Bei Rücksendungen muss deutlich werden ob der Rücksendende Nacherfüllung oder Widerruf verlangt

14. Juli 2008
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Eigener Leitsatz:

Die Erklärung, „eine Rücksendung“ zu haben, stellt nicht ausreichend klar, aus welchem Grunde eine Rücksendung beabsichtigt ist, aus Gründen der Nachbesserung wegen behaupteter Mängel der Ware oder wegen der Absicht, das gesamte Vertragsverhältnis aufzulösen. Hinsichtlich der Ausübung eines Widerrufsrechts ist nicht erforderlich, dass speziell das Wort „Widerruf“ verwendet wird. Es muss jedoch für den Erklärungsgegner erkennbar sein, dass ein bestimmtes Vertragsverhältnis beendet werden soll.

Amtsgericht Schopfheim

Urteil vom 19.03.2008

Az.: 2 C 14/08

In dem Rechtsstreit (…)

hat das Amtsgericht Schopfheim ohne mündliche Verhandlung im Verfahren gemäß § 495a ZPO, in dem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis 10.03.2008, durch …

für R e c h t erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

(gemäß § 313a ZPO ohne Tatbestand)

Entscheidungsgründe:

I.
1. Die Klage ist zulässig, im Ergebnis jedoch nicht begründet.

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für die per Online-Bestellung gelieferten Brautbekleidungs-Teile gemäß Rechnung der Beklagten vom 11.09.2007:

Zwar handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312b BGB, bei dem dem Verbraucher nach § 312d Abs. 1 in Verbindung mit § 355 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zusteht, das binnen 2 Wochen auszuüben ist.

Diese Frist ist vorliegend nicht gewahrt: Unstreitig erhielt die Klägerin die Ware am 12.09.2007. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die mit E-Mail vom 16. September 2007 übersandte Mitteilung enthalte eine entsprechende Widerrufserklärung, so kann dem nicht gefolgt werden: Zwar ist hinsichtlich der Ausübung eines Widerrufsrechts nicht erforderlich, dass das Wort „Widerruf“ verwendet wird, jedoch ist erforderlich, dass für den Erklärungsgegner erkennbar ist, dass ein bestimmtes Vertragsverhältnis beendet werden soll. Dies ist bei der E-Mail-Erklärung der Klägerin vom 16. September 2007 jedoch nicht der Fall. Die Erklärung, „eine Rücksendung“ zu haben, stellt nicht ausreichend klar, aus welchem Grunde eine Rücksendung beabsichtigt ist, aus Gründen der Nachbesserung wegen behaupteter Mängel der Ware oder wegen der Absicht, das gesamte Vertragsverhältnis aufzulösen. Ein entsprechender Erklärungsinhalt kann von dem Beklagten allenfalls bei vollständiger Rücksendung der Ware ohne beispielsweise eine Nachbesserungs-Aufforderung oder ähnliches gesehen werden. Eine derartige Übersendung erfolgte vorliegend unstreitig jedoch erst mit Eingang beim Beklagten nach Ablauf der am 12.09.2007 beginnenden Widerrufsfrist.

Nachdem diese Frist verstrichen war, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach §§ 312d, 346 Abs. 1 BGB mehr.

Die hierauf gerichtete Klage musste daher der vollständigen Abweisung anheim fallen.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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