„ilink“ für Computersoftware und Telekommunikation nicht eintragungsfähig

07. Februar 2011
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Eigener Leitsatz:

Der Eintragung des Wortzeichens "ilink" für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der gespeicherten Computersoftware sowie der Telekommunikation steht das absolute Eintragungshindernis des beschreibenden Charakters entgegen. Betroffene Verkehrskreise fassen das Zeichen in der Bedeutung von "Internet link" und damit als Hinweis auf eine Verbindung mit dem Internet auf, so dass ein hinreichend direkter Zusammenhang mit den betreffenden Waren besteht. Aufgrund der raschen Veränderungen auf dem Gebiet der Informatik sowie der parallelen Entwicklung der einschlägigen Terminologie sind ältere Entscheidungen nicht übertragbar.

Europäisches Gericht

Urteil vom 16.12.2010

Az.: T-161/09

In der Rechtssache T-161/09

Ilink Kommunikationssysteme GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Schütze, Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Pohlmann als Bevollmächtigten, Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Februar 2009 (Sache R 1849/2007-4) über die Anmeldung des Wortzeichens ilink als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin), der Richterin K. Jürimäe und des Richters S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 21. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. Juli 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Patentanwalt G. Habermann vom Gericht erteilten Erlaubnis, sich in der mündlichen Verhandlung im Beisein von Rechtsanwalt Schütze zu äußern,

auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2010

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 7. Juni 2006 meldete die Klägerin, die Ilink Kommunikationssysteme GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen ilink.

Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 9: „Gespeicherte Computersoftware, insbesondere Software zur Verbindung von IT- und Telefonsystemen; herunterladbare Computerprogramme; Magnetaufzeichnungsträger, optische Datenträger; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Disketten“;

– Klasse 38: „Telekommunikation“.

Mit Entscheidung vom 1. Oktober 2007 wies der Prüfer die Anmeldung für die vorstehend in Randnr. 3 aufgeführten Waren und Dienstleistungen mit der Begründung zurück, dass sie nicht Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) entspreche.

Am 22. November 2007 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim HABM eine Beschwerde ein.

Mit Entscheidung vom 5. Februar 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Die Beschwerdekammer stellte fest, dass das Publikum, an das sich die betreffenden Waren und Dienstleistungen richteten, aus den englischsprachigen Verbrauchern in der Europäischen Union bestehe, die sowohl der allgemeinen Verbraucherschaft als auch fachspezifischen Verkehrskreisen angehörten. Dieses Publikum erkenne in der angemeldeten Marke zum einen das englische Wort „link“, das „verbinden“ bedeute und häufig in den Bereichen der Datenverarbeitung und der Telekommunikation verwendet werde, und zum anderen den Buchstaben „i“, den es als Abkürzung für „Internet“ auffassen werde, weil er in diesen Bereichen häufig in dieser Weise verwendet werde. Folglich werde die angemeldete Marke dahin verstanden werden, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen mit dem Internet verbunden werden könnten oder zu einer solchen Verbindung nötig seien.

Damit sei die angemeldete Marke für Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend, und sie sei folglich auch ohne Unterscheidungskraft im Sinne von Buchst. b dieses Absatzes.

Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin macht einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 sowie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes rügt.

Vorbringen der Parteien

Die Klägerin führt als erstes Argument an, dass das Wort „ilink“ eine Wortneuschöpfung sei, die keine konkrete Bedeutung habe. Es handele sich um ein Phantasiewort, das in den Bereichen der Informatik und Telekommunikation nicht verwendet werde.

Als zweites Argument macht sie geltend, es sei unwahrscheinlich, dass der Buchstabe „i“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen automatisch als eine Abkürzung für das Wort „Internet“ verstanden werde.

Zur Untermauerung dieses Arguments verweist sie erstens darauf, dass in den genannten Bereichen der Buchstabe „i“ sowohl allgemein im Verkehr als auch im Fachverkehr als bekannte Abkürzung für eine Vielzahl von Fachbegriffen verwendet werde. Es gebe auch keine allgemeine Praxis, diesen Buchstaben in Kombination mit einem voll ausgeschriebenen Wort zu verwenden. Die meisten vom HABM angeführten Beispiele für angeblich beschreibende Ausdrücke, die aus einem „i“ und einem nachstehenden Wort gebildet seien, seien Marken.

Zweitens verwende das relevante Publikum zur Bezeichnung der Möglichkeit, eine Verbindung mit dem Internet herzustellen, nicht den Ausdruck „Internet link“, sondern andere Wörter.

Drittens könne die Anmeldemarke als englischsprachige Kombination des Personalpronomens „I“ („ich“) mit dem Verb „to link“ aufgefasst werden, was ihre Bedeutungsvielfalt noch erhöhe.

Viertens werde infolge der Bekanntheit einer Serie von Marken, die aus dem Element „i“ und einem nachstehenden Wort gebildet und für ein anderes Unternehmen eingetragen seien, das relevante Publikum die nach dem gleichen Schema gebildete Anmeldemarke als unterscheidungskräftig wahrnehmen.

Fünftens sei das Wort „ilink“, obgleich es von der Klägerin seit 1991 in Europa und in den USA als Unternehmenskennzeichen und als Marke verwendet werde, von ihren Kunden noch nie in der Bedeutung „Internetlink“ verstanden worden.

Als drittes Argument trägt die Klägerin vor, es sei in der Praxis der Patent- und Markenämter anderer Staaten, darunter insbesondere der der englischsprachigen Staaten, bestätigt worden, dass das Element „i“ keinen beschreibenden Charakter habe.

Im gleichen Sinne habe das deutsche Bundespatentgericht festgestellt, dass die Zeichen iSite, i_PARK und iOFFICE nicht für Telekommunikationsdienste und das Zeichen IPAY nicht für Inkassodienste beschreibend seien. Das Bundespatentgericht habe dies damit begründet, dass das Element „i“ keine hinreichend eindeutige oder sich unmittelbar erschließende beschreibende Bedeutung habe.

Als viertes Argument führt die Klägerin aus, dass das HABM gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, da es in der Vergangenheit eine Reihe von Marken, die aus dem Element „i“ oder „i-“ und einem nachstehenden Wort gebildet seien, für Waren und Dienstleistungen eingetragen habe, die den hier fraglichen entsprächen. Ebenso habe das HABM für Waren und Dienstleistungen der hier Branchen verschiedene Marken mit dem einleitenden Buchstaben „t“ eingetragen, der häufig als Abkürzung für den beschreibenden Begriff „Telekommunikation“ verwendet werde.

Das HABM hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

Würdigung durch das Gericht

Es ist zunächst das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, dass das Zeichen ilink nicht beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sei, da die Beschwerdekammer ihre Zurückweisung der Anmeldung im Wesentlichen auf diese Bestimmung gestützt hat.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Vorordnung Nr. 40/94 Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der betroffenen Verkehrskreise dazu dienen können, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, oder eines ihrer wesentlichen Merkmale zu bezeichnen, ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen werden, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 30; Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Telepharmacy Solutions/HABM [TELEPHARMACY SOLUTIONS], T‑289/02, Slg. 2004, II‑2851, Randnr. 45, und vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T‑207/06, Slg. 2007, II‑1961, Randnr. 26).

Auch wenn demgemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, das verlangt, dass Zeichen oder Angaben, die für die Merkmale der in der Anmeldung beanspruchten Arten von Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind, von jedermann frei verwendet werden können (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, Slg. 1999, I‑2779, Randnr. 25), setzt die Anwendung dieser Bestimmung gleichwohl kein konkretes, aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis im Interesse Dritter voraus (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, Slg. 2002, II‑723, Randnr. 39; vgl. auch entsprechend Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 35).

Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 durch das HABM setzt daher nicht voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 32).

Es ist somit auf der Grundlage der einschlägigen Bedeutung der angemeldeten Marke lediglich zu prüfen, ob ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (Urteile STREAMSERVE, Randnr. 40, und EUROPIG, Randnr. 27). Im Rahmen dieser Prüfung ist die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, Slg. 2007, I‑2883, Randnrn. 78 bis 80).

Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin nicht, dass die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus den englischsprachigen Verbrauchern in der Europäischen Union bestehen, die sowohl der allgemeinen Verbraucherschaft als auch Fachkreisen angehören.

Zum Verständnis der Anmeldemarke ist vorab zu bemerken, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, innerhalb der Marke das Element „link“ erkennen werden, das ein gängiges Wort der englischen Sprache ist. Dieses Wort bedeutet „Verbindung“ oder „verbinden“ und wird in den Bereichen der Informatik und der Telekommunikation insbesondere zur Bezeichnung einer zwischen zwei Geräten oder zwei Internetseiten hergestellten Verbindung verwendet.

Zu dem Element „i“ ist zunächst festzustellen, dass es unwahrscheinlich ist, dass dieses Element als das englische Personalpronomen „I“ verstanden werden wird. Dieses Personalpronomen wird nämlich stets als Großbuchstabe geschrieben und ist durch das ihm folgende Wort durch eine Leerstelle getrennt, während die Anmeldung der Klägerin das Zeichen ilink in Kleinbuchstaben und ohne Leerstelle zum Gegenstand hat.

Es ist sodann das Argument der Klägerin zurückzuweisen, dass der Buchstabe „i“ in den Bereichen der Informatik und der Telekommunikation als Abkürzung für eine Vielzahl von Wörtern verwendet werde. Denn zum einen ergibt sich aus der oben in Randnr. 25 angeführten Rechtsprechung, dass ein Zeichen als beschreibend anzusehen ist, sobald es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Zum anderen sind, da die Anmeldemarke in ihrer Gesamtheit zu betrachten ist, ihre verschiedenen Elemente auch in ihrem Verhältnis zueinander zu betrachten. Da jedoch das Element „link“ in den genannten Branchen üblicherweise insbesondere verwendet wird, um eine Verbindung zwischen zwei Internetseiten zu bezeichnen, ist es plausibel, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Element „i“ in seiner Verbindung mit dem Element „link“ als Hinweis auf die Informations- und Kommunikationstechnologien und insbesondere auf das Internet verstehen werden.

Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin unzutreffend, dass das Element „i“ nicht in Verbindung mit voll ausgeschriebenen Wörtern verwendet werde. Wie das HABM zu Recht bemerkt hat, gibt es nämlich verschiedene nach diesem Muster gebildete Ausdrücke wie insbesondere „icard“, „imarketing“ und „ivote“.

Schließlich hat die Klägerin nichts zur Stützung ihres Arguments vorgebracht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Ausdruck „Internet link“ nicht zur Bezeichnung einer Verbindung mit dem Internet verwendeten.

Was den von der Anmeldemarke hervorgerufenen Gesamteindruck anbelangt, besteht sie aus der bloßen Zusammenfügung ihrer beiden Bestandteile, so dass sie keinen Eindruck erweckt, der hinreichend von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht (vgl. Urteil TELEPHARMACY SOLUTIONS, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil EUROPIG, Randnr. 29).

Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin zu der Frage, wie das relevante Publikum die Anmeldemarke in ihrer Gesamtheit versteht, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sie keine objektiven Gesichtspunkte dargelegt hat, die ihre Behauptung stützten, dass die Bekanntheit bestimmter Marken, die aus dem Element „i“ und einem nachstehenden Wort gebildet sind, zur Folge habe, dass ein in gleicher Weise gebildetes neues Zeichen, wie die Anmeldemarke, vom relevanten Publikum als unterscheidungskräftig wahrgenommen werde.

Zum anderen hat die Klägerin lediglich ausgeführt, dass sie das der Anmeldemarke entsprechende Zeichen sowohl als Marke als auch als Unternehmensbezeichnung verwende, ohne dass es als ein beschreibender Begriff verstanden worden wäre. Sie hat jedoch ihr Vorbringen nicht durch Angaben untermauert, die den Umfang und die Intensität der behaupteten Benutzung belegten oder es erlaubten, die tatsächliche Wahrnehmung des betreffenden Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke in der Bedeutung von „Internet link“ und damit als Hinweis auf eine Verbindung mit dem Internet auffassen werden.

Die Waren Computersoftware und Computerprogramme in Klasse 9 können aber dazu dienen, eine solche Verbindung herzustellen.

Was Magnetaufzeichnungsträger, optische Datenträger, Speicher für Datenverarbeitungsanlagen und Disketten in Klasse 9 angeht, sind diese Produkte zwar als solche nicht speziell dazu bestimmt, eine Verbindung mit dem Internet herzustellen oder aufrechtzuerhalten. Erstens jedoch werden sie zu diesem Zweck verwendet, wenn sie zur Speicherung oder Ausführung von Programmen eingesetzt werden, die einer solchen Verbindung dienen. Zweitens werden sie üblicherweise verwendet, um Inhalte abzuspeichern, die im Rahmen einer Internetverbindung auf das Gerät geladen wurden. Drittens werden den Verbrauchern in den Bereichen der Informatik und der Telekommunikation Geräte angeboten, die die Funktionen der Verbindung mit dem Internet und der Datenspeicherung miteinander kombinieren. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die von der Anmeldemarke erfassten Waren der Klasse 9 insbesondere von dem Teil des relevanten Publikums, der zu der allgemeinen Verbraucherschaft gehört, in dem Sinne wahrgenommen werden, dass sie mit dem Zugang zum Internet zusammenhängen.

Die Telekommunikationsdienste in Klasse 38 werden ihrerseits allgemein verwendet, um eine Verbindung mit dem Internet herzustellen.

Soweit sich die Klägerin auf bestimmte Entscheidungen nationaler Behörden und Gerichte, die von ihr angeführte Entscheidungspraxis des HABM und eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Daher ist das HABM und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidungen gebunden (vgl. Urteile STREAMSERVE, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), die nur einen Umstand darstellen, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, ohne entscheidend zu sein, berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. September 2001, Henkel/HABM [Runde, rot-weiße Tablette], T-337/99, Slg. 2001, II-2597, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zudem sind nach der Rechtsprechung die von den Beschwerdekammern gemäß der Verordnung Nr. 40/94 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher ausschließlich auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu überprüfen und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis. Dies impliziert ferner, dass ein Klagegrund, mit dem ein Verstoß der Beschwerdekammer gegen das Diskriminierungsverbot oder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gerügt wird, ins Leere geht (vgl. in diesem Sinne Urteil STEAMSERVE, Randnrn. 66 und 67).

Zu den von der Klägerin im vorliegenden Fall angeführten Gesichtspunkten ist erstens zu bemerken, dass die Datenbankauszüge zu aus dem Element „i“ oder „t“ mit einem nachstehenden Wort gebildeten Zeichen für Waren und Dienstleistungen der Bereiche Informatik und Telekommunikation keine näheren Angaben dazu enthalten, welche Überlegungen die betreffenden Behörden zu der Eintragung bewogen haben, und darum der Prüfung nicht zugänglich sind. Im Übrigen wurde ein Teil der betreffenden Marken in nichtenglischsprachigen Ländern oder in den Vereinigten Staaten von Amerika eingetragen, in denen weder die Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) noch die Verordnung Nr. 40/94 gelten.

Zweitens ergingen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über die Eintragung der Zeichen iSite, i_PARK und iOFFICE u. a. für mit dem Internet zusammenhängende Dienstleistungen in den Jahren 2002 und 2003 und betrafen Anmeldungen aus dem Jahr 1999. Im vorliegenden Verfahren wurde die Anmeldung 2006 eingereicht, und die angefochtene Entscheidung erging im Jahr 2009. Angesichts der raschen Veränderungen auf den Gebieten der Informatik und der Telekommunikation sowie der parallelen Entwicklung der einschlägigen Terminologie sind die Erwägungen des Bundespatentgerichts zu der Frage, wie das relevante Publikum das Element „i“ in Kombination mit einem Wort wahrnimmt, nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar.

Drittens betrifft die Entscheidung des Bundespatentgerichts zu dem Zeichen IPAY Inkassodienste, die nicht zu den Gebieten der Informatik und der Telekommunikation gehören.

Viertens beruft sich die Klägerin auf die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Oktober 2005 (Sache R 149/2005‑2) zur Eintragung der Wortmarke IPHONE sowie auf die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 26. Februar 2010 (Entscheidung B 1411237) zum Vorliegen von Verwechslungsgefahr zwischen zwei Bildmarken mit dem Wortbestandteil „iphone“.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Wort „link“ enger mit dem Internet verknüpft ist als das Wort „phone“, das „Telefon“ bedeutet, so dass die Ausführungen der Beschwerdekammer zum Verständnis des Wortes „iphone“ nicht auf die Anmeldemarke übertragen werden können.

Darüber hinaus hat die Zweite Beschwerdekammer in der oben in Randnr. 45 erwähnten Entscheidung festgestellt, dass die Marke IPHONE als solche im Sinne von „Internet telephone“ verstanden werde und daher beschreibend sei. Das Ergebnis, dass diese Marke dennoch eingetragen werden könne, war auf andere Erwägungen gestützt.

Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei zu dem Schluss gelangt ist, dass die angemeldete Marke für alle von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend und daher nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen ist.

Unter diesen Umständen braucht das Vorbringen der Klägerin zur Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht geprüft zu werden. Aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 ergibt sich nämlich, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 29).

Nach alledem ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage abzuweisen.

Kosten

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Ilink Kommunikationssysteme GmbH trägt die Kosten.

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