereitung keine Verkalkung mehr an den Kühlstäben und den Schalen. Vorher waren die hartnäckigen Kalkrückstände nur schwer zu lösen.“,

6.19. „Kalkflecken: Perlatoren, die vorher nur mit aggressivsten chemischen Mitteln zu lösen waren, lassen sich nunmehr leicht vom Kalkstaub entfernen. Ebenso unsere Edelstahlbecken, wobei sich die auch blasser gewordenen Wasserflecken wesentlich leichter abwischen lassen.“,

6.20. „Seit Oktober 1999 haben wir Ihren Wasseraufbereiter in unserer Reinigung installiert und wir sind damit hochzufrieden. Bis dato hatten wir einen nicht unerheblichen Wartungsaufwand an unseren Gerätschaften. So mußten die stark verkalkten Heizspiralen sowie Heizstäbe in unserem Dampfbügeltisch und dem Dampferzeuger einmal im Jahr ausgetauscht werden. Das kostete uns ca. 1.000 Euro im Jahr, denn das waren jeweils 6 Heizspiralen sowie 6 Heizstäbe. Die Gerätehersteller empfahlen uns eine chemische Entkalkungsanlage, die für unsere Belange etwa 5.000 Euro kosten sollte. Außerdem hätte so eine Anlage bei unserem sehr harten Wasser einiges an Folgekosten und selbst natürlich auch wieder an Wartungsaufwand verursacht. Gott sei Dank erfuhren wir zur gleichen Zeit von Ihrer Art der Wasseraufbereitung; eine Empfehlung von einem unserer Kunden. Seitdem wir das Wasseraufbereitungsgerät installiert haben, ist, was den Kalk anbetrifft, keinerlei Wartung mehr nötig und wir können uns die teuren Reparaturkosten ersparen. Wir brauchen lediglich regelmäßig den Kalkschlamm abzulassen. Die Heizelemente sind frei von Kalkverkrustungen.“,

6.21. „Die feinen Dampfdüsen des Dampfbügeleisens waren früher immer verstopft und mußten regelrecht freigekratzt werden. Das ist nunmehr nicht erforderlich und die Unterseite ist ganz blank und sauber. Die Heißwasserdampfpistole weist ebenfalls keine Kalkverkrustungen mehr auf.“,

6.22. „Im Kühlkreislauf unserer Reinigungswaschmaschine traten vorher ständig Probleme mit verkalkten Elementen auf und es kam dann immer zum völligen Stillstand der Maschine. Die Reparaturkosten beliefen sich jedesmal auf etwa 300 Euro. Auch dieses konnten wir seither einsparen.“,

6.23. „Für die Haut ist ein leichtsaurer Bereich günstig. Stichwort Säureschutzmantel. Hautsalben für Allergiker haben einen pH-Wert von 5.“,

6.24. „Grundsätzlich lassen sich unsere TÜV-geprüften Wasseraufbereiter in jedem Wasserleitungssystem verwenden: In privaten Haushalten, Krankenhäusern, öffentlichen Gebäuden, in der Industrie, in der Landwirtschaf, in Beregnungskreisläufen, in der Gastronomie, für Autowaschanlagen u.v.m. – einfach überall, denn gesundes und belebtes Wasser sowie Kalk- und Rostschutz sind schlicht unverzichtbar für Mensch, Tier, Pflanze, Erde und das Rohrleitungssystem.“,

7. das Gerät „VV-EnergyPlus“ mit folgender Aussage zu bewerben:

7.1. „Idel bei Hautproblemen.“,

7.2. „Lebendiges Wasser setzt die natürlichen Heilungskräfte des Körpers wieder in Gang und unterstützt durch seine vitalisierende Wirkung die Genesungsprozesse“,

7.3. „Bei Hautproblemen (Neurodermitis, Verhärtungen, Schorf, Schuppenflechte) wurde –nach regelmäßigem Duschen- bereits nach kurzer Zeit eine deutliche Verbesserung der Hautstruktur festgestellt.“,

7.4. „Auf Cremes kann verzichtet werden, da das Wasser eine rückfettende Wirkung hat.“.

jeweils sofern dies geschieht, wie in Anlage K 38 wiedergegeben.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu vollziehen ist.

II.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2008 zu zahlen.

III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.
Das Urteil ist wegen der ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Beklagte vertreibt verschiedene als Wasserbehandler und Wasseraufbereitungsgeräte bezeichnete technische Anlagen. Diese Anlagen werden auf den Internetseiten der Klägerin, abrufbar unter V-V.com (ausgedruckt gemäß Anlage K 38), beworben. Einleitend finden sich dort allgemeine Ausführungen zur Wirkungsweise der Anlagen mit dem Hinweis auf das Zusammenspiel von drei Wirkprinzipien: Kalkumwandlung infolge Behandlung des Wassers durch Magnetscherfelder, Verwirbelung des Wassers sowie gezielte Informationsübertragung durch quantenphysikalische Prozesse. Diese Wirkprinzipien sind sodann näher beschrieben in den zu 1.1. bis 1.5 des Urteilstenors enthaltenen Aussagen.

Im folgenden stellt die Beklagte auf ihren Internetseiten verschiedene Geräte und Systeme vor, insbesondere:

  • VV-Industry 3/4 mit den Werbeaussagen zu 2.1 bis 2.4 des Urteilstenors;
  • VV-Building 5/4 mit der Werbeaussage zu 3. des Urteilstenors;
  • VV-Care & Clean mit der Werbeaussage zu 4. des Urteilstenors;
  • VV-K 1 mit den Werbeaussagen zu 5.1. bis 5.4. des Urteilstenors;
  • Zwei-Kammer-Kristall-System mit den Werbeaussagen zu 6.1. bis 6.24. des Urteilstenors;
  • VV-EnergyPlus mit den Werbeaussagen zu 7.1. bis 7.4. des Urteilstenors.

Wegen des weiteren Inhalts der Werbung der Beklagten wird auf die dem Urteil beigeheftete Anlage K 38 verwiesen.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Sorge für die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs. Zu seinen Mitgliedern gehören eine Reihe von Firmen, die Geräte/Produkte vertreiben, die gleichfalls, auf welcher Art auch immer, der Wasserbehandlung/-aufbereitung dienen sollen. Er hat gegenüber der Beklagten den Standpunkt eingenommen, die Werbung für die Geräte/Anlagen gemäß Anlage K 38 sei irreführend, weil die behaupteten Wirkungsweisen wissenschaftlich nicht nachgewiesen seien, und hat die Beklagte deswegen mit Schreiben vom 28.10.2008 abgemahnt. Der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kam die Beklagte jedoch nicht nach.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter und verlangt zusätzlich den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 166,60 €. Er trägt vor: Obwohl auf Magnetbasis arbeitende Wasserbehandlungsgeräte (entsprechend dem ersten von der Beklagten angeführten Wirkprinzip) seit einer Reihe von Jahren auch im Markt erhältlich seien, fehle nach wie vor ein Wirksamkeitsnachweis, der wissenschaftlichen Anforderungen genüge. Hinzuweisen sei in dem Zusammenhang auf Testberichte der Zeitschrift "Öko-Test" und der "Stiftung Warentest", einen Aufsatz von Hans Richter in der Zeitschrift "Skeptiker" (Ausgabe 2/03), eine Studie "Trinkwasseraufbereiter" des Technologiezentrums Wasser, Karlsruhe, Ergebnisse von Prüfungen anhand eines vom DVGW (Deutscher Verein für das Gas- und Wasserfach) entwickelten Arbeitsblattes W 512 und auf in verschiedenen Prozessen eingeholte Sachverständigengutachten. Der behauptete Effekt einer Verwirbelung von Wasser –es sei nach der Verwirbelung entspannter und entzerrter- sei gleichfalls nicht wissenschaftlich belegt; eine Verwirbelung ändere an den physikalischen Eigenschaften des Wassers nichts. Schließlich gehöre auch eine von Bergkristallen ausgehende Informationsübertragung auf vorbeifließendes Wasser nicht zum allgemeinen Stand der Wissenschaft. Weiter macht der Kläger geltend: Soweit dem (mit den von der Beklagten vertriebenen Geräten) behandelten Wasser in einzelnen der angegriffenen Werbeaussagen gesundheitsfördernde und kosmetische Wirkungen beigemessen werde, folge die Unzulässigkeit der Werbung abgesehen von den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen insbesondere auch aus spezialgesetzlichen Regelungen gemäß §§ 11, 27 LFGB. Wenn die Beklagte mit (angeblichen) Erfahrungsberichten zufriedener Kunden werbe, mache sie sich das durch die Aufnahme in ihren Internetauftritt zu eigen. Da die behaupteten Wirkungen aber nicht wissenschaftlich gesichert seien, gelte dafür dasselbe wie für die eigenen Aussagen der Beklagten.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Sämtliche Geräte basierten auf der Technik, dass das Wasser durch einen Magnetfeld geleitet und/oder in den Geräten durch Strömungsführung verwirbelt werde. Der Einsatz der Geräte bewirke weniger Kalkablagerung und weniger Rostbildungen, führe zur Auflösung von vorhandenen Kalk- und Rostansätzen, vermindere den Gehalt an Kohlensäure im Wasser und entspanne das Wasser im Sinne einer höheren Löslichkeit mit der Folge der Einsparung jeglicher chemischer Zusätze. Das alles sei wissenschaftlich fundiert. Was die Reduzierung von Kalkablagerungen durch das Leiten von Wasser über Magnetfelder angehe, werde dies insbesondere durch Studien des im Jahre 2008 verstorbenen Wissenschaftlers Dr. Klaus J. Kronenberg, tätig gewesen u.a. an der Staatlichen Universität in Pomona/Kalifornien, belegt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Seiten 2 bis 14 der Klageerwiderung (Bl. 63 bis 75 d.A.) sowie auf die als Anlage B 1 vorgelegte Studie "Vorzüge der magnetischen Wasserbehandlung" verwiesen. Durch die in den Geräten enthaltene Technik zur Verwirbelung durchlaufenden Wassers werde der Molekülverband des Wassers entzerrt. Das führe zu einer höheren Löslichkeit des Wassers mit der Folge der Entkalkung und der Einsparung jeglicher chemischer Zusätze. Mit der gezielten Informationsübertragung ("Wasser hat ein Gedächtnis") werde, anknüpfend an die Studien des Dr. Kronenberg, die zutreffende Tatsache beschrieben, dass das magnetbehandelte Wasser eine gewisse Zeit seine Fähigkeiten behalte, Kalkablagerungen abzubauen. Zum Beweis für die Richtigkeit der vorgetragenen Wirkbehauptungen beruft sich die Beklagte auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die angegriffenen Werbeaussagen der Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1; 3; 5 UWG zu; teilweise folgt der Anspruch auch aus § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB. Da zwischen dem beanstandeten Verhalten und der gerichtlichen Entscheidung am 30.12.2008 das UWG-Änderungsgesetz vom 22.12.2008 (BGBl. I 2008, 2949 ff.) in Kraft getreten ist, konnte die Unterlassungsklage nur erfolgreich sein, wenn das beanstandete Verhalten zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war und auch nach neuem Recht wettbewerbswidrig ist. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt; da bei den hier maßgeblichen Vorschriften wesentliche Änderungen nicht erfolgt sind, braucht im folgenden nicht näher differenziert zu werden. Im einzelnen gilt folgendes:

Die Anspruchsberechtigung des Klägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; sie wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt.

Die Beklagte bewirbt die von ihr vertriebenen Geräte mit einer Reihe von Wirkzusagen, insbesondere zum Zwecke der physikalischen Behandlung von Kalkablagerungen, die –zusammenfassend- abgeleitet werden aus der Behandlung des Wassers mit Magnetfeldern, durch Verwirbelung und durch Informationsübertragung. Die Werbung mit diesen Wirkzusagen ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG a.F./§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG n.F., weil die behaupteten Wirkweisen kein gesicherter Stand der Wissenschaft sind. Insoweit steht das Gericht auf dem Standpunkt, dass aus verschiedenen gesetzlichen Vorschriften, wie insbesondere § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LFGB (für Lebensmittel) und § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB (für kosmetische Mittel) ein allgemeiner Grundsatz abzuleiten ist, der dahin geht: Mit Wirkzusagen darf nicht geworben werden, wenn sie wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Das hat für technische Geräte wie hier jedenfalls dann zu gelten, wenn sie auch der Behandlung von Lebensmitteln, wozu Wasser zählt, dienen.

Vorliegend hat die Klägerin hinreichend dafür vorgetragen, dass es an einer wissenschaftlichen Absicherung der behaupteten Wirkzusagen fehlt. Dem ist die –für die wissenschaftliche Absicherung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte- im wesentlichen nur durch Hinweis auf die Studien des Dr.Klaus J. Kronenberg entgegengetreten. Das genügt nicht, um die wissenschaftliche Absicherung zu belegen; Vortrag im einzelnen dazu, dass es sich nicht nur um eine Einzelmeinung handelt, sondern seine Thesen sich in der Wissenschaft mindestens als überwiegende Meinung durchgesetzt haben, fehlt. Dem Beweisantritt der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, dass die behaupteten und beworbenen Wirkweisen zutreffen, war nicht nachzugehen. Denn es ist nicht Aufgabe des gerichtlichen Verfahrens, durch Einholung eines Gutachtens die wissenschaftliche Absicherung zu betreiben, die herbeizuführen Sache der Beklagten gewesen wäre, bevor sie mit den in Rede stehenden Wirkungszusagen werblich auftrat (vgl. Urteile der Kammer vom 09.05.2006, 15 O 54/06 und 15 O 63/06, jeweils abrufbar bei Juris; vgl. ferner das vom Kläger zitierte Urteil 11 O 19/07 LG Bielefeld vom 09.11.2007, gleichfalls abrufbar bei Juris).

Soweit dem mit den beworbenen Geräten behandelten Wasser Wirkungen gesundheitsfördernder Art und/oder kosmetischer Art beigemessen werden (so die Werbeaussagen 6.9., 6.12., 6.23. sowie 7.1. bis 7.4.), ergibt sich der Unterlassungsanspruch (zusätzlich) aus §§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB, jeweils in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG; bei den genannten Vorschriften handelt es sich zweifelsfrei um Marktverhaltensregelungen. Wenn schließlich eine Reihe von Werbeaussagen in der Wiedergabe von –angeblichen- Erfahrungsberichten zufriedener Kunden bestehen (6.11. bis 6.22.), bestand keine Veranlassung diese Werbeaussagen vom Verbot auszunehmen. Denn wer mit Empfehlungen Dritter wirbt, macht damit die Angaben des Dritten zu seinen eigenen; er hat sie wettbewerbsrechtlich in vollem Umfang zu vertreten (vgl. Hefermehl/Bornkamm, 27. Aufl., § 5 UWG RN 2. 163). Zur fehlenden wissenschaftlichen Absicherung dieser Aussagen ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Die Entscheidung über die Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Zinsentscheidung beruht insoweit auf §§ 291, 288 BGB.

Die Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel hat ihre Grundlage in § 890 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. 

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