„MONACO“ kann nicht als Marke geschützt werden

10. September 2015
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"Monaco" als Schriftzug mit weißer Kreide auf eine schwarze Tafel geschrieben. Urteil des EuGH vom 15.01.2015, Az.: T‑197/13

Das Fürstentum Monaco kann seinen Namen nicht als Marke schützen lassen. "Monaco" steht allein für das geographische Gebiet und besitzt keine europaweite Unterscheidungskraft bezüglich spezifischer Waren und Dienstleistungen.

Europäischer Gerichtshof

Urteil vom 15.01.2015

Az.: T‑197/13

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 1. Dezember 2010 erwirkte das Fürstentum von Monaco bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) die Internationale Eintragung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft der Wortmarke MONACO (im Folgenden: fragliche Marke). Diese Registrierung wurde dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) am 24. März 2011 mitgeteilt.

Die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 9, 12, 14, 16, 18, 25, 28, 35, 38, 39, 41 und 43 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung.

Am 1. April 2011 teilte das HABM der monegassischen Regierung hinsichtlich der fraglichen Marke nach Art. 5 des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989 (ABl. 2003, L 296, S. 22, im Folgenden: Madrider Protokoll), und nach Regel 113 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) in geänderter Fassung von Amts wegen eine vorläufige Schutzverweigerung in der Europäischen Union für einige der von der internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt war, beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit. Dabei handelte es sich um folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 39, 41 und 43:

–        Klasse 9: „Magnetaufzeichnungsträger“;

–        Klasse 16: „Waren aus diesen Materialien [Papier, Pappe], nicht in anderen Klassen enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien“;

–        Klasse 39: „Transportwesen; Veranstaltung von Reisen“;

–        Klasse 41: „Unterhaltung; sportliche Aktivitäten“;

–        Klasse 43: „Beherbergung von Gästen“.

Die Schutzverweigerung wurde mit der fehlenden Unterscheidungskraft und dem beschreibenden Charakter der fraglichen Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) begründet.

Nachdem die monegassische Regierung auf die in der Mitteilung der vorläufigen Schutzverweigerung vorgebrachten Beanstandungen geantwortet hatte, bestätigte der Prüfer mit Entscheidung vom 18. November 2011 aus den bereits von ihm mitgeteilten Gründen für die betreffenden Waren und Dienstleistungen die teilweise Verweigerung des Schutzes der fraglichen Marke in der Union. Dagegen ließ er die in der Entscheidung über die vorläufige Schutzverweigerung enthaltene Beanstandung in Bezug auf „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ in Klasse 9 fallen.

Am 13. Januar 2012 legte die Regierung des Fürstentums Monaco gegen diese Entscheidung beim HABM gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde ein.

Am 17. April 2012 wurde die Klägerin, die Marques de l’État de Monaco (MEM), eine Aktiengesellschaft monegassischen Rechts, Nachfolgerin der Regierung des Fürstentums Monaco als Inhaberin der fraglichen Marke.

Mit Entscheidung vom 29. Januar 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Insbesondere war sie der Auffassung, dass es kein Sonderrecht der Klägerin darauf gebe, die fragliche Marke für die betreffenden Waren und Dienstleistungen für sich zu beanspruchen. Es komme allein darauf an, ob diese Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragen werden könne. Sie stützte ihre Verweigerung zunächst auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung, der beschreibende Marken, wie beispielsweise Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft dienen können, von der Eintragung ausschließt. Insoweit verwies sie auf die Rechtsprechung, wonach der Zusammenhang zwischen solchen Zeichen und den von diesen Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen hinreichend direkt und konkret sein müsse. Sie hielt diese Rechtsprechung für im vorliegenden Fall anwendbar, da der Begriff „Monaco“ das Gebiet mit demselben Namen bezeichne und deshalb in jeder Sprache innerhalb der Europäischen Union so verstanden werden könne, dass er die geografische Herkunft oder Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen bezeichne. Sie war ferner der Auffassung, dass die fragliche Marke eindeutig keine Unterscheidungskraft für die betreffenden Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 habe. Sie stellte schließlich klar, dass diese Gründe auch auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung gültig seien.

Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        hilfsweise, „falls erforderlich“, den Gerichtshof zu fragen, ob Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 auf einen Drittstaat Anwendung findet;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Das HABM beantragt,

–        die Klage als zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Die Klägerin bringt für ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung formell fünf Klagegründe vor, mit denen sie im Wesentlichen drei geltend macht, nämlich erstens eine fehlende oder unzureichende Begründung, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie drittens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung.

Das HABM tritt den Klagegründen und Argumenten der Klägerin entgegen.

Nach Art. 151 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hat eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, ab dem Tag der Registrierung gemäß Art. 3 Abs. 4 des Madrider Protokolls dieselbe Wirkung wie die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke. Art. 154 Abs. 1 der Verordnung bestimmt, dass internationale Registrierungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist, ebenso wie Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken auf absolute Eintragungshindernisse geprüft werden (Urteil vom 13. April 2011, Deichmann/HABM [Darstellung eines mit gestrichelten Linien umsäumten Winkels], T‑202/09, EU:T:2011:168, Rn. 24).

Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Bestimmungen des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

Im Licht dieser Erwägungen ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdekammer beim Erlass der angefochtenen Entscheidung ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.

Zum Klagegrund der fehlenden oder unzureichenden Begründung

Das HABM ist gemäß Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 dazu verpflichtet, seine Entscheidungen zu begründen. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die nach Art. 296 AEUV, wonach die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Sie dient dem doppelten Ziel, zum einen den Betroffenen zu ermöglichen, die tragenden Gründe für die erlassene Maßnahme zu erkennen, um ihre Rechte zu wahren, und zum anderen den Unionsrichter in die Lage zu versetzen, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (Urteile vom 19. Mai 2010, Zeta Europe/HABM [Superleggera], T‑464/08, EU:T:2010:212, Rn. 47, und vom 21. Mai 2014, Eni/HABM – Emi [IP] [ENI], T‑599/11, EU:T:2014:269, Rn. 29).

Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe, indem sie die angefochtene Entscheidung nicht rechtlich hinreichend begründet habe, gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009, Art. 296 AEUV und Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen.

Sie macht erstens geltend, die Beschwerdekammer habe sich darauf beschränkt, die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 sowie die diese betreffende Rechtsprechung anzuführen, ohne darzulegen, welche tatsächlichen Umstände sie festgestellt habe, und ihr damit jegliche Erklärung in Bezug auf die teilweise Schutzverweigerung für ihre Anmeldung vorenthalten. Zweitens ist sie der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung keine Begründung oder jedenfalls nur eine unzureichende oder sogar in sich widersprüchliche Begründung enthalte, was die Schutzverweigerung in Bezug auf die betreffenden Waren der Klasse 9 angehe.

Zur ersten Rüge, wonach die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht die dieser zugrunde liegenden tatsächlichen Gründe dargelegt habe, ist vorab klarzustellen, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass die Beschwerdekammern bei ihren Ausführungen alle von den Verfahrensbeteiligten bei ihr vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandeln (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, Gucci/HABM – Chang Qing Qing [GUDDY], T‑389/11, EU:T:2012:378, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es reicht also aus, wenn das betreffende Organ die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen innerhalb der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil ENI, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2014:269, Rn. 30; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar, Delacre u. a./Kommission, C‑350/88, Slg, EU:C:1990:71, Rn. 16).

Insoweit ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin, nachdem sie in Rn. 2 der angefochtenen Entscheidung die betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgezählt und dann die Begründung der Entscheidung des Prüfers wiedergegeben hatte (Rn. 8 bis 13 der angefochtenen Entscheidung), ausgeführt hat, dass der Begriff „Monaco“ „unmittelbar als rein informativer Ausdruck aufgefasst wird, der auf die geografische Herkunft oder die geografische Bestimmung [der betreffenden Waren und Dienstleistungen] hinweist“, d. h. Monaco (Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung). Sie hat in den Rn. 26 bis 29 der angefochtenen Entscheidung den Zusammenhang zwischen jeder betreffenden Ware oder Dienstleistung und dem monegassischen Hoheitsgebiet im Einzelnen dargelegt. So hat sie in Bezug auf die „Magnetaufzeichnungsträger“ der Klasse 9 und die „Waren aus diesen Materialien [Papier, Pappe], nicht in anderen Klassen enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien“ der Klasse 16 ausgeführt, dass die fragliche Marke der „Angabe des Gegenstands dieser Waren wie beispielsweise Bücher, Reiseführer, Fotografien usw. entsprechen kann, die alle einen Bezug zum Fürstentum Monaco haben“ (Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung). Ferner hat sie festgestellt, dass die fragliche Marke in Bezug auf die Dienstleistungen „Transportwesen; Veranstaltung von Reisen“ der Klasse 39 „eindeutig einen Hinweis auf die Bestimmung oder die Herkunft dieser Dienstleistungen darstellen“ könne (Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung), dass die Dienstleistungen „Unterhaltung; sportliche Aktivitäten“ der Klasse 41 offenkundig in Monaco erbracht würden (Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung) und dass die Dienstleistungen „Beherbergung von Gästen“ der Klasse 43 im Gebiet des Fürstentums Monaco angeboten würden (Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung). Die Beschwerdekammer hat hieraus den Schluss gezogen, dass die fragliche Marke im Hinblick auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen entsprechend der ihr eigenen Bedeutung aufgefasst werde und nicht als Marke. Sie sei somit beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 (Rn. 30 und 31 der angefochtenen Entscheidung).

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die erste Rüge, mit der geltend gemacht wird, dass die tatsächlichen Umstände in der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt worden seien, selbst einer tatsächlichen Grundlage entbehrt und daher zurückzuweisen ist.

Was die zweite Rüge betrifft, macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe sich darauf beschränkt, die Entscheidung des Prüfers zu bestätigen, was angesichts der unzureichenden oder sogar in sich widersprüchlichen Begründung dieser ersten Entscheidung folglich dem Verständnis des genauen Umfangs der Verweigerung in Bezug auf die Waren der Klasse 9 entgegenstehe.

Es trifft zu, dass die Entscheidung des Prüfers – über die das Gericht, das nur mit Klagen gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM befasst ist, nicht zu entscheiden hat – insoweit schwer zu verstehen ist, als am Anfang der S. 6 dieser Entscheidung angegeben wird, dass „die Beanstandung in Bezug auf … ‚Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger‘ fallen gelassen“ werde und dass sie „in Bezug auf … ‚Magnetaufzeichnungsträger‘ aufrechterhalten“ werde. Die sich hieraus ergebende Unklarheit wird aber am Ende von S. 10 und am Anfang von S. 11 der Entscheidung des Prüfers aufgelöst, da die „Magnetaufzeichnungsträger“ der Klasse 9 dort in der Aufzählung der Waren enthalten sind, für die der fraglichen Marke der Schutz verweigert wird, und die ebenfalls in die Klasse 9 fallenden Waren „wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und ‑instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte“ zu den Waren gezählt werden, für die der Schutz zugelassen wurde.

Die Klägerin macht somit zu Unrecht geltend, dass sich die unzureichende Begründung der Entscheidung des Prüfers in irgendeiner Weise auf die angefochtene Entscheidung ausgeweitet habe, da nach dem Lesen der ersten Entscheidung hinsichtlich der zugelassenen oder verweigerten Waren der Klasse keinerlei Zweifel bestehen bleibt. Wie dem auch sei, Gegenstand der Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts ist nur die angefochtene Entscheidung.

Wie oben in Rn. 20 ausgeführt, hat die Beschwerdekammer in Rn. 2 der angefochtenen Entscheidung die betreffenden Waren und Dienstleistungen genannt. Hierzu zählen als einzige Waren der Klasse 9 die „Magnetaufzeichnungsträger“. Wie ebenfalls in Rn. 20 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, hat sie diese Bezeichnung bei der Prüfung des direkten und konkreten Zusammenhangs der in Rede stehenden Waren mit dem Fürstentum Monaco wörtlich aufgegriffen (Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung). Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerdekammer entgegen der Auffassung der Klägerin die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Waren der Klasse 9 ordnungsgemäß begründet und der Klägerin damit eine sachgerechte Kontrolle der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Prüfung durch das Gericht ermöglicht hat.

Daher ist die zweite Rüge und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009

Dieser Klagegrund besteht in Wirklichkeit aus vier Teilen: Der erste stützt sich auf die Behauptung, die Beschwerdekammer habe den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 und folglich von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung verkannt, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass der ursprüngliche Inhaber der fraglichen Marke ein Drittstaat gewesen sei, der zweite bezieht sich auf einen Rechtsfehler, der der Beschwerdekammer bei der Bestimmung des zu schützenden Allgemeininteresses im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 unterlaufen sei, der dritte betrifft einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, den die Beschwerdekammer bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise begangen habe, und mit dem vierten wird zum einen das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen dem fraglichen geografischen Ort und den betreffenden Waren und Dienstleistungen und zum anderen ein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des geografischen Kriteriums durch die Beschwerdekammer geltend gemacht. Obwohl sich die Argumente in Bezug auf die beiden letzten Teile im Abschnitt betreffend die Unterscheidungskraft der fraglichen Marke, d. h. die nach Auffassung der Klägerin fehlerhafte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/20009, befinden, beziehen sie sich nämlich inhaltlich, wie insbesondere aus Rn. 70 der Klageschrift hervorgeht, im Wesentlichen auf die Rüge der der Klägerin entgegengehaltenen Schutzverweigerung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung.

Zum ersten Teil, betreffend die Verkennung des Anwendungsbereichs von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung Nr. 207/2009

Wie bereits oben in Rn. 13 ausgeführt worden ist, gelten gemäß den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 4 des Madrider Protokolls und Art. 151 Abs. 1 und Art. 154 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 für eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, vom Tag der Registrierung an dieselben Bestimmungen wie für eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Gemäß Art. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 können „Inhaber von Gemeinschaftsmarken … alle natürlichen oder juristischen Personen, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts sein“.

Aus dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung, die den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 207/2009 regelt, ergibt sich, dass alle juristischen Personen einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts beantragen können, Gemeinschaftsmarkenschutz zu erhalten. Dies gilt somit selbstverständlich für eine im Gebiet eines Drittstaats ansässige Gesellschaft, aber auch für diesen Staat selbst, der, auch wenn es sich bei ihm um ein Völkerrechtssubjekt handelt, dennoch gemäß dem Recht der Union eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Hieraus ergibt sich, dass der monegassische Staat, als er durch seine Regierung einen Antrag formuliert hat, der auf die Benennung der Union für die internationale Registrierung der fraglichen Marke abzielt, sich selbst in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 207/2009 begeben hat und dass ihm folglich jedes der in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisse entgegengehalten werden konnte.

Mit anderen Worten wird entgegen dem Vorbringen der Klägerin, die insoweit bestimmte internationale Abkommen auf anderen Gebieten als dem der Gemeinschaftsmarken anführt, nicht der Anwendungsbereich des Unionsrechts auf das Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco erstreckt, sondern vielmehr hat sich dieses freiwillig dazu entschieden, sich diesem Recht zu unterstellen (vgl. entsprechend Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation, C‑286/90, Slg, EU:C:1992:453, Rn. 21 bis 28, und vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C‑366/10, Slg, EU:C:2011:864, Rn. 121 bis 127), zunächst als juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 207/2009, dann, indirekt, durch die Übertragung der mit der fraglichen Marke verbundenen Rechte auf die Klägerin.

Die Beschwerdekammer hat somit zu Recht ausgeführt, dass es kein „naturgegebenes Recht einer Anstalt oder Einrichtung öffentlichen Rechts oder eines Regierungsorgans darauf [gebe], Inhaber einer Marke zu sein“ (Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung), was im Übrigen genügt, um darzutun, dass diese Frage entgegen dem Vorbringen des HABM in den Rn. 12 bis 15 der Klagebeantwortung sehr wohl vor der Beschwerdekammer erörtert wurde.

Hilfsweise hat die Klägerin im Rahmen dieses ersten Klagegrundes Anträge gestellt, die darauf abzielen, dass das Gericht, „falls erforderlich“, den Gerichtshof mit den beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung befasst:

–        Gilt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 für alle Wirtschaftsteilnehmer, unabhängig von ihrer Eigenschaft als Drittstaat?

–        Ist Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen, dass er es erlaubt, das Allgemeininteresse, das im Hoheitsgebiet der Union besteht, auf das Hoheitsgebiet eines Drittstaats zu erstrecken und damit angesichts des Umstands, dass die teilweise Verweigerung der beantragten Eintragung der Marke ihren Schutz im Hoheitsgebiet dieses Drittstaats, vorliegend im Fürstentum Monaco, beschränkt, direkt oder indirekt dessen Allgemeininteresse zu beeinträchtigen?

Das HABM erhebt gegenüber diesen Anträgen die Einrede der Unzulässigkeit.

Unter Berücksichtigung zum einen der oben in den Rn. 28 bis 33 angeführten Erwägungen und zum anderen des Umstands, dass die Klägerin diese Anträge nur „falls erforderlich“ gestellt hat, ist deren Prüfung durch das Gericht nicht unerlässlich.

Jedenfalls ist erstens daran zu erinnern, dass das Verfahren gemäß Art. 267 AEUV ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist. Folglich ist es allein Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, im Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen (Urteil vom 7. Juli 2011, Agafiţei u. a., C‑310/10, Slg, EU:C:2011:467, Rn. 25).

Zweitens verfügt das Gericht über die in Art. 256 AEUV aufgezählten Zuständigkeiten, die in Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 1 des Anhangs der Satzung des Gerichtshofs näher festgelegt sind. Nach diesen Bestimmungen ist das Gericht nicht dafür zuständig, dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die vorliegende Rechtssache ist somit nicht gemäß Art. 112 der Verfahrensordnung des Gerichts und Art. 54 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs an den Gerichtshof zu verweisen, weil sie in dessen ausschließliche Zuständigkeit fiele.

Drittens bestimmt Art. 256 Abs. 3 AEUV zwar, dass das Gericht in besonderen in der Satzung festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen nach Art. 267 AEUV zuständig ist, doch ist festzustellen, dass die Satzung die Sachgebiete, in denen das Gericht für Vorabentscheidungen zuständig wäre, nicht bezeichnet. Es verfügt somit nach gegenwärtiger Rechtslage über keine Zuständigkeit in dieser Hinsicht.

Im vorliegenden Fall wurde das Gericht im Rahmen einer gegen eine Entscheidung des HABM gerichteten Aufhebungsklage, ohne dass ein vor einem Gericht eines Mitgliedstaats der Union anhängiger Rechtsstreit bestanden hätte, und allein auf Initiative der Klägerin hin mit einem Antrag befasst, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Folglich sind derartige Anträge jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

Angesichts der oben in den Rn. 28 bis 40 angeführten Erwägungen ist der erste Teil dieses Klagegrundes somit zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil, betreffend einen Rechtsfehler bei der Bestimmung des zu schützenden Allgemeininteresses

Mit dem zweiten Teil des vorliegenden Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass das von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgte Allgemeininteresse, das verlangt, dass Zeichen oder Angaben, die im geschäftlichen Verkehr dazu dienen können, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg, EU:C:2006:20, Rn. 62), ein anderes sei als das, auf das sich ein Drittstaat, wie das Fürstentum Monaco, berufen könne.

Dieser zweite Teil beruht auf derselben fehlerhaften Prämisse wie der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes: Es wird nämlich nicht kraft hoheitlicher Gewalt die Geltung des Unionsrechts auf das monegassische Hoheitsgebiet erstreckt, sondern das Fürstentum Monaco wollte durch ein internationales Abkommen dieses Recht zu seinen Gunsten in Anspruch nehmen, um sich die fragliche Marke auf dem gesamten Hoheitsgebiet der Union zunutze zu machen. Das Fürstentum Monaco und dann die Klägerin waren somit, da sie innerhalb und außerhalb des Binnenmarkts unter dem Schutz einer Marke tätig werden wollten, die ihrer Wirkung nach als einer Gemeinschaftsmarke identisch anerkannt wird, denselben Anforderungen des Allgemeininteresses unterworfen wie jeder Wirtschaftsteilnehmer, der eine solche Marke anmeldet oder dem eine solche Marke entgegengehalten wird.

Diese für das gesamte Hoheitsgebiet der Union geltenden Erwägungen gelten erst recht für einen Teil dieses Gebiets im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.

Auch der zweite Teil dieses Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum dritten Teil, betreffend das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise

Die Klägerin rügt die Feststellungen der Beschwerdekammer, dass die „Verkehrskreise der Gemeinschaft“ die maßgeblichen Verkehrskreise seien (Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung) und dass sich diese, je nachdem, um welche Ware oder welche Dienstleistung unter den betreffenden Waren und Dienstleistungen es sich handele, zum Teil aus Durchschnittsverbrauchern und zum Teil aus Fachkreisen zusammensetzten. Sie ist der Auffassung, dass das „Profil des maßgeblichen Verbrauchers“ nicht definiert worden sei, insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen, dass das Wort „Monaco“ „mehr auf die Begriffe der Bekanntheit und des Luxus Bezug nehme“ (Rn. 73 der Klageschrift).

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, was Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft oder Bestimmung der Arten von Waren oder des Ortes der Erbringung der Arten von Dienstleistungen, für die der Schutz einer internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft beantragt wird, dienen können, vor allem geografische Bezeichnungen, betrifft, ein Allgemeininteresse an ihrer Freihaltung besteht, das insbesondere darauf beruht, dass diese Zeichen oder Angaben nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Arten von Waren oder Dienstleistungen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass sie eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, der positiv besetzte Vorstellungen hervorrufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, Slg, EU:T:2005:373, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass von der Eintragung als Marken zum einen geografische Bezeichnungen ausgeschlossen sind, die bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betroffene Art von Waren oder Dienstleistungen bereits berühmt oder bekannt sind und die daher von den beteiligten Verkehrskreisen in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird, mit dieser Art von Waren in Verbindung gebracht werden, und zum anderen geografische Bezeichnungen, die von Unternehmen verwendet werden können und für diese ebenfalls als geografische Herkunftsangaben für die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen freigehalten werden müssen (vgl. Urteil Cloppenburg, oben in Rn. 47 angeführt, EU:T:2005:373, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Jedoch steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 grundsätzlich nicht der Eintragung von geografischen Bezeichnungen entgegen, die den beteiligten Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt sind, und auch nicht der Eintragung von Bezeichnungen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen von diesem Ort stammt oder dort konzipiert wird (vgl. Urteil Cloppenburg, oben in Rn. 47 angeführt, EU:T:2005:373, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

In Anbetracht des vorstehend Ausgeführten lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil Cloppenburg, oben in Rn. 47 angeführt, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im Rahmen dieser Beurteilung ist es Sache des HABM, nachzuweisen, dass die geografische Bezeichnung den beteiligten Verkehrskreisen als Bezeichnung eines Ortes bekannt ist. Ferner muss die fragliche Bezeichnung von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell mit der beanspruchten Art von Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden oder muss vernünftigerweise zu erwarten sein, dass mit einer solchen Bezeichnung nach Auffassung dieser Kreise die geografische Herkunft dieser Art von Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden kann. Bei dieser Prüfung ist insbesondere von Belang, inwieweit den beteiligten Verkehrskreisen die betreffende geografische Bezeichnung bekannt ist und welche Eigenschaften der bezeichnete Ort und die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen haben (vgl. Urteil Cloppenburg, oben in Rn. 47 angeführt, EU:T:2005:373, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall ist die Prüfung durch das Gericht auf die Frage zu beschränken, ob das angemeldete Zeichen für die maßgeblichen Verkehrskreise ausschließlich aus einer Angabe besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen dienen kann. Insoweit ist unstreitig, dass es sich bei dem Begriff „Monaco“ um den Namen eines Fürstentums handelt, das trotz seiner Fläche von nur ca. 2 km2 und einer Bevölkerung von nicht mehr als 40 000 Einwohnern weltweit bekannt ist, und sei es nur wegen der Bekanntheit seiner fürstlichen Familie sowie der Veranstaltung eines Automobil-Grand-Prix der Formel-1 und eines Zirkusfestivals. Die Bekanntheit des Fürstentums Monaco bei Unionsbürgern ist noch größer, insbesondere wegen seiner gemeinsamen Grenze mit einem Mitgliedstaat, Frankreich, seiner Nähe zu einem anderen Mitgliedstaat, Italien, und der Verwendung der in 19 der 28 Mitgliedstaaten gebräuchlichen Währung, nämlich des Euro, durch diesen Drittstaat.

Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Urteil Cloppenburg (oben in Rn. 47 angeführt, EU:T:2005:373) zugrunde gelegen hat, in dem das Gericht entschieden hat, dass nicht erwiesen sei, dass das Wort „Cloppenburg“ aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise, nämlich des Durchschnittsverbrauchers in Deutschland, mit Sicherheit auf eine kleine Stadt dieses Landes hinweise, wird der Begriff „Monaco“ somit, unabhängig von der sprachlichen Zugehörigkeit der maßgeblichen Verkehrskreise, an das gleichnamige geografische Gebiet denken lassen.

Die Klägerin ist allerdings der Auffassung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht die Verkehrskreise der Union seien und dass außerdem je nach den betroffenen Waren und Dienstleistungen zwischen Durchschnittsverbrauchern und Fachkreisen unterschieden werden müsse.

Die Beschwerdekammer hat jedoch zu Recht festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, da es um eine internationale Registrierung gehe, in der die Europäische Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit benannt sei, aus den Verkehrskreisen dieser Gemeinschaft bestünden, und in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung ebenso zutreffend unterschieden zwischen einerseits Waren des Massenverbrauchs und für das allgemeine Publikum erbrachten Dienstleistungen, für die die Durchschnittsverbraucher die maßgeblichen Verkehrskreise seien, und andererseits speziellen Waren und für ein spezielles Publikum erbrachten Dienstleistungen, für die die Fachkreise die maßgeblichen Verkehrskreise seien. Sie hat damit die maßgeblichen Verkehrskreise fehlerfrei definiert und ihnen je nach den betroffenen Waren und Dienstleistungen einen mittleren oder hohen Aufmerksamkeitsgrad zugeordnet.

Der dritte Teil des vorliegenden Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum vierten Teil, betreffend zum einen das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen dem in Rede stehenden geografischen Ort und den betreffenden Waren und Dienstleistungen und zum anderen das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers bei der Beurteilung des geografischen Kriteriums durch die Beschwerdekammer

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beschwerdekammer habe nicht nachgewiesen, dass aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein Zusammenhang zwischen dem Fürstentum Monaco und der Herstellung von Magnetaufzeichnungsträgern, dem Transportwesen oder der Beherbergung von Gästen bestehe. In Bezug auf den Bereich des Sports und der Unterhaltung macht sie geltend, dass nur die Formel-1-Rennen und die Zirkusveranstaltungen bekannt seien und deren Veranstalter Inhaber von Marken seien, die unabhängig von der fraglichen Marke seien.

Aus den von der Beschwerdekammer zu Recht angeführten und in Rn. 20 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Gründen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin rechtlich ausreichend für jede betroffene Ware und Dienstleistung einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit der fraglichen Marke dargetan hat, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Begriff „Monaco“ im geschäftlichen Verkehr als Hinweis auf die geografische Herkunft oder Bestimmung der Waren oder den Ort der Erbringung der Dienstleistung dienen könne und dass diese Marke damit für die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibend sei.

Was das behauptete Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers bei der Beurteilung des geografischen Kriteriums betrifft, kann das Argument der Klägerin, wonach zwischen der vollständigen Bezeichnung des Staates („Fürstentum Monaco“) und der abgekürzten Bezeichnung („Monaco“) zu unterscheiden sei, in keiner Weise durchdringen. Diese Unterscheidung steht nämlich der Feststellung des Zusammenhangs zwischen den betreffenden Waren und Dienstleistungen und dem fraglichen Gebiet nicht entgegen. Insoweit scheitert das Argument der Klägerin, das sich darauf stützt, dass mit der fraglichen Marke identische Wortmarken vom HABM zugelassen wurden, an einem zweifachen Hindernis. Zunächst ist daran zu erinnern, dass das HABM bereits ergangene Entscheidungen zwar nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, die Anwendung dieser Grundsätze jedoch mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen ist (vgl. Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM, C‑141/13 P, EU:C:2014:2089, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer, wie sich oben aus den Rn. 47 bis 58 ergibt, zu Recht festgestellt, dass der fraglichen Marke das Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstehe, so dass sich die Klägerin, um diese Schlussfolgerung zu entkräften, nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des HABM berufen kann. Ferner hat das HABM für die Klägerin selbst günstige Feststellungen für zahlreiche andere, in Rn. 23 des vorliegenden Urteils aufgezählte Waren und Dienstleistungen getroffen, für die die fragliche Marke künftig Schutz genießt.

Folglich ist der vierte Teil des vorliegenden Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009

Die Klägerin macht in Bezug auf den Begriff der Unterscheidungskraft einer Marke geltend, dass der Beschwerdekammer zum einen ein Rechtsfehler und zum anderen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei. Jeder dieser in der Klageschrift zwei verschiedenen Klagegründen zugeordneten Punkte ist zu prüfen, aber das Gericht erachtet sie als insoweit miteinander zusammenhängend, als sie sich aus der Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ergeben.

Zum behaupteten Rechtsfehler

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass eine Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der absoluten Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung bestehe, sowohl die frühere Entscheidungspraxis des HABM als auch die Rechtsprechung verkannt habe.

Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass gemäß der oben in Rn. 59 angeführten Rechtsprechung die Entscheidungspraxis des HABM keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben kann.

Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung im Gegensatz zu der Vorgehensweise der Klägerin selbst in der Klageschrift die beiden absoluten Eintragungshindernisse nach Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 keineswegs gemeinsam geprüft hat, sondern in erster Linie zu Recht der Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung den Vorzug gegeben hat, gerade weil der Begriff „Monaco“ an das gleichnamige Gebiet denken lässt und somit vorab Anlass zu der Prüfung gab, ob die betreffenden Waren und Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit der Gebietsbezeichnung des Fürstentums Monaco aufweisen (Rn. 21 bis 31 der angefochtenen Entscheidung). Erst später (in der angefochtenen Entscheidung wird diese Passage mit der Wendung „en outre“ [„darüber hinaus“] eingeleitet) hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass auch das zweite, auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte absolute Eintragungshindernis Anwendung finde (Rn. 32 und 33 der angefochtenen Entscheidung), bevor sie zu der Feststellung gelangte, dass es Überschneidungen der Anwendungsbereiche dieser Eintragungshindernisse gebe (Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung), was in der Tat gemäß ständiger Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2008, Novartis/HABM [BLUE SOFT], T‑330/06, EU:T:2008:185, Rn. 30, und vom 7. Oktober 2010, Deutsche Behindertenhilfe – Aktion Mensch/HABM [diegesellschafter.de], T‑47/09, EU:T:2010:428, Rn. 24) anerkannt ist.

Die Klägerin macht somit zu Unrecht geltend, dass die Beschwerdekammer die genannten Bestimmungen rechtsfehlerhaft angewandt habe.

Zum behaupteten offensichtlichen Beurteilungsfehler

Wie oben in Rn. 27 dargelegt worden ist, bezieht sich diese Rüge hauptsächlich auf den Klagegrund betreffend den Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009. Die Klägerin macht jedoch zudem geltend, dass die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass die fragliche Marke keine Unterscheidungskraft habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, insbesondere weil die Marke auf die Begriffe der Bekanntheit und des Luxus, genauer eine „bestimmte Vorstellung von Luxus“ (Rn. 77 der Klageschrift), hinweise.

Hier ist darauf hinzuweisen, dass einer Wortmarke, die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung fehlt (vgl. Urteile vom 11. Februar 2010, Deutsche BKK/HABM [Deutsche BKK], T‑289/08, EU:T:2010:36, Rn. 53, und vom 29. März 2012, Kaltenbach & Voigt/HABM [3C eXam], T‑242/11, EU:T:2012:179, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Wie jedoch oben in den Rn. 47 bis 60 festgestellt worden ist, hat die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei angenommen, dass die fragliche Marke für die betroffenen Waren und Dienstleistungen beschreibend ist. Sie kann daher keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und folglich, gemäß den oben in Rn. 44 getroffenen Feststellungen, auch nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung haben.

Darüber hinaus hat die Beschwerdekammer, wie im Wesentlichen oben in Rn. 64 festgestellt worden ist, auch ausgeführt, dass die fragliche Marke vom maßgeblichen Verbraucher hauptsächlich dahin aufgefasst werde, dass sie eine Information übermittele, und nicht als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistungen (Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung). Das Gericht macht sich diese Beurteilung zu eigen und stellt folglich fest, dass die fragliche Marke für diese Waren und Dienstleistungen auch keine Unterscheidungskraft hat.

Die Behauptung, die Beschwerdekammer habe gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit verstoßen, ist als jeder Grundlage entbehrend zurückzuweisen, da der Akteninhalt eine solche Behauptung nicht stützt. Insbesondere zeugt die vom HABM Ware für Ware und Dienstleistung für Dienstleistung vorgenommene Beurteilung eines etwaigen Zusammenhangs zwischen diesen und der fraglichen Marke von einer sorgfältigen und aufmerksamen Prüfung, mit der die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit beachtet werden. In Bezug auf den Grundsatz der Gleichbehandlung ist darauf hinzuweisen, dass er nicht allein dadurch verletzt sein kann, dass für einige der von der fraglichen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen der Schutz gewährt wurde und für andere nicht, da dieser Umstand nur verdeutlicht, dass der Verstoß gegen diesen Grundsatz durch eine unterschiedliche Behandlung voraussetzt, dass die betrachteten Situationen im Hinblick auf sämtliche sie kennzeichnenden Gesichtspunkte vergleichbar sind. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall zu verneinen.

Folglich ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Marques de l’État de Monaco (MEM) trägt die Kosten.

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