Urhebervermerk im Impressum

23. Juli 2008
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Eigener Leitsatz:

Ein Impressum ist eine geeignete Stelle zur Bezeichnung eines Urhebers, wenn die Angabe dort nur nicht in sonstigem Text untergeht.

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 15.02.2008

Az.: I-20 U 126/07

Tenor:  

Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2007 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist, soweit es sich nicht auf Feststellungen bezieht, vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Gründe:
 

I. Die D.’er H. KGaA, Ressort Industrie-Klebstoffe, gab 1991 für Industriemanager eine sogenannte Imagebroschüre mit dem Titel „C.“ heraus, die unter anderem auf zwei Seiten einen Beitrag mit der Überschrift „Nur die Klebstoffe sind los. Weiter nichts.“ brachte. Im Impressum des Heftes erschien bei den Stichworten „Konzeption.Text.Regie“ allein der Name der Klägerin, die bei der Firma H. bis 1990 die Abteilung „Verbraucherinformation“ geleitet hatte. Das Heft ist als Anlage zu den Akten des vorliegenden Verfahrens gereicht worden. Der genannte Beitrag ist zudem im angefochtenen Urteil bildlich wiedergegeben.

Der Beklagte unterhält in B. das F. Institut. Dieses Institut verwendete den Beitrag – eigenen Angaben zufolge: von August 2002 bis Juli/August 2006 – mit der Quellenangabe „H.“ im Rahmen eines „internetbasierten“ Lernprogramms zur Ausbildung von Klebefachkräften und Klebepraktikern (Anlage B 1) sowie auf einer entsprechenden CD-ROM. Die Gebühren für einen Kurs zur Qualifizierung als Klebepraktiker betragen 1.150 €, für einen Kurs zur Qualifizierung als Klebefachkraft 3.525 €, Entgelte, die der Beklagte als bloße „Aufwandsentschädigungen“ für eine nichtkommerzielle, gemeinnützige Tätigkeit seines Instituts ansieht. Der Text war im Internet im Übrigen für jeden Besucher der Seite des Beklagten abrufbar. Die Zahl der Teilnehmer am Kurs für Klebepraktiker hat der Beklagte für 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 mit 160, 142, 122, 167 und 80 mitgeteilt, die der Teilnehmer am Kurs für Klebefachkräfte für 2003, 2004, 2005 und 2006 mit 30, 60, 60 und 30. Auf die Zahl der Kursteilnehmer sei auch die Zahl der erstellten CD-ROM zu schätzen.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten, die Nutzung des Textes im Internet oder auf CD-ROM im Rahmen der Vorbereitungskurse zu unterlassen. Des Weiteren verlangt die Klägerin allein schon für die Internetnutzung 7.500 € an Schadensersatz nebst Zinsen und 550,44 € an Abmahnkosten nebst Zinsen. Die Klägerin, die den einschlägigen Vortrag des Beklagten noch nicht für eine ausreichende Auskunft hält, begehrt Auskunft über den Beginn der Nutzung des Textes im Internet und auf CD-ROM, über die Zahl der hergestellten oder verbreiteten CD-ROM sowie über alle weiteren Nutzungen des Textes. Schließlich will sie die Verpflichtungen des Beklagten festgestellt sehen, ihr zum einen auf einen Schadensersatzbetrag von 3.600 € (ein Teil der 7500 €) ab dem – noch unbekannten – Beginn der unberechtigten Nutzung im Internet bis zum 7. September 2006 im Wege des Schadensersatzes Fälligkeitszinsen zu zahlen und ihr zum anderen für alle sonstigen Nutzungen des Textes überhaupt Schadensersatz zu leisten.

Die Klägerin hat für sich schon in erster Instanz in Anspruch genommen, Autorin des fraglichen Textes zu sein, und sich hierzu auf ihre Benennung im Impressum des Heftes berufen. Die Texte der Broschüre seien tatsächlich alle von ihr geschaffen worden. Ihrem vorliegend in Rede stehenden Beitrag komme angesichts seiner Gestaltungshöhe Urheberrechtsschutz zu. Sie habe der Firma H. hinsichtlich des Textes, den sie nicht im Rahmen ihrer arbeitsrechtlichen Verpflichtungen geschrieben habe – die Abfassung des Beitrags habe nicht zu ihren beruflichen Aufgaben gehört -, nur einfache Nutzungsrechte für die gedruckte Ausgabe der Imagebroschüre eingeräumt, jedenfalls aber nur für Verwendungen zu eigenen Zwecken der Firma H. Aber auch bei Annahme einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung gelte die Zweckübertragungstheorie mit der Folge, dass dem Arbeitgeber im Zweifel nur die Rechte eingeräumt seien, derer er zur Erfüllung seiner betrieblichen Zwecke bedürfe. Schließlich seien die Nutzungen des Beitrags im Internet und auf CD-ROM bei Schaffung und Erscheinen des Beitrags, erst recht aber 1987 bei Abschluss ihres maßgeblichen Anstellungsvertrags noch unbekannte Nutzungsarten gewesen.

Dem Beklagten falle Verschulden zur Last, so dass er auch Schadensersatz leisten müsse. Der Ersatz werde nach der Lizenzanalogie verlangt. Erhöhend wirke sich der Umstand aus, dass der Beklagte einen Hinweis auf sie als Urheberin unterlassen habe. Im Hinblick auf die analog anzusetzenden Lizenzgebühren müsse ihr noch die Nutzungsdauer angegeben werden, damit sie die Fälligkeitszinsen berechnen könne, wie sie von vernünftigen Vertragspartnern vereinbart würden.

Die Klägerin hat, wozu sich der Beklagte mit Nichtwissen erklärt hat, vorgetragen, die Rechte an dem Beitrag stünden ihr, der Klägerin, wieder zu, nachdem die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an eine K. C. GmbH, Düsseldorf, am 15. August 2006 ausgelaufen sei. Die Gesellschaft habe ihr zudem alle in der Vergangenheit durch die unberechtigte Nutzung seitens des Beklagten entstandenen Ansprüche abgetreten.

Der Beklagte hat sich auf eine – bestrittene – mündliche Gestattung der Verwertung des Textes durch die Firma H. berufen. Er hat sich zur Urheberschaft der Klägerin mit Nichtwissen erklärt, aber auch geltend gemacht, die Nutzung durch sein Institut wäre durch eine Übertragung von Nutzungsrechten an die Firma H. gedeckt gewesen. Die Erstellung des Textes habe zu den beruflichen Aufgaben der Klägerin bei der Firma H. gehört. Zum betrieblichen Zweck des Textes habe auch die Verbreitung an Dritte zu Werbe- und Informationszwecken gehört. Der betriebliche Zweck sei nicht auf eine bestimmte Nutzungsart beschränkt gewesen. Jedenfalls sei die Textnutzung als Wiedergabe eines Großzitats im Sinne des § 51 Nr. 1 UrhG zulässig gewesen, und zwar im Rahmen der Vorbereitungskurse seines Instituts als selbständigem wissenschaftlichem Werk. Die gemachte Quellenangabe habe ausgereicht. Schließlich sei als Schadensersatz für die Nutzung des Textes nach der Lizenzanalogie allenfalls ein Betrag von 900 € angemessen. Sein Institut zahle einem Pressebüro für vier- bis fünfseitige Beiträge in dem vom ihm erstellten Jahrbuch regelmäßig nur 450 bis 900 €. Ein Rückgriff auf den „Vergütungsentwurf d. d. J. u. J.-.U.“ (Anlage B 4) ergebe für die Internet-Nutzung einen Betrag von 185,57 €.

Im Übrigen wird zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem das Landgericht der Klage weithin stattgegeben, der Klägerin für die Nutzung des Textes im Internet aber nur einen Schadensersatz von 3.600 € nebst Zinsen zugesprochen hat. Wegen der Urteilsformel wird ebenfalls auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstrebt. Die Klägerin will mit einer Anschlussberufung weiterhin die Verurteilung des Beklagten zu Schadensersatz wegen der Nutzung des Textes im Internet in Höhe von insgesamt 7.500 € nebst Zinsen erreichen.

Der Beklagte sieht in der Benennung der Klägerin im Impressum der Broschüre keine Bezeichnung eines Urhebers „in der üblichen Weise“ gerade in Bezug auf den fraglichen Artikel. Er hält auch daran fest, dass die Firma H. als frühere Arbeitgeberin Nutzungsrechte erworben habe, von denen er die eigene Berechtigung ableiten könne. Es sei um eine möglichst weitgehende Verbraucherinformation und damit Werbung für die Firma H. gegangen. Das der Firma H. eingeräumte Nutzungsrecht sei ausschließlich, örtlich und zeitlich unbeschränkt sowie übertragbar und unterlizenzierbar gewesen. Sein Institut habe den Text zudem nur als sogenanntes Großzitat gebracht, was als zulässig anzusehen sei, weil er ein besseres Verständnis der eigenen Ausführungen des Vorbereitungskurses bewirkt habe. Was die Höhe eines etwaigen Schadensersatzes angehe, so dürfe nicht entscheidend auf eine besondere Originalität des Textes abgestellt werden. Maßgeblich sei vielmehr, dass es sich um einen Einzeltext in deutscher Sprache handele, der nur eine sehr begrenzte Zielgruppe angesprochen habe. Die Auskunftsbegehren sieht der Beklagte durch die gemachten Angaben als erledigt an.

Der Beklagte beantragt,

auf seine Berufung hin das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und auf ihre Anschlussberufung hin den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 3.900 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. September 2006 zu verurteilen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält dafür, dass es im Streitfall keine „übliche Vergütung“ gebe, die für die Bemessung der Lizenzgebühr herangezogen werden könnte. Sie meint weiterhin, dass verständige Parteien bei Abschluss einer Vereinbarung über die Nutzung des Textes eine seiner hohen Qualität und der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Textnutzung für das Institut Rechnung tragende Vergütung abgesprochen hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von ihnen dort gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die zulässigen Rechtsmittel der Parteien sind unbegründet.

Der Beklagte ist nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zu der Unterlassung verpflichtet, die das Landgericht ihm im angefochtenen Urteil aufgegeben hat. Er hat das Urheberrecht der Klägerin an dem Beitrag „Nur die Klebstoffe sind los. Weiter nichts.“ aus der Imagebroschüre der Firma H. verletzt. Sein Institut hat den Beitrag in sein Lernprogramm für Klebepraktiker und –fachkräfte aufgenommen und als Bestandteil des Programms im Internet und auf einer CD-ROM im Sinne des § 15 UrhG vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben. Dass der Beitrag, wie die Klägerin geltend macht, überhaupt ein geschütztes Werk im Sinne des § 2 UrhG ist, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es nicht, weil der Beklagte die Qualifikation nicht in Abrede stellt. Die Klägerin ist als Schöpferin des Beitrags anzusehen. Sie kann sich für ihre Urheberschaft auf die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG stützen. Mit der Angabe ihres Namens im Impressum des Heftes bei den Stichworten „Konzeption.Text.Regie“ ist sie nämlich „in der üblichen Weise“ als Urheberin auch des fraglichen Beitrags bezeichnet. Bei einem einzelnen Aufsatz mag zwar als übliche Stelle für die Benennung des Urhebers die Titelunterzeile oder das Ende der Abhandlung anzusehen sein (vgl. Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Auflage, § 10 Rn. 7). Anders verhält es sich aber, wenn in einer Broschüre die einzelnen Beiträge nicht gesondert mit einer Urheberangabe versehen sind, wohl aber das Impressum der Broschüre in Bezug auf den „Text“ eine Namensangabe ohne Beschränkung auf einzelne Beiträge enthält. Die Broschüre erscheint so hinsichtlich der Abfassung ihrer Texte als Einheit. Die Beiträge werden auf diese Weise sämtlich dem Träger des allein mitgeteilten Namens zugewiesen. Im Streitfall gibt es keine Gründe, die es ausschließen würden, alle Beiträge der Broschüre einem einzigen Verfasser zuzuweisen, und zwar gerade der Klägerin. Sie selbst nimmt im Rechtsstreit die Schaffung sämtlicher Texte für sich in Anspruch, was nicht unplausibel ist, wenn es ausweislich des Impressums auch eine „fachliche Beratung“ gegeben hat. Ein Impressum ist als solches fraglos eine geeignete Stelle zur Bezeichnung eines Urhebers, wenn die Angabe dort nur nicht in sonstigem Text untergeht. Auch an dieser Stelle lässt die Angabe nämlich den Anspruch des Benannten auf die Urheberschaft ohne Weiteres erkennen und kann sie zu Widerspruch herausfordern (vgl. Riesenhuber, GRUR 2003, 187). Inhaltlich ist die vorliegend in Streit stehenden Angabe mit der Zuordnung eines Personennamens nebst Ortsangabe zu dem Begriff „Text“ klar (vgl. Loewenheim, a.a.O., Rn. 8).

Die Klägerin ist als Inhaberin der Verwertungsrechte hinsichtlich des in Rede stehenden Textes anzusehen, soweit es um anderes geht als seine einmalige Nutzung in der Imagebroschüre der Firma H. Dass sie das Recht zu letzterer Nutzung der Firma H. eingeräumt hat, steht außer Streit. Eine weitergehende Rechtseinräumung stellt sie aber in Abrede. Der Beklagte, der den Verlust von anfangs der Klägerin zustehenden Rechten geltend macht und der seine eigene Berechtigung von der Firma H. herleitet, hat die weitergehende Rechtsübertragung an diese Firma entgegen seiner Beweislast (vgl. Rojahn in Schricker, Urherberrecht, 3. Auflage, § 43 Rn. 27; auch BGH GRUR 1978, 244 – Ratgeber für Tierheilkunde) nicht hinreichend vorgetragen und bewiesen. Er stützt sich insofern nur auf den Umstand, dass die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis zu der Firma gestanden habe. Aufgrund des Vortrags des Beklagten ist aber nicht hinreichend sicher festzustellen, dass die Klägerin gemäß § 43 UrhG den Artikel in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Arbeitsverhältnis geschrieben hat. Bereits in zeitlicher Hinsicht bestehen Zweifel. Denn im Jahre 1991, als die Broschüre erscheinen ist, bestand das Arbeitsverhältnis schon nicht mehr, und gab es nach den Angaben der Klägerin bei der Firma H. bereits zur Zeit der Erstellung des Textes die Überlegungen zum sogenannten Outsourcing von Aufgaben, die dann zum ihrem, der Klägerin, Ausscheiden geführt haben sollen. Auch liegen in sachlicher Hinsicht die beruflichen Aufgaben der Klägerin nach dem Arbeitsvertrag im Dunkeln. Die Klägerin bestreitet, dass die Abfassung des Textes zu ihren Aufgaben nach dem Arbeitsvertrag gehört habe. Aus ihrer Funktion als Leiterin der Abteilung „Verbraucherinformation“ lässt sich eine Verpflichtung zur Lieferung der Texte einer durch das Ressort Industrieklebstoffe des Unternehmens herausgegebenen Imagebroschüre für Industriemanager nicht ohne Weiteres herleiten. Um eine klassische Verbraucherinformation handelt es sich dabei nicht. Die Erklärung des Beklagten mit Nichtwissen dazu, dass die Klägerin für die Erstellung der Texte der Broschüre „weder funktionell noch sachlich“ zuständig gewesen sein will, hilft ihm allein nicht weiter. Aus der Abfassung des Textes für das Heft als solcher kann eine dahingehende arbeitsvertragliche Verpflichtung noch nicht erschlossen werden. Vielmehr kann hierüber durchaus auch eine gesonderte Vereinbarung zustande gekommen sein, die nicht einmal ausdrücklich getroffen worden sein muss. Seinem Inhalt nach lässt der Text, dem direkte Bezüge auf die Firma H. und ihre Produkte fehlen, auch eine Nutzung durch andere als gerade die Arbeitgeberin zu. Die näheren Umstände der Abfassung des Textes können, weil sie unbekannt sind, für die Beantwortung der Frage nach einer Einbettung der Aufgabe in Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht fruchtbar gemacht werden. Der Text des als Anlage K 12 von der Klägerin vorgelegten Anstellungsvertrags vom 1. April 1987 ist über die Bezeichnung ihrer Funktion als „Leiterin Verbraucherinformation“ hinaus für die anstehende Frage unergiebig. Die Einzelheiten der seinerzeitigen betrieblichen Funktion der Klägerin und ihres Berufsbildes, auf die es bei einem Schweigen der Arbeitsvertrags zur Bestimmung der Verpflichtungen ankommen kann (vgl. Rojahn, a.a.O. § 43 Rn. 22, 23), sind nicht vorgetragen. Beweise für die einzelnen Aufgaben der Klägerin nach dem Vertrag – gerade auch in seiner praktischen Umsetzung – sind nicht angetreten worden. Der Beklagte hat sich das Wissen der Firma H., von der er seine Berechtigung herleitet, offensichtlich nicht zunutze gemacht. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall ersichtlich von anderen Fällen der Rechtsprechung, auf die sich der Beklagte stützen will.

Sollte die Firma H. schon aufgrund des Arbeitsverhältnisses selbst zu einer Nutzung des Textes über den Umfang hinaus berechtigt gewesen sein, den die Klägerin einräumt, ist immer noch nicht festzustellen, dass sie berechtigt gewesen wäre, Nutzungsrechte auf Dritte, hier nämlich den Beklagten, weiterzuübertragen. Den sich hieraus ergebenden Nachteil hat wiederum der Beklagte zu tragen, der den Verlust von anfangs der Klägerin zustehenden Rechten geltend macht und der seine eigene Berechtigung von der Firma H. herleitet. Nach § 34 Abs. 1 UrhG kann ein Nutzungsrecht nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden, was auch für Arbeitgeber gilt. Die Zustimmung kann zwar arbeitsvertraglich geregelt werden und auch stillschweigend erfolgen (vgl. Rojahn, a.a.O., Rn. 56, 57). Eine stillschweigende Erklärung ist – ohne besondere für sie sprechende Umstände, die im Streitfall fehlen, – aber nur anzunehmen, wenn die Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte noch vom Betriebszweck selbst des Arbeitgebers erfasst wird, insbesondere wenn die Verwendungsform für das Unternehmen typisch ist (Rojahn, a.a.O., Rn. 57 mit weiteren Nachweisen). Wenn schon nicht verlässlich festzustellen ist, dass die Schaffung des übernommenen Beitrags der Klägerin zu ihren Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis gehörte, lässt sich erst nicht statuieren, dass sie stillschweigend mit einer Weiterübertragung von Nutzungsrechten an den Beklagten, so wie sie geschehen sein soll, einverstanden gewesen sei. Denn in dem neuen Zusammenhang, in den der Beklagte den Beitrag gestellt hat, wirkt der unterhaltsame Text, der selbst mit keinem Wort Produkte gerade der Firma H. anspricht oder sie als Herstellerin einschlägiger Erzeugnisse vorstellt, nicht einmal mehr als eine Imagewerbung der Firma H.. In dem neuen Zusammenhang unterstreicht der Artikel mit der Darstellung der Bedeutung von Klebeverbindungen im heutigen Leben vielmehr nur die Wichtigkeit der Kurse des Instituts des Beklagten zur Ausbildung – tüchtiger – Klebepraktiker und –fachkräfte. Der kleine Hinweis am Ende des Textes auf H. als Quelle besagt nicht mehr, als dass die Firma über einen solchen Text verfügt oder ihn auch schon einmal veröffentlicht hat. Dass eine derartige Mitteilung noch irgendeine nennenswerte Werbewirkung für den früheren Arbeitgeber der Klägerin entfalten würde, hat der Beklagte nicht zu verdeutlichen vermocht. In dieser Hinsicht ist der Abstand der Textnutzung seitens des Beklagten zu der als anspruchsvolle „Visitenkarte“ der Firma H. wirkenden Hochglanzbroschüre „C.“ denkbar groß.

Die Klägerin hat ihre Nutzungsrechte an dem Beitrag durch eine Übertragung an eine Firma K.M. C. nicht endgültig eingebüßt. Sie hat vielmehr ein Schreiben dieser Firma vom 16. August 2006 vorgelegt, nach dem ihr die Rechte wieder zustehen. Der Beklagte hat sich hierzu in erster Instanz zwar insgesamt mit Nichtwissen erklärt, es dabei aber an einer notwendigen Differenzierung fehlen lassen. Wenn der Gesamtkomplex der Rechtseinräumung und ihrer Beendigung nicht festzustellen ist, hat die Klägerin die Rechte nie verloren. Gründe, warum die Abtretung stattgefunden haben sollte, die Rückabtretung aber nicht, sind nicht zu erkennen. Auf den Punkt ist der Beklagte zudem im Berufungsverfahren trotz der ihm nachteiligen Annahmen des Landgerichts nicht mehr zurückgekommen.

Die angegriffene Textnutzung war nicht als Zitat nach dem vom Beklagten herangezogenen § 51 Nr. 1 UrhG zulässig. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Aufnahme des Beitrags der Klägerin in das vom Institut des Beklagten zur Vorbereitung und Begleitung der Kurse für Klebepraktiker und –fachkräfte herausgegebene Material nicht als Aufnahme „in ein selbständiges wissenschaftliches Werk“, und war „zur Erläuterung des Inhalts“, nämlich des wissenschaftlichen Werks verstanden werden. Es sei noch dahingestellt, ob die Vermittlung letztlich praktischer Fertigkeiten, wie sie Ziel der Institutskurse zu sein scheinen, Raum für eine Wertung des schriftlichen Kursmaterials als „selbständiges wissenschaftliches Werk“ lassen. Denn jedenfalls dient der übernommene Beitrag der Klägerin nicht im Sinne des Gesetzes „zur Erläuterung des Inhalts“ dieses Materials. Zur Veranschaulichung der Bedeutung von Klebeverbindungen im heutigen Leben, deretwegen eine Ausbildung zum Klebepraktiker und oder zur Klebefachkraft sinnvoll erscheinen soll, bedurfte es nicht der Wiedergabe des ganzen Werkes der Klägerin. Vielmehr ist ihr Werk nur in dem Sinne der Entscheidung „Liedtextwiedergabe I“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 1987, 34) dem Werk des Instituts des Beklagten aggregiert worden, um letzteres um einen witzigen, unterhaltsamen Text über die Relevanz der Tätigkeit, auf die die Kurse hinzielen, zu vervollständigen und dem Leser zum eigenen eher praktisch-nützlichen Text eben auch noch das amüsante fremde Werk zu bieten. Es fehlt die notwendige innere Verbindung, die herkömmlich unter das Stichwort gefasst wird, dass das fremde Werk als „Beleg“ dienen müsse (vgl. Schricker in Schricker, Urheberrecht, 3. Auflage, § 51 Rn. 16 mit Nachweisen der Rechtsprechung und Literatur).

Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wegen der Nutzung ihres Textes im Internet ist ebenfalls begründet, allerdings nur in Höhe des vom Landgericht zuerkannten Betrags von 3.600 €. Es besteht kein Zweifel an einem Verschulden des Beklagten hinsichtlich der ihm zur Last fallenden Urheberrechtsverletzung. Er hat es fahrlässig unterlassen, sich Gewissheit über eine Berechtigung zur Nutzung des Artikels der Klägerin zu verschaffen. Mit der von ihm geltend gemachten, aber bestrittenen Gestattung der Firma H., deren genauer Inhalt und Umstände im Übrigen ganz im Dunkeln liegen, kann sich der Beklagte nicht entschuldigen, denn es ist nicht ersichtlich, dass er in hinreichender Weise versucht hätte, sich über die Rechte der im Impressum hinsichtlich des Textes benannten Klägerin Klarheit zu verschaffen, und dass er Auskünfte erhalten hätte, mit denen er sich ohne einen Vorwurf der Fahrlässigkeit hätte zufrieden geben dürfen.

Die Klägerin bestimmt den ihr gebührenden Schadensersatz nach der im Urheberrecht, wie auch sonst im gewerblichen Rechtsschutz, üblichen Methode der Lizenzanalogie. Sie macht dazu geltend, verständige Parteien in ihrer, der Klägerin, und des Beklagten Situation hätten verständigerweise für die Nutzung des Artikels im Internet insgesamt, ohne Rücksicht auf den genauen Anfangs- und Endzeitpunkt der Nutzung, eine Lizenzgebühr von 7.500 € vereinbart. Die Parteien haben wie schon vor dem Landgericht, so auch in der Berufungsverhandlung erklärt, dass zur Lizenzhöhe kein Sachverständigenbeweise erhoben werden, das Gericht vielmehr ohne einen solchen nach seinem Ermessen entscheiden solle. Die Parteien haben dem Gericht nicht überstimmend vorgetragen, dass ein bestimmtes Tarifsystem auf die Vergütung für ein Werk wie das der Klägerin üblicherweise Anwendung finde. Der Senat vermag ein solches System auch nicht aus eigener Sachkunde zu benennen. Er bedürfte zu seiner Ermittlung vielmehr sachverständiger Hilfe. Eine Einordnung der Textnutzung im Internet seitens des Instituts des Beklagten in das Schema des vorgelegten „Vergütungsentwurfs der deutschen Journalistinnen und Journalisten-Union“ erscheint, seine generelle Anwendbarkeit unterstellt, kaum möglich, weil sie allein auf eine Nutzung durch einen kleinen Interessentenkreis gerichtet war, von diesem Kreis aber eine hohe Aufmerksamkeit zu erwarten war und der Text in dem größeren Zusammenhang des Lernkurses wegen seiner witzigen unterhaltsamen Art zudem eine besondere Wertschätzung der Leser erfahren mochte; er bildete geradezu den glänzenden Schlusspunkt des gesamten Lernmaterials. Es bleibt nur die freie Schätzung nach den Umständen des Einzelfalls. Geht man von dem Entgelt von 450 bis 900 € aus, die das Institut nach den Angaben des Beklagten für vier- bis fünfseitige Beiträge in einem von ihm erstellten Jahrbuch zahlt und die er selbst für die hier anstehende Berechnung gelten lässt, ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Text der Klägerin kürzer sein wird als ein solcher Jahrbuchbeitrag, zum anderen aber auch, dass die Nutzung während des Vielfachen eines einzigen Jahres stattgefunden hat. Zudem ist der besonderen, auch anderenorts anerkannten Qualität des klägerischen Textes Rechnung zu tragen und der bereits erwähnten erheblichen Bedeutung, die ihm im Zusammenhang des Lernmaterials zukam. Wenn das Institut des Beklagten in dem Text nicht etwas Besonderes gesehen hätte, hätte es sicher nicht auf einen elf Jahre alten Beitrag aus einer fremden Imagebroschüre zurückgegriffen, sondern sich einen eigenen Text schreiben lassen. Allerdings darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es nur um eine Zweitverwertung des Beitrags der Klägerin gegangen ist. Mit dem Lernprogramm, zu dem der Text gehörte, hat die Klägerin sehr erhebliche Umsätze gemacht, die allerdings nicht vorwiegend dem unterhaltsamen Text der Klägerin zu verdanken sein werden. Schließlich muss mit der anzunehmenden Lizenzgebühr auch ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Klägerin in der Nutzung ihres Textes durch das Institut des Beklagten um ihr Recht auf Benennung als Urheberin nach § 13 UrhG gebracht worden ist. Die Verletzung dieses Rechts kann eine Verdopplung der Lizenzgebühr rechtfertigen (Senat NJW-RR 1999, 194; GRUR-RR 2007, 393; Dietz in Schricker, Urheberrecht, 3. Auflage, vor §§ 12 Rn. 12a, § 13 Rn. 19 mit weiteren Nachweisen). Unter Abwägung der genannten Umstände schließt sich der erkennende Senat der Schätzung des Landgerichts an. Für eine höhere Bewertung fehlt eine tragfähige Grundlage. Der Betrag ist in der Weise zu verzinsen, wie es das Landgericht ohne Widerspruch erkannt hat.

Der Anspruch auf Erstattung von 550,44 € Abmahnkosten nebst Zinsen steht als solcher mit Recht außer Streit.

Die verlangten Auskünfte sind nach § 97 Abs. 1 UrhG zur Vorbereitung weiterer bezifferter Schadensersatzansprüche ebenfalls geschuldet. Die Auskunftsbegehren haben sich durch den diesbezüglichen Parteivortrag des Beklagten noch nicht erledigt. In der Berufungsverhandlung hat sich der Beklagte nicht zu der eindeutigen Erklärung verstanden, dass seine Angaben zugleich zum Zwecke der Auskunft gemacht seien und dass es außer den mit ihren Zeiträumen mitgeteilten Nutzungen keine früheren und auch keine anderen gegeben habe. Zudem ist nicht klar zu erkennen, dass der Beklagte hinsichtlich der Zahl der hergestellten oder verbreiteten CD-ROM schon alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft und bei allen mit Angelegenheit befassten Personen nachgefragt hätte.

Das Bestehen der beiden weiteren im Einzelnen nicht besonders bestrittenen Schadensersatzansprüche ist auf den Antrag der Klägerin hin festzustellen. Zum einen ist allgemein anerkannt, dass vernünftige Parteien eines Lizenzvertrags auch Fälligkeitszinsen vereinbaren (OLG Düsseldorf GRUR 2003, 209; Wild in Schricker, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97 Rn. 63 mit weiteren Nachweisen). Zum anderen ist aber schon jetzt anzumerken, dass bei der noch ausstehenden Schadensersatzbemessung wegen der Textnutzung auf CD-ROM dem Umstand Rechnung zu tragen sein wird, dass verständige Parteien für die vorliegend in Rede stehende Nutzung eines Textes im Rahmen eines Lernkurses sowohl über das Internet als auch auf CD-ROM eine einheitliche Lizenzgebühr hätten vereinbart haben dürfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zu 65.000 € (nach der landgerichtlichen Wertfestsetzung, die ohne Widerspruch geblieben ist), wobei die Berufung mit bis zu 50.000 € zu bewerten ist und die Anschlussberufung mit bis zu 4.000 €.

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