Zur Störerhaftung in Internetforen

25. September 2008
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Eigener Leitsatz:

Zur Vermeidung der übermäßigen Störerhaftung ist anerkannt, dass die Haftung als Störer zusätzlich die Verletzung von Prüfpflichten vorraussetzt, deren Umfang sich danach bestimmt, inwieweit eine Prüfung dem als Störer in Anspruch Genommenen zuzumuten ist.

Landgericht Hamburg

Beschluss vom 13.06.2008

Az.: 324 O 113/08

In der Sache (…)

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …, die Richterin am Landgericht …, die Richterin am Landgericht …

Der Antrag vom 7. Februar 2008 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Unterlassungsklage begehrt, ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung – gerichtet auf das Verbot, über den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Mord an … unter voller Namensnennung zu berichten – bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung einer ihn als Mörder identifizierenden Berichterstattung unter keinem rechtlichen Aspekt zu. Insbesondere ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der § 823 Abs. 1 und 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit dem sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Der Antragsteller stützt seinen geltend gemachten Anspruch darauf, dass ein Nutzer in die von der Antragsgegnerin als Provider bzw. als sog. Webloghoster verantworteten Online-Seiten … den Auszug eines Artikels eingestellt hatte, in dem unter voller Namensnennung des Antragstellers über den Mord an … berichtet wurde. Bei dem angegriffenen Beitrag handelt es sich nicht um einen eigenen Beitrag der Antragsgegnerin, sondern um den Beitrag eines Dritten in dem von der Antragsgegnerin lediglich betriebenen Forum. Auf Aufforderung der Antragsgegnerin entfernte der Nutzer den streitgegenständlichen Beitrag umgehend. Damit kommt eine Haftung der Antragsgegnerin als Täterin oder Teilnehmerin nicht in Betracht, sondern lediglich als Störerin. Insoweit ist jedoch zur Vermeidung der übermäßigen Störerhaftung anerkannt, dass die Haftung als Störer zusätzlich die Verletzung von Prüfpflichten voraussetzt, deren Umfang sich danach bestimmt, inwieweit eine Prüfung dem als Störer in Anspruch Genommenen zuzumuten ist (vgl. hierzu HansOLG Urteil vom 22. 8. 2006 7 U 50/06, zitiert nach Juris, Juris Abs. 13, 16).

Zu einer Verletzung von Prüfpflichten durch die Antragsgegnerin hat der Antragsteller jedoch nichts vorgetragen. Der Antragsteller vertritt zwar die Auffassung, derartige Pflichten ergäben sich auch aus § 16 AGBG-Österreich (unter Hinweis auf KG, Urteil vom 24. März 2006, 9 U 126/05, welches sich zu etwaigen Prüfpflichten allerdings nicht verhält) und aus § 71 MedienG. Unabhängig von der Frage, ob vorliegend auch das österreichische Recht anzuwenden ist und ob und in welchem Umfang sich daraus solche Prüfpflichten ergeben, fehlt es aber bereits an einem Vortrag dazu, dass und in welcher Weise die Antragsgegnerin ihre Prüfpflicht verletzt habe.

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