Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

24. Juni 2008
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Eigener Leitsatz:

Ist die Stilllegungsentscheidung des Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Zugangs einer betriebsbedingten Kündigung noch nicht endgültig beschlossen worden, so handelt es sich um eine unwirksame sozialwidrige „Vorratskündigung“. Eine endgültige Stilllegungsentscheidung liegt nicht vor, wenn sich der Arbeitgeber noch an einer Ausschreibung des Landkreises für das Rettungswesen beteiligt hat und der Landkreis über den Zuschlag noch keine Entscheidung getroffen hat.

Bundesarbeitsgericht

Urteil vom 13.02.2008

Az.: 2 AZR 99/06

In Sachen

(…)

hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Rost, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Bröhl und Dr. Eylert sowie die ehrenamtlichen Richter Claes und Dr. Niebler für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 – 7 (10) (3) Sa 344/05 – aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 4. Mai 2005 – 4 Ca 1428/04 – abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 15. Juni 2004 aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der am 20. März 1967 geborene, ledige Kläger ist seit dem 1. Mai 1993 beim Beklagten als Rettungssanitäter beschäftigt.

Der Beklagte ist ein auf Kreisebene organisierter gemeinnütziger Verein. Er beschäftigt 548 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Davon setzte er 72 als Rettungssanitäter und Rettungsassistenten in insgesamt fünf Rettungswachen im Landkreis S ein. Zwei weitere Rettungswachen im Landkreis S wurden von der J e.V. betrieben. Der Kläger arbeitete in der Rettungswache H. Die Ausführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes beruht auf Verträgen zwischen dem Beklagten und dem Landkreis S. Der letzte Vertrag war bis zum 31. Dezember 2004 befristet.

Am 12. März 2004 schrieb der Landkreis S die Durchführung der Rettungsdienste zum 1. Januar 2005 neu aus. Der Beklagte bewarb sich am 31. März 2004 um die Genehmigung und weitere Übertragung des Rettungsdienstes. Eine entsprechende Bewerbung gab auch die J e.V. ab.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2004 hörte der Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten fristgerechten betriebsbedingten Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des Rettungsdienstes zum 31. Dezember 2004 mit der Begründung an, die Genehmigung zur Durchführung des Rettungswesens im Landkreis sei nur bis zum 31. Dezember 2004 befristet; es sei nicht abzusehen, ob das anhängige Ausschreibungsverfahren zum Erfolg führe. Dem Anhörungsschreiben an den Betriebsrat war eine Namensliste der von einer Kündigung betroffenen Rettungsassistenten und Rettungssanitäter beigefügt.

Der Betriebsrat widersprach den Kündigungen.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgemäß zum 31. Dezember 2004.

Mit undatiertem Schreiben, dem Beklagten am 2. September 2004 zugegangen, teilte der Landkreis S dem Beklagten mit, er werde dem Antrag vom 31. März 2004 auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes nicht stattgeben, der Zuschlag sei einem anderen Anbieter erteilt worden. Mit Bescheid vom 29. September 2004 lehnte der Landkreis S den Antrag des Beklagten ausdrücklich ab. Mit Schreiben vom 30. September 2004 übersandte der Landkreis S dem Beklagten den Genehmigungsbescheid zugunsten des Konkurrenten, der J e.V., zur Kenntnisnahme. Der Beklagte hat gegen den ablehnenden Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben und eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Landkreises S behauptet.

Mit einem weiteren Schreiben vom 22. September 2004 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut zum 31. März 2005 aus betriebsbedingten Gründen. Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2005 bei der J e.V. beschäftigt.

Mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen die Kündigung vom 15. Juni 2004 gewandt und geltend gemacht: Bei Ausspruch dieser Kündigung habe weder der Auftragsverlust festgestanden noch habe der Beklagte schon die endgültige Betriebseinstellung des Rettungswesens beschlossen. Er habe sich vielmehr an der Neuausschreibung des Rettungsdienstes …

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