Gewerbliches Ausmaß der „Internet-Piraterie“

30. September 2008
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Eigener Leitsatz:

Ein besonders schwerer Verstoß gegen fremde Urheberrechte mittels gewerblicher Aktivität des Verletzers kann nur unter Berücksichtigung der Art, Aktualität und des Marktwertes der jeweiligen Werke herausgebildet werden. Danach wird ein gewerbliches Handeln erst ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen angenommen.

Landgericht Frankenthal

Beschluss vom 15.09.2008

Az.: 6 O 325/08

Beschluss

In dem urheberrechtlichen Auskunftsverfahren wegen Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG, hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch …

ohne mündliche Verhandlung am 15. September 2008

beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin entwickelt und vermarktet u.a. Computer- und Videospiele; bei der Antragsgegnerin handelt es sich um einen bekannten Internet-Provider.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem seit … auf dem Markt erhältlichen Computerspiel …. Das sog. „Antipiracy“-Unternehmen L… AG aus der Schweiz hat im Auftrag der Antragstellerin festgestellt, dass am 28. bzw. 29. August 2008 verschiedene Internetnutzer
unter im einzelnen angeführten, über die Antragsgegnerin als Provider zur Verfügung gestellten IP-Adressen eine als … bzw. ,,…“ bezeichnete Datei über das sog. Peer-to-Peer-Netzwerk … anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht haben.

Die Antragstellerin trägt vor,

dass es sich bei den genannten Dateien um vollständige und funktionsfähige Versionen des Computerspiels … handle. Dies stehe aufgrund der ermittelten „Hashwerte“, die eine Art mathematischen Fingerabdruck darstellten, fest. Eine bestimmte Datei habe immer denselben Hashwert, so dass darüber unschwer festgestellt werden könne, ob eine Datei – unabhängig von ihrer Bezeichnung – mit einer anderen Datei identisch sei. Hier seien zwei verschiedene Hashwerte ermittelt worden, was darauf zurückzuführen sei, dass insgesamt fünf verschiedene Versionen des Spiels „…“ im Umlauf seien, welche sich zwar nicht inhaltlich, aber durch ihre Dateigröße unterschieden und deshalb unterschiedliche Hashwerte aufwiesen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass ihr ein Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin aufgrund des seit 1. September 2008 in Kraft getretenen § 101 Abs. 9 iVm Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG zustehe. Die Verletzung ihres geistigen Schutzrechtes durch die zu offenbarenden, zu den genannten Zeitpunkten unter den jeweiligen IP-Adressen im Internet aktiven Nutzer sei offensichtlich. Dies gelte aufgrund der den Anschlussinhaber treffenden Prüfpflichten auch für den Fall, dass die Verletzungshandlung nicht von ihm selbst, sondern einem den Internetzugang nutzenden Dritten vorgenommen worden sei. Der Anschlussinhaber sei für Handlungen die über „seine“ Internetverbindung vorgenommen werden selbst dann als Störer verantwortlich, falls sein (unverschlüsselter) WLAN-Zugang durch unbekannte Dritte missbraucht werde, weil es jedem Inhaber technisch möglich und zumutbar sei, den Zugang durch geeignete Verschlüsselungsmaßnahmen vor Missbrauch zu schützen. Des Weiteren hätten die sich hinter den mitgeteilten IP-Adressen verbergenden Nutzer für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht, indem sie die eingangs genannten Dateien anderen Internetnutzern zum Download zur Verfügung gestellt hätten. Das erforderliche gewerbliche Ausmaß, welches aus Anzahl und Schwere der Rechtsverletzungen abgeleitet werden können, ergebe sich hier aus dem Umstand, dass es sich bei dem zum Herunterladen bereit gestellten Programm um ein aktuelles Produkt handelt.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin – auch unter ggf. erforderlicher Verwendung von Verkehrsdaten – jeweils Auskunft über die vollständigen Namen und die Anschriften der Personen zu erteilen, denen im Rahmen der Nutzung der von der Antragsgegnerin erbrachten Dienstleistung
die aus der mit AST 7 bezeichneten Auflistung ersichtlichen jeweils genannten IP-Adressen zu den jeweils genannten Zeitpunkten zugeordnet waren.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass die von der L… AG eingesetzte Software nicht „ausnahmslos korrekt“ arbeite; Fehler, Fehlbedienungen und Manipulationen seien vielmehr nicht auszuschließen. Zudem jeder Nutzer selbst bei Einstellung einer Datei in ein Tauschbörsenprogramm das Herunterladen dieser Datei durch entsprechende Einstellungen technisch verhindern, so dass nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass das Programm der Antragstellerin in den genannten Fällen tatsächlich zum Herunterladen zur Verfügung stand. Im Übrigen gebe es bei Nutzung eines Internetzugangs durch Dritte keine geeigneten Schutzmöglichkeiten, die Installation und Benutzung einer Tauschbörsensoftware zu verhindern. Eine Vermutung für die konkrete Nutzung des Zugangs durch den jeweiligen Anschlussinhaber gebe es nicht. Ferner seien keine Anhaltspunkte vorhanden, die auf ein Handeln in gewerblichem Ausmaß hindeuten könnten. Schließlich dürfe auf gespeicherte Verkehrsdaten nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts derzeit nur bei Verdacht auf Vorliegen einer Straftat nach § 100a Satz 2 StPO zugegriffen werden.

II.

1.

Der Antrag ist nach § 101 Abs. 9 UrhG zulässig, insbesondere statthaft. Bei den zur Ermittlung von Namen und Anschriften der jeweiligen Internetnutzer notwendigen dynamischen IP-Adressen handelt es sich um Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG (vgl. statt vieler LG Frankenthal (Pfalz), K&R 2008, 467; Kitz, NJW 2008, 2374, 2376 jew. mwN). Da es maßgeblich auf die Verwendung dieser Verkehrsdaten ankommt, ist es unerheblich, dass die von der Antragsgegnerin begehrte Auskunft sich lediglich auf Name und Anschrift bestimmter Personen bezieht, weil diese nur durch Zuordnung zu der mitgeteilten IP-Adresse ermittelt werden können.

2.

Der Antrag führt jedoch in der Sache nicht zu dem mit ihm erstrebten Erfolg, weil die Voraussetzungen für den Erlass eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht vorliegen.

a) Dabei ist aufgrund der Glaubhaftmachung der Antragstellerin davon auszugehen, dass diese Inhaberin der Urheberrechte an dem Computerspielprogramm „…“ ist. Ebenso kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass unter den ermittelten IP-Adressen zu den mitgeteilten Zeitpunkten im Internet aktive Kunden der Antragsgegnerin eine vom Urheberrecht der Antragstellerin umfasste Datei zum Herunterladen zur Verfügung gestellt haben und dass diese Tätigkeit die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG darstellt, obgleich der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin nicht frei von Widersprüchen ist. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass es sich bei dem sog. „Haschwert“ einer Datei um einen Art informationstechnischen Fingerabdruck handle, aufgrund dessen sich die Datei eindeutig identifizieren lasse. Die von ihr als AST 7 vorgelegten Unterlagen (Bl. 57 ff.) weisen für die jeweils zum Download bereit gestellten Dateien aber bereits zwei verschiedene Hashwerte aus, was einer eindeutigen Identifikation der urheberrechtlich geschützten Spieledatei, welche ja nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin ihrerseits nur einen konkreten Hashwert besitzen kann, gerade entgegen steht. Die dazu im Schriftsatz vom 3. September 2008 gegebene Erklärung, wonach es insgesamt „fünf verschiedene Versionen des streitgegenständlichen Computerspiels“ gebe, ist insofern wenig aufschlussreich,weil bereits nicht klar wird, welche dieser Versionen die von der Antragstellerin vertriebene ist,
bezüglich derer sie ihre Urheberrechte verletzt sieht.

b) Des Weiteren kann offen bleiben, ob hier von einer offensichtlichen Rechtsverletzung durch die zu ermittelnden Inhaber der jeweiligen Internetanschlüsse im Sinne des § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG auszugehen ist.

Hieran bestehen allerdings nicht unerhebliche Zweifel, weil der Anschlussinhaber mit dem potentiellen Verletzer keineswegs zwingend identisch sein muss. Zwar treffen den Inhaber eines Anschlusses nach der Rechtsprechung gewisse Prüf- und Überwachungspflichten, sofern er seinen Internetzugang auch Dritten (etwa Familienmitgliedern) zugänglich macht, so dass er für eventuelle Rechtsverletzungen Dritter unter Umständen als Störer einzustehen hat (vgl. etwa LG Mannheim, MMR 2007, 267). Diese Pflichten treffen den Anschlussinhaber nach Auffassung der Kammer allerdings nicht uneingeschränkt. So haften Inhaber eines (drahtlosen) WLAN-Anschlusses im privaten Bereich jedenfalls nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs von außen als Störer, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen derartigen Missbrauch bestehen (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2008, 279). Nichts anderes kann für die immer zahlreicher
werdenden Betreiber eines öffentlichen WLAN-Anschlusses (sog. „HotSpots“), wie Internet-Cafes, Flughäfen, Hotels, Büchereien, Gemeinden etc. gelten. Gerade bei diesen vermag auch das Argument, es sei dem Anschlussinhaber technisch möglich und wirtschaftlich zuzumuten, seinen Anschluss durch Verschlüsselung
zu schützen, nicht zu verfangen, da das Wesen dieser „HotSpots“ gerade darin besteht, jedermann – je nach Ausgestaltung unentgeltlich oder gegen Bezahlung – einen Internetzugang für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung zu stellen, ohne auf das individuelle Surf- oder Downloadverhalten des jeweiligen Nutzers entscheidenden Einfluss nehmen zu können.

c) Es sind in den von der Antragstellerin vorgebrachten konkreten Einzelfällen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die jeweils zu ermittelnden Nutzer urheberrechtlich geschütztes Material in gewerblichem Ausmaß zum Herunterladen anbieten bzw. angeboten haben. Die Voraussetzungen des Merkmals des gewerblichen Ausmaßes im Zusammenhang mit dem urheberrechtlichen Auskunftsanspruch ist unklar und vom Gesetzgeber nicht näher umrissen oder gar definiert worden (vgl. ausführlich Braun, jurisPR-ITR 17/2008 Anm. 4 unter D., der die Regelung des § 109 Abs. 2 UrhG aus diesem Grunde sogar für verfassungswidrig hält). Im Gesetzentwurf der Bundesregierung, der insoweit noch vom „geschäftlichen Verkehr“ sprach, ist von einer wirtschaftlichen Betätigung die Rede, mit der in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen wird (vgl. BT-Drs. 16/5408, S. 49 iVm S. 44).

Damit scheint an eine Anknüpfung an den handelsrechtlichen Gewerbebegriff gedacht worden zu sein, wonach unter gewerblichem Handeln jede rechtlich selbständige, planmäßig und auf Dauer angelegte, mit der Absicht der Gewinnerzielung oder laufender Einnahmen ausgeübte und äußerlich erkennbar auf zumindest einem Markt hervortretende Tätigkeit zu verstehen ist (vgl. etwa Staudinger/Weick, BGB [2004] § 13 Rn. 51; MKBGB/Micklitz, 5. Aufl. § 14 Rn. 18). Bezogen auf sog. „Internet-Piraterie“, also mittels des Internets begangener Urheberrechtsverletzungen, hat sich in der Praxis der Generalstaatsanwaltschaften als Kriterium für die Annahme eines Handelns im gewerblichen Ausmaß im Wesentlichen die Anzahl der zum Herunterladen zur Verfügung gestellten Dateien unter Berücksichtigung der Art (z.B. einzelne Musiktitel, ganze Alben, vollständige Filme) und der Aktualität und damit des Marktwertes (z.B. Kinofilm vor Start in deutschen Lichtspielhäusern) der jeweiligen Werke herausgebildet. Danach wird ein gewerbliches Handeln etwa ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen angenommen (Braun aaO mwN). Somit kann in den vorliegenden Fällen ein gewerbliches Ausmaß der Zurverfügungstellung von urheberrechtlich
geschützten Daten durch die sich hinter den mitgeteilten IP-Adressen verbergenden Kunden der Antragsgegnerin nicht angenommen werden. Weder für eine Planmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit des Handelns der Betroffenen, noch für eine Gewinn- oder Einnahmeerzielungsabsicht oder eine nach außen deutlich werdende Teilnahme am Erwerbsleben sind irgendwelche Anhaltspunkte aufgezeigt worden oder sonst erkennbar.

Solche ergeben sich weder aus der Anzahl und Art der zur Verfügung gestellten Dateien (hier: eine Programmdatei), noch aus der Schwere des beanstandeten Verstoßes.

Auch wenn es sich bei dem zum Zeitpunkt des Angebots zum Herunterladen knapp drei Monate auf dem Markt verfügbaren Spiel – trotz der Schnelllebigkeit des Softwaremarktes – um ein noch relativ neues Produkt handelt, kann aus dem Angebot lediglich eines Programmpaketes im Wert von etwa 25.- EUR bzw. eines Teiles hiervon nicht auf einen besonders schweren Verstoß gegen fremde Urheberrechte geschlossen werden, welcher wiederum möglicherweise auf eine gewerbliche Aktivität des Verletzers hindeuten könnte.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren ein Wille des Gesetzgebers dahingehend, dass bei Zurverfügungstellung bereits einer urheberrechtlich geschützten Datei in Internet-Tauschbörsen das Erfordernis des gewerblichen Ausmaßes der Tätigkeit als gegeben anzusehen sei,
nicht entnehmen. Im Gegenteil hat der Bundesrat in seiner im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme zu § 101 Abs. 2 UrhG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die meisten Teilnehmer einer Internet-Tauschbörse gerade nicht am Erwerbsleben teilnehmen und damit die Gefahr bestehe, dass die neue Regelung weitgehend leer laufe (BT-Drs. 16/5048, S. 59). Er hat daher angeregt, auf das Erfordernis des Handelns in gewerblichem Ausmaß ganz zu verzichten, weil ein derart eingeschränkter Auskunftsanspruch weder wirksam noch abschreckend wäre (BT-Drs. 16/5048, S. 59/60).

Dies zur Kenntnis nehmend hat die Bundesregierung dennoch bewusst am Merkmal des gewerblichen Ausmaßes festgehalten; nicht zuletzt deshalb, weil man damit einen Gleichlauf mit den anderen Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums erreichen wollte, die ebenfalls nicht greifen, „wenn nur eine nichtgeschäftliche Verletzung durch einen Endverbraucher vorliegt“ (BT-Drs. 16/5048 S. 65). Somit hat der Gesetzgeber nicht lediglich „übersehen“, dass im Urheberrecht ansonsten auch kein gewerbliches Handeln oder ein Handeln im geschäftlichen Verkehr erforderlich ist (so aber Czychowski, GRUR-RR 2008, 265, 267), sondern letztlich zielgerichtet eine eindeutige Entscheidung zu Gunsten privater Nutzer von Tauschbörsen getroffen, gegenüber denen der neu geschaffene Anspruch regelmäßig nicht greifen wird.

d) Da bereits das Vorliegen eines Anspruchs nach § 101 Abs. 9 iVm Abs. 2 UrhG nicht festgestellt werden kann, kommt es auf die Frage, ob ein solcher Anspruch im konkreten Einzelfall möglicherweise unverhältnismäßig wäre (§ 101 Abs. 4 UrhG), wofür etwa sprechen könnte, dass hier jeweils nur eine Computerspieldatei
zum Download angeboten wurde, deren Marktwert sich in der vollwertigen Verkaufsversion (mit Verpackung und Zubehör) derzeit auf ca. 20 – 25 EUR beläuft, nicht entscheidend an. Gleichfalls kann offen bleiben, ob unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. MMR 2008, 303) Verkehrsdaten auch dann nur bei Verdacht auf Vorliegen einer Katalogtat des § 100a StPO übermittelt werden dürfen, wenn sie nicht im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung, sondern im eigenen Interesse des Providers (zur Entgeltabrechnung) gespeichert wurden (vgl. dazu LG Frankenthal aaO sowie Braun aaO)

e) Anlass, einem der Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, besteht nicht. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens hat unabhängig vom Erfolg des Antrags ohnehin die Antragstellerin zu tragen (§ 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG, § 2 KostO). Im Übrigen verbleibt es bei dem Grundsatz, wonach jeder Beteiligte im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Die Auferlegung der Kosten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG bedarf einer besonderen Rechtfertigung im Einzelfall, welche nicht allein im Unterliegen eines Beteiligten gesehen werden kann (vgl. Zimmermann in Keidel/
Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 13a Rn. 21 mwN).

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