Unwirksame AGB-Klauseln erneut für wettbewerbswidrig erklärt

08. Februar 2008
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Urteil des LG Frankfurt/Main vom 08.02.2008, Az.: 3/12 O 157/07

Sowohl in Rechtsprechung als auch juristischer Fachliteratur besteht Streit darüber, inwieweit die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln auch wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig ist. Das OLG Frankfurt/Main hat bereits in der Vergangenheit dies bejaht (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.05.2007, Az. 6 W 61/07), ebenso das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Beschluss vom 03.04.2007, Az. 5 W 73/07).  Nach Auffassung des OLG Hamburg hingegen ist nicht jede Verwendung einer nach den §§ 307 ff. BGB unwirksamen AGB-Klausel auch wettbewerbswidrig (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2006, Az. 5 W 162/06). Vielmehr  ist erforderlich, dass die jeweilige Klausel sich bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers auswirkt und nicht erst bei der Durchführung des Vertrages. Das OLG Köln geht ebenfalls bzw. sogar noch weitergehend davon aus, dass unwirksame AGB-Klauseln in der Regel keinen Wettbewerbsverstoß begründen (OLG Köln, Urteil vom 30.03.2007, Az. 6 U 249/06).

Das Landgericht Frankfurt/Main hat nunmehr in seinem Urteil erneut unwirksame AGB-Klauseln für wettbewerbswidrig erklärt und folgt damit nicht nur nach wie vor der Linie des OLG Frankfurt/Main. Erstmalig nimmt das Gericht in seiner Entscheidung auch zu den Auswirkungen der EG-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) auf das nationale Wettbewerbsrecht Stellung. Am 12.06.2007 ist die Umsetzungsfrist der UGP-Richtlinie in das nationale Wettbewerbsrecht abgelaufen. Seit diesem Zeitpunkt ist das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) richtlinienkonform auszulegen. Nach der Entscheidung des LG Frankfurt/Main ist die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln unter Berücksichtigung der UGP-Richtlinie nunmehr erst Recht als wettbewerbswidrig einzustufen, da die EG-rechtlichen Vorgaben zu einem erweiterten Schutz von Verbrauchern führen.

Beachtlich in diesem Zusammenhang ist, dass die genannten Entscheidungen des OLG Hamburg und des OLG Köln zeitlich vor der Umsetzungsfrist der UGP-Richtlinie vom 12.06.2007 gefallen sind. Angesichts der EG-rechtlichen zwingenden Vorgaben bleibt insoweit abzuwarten, dass nunmehr künftig in der Rechtsprechung einheitlich unwirksame AGB-Klauseln als wettbewerbswidrig eingestuft werden. Die Rechtsprechung des OLG Köln und des OLG Hamburg dürfte nicht mehr haltbar sein.

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