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30. März 2009
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Eigener Leitsatz:

Unter den Begriff des Prädikatsanwalts kann nur eine kleine Gruppe von Rechtsanwälten gefasst werden, die ein überdurchschnittliches Examen abgeleistet haben, also um "Spitzenjuristen" sind. Ein Anwalt mit lediglich dem "kleinen Prädikat" kann, angesichts der hohen Quote derer, die dieses erwerben und dem Umstand, dass ein solches bereits bei 6,5 von 18 möglichen Punkten verliehen wird, nicht als Prädikatsanwalt bezeichnet werden. Andernfalls wäre fragliche Bezeichnung eine irreführende Werbung und damit wettbewerbswidrig. 

Landgericht Regensburg

Urteil vom 14.01.2009

Az.: 2 HK O 2062/08

Urteil

In dem Rechtsstreit … wegen Unterlassung erlässt das Landgericht Regensburg … durch … folgendes Endurteil:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, ein Internetportal zu betreiben, über welches Rechtsratsuchenden, die Möglichkeit eröffnet wird, Kontakt aufzunehmen mit als Mitglieder der "Vereinigung deutscher Prädikatsanwälte – Prädikatsanwälte in Deutschland" in der Datenbank der Beklagten zu 1) registrierten Rechtsanwälten.

2. Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltgebühren und Auslagen in Höhe von 1.419,19 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.10.2008 zu bezahlen.

3. Dem Baklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus Ziffer 1) ein Ordnungsgeld bis 250.00,00 EUR, für den Fall der Nichteinbringlichkeit Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Beklagten zu 2), angedroht.
 
4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
 
Tatbestand

Gegenstand der Klage ist ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, ließ entsprechend ihrem Firmennamen eine Internetseite unter der Adresse "www.Praedikatsanwaelte.de" einrichten, über deren Startseite und eine Suchmaske eine Liste von Anwälten angezeigt wird, die bei der Beklagten zu 1) registriert sind. Weiter können über eine Pdf-Datei Muster für Qualifizierungszusätze in Printmedien und Anzeigenzusätze aufgerufen und heruntergeladen werden; insoweit ist auf die Anlage K 4 zu verweisen. Die Mitgliedschaft bei der Beklagten zu 1) hat diese unter dem 12.08.2008 durch das als Anlage K 1 vorgelegte Rundschreiben an eine Vielzahl von Rechtsanwälten beworben. Dort heißt es unter anderem: "Die ins Leben gerufene Dienstleistung hilft Mandanten einen hochqualifizierten Rechtsberater zu finden. Dazu haben wir Qualitätssiegel ausgearbeitet,die nur bei uns registrierte Juristen verwenden dürfen. Sie stehen für eine Kennzeichnung von Anwälten mit exklusiven Gütemerkmalen". In einem beigefügten Faltblatt (Anlage K2) heißt es unter der Rubrik "Premium-Mitgliedschaft": Rechtsuchende können auf "prädikatsanwälte.de" nach Ihnen suchen. Sie nutzen medienwirksam das volle Potential Ihrer Qualifikation als Prädikatsanwalt. Weiterhin enthält das Faltblatt unter "über VdP" die Aussage, die VdP sei
eine Interessensgemeinschaft hochqualifizierter  Rechtsanwältinnen und, Rechtsanwälten  die Rechtssuchenden helfe für ihre Sachfragen einen „besonders fähigen  Juristen" zu finden und gleichzeitig Spitzenjuristen einen echten Vorteil zur Gewinnung von neuen Mandaten verschaffe. "Sie gehören zu der kleinen Gemeinschaft von ca. 25% aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die durch einen herausragenden Studienabschluss brilliert haben. Damit haben Sie bewiesen, juristische Strukturen besser als ihre Kollegen erfassen zu können: Genau diese überdurchschnittliche Qualifikation setzt die VdP effektiv zur Mandantengewinnung ein." Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei der Vereinigung deutscher Prädikatsanwälte GmbH wird genannt:

"- Sie haben die 2. juristische Staatsprüfung mit einem Prädikatsexamen absolviert

– Sie haben mindestens einen Fachanwaltstitel und 

– sie haben mindestens fünf Jahre Berufserfahrung"

Hinsichtlich der Einzelheiten der Werbeaussagen und des Internetauftritts wird auf die Anlagen K 1 bis K 4 Bezug genommen.

Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer anwaltlichen Vertreter vom 11.092008 die Beklagte zu 1) abmahnen und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben mit dem Inhalt es zu unterlassen,  ein Internetportal zu betreiben, über welches Rechtsratsuchenden die Möglichkeit eröffnet wird, auf diesem Portal Kontakt aufzunehmen mit als "Prädikatsanwälte" registrierten Rechtsanwälten. Mit Schreiben vom gleichen Tage wurde der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) abgemahnt und zur Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten  Unterlassungserklärung aufgefordert. Diesen Aufforderungen kamen die Beklagten nicht nach, vielmehr lies der Beklagte zu 2) seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 18.09.2008 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ablehnen.

Die Klägerin hält die Werbung der Beklagten für irreführend Sinne von § 5 Abs. 2 Ziffer 3 UWG und damit als unlauter im Sinne von § 3 UWG und forderte deshalb Unterlassung, gestützt auf § 8 Abs.1 UWG. Dabei, so die Auffassung der Klägerin stehe der Klageforderung nicht entgegen, dass der der irreführenden Werbung Beschuldigte nicht in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zu den Mitgliedern der Klägerin stehe; Der Tatbestand der irreführenden Werbung könne auch von einem Dritten erfüllt werden. Die tatbesthandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs seien gegeben, denn es liege eine objektiv wettbewerbswidrige Werbung vor, die in Ausübung eines freien Berufs erfolge und es bestehe ein Zusammenhang mit einer selbständigen Wirtschaftlichen Tätigkeit. Die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit dem Begriff "Prädikatsanwalt" ergebe sich daraus, dass diese Selbstbewertung eine nicht gerechtfertigte Aussage über die Befähigung des Anwalts beinhalte, denn die Summe der "Auszeichnungen" und Voraussetzungen rechtfertigten nicht den Schluss darauf, dass sich
hinter dem Begriff "Prädikatsanwalt" ein überdurchschnittlich befähigter Anwalt verberge, diesen Inhalt aber würden Rechtssuchende mit diesem Begriff üblicherweise verbinden. Soweit der Begriff des "Prädikatsanwalts" auf des als Voraussetzung genannte Prädikatsexamen verweise, sei dieses Prädikat insoweit zu relativieren, als es zum einen nur eine theoretische Qualikikation belege und zum anderen etwa im Jahr 2007 in Bayern 57 % der Prüflinge, die das Examen bestanden hätten ein Prädikatsexamen mit mindestens 6,5 von 18 Punkten erzielt hatten. Neben dem Verstoß gegen § 5 Abs. 1; Abs. 2 Nr. 3 UWG sei auch ein Verstoß gegen § 5 UWG sowie gegen Berufsrecht gegeben. Der Unterlassungsanspruch sei nach alledem begründet und die Beklagten seien zur Zahlung nicht anrechenbarer außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen in Höhe von 1.419,19 EUR aus einem Gegenstandswert von 40.000,00 EUR zu verurteilen.

Die Kläger in stellt den Antrag:

1.Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, ein Internetportal zu betreiben über welches Rechtsratsuchenden die
Möglichkeit eröffnet wird, Kontakt aufzunehmen mit als Mitglieder der „Vereinigung deutscher Prädikatsanwälte – Prädikatsanwälte in Deutschland" in der Datenbank der Beklagten zu 1) registrierten Rechtsanwälten.

2. Die Beklagten werden ferner verurteilt, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen in Höhe vom 1.419,19 EUR nebst 5 Prozentpunkten übers Basiszinssatz seit Zustellung zu bezahlen.

3. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1) ein Ordnungsgeld bis  zu 250 .000,00 EUR im Falle der  Nichteinbringlichkeit 0rdnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Beklagten zu 2) angedroht.

Sie halten ihren Internetauftritt nicht für wettbewerbswidrig, zwar würden die auf der Internetseite registrierten Rechtsanwälte der Beklagten als „Prädikatsanwälte“ bezeichnet werden, diese Bezeichnung und die Verwendung des Qualitätssiegels sei aber im Hinblick auf von den Anwälten nachzuweisenden Qualifikationen nicht zu beanstanden, es werde mit zutreffenden Angaben geworben. Insbesondere sei nicht zu bestreiten, dass das Erzielen eines Prädikatsexamens eine relevante Qualifikation darstelle, auch wenn die Qualität der juristischen  Fallbearbeitung auch von anderen Faktoren abhängig sein möge. Das von der Beklagten zu 1) verliehene Qualitätssiegel biete lediglich die Möglichkeit eigene Qualifikationen eines Rechtsanwalts in sachlichen und zutreffender Form herauszustellen. Die Verwendung der Bezeichnung „Prädikatsanwälte" sei wettbewerbsrechtlich und berufsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Werbung eines Anwalts sich auf erworbene berufsbezogene Qualifikationen, Kenntnisse und Fähigkeiten beziehen dürfe ohne dabei auf die Mitteilung nüchterner Fakten beschränkt zu sein, solange die Werbung keine übertriebene reklamehafte Herausstellung beinhalte. Die von der Beklagten herausgehobene Qualifikationen seien sachlich und relevant und damit zulässig. Dies gelte auch für das Prädikatsexamen im 2. juristischen Staatsexamen das eine relevante juristische Qualifikation für einen Rechtsanwalt darstelle. Mit dein Hinweis Prädikatsanwälte werde nach alledem auf konkret im Einzelfall nachprüfbare berufsbezogene Eigenschaften Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege auch keine vergleichende Werbung gemäß § 6 UWG vor und seien sämtliche berufsrechtlichen Anforderungen eingehalten.

Hinsichtlich der Einzelheiten des beiderseitigen Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
 
Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert, die Rechte ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsverstoß der Beklagten zu 1) wahrzunehmen, nachdem die Interessen ihrer Mitglieder, betroffen sind.

Die Klägerin kann die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2),als deren Geschäftsführer, auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch nehmen, auch wenn die Beklagte zu. 1) mit den Mitgliedern der Klägerin nicht in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis steht, denn der Tatbestand der irreführenden Werbung kann auch von einem Dritten erfüllt werden, sofern die in Frage stehende Äußerung, im Rahmen oder im Zusammenhang mit einer Unternehmerischen Tätigkeit, wie hier, erfolgt (vgl. Hefermehl, UWG, 26. Aufl., Rn. 2.19 zu § 5 UWG).

Die Klägerin kann ihren wettbewerbsrechtlichen Abwehranspruch auf  § 8 UWG stützen. Die Beklagten handeln wegen irreführender Werbung unlauter im Sinne der genannten Vorschriften, indem mit dem Internetauftritt unter der oben bezeichneten Internetadresse, mit dem Begriff des „Prädikatsanwalts" falsche Vorstellungen über die Befähigung der bei ihr registrierten Anwälte hervorrufen.

Der im Internetauftritt verwendete Begriff des Prädikatsanwalts beinhaltet zunächst nicht, nur ein bloßes Werturteil sondern eine hinreichend konkrete Tatsachenbehauptung zu den Befähigungen der bei der Beklagten zu 1) registrierten Rechtsanwälte. Die Angabe Prädikatsanwalt beinhaltet ein Mindestmaß an Information dahingehend, dass den bei der Beklagten zu 1) registrierten Anwälten um solche mit "Prädikatsexamen", also überdurchschnittlichem Examensabschluss handelt. Wegen dieses hinreichend konkreten Aussagegehalts kann auch nicht vom Vorliegen einer nichtssagenden Anpreisung, der jeglicher Informationsgehalt fehlt, ausgegangen werden. Der Begriff des "Prädikatsanwalts" beinhaltet eine Anpreisung mit der die Vorstellung von einer Gruppe besonders qualifizierter Rechtsanwälte verbunden wird. Im Duden, Die Deutsche Rechtsschreibung, 2000, Band I, wird der Begriff des Prädikatsexamens in diesem, allgemein so verstandenen Sinne definiert: "Mit, einer sehr guten Note bestandenes Examen."

Mit diesem Begriffsinhalt aber ist diese Aussage und Angabe zur Befähigung der beworbenen Rechtsanwälte irreführend. Auszugehen ist dabei vom angesprochenen Verkehrskreis der Rechtsuchenden; die Werbebehauptung richtet sich also auch das breite Publikum also auch den, der nur gelegentlich oder selten Rechtsrat sucht, bei einem Rechtsanwalt um Rat nachsuchen will. Es ist daher als Maßstab auf den durchschnittlich informierten und verständigen Bürger abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringt. Für den vorliegenden Fall wohl in der Regel mit größerer Aufmerksamkeit und nicht nur flüchtig die Werbung wahrnimmt. Dessen Verständnis von der Werbeaussage wird nach der Bedeutung des Wortsinns dahingehen, dass der Prädikatsanwalt wie ‚die Beklagte zu 1) im Faltblatt (Anlage K 2) auch selbst ausführt zu einer kleinen Gruppe von Rechtsanwälten zählt, die durch
 
einem herausragenden Studienabschluss brilliert haben, juristische Strukturen "besser als ihre Kollegen erfassen" können, es sich bei dem Prädikatsanwalt also um einen "Spitzenjuristen" handelt. Diese zumindest von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise erweckte Vorstellung, stimmt jedoch mit den wirklichen‘ Verhältnissen nicht überein Es mag dahinstehen,  ob 57 % oder nur 47 % der Examenskandidaten  die in Bayern 2007 das 2 Staatsexamen bestanden haben, zumindest das kleine Prädikat  erworben haben, denn auch die Quote von 47 % und der Umstand dass bereits bei 6,5 vom 18 möglichen Punkten ein Prädikat verliehen wird, belegt, dass die mit dem Begriff versehenen Rechtsanwälte nicht notwendig zu einer kleinen Gruppe von Spitzenjuristen zählen, die ihr Examen mit einer sehr guten Note bestanden haben. Auch wenn die weiteren Anforderungsvoraussetzungen (fünfjährige Berufserfahrung und Erwerb des Fachanwalttitels) in die Bewertung einbezogen werden, verändert sich das Ergebnis der Beurteilung der tatsächlichen Befähigungsverhältnisse, nicht nennenswert. Zu sehr weicht
die Vorstellung ("Spitzenjurist von bei einer nennenswerten Zahl von "Prädikatsanwälten" tatsächlich vorhandenen Befähigungen) ab.

Diese erweckte falsche Vorstellung ist auch generell geeignet bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise Einfluss auf ihre Entscheidung zur Wahl eines‘ bestimmten Anwalts zu nehmen.  Die wettbewerbsrechtliche Relevanz ist gegeben;

Da nach alledem die Tatbestandsmerkmale des § 5  Abs. 2  Ziffer 3 UWG erfüllt sind, war dem Unterlassungsanspruch, der mit der Klage erhoben wurde, zu entsprechen.

Gestützt auf § 9 UWG kann die Klägerin auch die Kosten der Rechtsverfolgung in der Form der Anwaltskosten für die vorprozessuale Tätigkeit verlangen (Hefermehl, UWG, 26. Aufl.Rn 129 zu § 9 UWG) Aus einem Gegenstandswert von 40.000, 00 EUR errechnet sich unter Einberechnung der Geschäftsgebühr gemäß §§ g 13, 14 Nr. 2300  VVRVG, der Post- und Telekommunikationspauschale und der Mehrwertsteuer ein Gesamtbetrag von 1.419,19 EUR. 

Die Kostenentscheidung beruht auf 51 ZPO.

Die Entscheidung über die, vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in 5 709 ZPO.

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