Gegenstandswert im Löschungsverfahren

18. Juni 2009
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Eigener Leitsatz:

Die Festsetzung des Gegenstandswert im markenrechtlichen Löschungsverfahren ist nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Löschung des Zeichens zu bemessen. Wird die angegriffene Marke benutzt, ist ein höherer, in der Regel mit 50.000,-€ anzusetzender Wert angemessen. Ist der genaue Umfang der markenmäßigen Benutzung der angegriffenen Marke nicht bekannt, kann kein noch höherer Wert festgesetzt werden.

Bundespatentgericht

Beschluss vom 14.04.2009

Az.: 25 W (pat) 8/06

In der Beschwerdesache … betreffend das Löschungsverfahren gegen die Marke … hat der 25. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50 000,– € festgesetzt.

I.
Die Antragstellerin hat die Löschung der angegriffenen Marke gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG beantragt, weil sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden sei. Dem Löschungsantrag hat die Markeninhaberin und Antragsgegnerin widersprochen.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent und Markenamts hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2005 den Löschungsantrag zurückgewiesen.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit einem den Beteiligten am 26. Januar 2009 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss die Löschung der Marke … angeordnet.

Die im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragstellerin beantragt die Festsetzung des Gegenstandswertes.

II.
Die von der Antragstellerin beantragte Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 33 Abs. 1 RVG.

Der Gegenstandswert in markenrechtlichen Löschungsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung an dem Interesse der Allgemeinheit an der Löschung des Zeichens zu messen, wobei in erster Linie auf die Benutzung und Verteidigung der angegriffenen Marke abzustellen ist (vgl. BPatGE 41, 100, 101 – COTTO). In der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts wird dabei für den Fall einer Marke, über deren Benutzung nichts bekannt ist, ein Regelwert von 25 000,– € angenommen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdnr. 26), während bei benutzten Marken wie der hier angegriffenen Marke ein höherer, in der Regel mit 50 000,– € anzusetzender Wert angemessen ist (vgl. BPatGE 41, 100, 101 – COTTO; PAVIS PROMA 27 W (pat) 182/04 – Pinocchio). Da andererseits der genaue Umfang einer markenmäßigen Benutzung der angegriffenen Marke nicht bekannt ist, dieser sich insbesondere aus den im vorgenannten Senatsbeschluss dargelegten Gründen nicht aus den im Löschungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt, sieht der Senat keine Veranlassung, dem Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts als 50 000,– € zu entsprechen.

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