Herausforderungen an den rechtskonformen Internetauftritt im mobilen Internet

08. Juni 2011
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Mit der stetig anwachsenden Zahl von Smartphone Nutzern steigt auch das Interesse von Unternehmen, sich im Mobile Business repräsentativ darzustellen. Applikationen für die Handys – sog. Apps – stellen mittlerweile bereits einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar, den es nicht zu unterschätzen gilt. Es ist nicht nur möglich, Bahntickets über das Mobiltelefon zu ordern, sondern es werden vollständige Internetseiten für Smartphones optimiert und ganze Bestellprozesse im mobilen Internet abgebildet. Wie auch im eCommerce sind auch im mobilen Web jedoch zahlreiche wichtige gesetzliche Pflichten vom Unternehmen zu berücksichtigen, welche der folgende Artikel aufzeigen möchte.

Impressumspflicht auch im mobilen Internet

Betreiber von geschäftsmäßigen Internetseiten haben gemäß §§ 5 TMG, 55 RStV die gesetzliche Verpflichtung, ihre allgemeinen Informationspflichten dadurch zu erfüllen, dass sie ein Impressum vorhalten. Der Gesetzgeber nimmt nur für den Fall, dass das Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, eine Ausnahme von der Impressumspflicht an. Dieser Impressumspflicht müssen sie dadurch nachkommen, indem sie das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten.
Eine unmittelbare Erreichbarkeit ist nach einer Entscheidung des OLG München (Urteil v. 11.09.2003 – Az.: 29 U 2681/03) jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Nutzer die Anbieterkennzeichnung nach maximal zwei Klicks auf der Webseite erreichen kann.

Überträgt man diesen Grundsatz auf die Darstellung von Internetseiten auf Smartphones, so ist zunächst festzuhalten, dass sich allein durch die Darstellung der Webseite auf dem Mobilfunkgerät nichts an der Eigenschaft der Webseite als Telemediendienst ändert. Auch hier müssen die Informationspflichten – also insbesondere Name, Adresse und E-Mail Adresse sowie die weiteren erforderlichen Angaben nach dem TMG – durch das Betätigen von zwei Links erreicht werden. Insbesondere darf der Impressum-Link also nicht versteckt angebracht sein, sondern sollte sich an einer sichtbaren Stelle befinden. Es muss daher darauf geachtet werden, dass diesen Anforderungen auf den unterschiedlichsten Smartphones genüge getan wird. Teilweise werden Webseiten eben nur wie in einem Internet Browser an einem PC angezeigt, andererseits gibt es auch für das Smartphone optimierte Fassungen der Internetseite.

Mobile Commerce: Pflichtangaben der Offline-Welt gelten auch im Mobilbereich

Wer als Online Händler seinen Kunden das Einkaufen auch per Handy ermöglichen möchte, muss über die gleichen rechtlichen Regelungen informieren, die auch in der „Offline Welt“ gelten.

Insbesondere ist der Unternehmer im mobilen Bereich – entsprechend den Vorgaben der Preisangabenverordnung – verpflichtet, klar und wahrheitsgemäß die Preise seiner Waren anzugeben, vgl. § 1 Abs. 6 PAngV. Dem Verbraucher muss erkennbar sein, für welche Ware er welchen Preis bezahlen muss. Darüber hinaus hat der Unternehmer die Pflicht gem. § 1
Abs. 1, 2 PAngV, alle zusätzlichen Preisbestandteile deutlich lesbar und gut wahrnehmbar anzugeben, also insbesondere die Mehrwertsteuer und Versandkosten, die den Verbraucher erwarten. Bei bestimmten Waren kann ihn zusätzlich die Pflicht treffen, in unmittelbarer Nähe zum Endpreis einen artikelbezogenen Grundpreis anzugeben. Der Verbraucher muss auf einen Blick erkennen können, welche Kosten ihn mit dem Erwerb der Ware erwarten, damit er die Preise mit denen der Konkurrenz auf einfache Weise vergleichen kann. Der Unternehmer hat also sicherzustellen, dass er auch auf seiner Smartphone-optimierten Webseite die Preisangaben vollständig erfüllt. Kommt der Unternehmer seinen Pflichten nach der PAngV nicht nach, kann ihm grundsätzlich eine Geldbuße gemäß § 10 PAngV auferlegt werden. Darüber hinaus verstößt er gegen § 4 Nr. 11 UWG und kann von Mitbewerbern abgehmahnt werden. In einer ähnlichen Fallkonstellation hatte das OLG Hamm bereits einen Unternehmer verurteilt (OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010 – Az.: I-4 U 225/09), weil dieser nicht alle Informationen vorhielt, welche das Gesetz voraussetzt. Dem Händler wurde dabei zum Verhängnis, dass er sich einer App bediente, welche nicht unmittelbar nur für ihn programmiert wurde und diese nicht alle gesetzlichen Pflichtangaben darstellen konnte.

Wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Mobile Commerce!

Möchte der Betreiber eines Online Shops auch im mobilen Bereich seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Vertragsbestandteil machen, so hat er insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass diese vom Verbraucher zumutbar zur Kenntnis genommen werden können. Insbesondere kann dem Kunden ein langes Scrollen der oftmals mehrseitigen AGB auf den kleinen Handy-Displays nicht zugemutet werden, weswegen eine Begrenzung auf die wesentlichen Punkte ratsam erscheint.

Eine große Schwierigkeit für den Unternehmer besteht darin, dass die AGB auf den verschiedenen Smartphone Betriebssystemen und Displaygrößen jeweils anders dargestellt werden. Es empfiehlt sich daher, dass Betreiber ihren Online Shop zunächst nur für bestimmte Handy-Betriebssysteme anbieten, um zu gewährleisten, dass Verbraucher die AGB auch wirklich optimiert zur Kenntnis nehmen können. Es bietet sich auch an, den eigentlichen AGB eine Gliederung voranzustellen, um dem Verbraucher so zu ermöglichen, schneller an den gewünschten Punkt in den AGB zu gelangen.

Problematisch erscheint auch die Pflicht gem. § 312e Abs. 1 Nr. 4 BGB, die Vertragsbestimmungen einschließlich den AGB bei Vertragsschluss abzurufen und sie in wiedergabefähiger Form zu speichern. Bei vielen Smartphones mit älterem Betriebssystem ist dies schlichtweg unmöglich. Hier bietet es sich an, dass der Unternehmer die entsprechenden Bestimmungen per E-Mail an den Kunden sendet, falls Letzterer dies wünscht.

Grundlagen des „mobilen“ Widerruf- und Rückgaberechts

Genau wie im Bereich des eCommerce besteht für Verkäufer im Mobile Commerce die gesetzliche Verpflichtung, den eigenen Kunden ein Widerrufs- oder Rückgaberecht gem. § 312d i.V.m. § 355 BGB einzuräumen. Verträge über das mobile Web sind Fernabsatzverträge gem. § 312b BGB, da sie ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien über einen Tele- und Mediendienst erfolgen.

Der Gesetzgeber hat  eine Reihe an Informationspflichten für den Fernabsatzbereich festgelegt, über welche der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss informieren muss. Insbesondere muss er dem Verbraucher seine Identität offenbaren, indem er Namen und Anschrift angibt. Speziell für den Bereich des Widerruf- und Rückgaberechts regelt Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, dass der Unternehmer über das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Rechts, die Bedingungen, die Einzelheiten der Ausübung, die Anschrift des Widerruf- bzw. Rücktrittempfängers sowie die Rechtsfolgen zu informieren hat.

Die Darstellung der Informationen muss dabei in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich erfolgen und den geschäftlichen Zweck angeben. Trotz der eingeschränkten Darstellungsmöglichkeiten auf einem Smartphone ist der Unternehmer damit verpflichtet, alle relevanten Pflichtinformationen auch auf dem Mobilgerät anzugeben, wenn er mobiles Shoppen rechtskonform anbieten möchte. Der Rechtsprechung genügt es dabei in der Regel, wenn der Unternehmer sog. „sprechende“ Links verwendet, also solche Links, bei denen man allein durch die Bezeichnung erkennt, was sich dahinter verbirgt. Wichtig ist jedoch, dass der Verbraucher auch im mobilen Bereich noch vor Vertragsschluss, das heißt also vor Absenden der Bestellung über seine Rechte informiert werden muss, wenn der Verkäufer seinen Kunden nur eine 14-tägige Widerrufsfrist einräumen möchte. Durch die Änderung des Widerrufrechts zum 11.06.2010 ist es mittlerweile jedoch auch ausreichend, wenn er den Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht belehrt. Dies wird dann noch angenommen, wenn die Widerrufsbelehrung spätestens am nächsten Tag erfolgt.

Wird über das Widerrufsrecht nicht richtig informiert, so stellt der Unternehmer seinen Kunden quasi einen Freibrief aus, die bestellten Waren erst Monate nach Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen und ohne Wertersatzpflicht zurückzugeben. Die Widerrufsfrist beginnt dann gar nicht erst zu laufen gem. § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB, so dass das Widerrufsrecht unbegrenzt läuft.

Gesetzliche Informationspflichten – auch im Mobilbereich!

Grundsätzlich besteht für den Unternehmer gemäß § 312c BGB die Verpflichtung, den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des Art. 246 §§ 1 und 2 EGBGB zu unterrichten. Er ist demnach verpflichtet, dem Verbraucher bereits vor Abgabe seiner Vertragserklärung klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks eine Reihe von Informationen zukommen zu lassen. Da auch hier das Gesetz nicht zwischen den einzelnen Fernkommunikationsmitteln differenziert, müssen diese Informationspflichten auch im Mobilbereich vom Unternehmer kommuniziert werden.

Neben der bereits erwähnten Pflicht, über die Voraussetzung eines Widerrufs- oder Rückgaberechts zu informieren, treffen den Unternehmer insbesondere folgende Pflichten gem. Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB: Neben der Angabe seiner Identität und ladungsfähigen Anschrift muss er über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, den Gesamtpreis der Ware und alle zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten informieren. Daneben sieht das Gesetz in Art. 246 § 1 Abs. 2 EGBGB eine Reihe von Informationspflichten für Fernabsatzverträge im Bereich von Finanzdienstleistungen vor, welche unter anderem die vertraglichen Kündigungsbedingungen und das anwendbare Recht betreffen.

Nach Art. 246 § 2 EGBGB kommt der Unternehmer seiner Informationspflicht bei einem Vertrag über die Lieferung von Waren oder einer sonstigen Dienstleistung, die keine Finanzdienstleistung ist, jedoch nur nach, wenn er dem Verbraucher die genannten Informationen – neben den sonstigen Vertragsbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen – bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung der Ware mitteilt.

Der rechtskonforme Einsatz von Apps

Möchte der Online Händler seinen Auftritt im mobilen Internet über eine eigene App gestalten, so ist nur er selbst dafür verantwortlich, dass er den oben genannten gesetzlichen Anforderungen auch im Rahmen dieser App entspricht. Bedient sich der Verkäufer in etwa einer vorgefertigten App und kann er dort den gesetzlichen Pflichtangaben nicht vollständig genügen – in etwa weil dies aus technischen Gründen nicht möglich ist – so ist er alleine dafür verantwortlich und nicht etwa der jeweilige Programmierer der Applikation. Im Ergebnis liegt es allein in seiner Hand, seinen Auftritt im Rahmen der App rechtskonform zu gestalten.

Bewirbt ein Unternehmer seine Applikationen als „kostenlos“ oder „gratis“ und steht die Nutzung der App jedoch unter weiteren Bedingungen oder ist in seiner Nutzung im Vergleich zu einer kostenpflichtigen Variante erheblich eingeschränkt, so kann darin eine irreführende geschäftliche Handlung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG gesehen werden, da sie unwahre Angaben über den Preis enthält. Auch wenn es – soweit ersichtlich – hier noch keine einschlägige Rechtsprechung gibt, sollten Verkäufer genaue Angaben treffen, welche Teile der Applikation kostenlos genutzt werden können.

Rechtliche Rahmenbedingungen des „Mobile Advertising“

Möchten Unternehmer innerhalb bestimmter Apps Werbung schalten (sog. „In-App-Advertising“), so haben sie auch hier die gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Insbesondere besteht ein Verbot irreführender, vergleichender oder belästigender Werbung gemäß den §§ 3 ff. UWG. Daneben verbieten einige Spezialgesetze die Werbung für bestimmte Produkte wie beispielsweise Arzneimittel, Alkohol und Glücksspiele.

Darüber hinaus besteht aus wettbewerbsrechtlicher Sicht das Verbot, redaktionelle und werbliche Inhalte miteinander zu vermischen. Dieses Trennungsgebot bezweckt, den Verbraucher davor zu schützen, einer verschleierten Werbung mehr Aufmerksamkeit zu schenken als er dies bei klarer Kennzeichnung der Werbung tun würde. Wird also beim mobilen Auftritt  einer Internetseite oder im Rahmen einer App Werbung platziert, ohne dass diese durch eine klare Kennzeichnung als solche erkennbar ist, so verhält sich der Unternehmer wettbewerbswidrig gem. §§ 3, 4 Nr. 3 UWG und kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Das OLG Hamburg hingegen sieht es beispielsweise in einer Entscheidung von Anfang August (Urteil vom 04.08.2010 – Az.: 5 U 152/09) gerade als nicht nötig an, dass die Werbung explizit mit „Werbeanzeige“ überschrieben wird, wenn redaktioneller Inhalt und Werbung im konkreten Fall keinerlei Bezug aufweisen. Im Einzelfall erscheint es daher ratsam, die Beachtung des Transparentgebots konkret für den jeweils vorliegenden Fall ausgiebig prüfen zu lassen, um sicherzugehen, sich auch wettbewerbskonform zu verhalten.

Hinsichtlich der Haftung für rechtswidrig geschaltete Werbung ist zu beachten, dass nicht nur das eigentliche Marketing Unternehmen (sog. „Advertiser“) für die Werbung haftet, sondern auch eine Haftung des Betreibers der App in Betracht kommt. Letzterer bietet eine Werbefläche zugunsten eines fremden Unternehmens an und nimmt damit eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor. Es kommt dabei nicht einmal darauf an, dass der jeweilige Betreiber Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Anzeige hat, da ein Verschulden für den Unterlassungsanspruch keine Voraussetzung ist. Insofern sollte der Betreiber der App mit dem jeweiligen Advertiser eine vertragliche Haftungsfreistellung vereinbaren, um sich von etwaigen Ansprüchen freizusprechen.

Verstößt der Unternehmer gegen die Vorgaben des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, so kann er hierfür kostenpflichtig abgemahnt werden. Darüber hinaus sollte vor allem beachtet werden, dass nicht mit fremden Marken geworben wird, weil sich daraus schnell ein markenrechtlicher Unterlassungs- bzw. Schadensersatzanspruch gem. § 14, 15 MarkenG entwickeln kann.

Datenschutzrechtliche Herausforderungen: Location Based Services

Für den Bereich des Mobile Advertising kann durch die in der Regel in Smartphones eingebaute GPS-Ortung ermöglicht werden, den Standort des jeweiligen Nutzers bei der Wahl einer geeigneten Werbung zu berücksichtigen. Betreibern von Online Shops ist es auf diese Weise möglich, ihren Kunden besondere ortsbezogene Werbung zu vermitteln (z.B. ein Elektronikfachmarkt, der seinen Kunden ortsbezogene Sonderangebote der lokalen Zweigstelle anbieten möchte) oder über längere Zeit ein Bewegungsprofil des Nutzers zu erstellen.

Dementsprechend besteht seitens der Datenschützer das Bestreben, die Nutzung von standortbasierten Diensten nur unter sehr engen Voraussetzungen zu gewähren. Nötig ist allen voran, dass der Nutzer eine Einwilligung in die Nutzung seiner Standortdaten erteilt. Daneben bedarf es einer Datenschutzerklärung, auf die bei jedem Nutzungsvorgang hingewiesen wird, also vor allem beim Start der Applikation angezeigt werden sollte. Kunden sollten darin zu Beginn eines jeden Nutzungsvorgangs, wenn personenbezogene Standortdaten abgerufen werden, darauf hingewiesen werden, in welcher Art, Umfang und zu welchem Zweck personenbezogene Daten des Nutzers verwendet werden,. Möchte man die standortbasierten Daten zur Werbung ohne Einwilligung des betroffenen Verbrauchers nutzen, so darf die Profilierung ausschließlich unter einem Pseudonym erfolgen, d.h. es darf keine Verbindung mit den personenbezogenen Daten des Nutzers erfolgen. Schließlich muss ihm  ermöglicht werden, eine einmal eingewilligte Werbung jederzeit rückgängig zu machen.

Fazit

Die rechtlichen Anforderungen an einen rechtskonformen Auftritt im mobilen Internet unterscheiden sich von jenen des „normalen“ Internets kaum. Problematisch erscheint jedoch, dass die technische Umsetzung der Darstellung der gesetzlichen Pflichtangaben hinter den Vorgaben des Gesetzgebers hinterherhinkt.
Den eigenen Internetauftritt auf den mobilen Bereich zu erweitern sollte daher erst dann erfolgen, wenn der Unternehmer mit seiner für den mobilen Bereich optimierten Webseite oder App alle dargestellten gesetzgeberischen Vorgaben erfüllen kann. Im Zweifel sollte er sich zunächst auf wenige Smartphone Betriebssysteme konzentrieren und dort rechtskonform auftreten. Werden die oben dargestellten Pflichtangaben vom Unternehmer im mobilen Web nicht gegeben, so läuft er Gefahr, von Mitbewerbern kostenpflichtig wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt zu werden. Daneben kann er im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet werden, künftig eintretende Rechtsverletzungen zu unterlassen.

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