Markenanmeldung als Mittel des Wettbewerbskampfes
Das LG München I hat die Markenanmeldung einer langjährigen Vertriebspartnerin, von gemeinsam genutzten Zeichen als bösgläubig angesehen. Es bestehe kein Unterlassungsanspruch bzgl. der Nutzung der Zeichen. Die Anmeldung sei erfolgt, obwohl ihr die Zeichen aufgrund innervertraglicher Regelungen nicht allein zustanden. Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei der Markenanmeldung um eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG, da die Anmelderin die mit der Eintragung einer Marke entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt habe.