Titelschutz Journal

08. Februar 2012
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Información del 2/02/20132 sobre la sentencia del Tribunal Regional de Düsseldorf ref.: 4 O 137/97.

Eigener Leitsatz:

Ein Lagerhalter haftet als Mitstörer für eine Markenverletzung, wenn sich sein Beitrag zu der Verletzung der Markenrechte darauf beschränkt, dass er die Lagerhalle für einen Kunden angemietet sowie Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat, um die markenverletzende Ware einzulagern. Hierdurch hat der Lagerhalter sich an den markenrechtsverletzenden Handlungen des Reimporteurs der Waren willentlich und adäquat kausal als Hilfsperson beteiligt und hat zudem die Möglichkeit gehabt, diese Handlungen zu verhindern, indem er die Lagerhalle nicht zur Verfügung gestellt hätte.

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