Ghostwriter für wissenschaftliche Arbeiten darf nicht mit „Marktführer“ werben

21. Februar 2011
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Eigener Leitsatz:

Ein Ghostwriter für wissenschaftliche Arbeiten darf nicht mit der Bezeichnung "einer der Marktführer" werben. Eine entsprechende Werbung ist schon deshalb unzulässig, weil die Tätigkeit eines Ghostwriters im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten eine verbotene Dienstleistung darstellt. Dies gilt auch wenn innerhalb des Angebots darauf hingewiesen wird, dass die Erstellung lediglich für wissenschaftliche Übungszwecke zu verwenden ist und an einer Hochschule nicht als eigene Arbeit ausgegeben werden darf, da dieser Hinweis bei Preisen zwischen 10.000 und 20.000 Euro offensichtlich nicht ernst gemeint ist.

Oberlandesgericht Düsseldorf

Pressemitteilung vom 17.02.2011

Az.: I-20 U 116/10

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat in einem Unterlassungsverfahren entschieden, dass ein beklagter Ghostwriter auf seiner Internetseite nicht damit werben darf, er sei "einer der Marktführer" im Bereich des wissenschaftlichen Ghostwritings.

Der Beklagte hatte sich auf seiner Internetseite als einer der Marktführer des wissenschaftlichen Ghostwritings präsentiert. So verlangt er je nach Umfang etwa für eine Dissertation zwischen 10.000 EURO und 20.000 EURO. Auf seiner Internetseite hatte der Beklagte ferner darauf hingewiesen, dass das Angebot sich nur auf wissenschaftliche Texte für Übungszwecke beziehe, die erstellten Arbeiten nicht als eigene Prüfungsleistung bei einer Hochschule eingereicht werden dürften.

Der Kläger, ebenfalls Ghostwriter, der auch die Erstellung anderer wissenschaftlicher Texte für Unternehmen und Institutionen anbietet, ist gegen die Behauptung vorgegangen, der Beklagte sei Marktführer. Der Beklagte gehöre weder nach Umsatz noch nach seinem Angebot zur Spitzengruppe. Das Landgericht Wuppertal hatte den Unterlassungsantrag am 06.07.2010 zurückgewiesen (Aktenzeichen 11 O 49/10).

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat auf die Berufung des Klägers am 08.02.2011 dem Beklagten untersagt, mit der Behauptung zu werben, er sei Marktführer. Der Beklagte könne schon deshalb nicht zu den Marktführern des wissenschaftlichen Ghostwritings gehören, weil er ausschließlich verbotene Dienstleistungen, Abschlussarbeiten zum Erwerb akademischer Grade für Dritte zu erstellen, anbiete. Der Hinweis auf der Internetseite, dass die Arbeiten nur zu Übungszwecken verwendet werden dürften, sei ersichtlich nicht ernst gemeint. Es sei lebensfremd, dass jemand mehr als 10.000 EURO für einen bloßen Übungstext zahle.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

(Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.02.2011, Aktenzeichen I-20 U 116/10)

1 Kommentar

  1. maier, 1. März 2011

    Mal sehen, das das LG für Handelsachen Berlin das genauso sieht, denn dort verklagt der angebliche Marktführer aus Berlin mit seinem Anwalt Dr. von N. ebenfalls aus Berlin diverse vermeintliche Wettbewerber weiterhin auf Unterlassungen. Bis jetzt sah das LG noch keine Notwendigkeit das Angebot des Berliners als sittenwidrig oder illegal einzustufen. Was in Düsseldorf lebensfremd ist, muss es in Berlin noch lange nicht sein, oder?

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