Anwaltskosten für Abmahnungen

03. Dezember 2008
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Eigener Leitsatz:

Anwaltliche Kosten für Abmahnungen sind zu erstatten, insbesondere weil es nicht zugemutet werden kann zugunsten der Schädiger einen Geschäftsapperat vorzuhalten, der die Feststellung und Abmahnung sämtlicher Verstöße mit eigenen Mitteln ermöglicht. Die Schadensminderungspflicht geht gerade nicht so weit, dass zusätzlich eigene Mitarbeiter eingestellt und bereitgehalten werden müssen.

Amtsgericht München

Urteil vom 11.06.2008

Az.: 161 C 34246/07

Urteil

Das Amtsgericht München erlässt durch … aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.4.2008 am 11.6.2008 folgendes Endurteil

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen EUR 1.580,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.07 zu bezahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 1.580,00 festgesetzt.
 
Tatbestand:

Die Klägerinnen machen gegenüber dem Beklagten die Erstattung von Anwaltskosten für eine Abmahnung wegen des Angebots der Kopiersoftware „Clone CD“ in Höhe von EUR 1.580,- geltend.

Der Beklagte bot am 10.07.2005 unter seinem Benutzernamen „roko 5″ bei eBay die streitgegenständliche Kopiersoftware zum Verkauf an. Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreter vom 31.07.2005 mahnten die Klägerinnen den Beklagten wegen des Angebots der Software ab und forderten ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die der dabei anwaltlich vertretene Beklagte am 31.07.2005 abgab. Sämtliche Klägerinnen sind hinsichtlich aller von ihnen vertriebener Ton- und Bildtonträger Inhaberinnen der Rechte nach §§ 85, 94 UrhG und setzen zum Schutz ihrer Rechte Kopierschutztechnologien ein.

Die Herstellerfirma der streitgegenständliche Software SlySoft bewirbt die streitgegenständliche Software damit, dass diese geeignet sei, „Sicherheitskopien von Ihren Musik- oder Daten-CDs zu erstellen, natürlich und gerade auch von kopiergeschützten CDs“.
Die Klägerinnen geben an, sie hätten ihre Prozessvertreter mit der Durchführung dieses Verfahrens beauftragt. Sie geben an, bei der von dem Beklagten angebotenen Software handele es sich um eine Software, die geeignet sei, Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen. Sie tragen vor, der Beklagte habe durch die unbedingt abgegeben Unterlassungserklärung die fragliche Verletzungshandlung anerkannt, so dass es ihm verwehrt sei, den Unterlassungsanspruch zu bestreiten. Sie meinen, der geltend gemachte Gesamtstreitwert von € 70.000,- sei angemessen und eine 1,3 Gebühr anzusetzen. Da sie ausschließlich Vertragsanwälte beschäftigen würden, hätten sie sich zur Abmahnung eines externen Anwaltes bedienen dürfen.

Die Klägerinnen beantragt daher:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen EUR 1.580,- nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 zu bezahlen.
 
Der Beklagte beantragt:

Klageabweisung

Der Beklagte gibt an, er habe die Unterlassungserklärung aufgrund einer Drohkulisse abgegeben, es liege ein arglistig herbeigeführtes Anerkenntnis vor, eine Erkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung sei nicht erklärt worden, das Anerkenntnis werde daher kondiziert. Angesichts des neuen Urheberrechts könnten allenfalls € 100,- verlangt werden. Der Beklagte meint, die Klägerinnen hätten ihren Anspruch gegenüber den Prozessvertretern noch nicht bezahlt, so dass kein Schaden entstanden sei. Darüber hinaus habe ihm das Unrechtsbewusstsein gefehlt. Der Beklagte behauptet, die streitgegenständliche Software sei nicht illegal und nicht geeignet den Kopierschutz zu umgehen. Da einige der Klägerinnen in einem Konzern verbunden seien, könnten die Streitwerte nicht addiert werden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
 
Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet, da die Klägerinnen gegen den Beklagten sowohl aus § 97 I UrhG als auch aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB einen Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen Anwaltskosten in der geltend gemachten Höhe haben.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München örtlich zuständig, da sich das streitgegenständliche Angebot auch an Interessenten in München richtete und hier im Internet aufgerufen werden konnte, § 32 ZPO.

2. Da es sich bei der von dem anwaltlich beratenen Beklagten am 31.07.2004 abgegebenen Erklärung um eine Unterlassungserklärung handelt, die verbindlich und ohne eine  Einschränkung hinsichtlich des Unterlassungswillens abgegeben wurde, kann der Beklagte das Bestehen des Unterlassungsanspruches nicht mehr bestreiten. Die in der Unterlassungserklärung erwähnten Einwände beziehen sich ausschließlich auf die Rechtsanwaltsgebühren und deren Höhe.

Mit der Unterlassungserklärung hat der Beklagte den Unterlassungsanspruch der Klägerin auch materiell anerkannt. Der hierzu erforderliche Vertrag ist durch das Angebot der Klägerinnen in der Abmahnung und die Annahme des Beklagten durch Abgabe der Unterlassungserklärung zustande gekommen. Dieser Vertrag ist als abstraktes Schuldanerkenntnis zu begreifen. Durch diesen Vertrag wird eine neue selbstständige Unterlassungsverpflichtung geschaffen, die den gesetzlichen Unterlassungsanspruch ersetzen soll. Es handelt sich also um ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Das abstrakte Schuldanerkenntnis ist konstitutiv und schafft anstelle der alten Verpflichtung eine neue Schuld (Novation) (Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, § 12 UWG, Rdnr. 1.113). Es ist dem Beklagten daher verwehrt, den Anspruch der Klägerinnen zu bestreiten.
Soweit der Beklagte nunmehr angibt, die Unterlassungserklärung sei arglistig durch Aufbau einer Drohkulisse erlangt worden, so dass wegen § 242 BGB kein Anspruch daraus abgeleitet werden kann, ist dieser Sachvortrag zum einen nach §§ 296 I, 276 ZPO verspätet, da er erst in dem im Termin übergebenen Schriftsatz enthalten ist und bestritten wurde, zum anderen nicht zutreffend. Die von den Klägerinnen“ gesetzten Fristen waren weder unangemessen kurz, noch ist ersichtlich oder vorgetragen, welche Unerfahrenheit bei dem Beklagten, der Abgabe der Unterlassungserklärung anwaltlich beraten und vertreten war, ausgenutzt werden sollte. § 242 BGB steht dem Anspruch der Klägerinnen nicht entgegen.

Der Beklagte kann das in der Unterlassungserklärung liegende Schuldanerkenntnis auch nicht kondizieren, § 812 I, II BGB. Da der Beklagte erst in dem im Termin übergebenen Schriftsatz die Rückforderung geltend gemacht hat, ist sein Verteidigungsmittel verspätet. Zum anderen ist der Sachvortag des Beklagten dazu, dass die streitgegenständliche Software nicht geeignet ist, Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen, in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Herstellerfirma ausdrücklich damit wirbt, dass die streitgegenständliche Software Kopierschutzmaßnahmen von AudioCDs umgehen kann. Da es für die Erfüllung des Tatbestands des § 95 a II, III Nr. 1, 3 UrhG ausreicht, dass die Software damit beworben wird, dass sie ein Umgehungswerkzeug ist, was vorliegend der Fall ist und was sich der Beklagte in seinem Angebot bei eBay zu eigen gemacht hat, ist eine Rückforderung schon aus diesem Grund ausgeschlossen, ohne dass ein Gutachten über die Eigenschaften der Software erholt werden müsste.

Der Beklagte ist daher gemäß § 97 I UrhG den Klägerinnen zu Schadenersatz verpflichtet, da er zumindest fahrlässig gehandelt hat. Auch ohne ein Verschulden ergibt sich die Pflicht des Beklagten den Klägerinnen ihre Abmahnkosten zu ersetzen aus §§ 683, 677, 670 BGB.

Dem Anspruch der Klägerin kann nicht entgegengehalten werden, dass sie ihrerseits noch keine Zahlung für die anwaltliche Tätigkeit geleistet hat.
Spätestens mit Schreiben vom 17.02.2006 hat der Beklagte die Erfüllung der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten endgültig abgelehnt. Damit hat sich der Freistellungsanspruch in einen Erfüllungsanspruch umgewandelt, § 250 S.2 BGB (BGH NJW-RR, 87, 43ff).

3. Die Klägerin durfte sich anwaltlicher Hilfe zur Verfolgung dieses Verstoßes bedienen. Gerade weil eine Vielzahl von Programmen angeboten werden, die der Umgehung der von den Klägerinnen verwendeten Kopierschutzprogramme dienen, kann es den Klägerinnen nicht zugemutet werden zugunsten der Schädiger einen Geschäftsapparat vorzuhalten, der die Feststellung und Abmahnung sämtlicher Verstöße mit eigenen Mitteln ermöglicht. Die Schadensminderungspflicht geht nicht so weit, dass zusätzlich eigene Mitarbeiter eingestellt und bereitgehalten werden müssen.

Die 1,3-Gebühr ist die „normale“ Regelgebühr, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dann anzusetzen ist, wenn das konkrete Verfahren keine Besonderheiten aufweist. Der Beklagte hat vorliegend keine Einwendungen erhoben, die es rechtfertigen würden, von der 1,3-Gebühr abzuweichen.

Der von den Klägerinnen angesetzte Gesamtstreitwert von EUR 70.000,- erscheint angemessen. Hinsichtlich jeder Klägerin liegt ein Verstoß vor, der einen Einzelstreitwert von EUR 10.000,- rechtfertigt.“ Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht auf den Preis der angebotenen Software ankommt, sondern vor allem auch auf das Klägerinteresse im Hinblick auf Ausmaß und Gefährlichkeit der Verletzungshandlung generell. Da für jede Klägerin eine eigene Angelegenheit vorliegt, waren die Streitwerte zusammenzurechnen und die 1,3-Gebühr aus dem Gesamtstreitwert geltend zu machen. Es spielt dabei keine Rolle, dass einzelne Klägerinnen Teil des gleichen Konzerns sind, da es sich bei Ihnen um eigenständige juristische Personen handelt, die jeweils ihre eigenen Ansprüche geltend machen.

Soweit der Beklagte meint, dass nach der Novellierung des Urheberrechts ein Anspruch nur noch in Höhe von € 100,-bestünde, so steht dem entgegen, dass die Novellierung noch nicht in Kraft getreten ist und dass darüber hinaus höchst zweifelhaft ist, ob es sich vorliegenden um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 I, II, 286 BGB.
 
Damit ist die Klage vollumfänglich begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 709 ZPO, per Streitwert entspricht der bezifferten Klageforderung.

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