Zulässigkeit der Verlängerung einer Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung zum Vorteil des Verbrauchers

26. Juni 2015
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rotes Männchen, das über das Zifferblatt einer großen Uhr rennt, rote Würfel mit der Aufschrift FRIST Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 07.05.2015; Az.: 6 W 42/15

Verlängert ein Unternehmer die gesetzliche Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung zum Vorteil des Verbrauchers auf einen Zeitraum von über 14 Tagen (hier: 1 Monat), ist darin zugleich ein Angebot auf Annahme eines Vertrags mit verlängerter Widerrufsfrist zu sehen. Die Widerrufsbelehrung bleibt inhaltlich mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang und der Verkäufer kann sich nicht mehr auf die kürzere gesetzliche Frist berufen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss vom 07. Mai 2015

Az.: 6 W 42/15

 

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000,- €

Entscheidungsgründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Antragsteller steht der mit der Beschwerde weiterverfolgte Unterlassungsanspruch nicht zu, da  die angegriffene Widerrufsbelehrung mit den Vorgaben der §§ 312d I, 312g BGB i.V.m. Art. 246a II Nr. 1 EGBGB vereinbar ist.

Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, enthält die Widerrufsbelehrung das an den Vertragspartner gerichtete Angebot, die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat zu verlängern. Nimmt der Verbraucher dieses Angebot an, beträgt die Widerrufsfrist tatsächlich einen Monat. Insbesondere kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich der Verwender der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung gegenüber dem Käufer nicht darauf berufen könnte, die Widerrufsfrist betrage nach dem Gesetz nur vierzehn Tage. Die über das Widerrufsrecht erteilte Belehrung ist damit richtig.

Der vorliegende Fall ist insbesondere nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der den in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 15.4.2010 m.w.N.) zugrunde lag. Dort stellte sich die – von den Gerichten verneinte – Frage, ob durch eine Widerrufsbelehrung zum Nachteil des Verbrauchers eine Kostentragungspflicht vereinbart werden kann. Hier geht es allein um die für den Verbraucher günstige Verlängerung des gesetzlichen Widerrufsrechts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

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