EuGH bestätigt Milliardenbuße gegen Google Android

07. Juli 2026
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Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 02.07.2026, Az.: C-738/22 P

Der EuGH hat bestätigt, dass Google durch vertragliche Vorgaben im Android-Ökosystem seine beherrschende Stellung auf Märkten für allgemeine Suchdienste, Android-App-Stores und mobile Browser missbräuchlich ausnutzen konnte. Die Kopplung von Play Store, Google Search und Chrome sowie die Beschränkung nicht genehmigter Android-Forks waren geeignet, Wettbewerber beim Marktzugang und bei der Nutzung konkurrierender Such- und Browserdienste zu behindern. Für den Nachweis eines Missbrauchs nach Art. 102 AEUV war nicht in jedem Punkt ein AEC-Test oder ein kontrafaktisches Szenario erforderlich, weil die wettbewerbliche Wirkung im konkreten Markt- und Vertragsumfeld zu beurteilen war. Objektive Rechtfertigungen für die beanstandeten Vorgaben griffen nicht durch, sodass die auf 4,125 Milliarden Euro festgesetzte Geldbuße bestehen bleibt.

Gerichtshof der Europäischen Union

Urteil vom 2. Juli 2026

Az.: C‑738/22 P

 

 

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 30. November 2022,

Google LLC mit Sitz in Mountain View (Vereinigte Staaten),

Alphabet Inc. mit Sitz in Mountain View,

zunächst vertreten durch […], dann durch […],

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch […], dann durch […],

Beklagte im ersten Rechtszug,

Application Developers Alliance mit Sitz in Washington (Vereinigte Staaten), vertreten durch […],

Computer & Communications Industry Association mit Sitz in Washington, vertreten durch […],

Gigaset Communications GmbH mit Sitz in Bocholt (Deutschland), vertreten durch […],

HMD global Oy mit Sitz in Helsinki (Finnland),

Opera Norway AS, vormals Opera Software AS, mit Sitz in Oslo (Norwegen),

vertreten durch M. Glader und M. Johansson, Advokater,

BDZV – Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger eV, vormals Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger eV, mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch […],

Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) mit Sitz in Brüssel (Belgien), vertreten durch […],

FairSearch AISBL mit Sitz in Brüssel, vertreten durch […],

Qwant mit Sitz in Paris (Frankreich),

Seznam.cz, a.s. mit Sitz in Prag (Tschechische Republik), vertreten durch […],

Verband Deutscher Zeitschriftenverleger eV mit Sitz in Berlin, vertreten durch […],

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin […], des Präsidenten des Gerichtshofs […] in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter […],

Generalanwältin: […],

Kanzler: […],

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2025,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 19. Juni 2025,

folgendes

Urteil

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Google LLC und die Alphabet Inc. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. September 2022, Google und Alphabet/ Kommission (Google Android) (T‑604/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:541), mit dem das Gericht

  • die Art. 1, 3 und 4 des Beschlusses C(2018) 4761 final der Kommission vom 18. Juli 2018 in einem Verfahren nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.40099 – Google Android) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat, soweit sie den vierten Missbrauch der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung betreffen, der darin bestand, den Abschluss der Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen (im Folgenden: VAE) mit bestimmten Originalgeräteherstellern (Original Equipment Manufacturer, im Folgenden: OEM) und Betreibern von Mobilfunknetzen (Mobile Network Operator, im Folgenden: MNO) von der ausschließlichen Vorinstallation der Anwendung Google Search auf einem im Voraus festgelegten Sortiment von Geräten abhängig zu machen;
  • die Höhe der in Art. 2 des streitigen Beschlusses wegen der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, die von Google nach dem vorstehenden Gedankenstrich begangen wurde, gegen sie verhängten Geldbuße auf 4 125 000 000 Euro festgesetzt hat, wobei Alphabet für diesen Betrag als Gesamtschuldnerin in Höhe von 1 520 605 895 Euro haftet;
  • ihre Klage im Übrigen abgewiesen hat.

I. Rechtlicher Rahmen

Art. 102 AEUV lautet:

„Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.“

In Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) heißt es:

„(2) Die [Europäische] Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen Artikel [101] oder Artikel [102 AEUV] verstoßen

(3) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“

Art. 31 dieser Verordnung bestimmt:

„Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

II. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits und der Inhalt des streitigen Beschlusses lassen sich für die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittels wie folgt zusammenfassen.

A. Sachverhalt

Google ist ein Unternehmen der Informations- und Kommunikationstechnologiebranche, das sich auf Online-Produkte und -Dienstleistungen spezialisiert hat und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) tätig ist.

Um dem Aufkommen und der Entwicklung des mobilen Internets sowie der damit verbundenen wahrscheinlichen Änderung des Nutzerverhaltens bei allgemeinen Online-Suchen Rechnung zu tragen, erwarb Google im Lauf des Jahres 2005 das Unternehmen, das ursprünglich das Android- Betriebssystem (im Folgenden: BS) für intelligente Mobilgeräte entwickelt hatte. Im Juli 2018 wurden laut der Kommission rund 80 % der in Europa und weltweit genutzten intelligenten Mobilgeräte mit Android betrieben.

Entwickelt Google eine neue Version von Android, wird der Quellcode online veröffentlicht. Dies ermöglicht es Dritten, diesen Code herunterzuladen und zu verändern, um auf diese Weise Android- „Forks“ zu erstellen (ein Fork ist ein neues BS, das aus dem Quellcode einer bestehenden Software entwickelt wird). Der unter einer Open-Source-Lizenz („Android Open Source Project licence“) offengelegte Android-Quellcode enthält die Grundelemente eines BS, nicht aber die Android- Anwendungen und -Dienste, die geistiges Eigentum von Google sind. Die OEM, die Anwendungen und Dienste von Google beziehen möchten, müssen daher Verträge mit Google abschließen. Solche Verträge schließt Google auch mit den MNO, die proprietäre Anwendungen und Dienste von Google auf Geräten installieren wollen, die an Endnutzer verkauft werden.

B. Verfahren vor der Kommission und streitiger Beschluss

Am 25. März 2013 reichte die FairSearch AISBL, ein Verband von Unternehmen, die im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie tätig sind, bei der Kommission eine Beschwerde wegen bestimmter Geschäftspraktiken von Google im Bereich des mobilen Internets ein. Aufgrund dieser Beschwerde richtete die Kommission Auskunftsersuchen an Google, ihre Kunden, ihre Wettbewerber und andere in dieser Branche tätige Einrichtungen. Auch weitere Einrichtungen haben sich bei der Kommission über das Verhalten von Google im mobilen Internet beschwert.

Am 15. April 2015 leitete die Kommission in Bezug auf Android ein Verfahren gegen Google ein, das am 18. Juli 2018 mit dem Erlass des streitigen Beschlusses beendet wurde. Mittels dieses Beschlusses verhängte die Kommission wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln eine Geldbuße gegen Google und teilweise gegen Alphabet; der Verstoß habe darin bestanden, dass den OEM und MNO wettbewerbswidrige vertragliche Beschränkungen auferlegt worden seien, um die beherrschende Stellung von Google auf den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste innerhalb des EWR zu schützen und zu festigen.

In diesem Beschluss wirft die Kommission Google vor, bestimmte Bedingungen in ihre Vereinbarungen über die Nutzung von Android und gewisser proprietärer mobiler Dienste und Anwendungen aufgenommen zu haben.

Im streitigen Beschluss wurden sodann vier Gruppen vertraglicher Beschränkungen identifiziert:

  • zwei Gruppen von Beschränkungen in den Vertriebsvereinbarungen für mobile Anwendungen (im Folgenden: VVMA), mit denen Google die OEM verpflichtete, ihre allgemeine Such- (Google Search) und Browseranwendung (Chrome) vorzuinstallieren, bevor diese eine Betriebslizenz für ihre Vertriebsplattform für Anwendungen (Play Store) erhalten konnten;
  • die Beschränkungen in den Anti-Fragmentierungsvereinbarungen (im Folgenden: AFV), nach denen OEM, die eine Vorinstallation von Google-Anwendungen beabsichtigten, keine Geräte verkaufen durften, die mit von Google nicht genehmigten Android-Versionen betrieben wurden;
  • die Beschränkungen in den VAE, nach denen Google den OEM und den MNO einen Prozentsatz ihrer Werbeeinnahmen gewährte, sofern sich diese Hersteller und Betreiber verpflichteten, auf Geräten, die zu einem gemeinsam festgelegten Sortiment gehörten, keinen konkurrierenden allgemeinen Suchdienst vorzuinstallieren (im Folgenden: sortimentbezogene VAE).

Die Kommission ging davon aus, dass es sich bei diesen verschiedenen vertraglichen Beschränkungen (im Folgenden zusammen: streitige Beschränkungen) um vier gesonderte Zuwiderhandlungen gegen Art. 102 AEUV sowie Art. 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 handele, und dass sie aufgrund ihrer Wechselwirkungen und ihres gemeinsamen Ziels auch eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen darstellten.

1. Kopplung der Anwendung Google Search

Seit mindestens 1. Januar 2011 koppelt Google die Anwendung Google Search und den Play Store. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass dieses Verhalten einen Missbrauch der beherrschenden Stellung von Google auf dem weltweiten Markt (mit Ausnahme von China) für Online-Vertriebsplattformen für das BS Android (im Folgenden: Android App-Store) darstelle.

Als Erstes stellte die Kommission fest, dass es sich beim Play Store und bei der Anwendung Google Search um zwei verschiedene Produkte handele. Außerdem habe Google auf dem Markt für das Kopplungsprodukt (Play Store), also dem weltweiten Markt (mit Ausnahme von China) für Android App-Stores, eine beherrschende Stellung. Schließlich könne das Kopplungsprodukt nicht ohne das daran gekoppelte Produkt, also die Anwendung Google Search, erworben werden.

Als Zweites kam die Kommission im streitigen Beschluss zu dem Ergebnis, dass die Kopplung der Anwendung Google Search und des Play Store den Wettbewerb beschränken könne. Das Kopplungsgeschäft verschaffe Google nämlich einen erheblichen Wettbewerbsvorteil, den die Anbieter konkurrierender allgemeiner Suchdienste nicht ausgleichen könnten. Außerdem trage es zur Aufrechterhaltung und Stärkung der beherrschenden Stellung von Google auf den einzelnen nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste bei, erhöhe die Marktzutrittsbarrieren, halte von Innovationen ab und schade tendenziell direkt oder indirekt den Verbrauchern.

Als Drittes führte die Kommission im streitigen Beschluss aus, dass Google nicht nachgewiesen habe, dass die Kopplung der Anwendung Google Search und des Play Store objektiv gerechtfertigt sei.

2. Kopplung des Browsers Chrome

Seit dem 1. August 2012 koppelt Google den Browser Chrome, den Play Store und die Anwendung Google Search. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass dieses Verhalten einen Missbrauch der beherrschenden Stellung von Google auf dem weltweiten Markt (mit Ausnahme von China) für Android App-Stores und den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste darstelle.

Als Erstes vertrat die Kommission die Ansicht, dass es sich beim Browser Chrome um ein anderes Produkt handele als beim Play Store und der Anwendung Google Search. Außerdem habe Google eine beherrschende Stellung auf den Märkten für Kopplungsprodukte (Play Store und die Anwendung Google Search), nämlich dem weltweiten Markt (mit Ausnahme von China) für Android App-Stores und den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste. Schließlich könnten die Kopplungsprodukte nicht ohne das daran gekoppelte Produkt – den Browser Chrome – erworben werden.

Als Zweites könne die Kopplung des Browsers Chrome, des Play Store und der Anwendung Google Search den Wettbewerb beschränken. Die Kopplung verschaffe Google nämlich einen erheblichen Vorteil, den für die mobile Nutzung konzipierte, nicht spezifisch auf ein konkurrierendes BS ausgelegte Internetbrowser (im Folgenden: mobile Internetbrowser) nicht ausgleichen könnten. Außerdem behindere die Kopplung die Innovation, schade tendenziell direkt oder indirekt den Verbrauchern, die mobile Internetbrowser nutzten, und trage dazu bei, die beherrschende Stellung von Google auf jedem nationalen Markt für allgemeine Suchdienste aufrechtzuerhalten und zu verstärken.

Als Drittes gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass Google nicht nachgewiesen habe, dass die Kopplung des Browsers Chrome, des Play Store und der Anwendung Google Search objektiv gerechtfertigt sei.

3. Lizenzen für den Play Store und die Anwendung Google Search, die an die Verpflichtungen zur Verhinderung von Fragmentierung in den AFV geknüpft sind

Seit mindestens 1. Januar 2011 macht Google die Erteilung von Lizenzen für den Play Store und die Anwendung Google Search davon abhängig, dass Hardware-Hersteller die in den AFV festgelegten Verpflichtungen zur Verhinderung von Fragmentierung (im Folgenden: VVF) akzeptieren.

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass dieses Verhalten einen Missbrauch der beherrschenden Stellung von Google auf dem weltweiten Markt (mit Ausnahme von China) für Android App-Stores und den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste darstelle.

Als Erstes bestehe zwischen dem Akzeptieren der VVF und der Erteilung von Lizenzen für den Play Store und die Anwendung Google Search kein Zusammenhang. Dennoch könnten diese Lizenzen nicht erlangt werden, ohne die VVF zu akzeptieren.

Als Zweites führte die Kommission im streitigen Beschluss aus, dass die VVF den Wettbewerb beschränken könnten. Erstens stellten Android-Forks nämlich eine ernstzunehmende Wettbewerbsbedrohung für Google dar. Zweitens überwache Google aktiv die Einhaltung der VVF und setze deren Anwendung durch. Drittens behinderten die VVF die Entwicklung von Android- Forks. Viertens stellten die kompatiblen Android-Forks keine ernstzunehmende Wettbewerbsbedrohung für Google dar. Fünftens werde die Eignung der VVF, den Wettbewerb zu beschränken, dadurch verstärkt, dass die proprietären Anwendungsprogrammierschnittstellen (Application Programming Interface, im Folgenden: proprietäre API) von Google den Entwicklern von Forks nicht zur Verfügung stünden. Sechstens trage das Verhalten von Google dazu bei, ihre beherrschende Stellung auf den einzelnen nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste aufrechtzuerhalten und zu verstärken, hemme Innovationen und schade tendenziell direkt oder indirekt den Verbrauchern.

Als Drittes habe Google nicht nachgewiesen, dass eine objektive Rechtfertigung dafür vorliege, die Erteilung von Lizenzen für den Play Store und die Anwendung Google Search von den VVF abhängig zu machen.

4. Zahlung eines prozentualen Anteils der Einnahmen unter der Bedingung, dass bei einem bestimmten Sortiment an Produkten keine konkurrierenden allgemeinen Suchdienste vorinstalliert werden

Zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. März 2014 gewährte Google OEM und MNO Zahlungen unter der Bedingung, dass auf keinem Gerät eines vereinbarten Produktsortiments konkurrierende allgemeine Suchdienste vorinstalliert würden. Im streitigen Beschluss wurde dieses Verhalten von der Kommission als Missbrauch der beherrschenden Stellung von Google auf den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste eingestuft.

Als Erstes handele es sich, wie die Kommission ausführte, bei den Zahlungen aufgrund der Beteiligung an den Einnahmen von Google für ein bestimmtes Produktsortiment um Ausschließlichkeitszahlungen.

Als Zweites könnten die Zahlungen aufgrund der Beteiligung an den Einnahmen von Google für ein bestimmtes Produktsortiment den Wettbewerb beschränken. Erstens reduzierten diese Zahlungen nämlich das Interesse der OEM und MNO, konkurrierende allgemeine Suchdienste vorzuinstallieren. Zweitens erschwerten diese Zahlungen den Zugang zu den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste. Drittens hielten sie von Innovation ab.

Als Drittes gelangte die Kommission im streitigen Beschluss zu dem Ergebnis, dass Google nicht nachgewiesen habe, dass es für Zahlungen aufgrund der Beteiligung an ihren Einnahmen für ein konkret vereinbartes Produktsortiment eine objektive Rechtfertigung gebe.

Nach Auffassung der Kommission zielten die streitigen Beschränkungen darauf ab, die beherrschende Stellung von Google in Bezug auf allgemeine Suchdienste und damit die Einnahmen, die Google durch Werbeanzeigen im Zusammenhang mit diesen Suchvorgängen erziele, zu schützen und zu stärken. Aufgrund ihres gemeinsamen Ziels und ihrer Wechselwirkungen stufte die Kommission die streitigen Beschränkungen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gemäß Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens ein.

5. Dauer der streitigen Beschränkungen und Geldbuße

Was die Dauer der streitigen Beschränkungen betrifft, bestanden die mit den VVMA zusammenhängenden Beschränkungen im Hinblick auf die Kopplung der Anwendung Google Search und des Play Store vom 1. Januar 2011 bis zum Tag des Erlasses des streitigen Beschlusses, und im Hinblick auf die Kopplung des Browsers Chrome, der Anwendung Google Search und des Play Store vom 1. August 2012 bis zum Tag des Erlasses des streitigen Beschlusses. Die mit den AFV verbundenen Beschränkungen dauerten vom 1. Januar 2011 bis zum Tag des Erlasses des streitigen Beschlusses. Die mit den VAE verbundenen Beschränkungen bestanden schließlich vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2014, also bis zu dem Tag, an dem die letzte sortimentbezogene VAE endete.

Zur Ahndung dieser als missbräuchlich angesehenen Praktiken verhängte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von 4 342 865 000 Euro gegen Google, davon 1 921 666 000 gesamtschuldnerisch mit Alphabet. Bei der Festsetzung dieses Betrags berücksichtigte die Kommission den Wert der relevanten Umsätze innerhalb des EWR, die im Zusammenhang mit der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung standen und von Google im letzten Jahr der Beteiligung an der Zuwiderhandlung (2017) erzielt wurden, und wandte darauf einen Schwerekoeffizienten von 11 % an. Anschließend multiplizierte die Kommission den ermittelten Betrag mit der Anzahl der Jahre der Beteiligung an der Zuwiderhandlung (ca. 7,52) und rechnete einen Zusatzbetrag in Höhe von 11 % des im Jahr 2017 erzielten Umsatzes hinzu, um vergleichbare Unternehmen von solchen Verhaltensweisen abzuhalten. Die Kommission war ferner der Auffassung, dass kein Anlass bestehe, mildernde oder erschwerende Umstände zu berücksichtigen oder die erhebliche Finanzkraft von Google besonders zu berücksichtigen, um die Höhe der Geldbuße nach unten oder oben anzupassen.

Die Kommission forderte Google und Alphabet außerdem auf, diese Praktiken innerhalb von 90 Tagen nach der Zustellung des streitigen Beschlusses einzustellen.

III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

Mit Klageschrift, die am 9. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Google und Alphabet eine Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, hilfsweise auf Aufhebung oder Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße.

Mit Beschluss des Präsidenten der dritten Kammer des Gerichts vom 23. September 2019, Google

und Alphabet/Kommission (T‑604/18, EU:T:2019:743), wurden zum einen die Application Developers Alliance (im Folgenden: ADA), die Computer & Communications Industry Association (im Folgenden: CCIA), die Gigaset Communications GmbH (im Folgenden: Gigaset), die HMD global Oy (im Folgenden: HMD) und die Opera Norway AS, vormals Opera Software AS (im Folgenden: Opera), als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge von Google und Alphabet und zum anderen das Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC), der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger eV, der BDZV – Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger eV, die Seznam.cz, a.s. (im Folgenden: Seznam), FairSearch und Qwant als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen. Bestimmte Teile des streitigen Beschlusses und der Klagebeantwortung der Kommission wurden vertraulich behandelt.

Google und Alphabet stützten ihre Klage auf sechs Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund machten sie eine fehlerhafte Beurteilung der Definition des Marktes und des Vorliegens einer beherrschenden Stellung geltend, mit dem zweiten Klagegrund eine fehlerhafte Beurteilung der Missbräuchlichkeit der in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen, mit dem dritten Klagegrund eine fehlerhafte Beurteilung der Missbräuchlichkeit der in den sortimentbezogenen VAE enthaltenen Bedingung einer alleinigen Vorinstallation, mit dem vierten Klagegrund eine fehlerhafte Beurteilung der Missbräuchlichkeit des Umstands, dass die Erteilung von Lizenzen für den Play Store und die Anwendung Google Search von der Einhaltung der VVF abhängig gemacht worden sei, mit dem fünften Klagegrund eine Verletzung der Verteidigungsrechte und mit dem sechsten Klagegrund eine fehlerhafte Beurteilung der verschiedenen bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigten Faktoren.

A. Zum ersten Klagegrund: fehlerhafte Beurteilung der Definition des relevanten Marktes und des Vorliegens einer beherrschenden Stellung

Mit dem ersten Klagegrund warfen Google und Alphabet der Kommission vor, bei der Definition der relevanten Märkte und der anschließenden Beurteilung des Vorliegens einer beherrschenden Stellung von Google auf diesen Märkten mehrere Beurteilungsfehler begangen zu haben.

Im streitigen Beschluss identifizierte die Kommission vier Arten von relevanten Märkten, nämlich erstens den weltweiten Markt (ohne China) für lizenzierte BS im Sinne von Betriebssystemlizenzen für intelligente Mobilgeräte, zweitens den weltweiten Markt (ohne China) für Android App-Stores, drittens die verschiedenen nationalen Märkte für die Bereitstellung von allgemeinen Suchdiensten innerhalb des EWR und viertens den weltweiten Markt für nicht BS-spezifische mobile Internetbrowser.

Hierzu hat das Gericht in den Rn. 125 und 126 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass für die Zwecke der bei ihm anhängigen Rechtssache als Erstes davon auszugehen sei, dass die Kommission im streitigen Beschluss ordnungsgemäß festgestellt habe, dass Google eine beherrschende Stellung auf den verschiedenen nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste innerhalb des EWR innehabe, weil sie in der Lage sei, sich gegenüber ihren Wettbewerbern, ihren Kunden und den Verbrauchern in erheblichem Umfang unabhängig zu verhalten. Als Zweites hat es darauf hingewiesen, dass die relevanten Märkte im streitigen Beschluss zwar separat dargestellt worden seien, aber gleichwohl nicht künstlich voneinander getrennt werden könnten, weil sie alle komplementäre Aspekte aufwiesen, die von der Kommission ordnungsgemäß angeführt worden seien.

Wie sich aus Rn. 129 des angefochtenen Urteils ergibt, war das Vorbringen zum ersten Klagegrund vor diesem faktischen Hintergrund unterschiedlicher, aber miteinander verbundener relevanter Märkte und der Umsetzung einer Gesamtstrategie zu prüfen, die der Kommission zufolge im Wesentlichen darauf abgezielt habe, die beherrschende Stellung von Google auf den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste zu sichern. Nach Abschluss dieser Prüfung hat das Gericht die drei Teile dieses Klagegrundes in den Rn. 234, 254 und 267 des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückgewiesen und folglich den ersten Klagegrund insgesamt zurückgewiesen.

B. Zum zweiten Klagegrund: fehlerhafte Beurteilung der Missbräuchlichkeit der in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen in Bezug auf den ersten und den zweiten Missbrauch

Mit dem zweiten Klagegrund, der sich in zwei Teile gliedert, machten Google und Alphabet geltend, dass die Kommission die in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen, die zum einen das Erlangen des Play Store an die Vorinstallation der Anwendung Google Search und zum anderen das Erlangen des Play Store und der Anwendung Google Search an die Vorinstallation des Browsers Chrome knüpften (im Folgenden: erste Missbräuche), zu Unrecht als missbräuchlich eingestuft habe.

1. Anmerkungen des Gerichts zum Hintergrund

Das Gericht hat zunächst in den Rn. 275 bis 316 des angefochtenen Urteils erstens die Voraussetzungen für die Schlussfolgerung dargelegt, dass die in Rede stehenden Praktiken einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen, zweitens die verschiedenen Gesichtspunkte angeführt, die die Kommission im streitigen Beschluss herangezogen hat, um die durch diese Praktiken verursachten Verdrängungswirkungen festzustellen, und drittens den Zusammenhang zwischen diesen Praktiken aufgezeigt.

Zu den entsprechenden Voraussetzungen hat das Gericht in den Rn. 278 bis 280 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf die Rn. 134 bis 136 des Urteils vom 6. September 2017, Intel/ Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632), darauf hingewiesen, dass der Wettbewerb nicht unbedingt durch jede Verdrängungswirkung verzerrt werde. Ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehabe, dürfe durch sein Verhalten einen Leistungswettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigen. Deshalb verbiete Art. 102 AEUV einem Unternehmen in beherrschender Stellung u. a. die Anwendung von Praktiken, die gegenüber seinen als ebenso leistungsfähig geltenden Wettbewerbern eine Verdrängungswirkung entfalteten und damit seine beherrschende Stellung stärkten, indem andere Mittel als diejenigen eines Leistungswettbewerbs herangezogen würden. Unter diesem Blickwinkel könne, wie bei jedem über den Preis ausgetragenen Wettbewerb, nicht jeder über andere Parameter ausgetragene Wettbewerb als rechtmäßig betrachtet werden.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Praktiken, die im Zusammenhang mit den ersten Missbräuchen in Rede stehen, um Kopplungsgeschäfte. Zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit solcher Praktiken hat das Gericht in Rn. 284 des angefochtenen Urteils auf die fünf Kriterien verwiesen, die es in Rn. 869 seines Urteils vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T‑201/04, EU:T:2007:289), angeführt hat, die die Kommission habe heranziehen können:

  • erstens: das Kopplungsprodukt und das daran gekoppelte Produkt stellen zwei gesonderte Produkte dar;
  • zweitens: das betreffende Unternehmen hat auf dem Markt für das Kopplungsprodukt eine beherrschende Stellung inne;
  • drittens: dieses Unternehmen bietet den Verbrauchern nicht die Möglichkeit, das Kopplungsprodukt ohne das daran gekoppelte Produkt zu erwerben;
  • viertens: durch die fragliche Praktik wird „der Wettbewerb eingeschränkt“;
  • fünftens: diese Praktik ist nicht objektiv gerechtfertigt.

Zum vierten Kriterium hat das Gericht in Rn. 295 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission, ebenso wie in der Entscheidung, zu der das Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T‑201/04, EU:T:2007:289), ergangen sei, zu Recht festgestellt habe, dass eine sorgfältige Prüfung der konkreten Auswirkungen – oder, gemäß der in der Vergangenheit in diesem Zusammenhang verwendeten Terminologie, eine nähere Prüfung – erforderlich sei, bevor der Schluss gezogen werden könne, dass die in Rede stehenden Kopplungsgeschäfte wettbewerbsschädlich seien. Eine solche Prüfung habe den Vorteil, dass zum einen das Risiko der Ahndung eines Verhaltens, das dem Leistungswettbewerb nicht wirklich schade, verringert, und zum anderen die Schwere des in Rede stehenden Verhaltens genauer geklärt werde, was die Bestimmung der angemessenen Höhe einer möglichen Sanktion erleichtere.

In Rn. 297 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch unter Verweis auf das Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 145), ausgeführt, dass es für die Kommission hierbei nicht darum gehe, eine vorausschauende Analyse vorzunehmen, die auf Auswirkungen beruhe, die sich unter Berücksichtigung von Annahmen entfalten würden, die in der Praxis noch nicht überprüft werden könnten, wie dies unter anderen Umständen der Fall sein könne.

In Rn. 299 des angefochtenen Urteils hat das Gericht seine Vorbemerkungen zu den einschlägigen Begriffen damit abgeschlossen, dass zunächst der Unterschied zwischen einer „Wettbewerbsbeschränkung“ und einer „Eignung, den Wettbewerb zu beschränken“ keinen Einfluss auf die Schaffung einer Beschränkung des Wettbewerbs in Fällen habe, in denen die Kommission, wie im vorliegenden Fall, eine solche Wettbewerbsbeschränkung unter Berücksichtigung der Auswirkungen definiert habe, die durch die Anwendung der fraglichen Praktiken über einen erheblichen Zeitraum herbeigeführt worden seien, wobei diese Auswirkungen beobachtet werden könnten und es der Kommission ermöglichten, die Art und das Ausmaß der von ihnen bewirkten wettbewerbswidrigen Verdrängung zu bestimmen, und dem Gericht, diese Beurteilungen zu überprüfen.

Das Gericht hat sodann in Rn. 300 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission im streitigen Beschluss davon ausgegangen sei, dass die ersten Missbräuche aus zwei Kopplungsgeschäften bestanden hätten. Diese seien durch die in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen verwirklicht worden, die von den OEM und den MNO zu akzeptieren gewesen seien, wenn sie wünschten, Geräte mit sämtlichen Google Mobile-Diensten (Google Mobile Services, im Folgenden: GMS-Paket) vermarkten zu können. So habe Google

  • mit dem ersten Kopplungsgeschäft, das die Anwendung Google Search und den Play Store verknüpft habe, vom 1. Januar 2011 bis zum Tag des Erlasses des streitigen Beschlusses ihre beherrschende Stellung auf dem weltweiten Markt (ohne China) für Android App-Stores missbraucht (Erwägungsgründe 752 und 1009 des streitigen Beschlusses);
  • mit dem zweiten Kopplungsgeschäft, das den Browser Chrome, die Anwendung Google Search und den Play Store verknüpft habe, vom 1. August 2012 bis zum Tag des Erlasses des streitigen Beschlusses ihre beherrschenden Stellungen auf dem weltweiten Markt (ohne China) für Android App-Stores und auf den nationalen Märkten innerhalb des EWR für allgemeine Suchdienste missbraucht (Erwägungsgründe 753 und 1010 des streitigen Beschlusses).

Schließlich hat das Gericht in Rn. 301 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die im Rahmen des zweiten Klagegrundes von Google und Alphabet vorgebrachten Argumente im Wesentlichen die Ausführungen im streitigen Beschluss zum vierten und zum fünften Kriterium des Urteils des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T‑201/04, EU:T:2007:289), beträfen, die sich auf die Beschränkung des Wettbewerbs und auf die von Google und Alphabet insoweit vorgebrachten objektiven Rechtfertigungen bezögen.

2. Zum ersten Teil: „Beschränkung des Wettbewerbs“

Zur Stützung des ersten Teils des zweiten Klagegrundes machten Google und Alphabet geltend, die Kommission habe im streitigen Beschluss nicht nachgewiesen, dass die in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen den Wettbewerb ausschlössen.

Google und Alphabet stützten ihr Vorbringen auf fünf Rügen und beanstandeten den streitigen Beschluss, soweit darin erstens nicht nachgewiesen worden sei, dass die Vorinstallationsbedingungen eine „Status-quo-Präferenz“ erzeugten, zweitens außer Acht gelassen worden sei, dass die VVMA es den OEM freistellten, konkurrierende Dienste vorzuinstallieren und als Standard festzulegen, drittens ferner außer Acht gelassen worden sei, dass die Wettbewerber über andere wirksame Mittel verfügten, um die Nutzer zu erreichen, viertens nicht nachgewiesen worden sei, dass die auf den Suchdienst und den Browser von Google entfallenden Nutzungsanteile auf die beanstandeten Vorinstallationsbedingungen zurückzuführen seien, und fünftens nicht der gesamte wirtschaftliche und rechtliche Kontext angemessen berücksichtigt worden sei, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass die Vorinstallationsbedingungen den Wettbewerbern neue Möglichkeiten eröffnet hätten, statt sie ihnen vorzuenthalten.

Zur ersten Rüge, dass die Vorinstallationsbedingungen eine „Status-quo-Präferenz“ erzeugten, hatte das Gericht zwei Vorbemerkungen.

Die erste dieser Bemerkungen betrifft die fehlende praktische Relevanz der vorgeschlagenen Unterscheidung zwischen den Begriffen „Vorinstallation“ und „Standardeinstellung“, wobei Google und Alphabet der Kommission vorwerfen, diese Begriffe nicht anhand dessen unterschieden bzw. gewichtet zu haben, was sie jeweils umfassten.

Nach Prüfung der von Google und Alphabet vorgelegten Beweise ist das Gericht in Rn. 349 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass in Anbetracht des vertraglichen Zusammenhangs, in den sich diese Dokumente einfügten, nämlich den der in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen, das Vorbringen von Google und Alphabet zur Notwendigkeit einer solchen Unterscheidung zurückzuweisen und einzuräumen sei, dass Argumente, die im Zusammenhang mit einem dieser beiden Begriffe vorgebracht würden, auch im Zusammenhang mit dem anderen gelten könnten.

Im Übrigen hat das Gericht bei der Prüfung der von Drittunternehmen stammenden Beweise in Rn. 356 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass unter den OEM ein gewisser Konsens darüber bestehe, dass die bevorzugte Platzierung, die Standardeinstellung oder eine Kombination dieser Techniken die Nutzung der davon profitierenden Anwendungen begünstige. In Rn. 383 dieses Urteils ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass die verschiedenen im streitigen Beschluss dargelegten Gesichtspunkte zusammen betrachtet der Kommission die Feststellung ermöglicht hätten, dass die Vorinstallation der Anwendung Google Search und des Browsers Chrome unter den in den VVMA vorgesehenen Bedingungen aus der Sicht der Marktteilnehmer geeignet sei, „die Situation festzuschreiben“ und die Nutzer davon abzuhalten, auf eine konkurrierende Anwendung zurückzugreifen.

Die zweite Vorbemerkung betrifft die quantitative Bedeutung der Vorinstallationsbedingungen. Hierzu hat das Gericht in den Rn. 336 und 337 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Vorinstallation der Anwendung Google Search und des Browsers Chrome, die im Fall von Google Search mit einer bevorzugten Platzierung und im Fall von Chrome mit der Festlegung der Anwendung Google Search als Standard verbunden sei, in quantitativer Hinsicht erhebliche Auswirkungen habe. Aufgrund der in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen seien nämlich die Anwendung Google Search und der Browser Chrome auf vielen intelligenten Mobilgeräten vorinstalliert.

Im Licht dieser Vorbemerkungen hat das Gericht die von der Kommission herangezogenen Beweise sowie die Vergleiche geprüft, die diese vorgenommen hatte, um festzustellen, dass eine „Status-quo- Präferenz“ vorliege, wobei Google und Alphabet deren Maßgeblichkeit und Verwendung beanstandeten. In Rn. 418 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die verschiedenen Argumente, mit denen Google und Alphabet den Vorteil zu widerlegen versucht hätten, der sich aus der Vorinstallation der Anwendung Google Search und des Browsers Chrome auf intelligenten, mit einem Android-BS betriebenen Mobilgeräten (im Folgenden: Google- Android-Geräte) ergebe, nicht geeignet seien, die Schlussfolgerungen in Frage zu stellen, die die Kommission daraus gezogen habe.

Zur zweiten Rüge machten Google und Alphabet im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstallationsbedingungen die OEM nicht daran gehindert hätten, auf den im EWR verkauften Google-Android-Geräten konkurrierende allgemeine Suchdienste und Browser in der gleichen Weise vorzuinstallieren wie die Anwendung Google Search und den Browser Chrome.

Hierzu hat das Gericht in den Rn. 425 und 426 des angefochtenen Urteils vorab festgestellt, dass die Kommission dies im streitigen Beschluss nicht beanstandet habe. In diesem Beschluss heiße es vielmehr zum einen, dass die VVMA die OEM daran „hindern“, ausschließlich solche Anwendungen anstelle der Anwendung Google Search und des Browsers Chrome vorzuinstallieren (832. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses), und zum anderen, dass die VAE von den OEM und den MNO die ausschließliche Vorinstallation der Anwendung Google Search auf den von diesen Vereinbarungen erfassten Geräten verlangt hätten (833. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses); dies schließe sowohl sortimentbezogene als auch gerätebezogene VAE ein, wie von der Kommission in ihrer Antwort auf die Beweiserhebungen des Gerichts bestätigt wurde. Aus dem 197. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses ergibt sich nämlich, dass Google in der Europäischen Union und in der Republik Korea die auf einem Gerätesortiment basierenden Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen (sortimentbezogene VAE) schrittweise durch Vereinbarungen ersetzt habe, nach denen die Zahlungen aufgrund der Beteiligung an den Einnahmen von Google davon abhängig gemacht wurden, dass von den OEM und den MNO auf dem betreffenden Gerät kein konkurrierender allgemeiner Suchdienst vorinstalliert werde (gerätebezogene VAE).

Vor diesem Hintergrund ist das Gericht in Rn. 427 des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung der Marktanteile sowie ihrer Entwicklung – in Bezug auf die Anwendung Google Search ab 2011 und in Bezug auf den Browser Chrome ab 2012, jeweils bis zum Erlass des streitigen Beschlusses – davon ausgegangen, dass die Diskussion über die Möglichkeiten der Wettbewerber, den durch die in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen gewährten Wettbewerbsvorteil auszugleichen, weitgehend theoretisch bleibe. In diesem Zusammenhang müsse zwischen den theoretischen Annahmen zum Wettbewerb und der praktischen Realität unterschieden werden, in der die Wettbewerbsalternativen, auf die Google und Alphabet verwiesen, aufgrund der „Status-quo-Präferenz“, die mit den Vorinstallationsbedingungen der VVMA und den kombinierten Auswirkungen dieser Bedingungen und der anderen vertraglichen Vereinbarungen von Google, einschließlich der VAE, einhergehe, wenig überzeugend oder faktisch wirkungslos erschienen.

Zur Anwendung Google Search hat das Gericht in Rn. 436 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Anbieter konkurrierender allgemeiner Suchdienste entgegen der Ausführungen von Google und Alphabet nicht in der Lage seien, den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, der sich aus den Vorinstallationsbedingungen ergebe. In Bezug auf die Browser ist das Gericht in Rn. 438 des angefochtenen Urteils hingegen davon ausgegangen, dass die Argumente von Google und Alphabet nicht von vornherein zurückgewiesen werden könnten.

Allerdings hat das Gericht in den Rn. 449 und 450 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass zwischen dem Jahr 2011 und dem Jahr 2016 mehr als 50 % der im EWR verkauften Google- Android-Geräte unter mit Google geschlossene sortiment- oder gerätebezogene VAE gefallen seien, die die Festlegung von Google Search als Standardsuchmaschine in den vorinstallierten Browsern verlangt und die Installation eines konkurrierenden Suchdienstes untersagt hätten. Folglich sei, wenn neben Chrome, bei dem die Anwendung Google Search als Standard festgelegt sei, ein weiterer Browser vorinstalliert gewesen sei, auch bei diesem Google Search als Standard festgelegt gewesen.

In Rn. 451 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass sich anhand dieser Beobachtung die Komplementarität der verschiedenen Praktiken von Google veranschaulichen lasse, und sie zwangsläufig bedeute, dass die kombinierten Auswirkungen der VVMA und der VAE berücksichtigt werden müssten. Die mit den VAE verbundene vertragliche Verpflichtung, für allgemeine Suchanfragen keine andere Anwendung zu installieren als Google Search, habe nämlich zur Folge, dass die theoretische Möglichkeit der Vorinstallation eines mit den Anwendungen von Google konkurrierenden Dienstes, obwohl die VVMA sie grundsätzlich erlaubten, von 2011 bis 2016 für mindestens die Hälfte der im EWR verkauften Google-Android-Geräte faktisch ausgeschlossen gewesen sei. Mit anderen Worten hätten die VAE Exklusivität auf den betroffenen Geräten garantiert, was bei der Bewertung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der VVMA zu berücksichtigen gewesen sei. Insoweit hat das Gericht in Rn. 452 seines Urteils klargestellt, dass die Berücksichtigung der kombinierten Auswirkungen der VVMA und der VAE als kontextueller Gesichtspunkt in keiner Weise davon abhänge, ob die VAE missbräuchlich seien oder nicht, und zwar unabhängig davon, ob es sich um sortimentbezogene VAE handele, die nach der von Google und Alphabet im Rahmen des dritten Klagegrundes beanstandeten Analyse der Kommission einen Missbrauch darstellten, oder um gerätebezogene VAE, die im streitigen Beschluss nicht als missbräuchlich betrachtet würden.

Außerdem hat das Gericht in Rn. 464 seines Urteils festgestellt, dass die Frage, ob ein konkurrierender Browser als Standard festgelegt werden könne, irrelevant sei. Google und Alphabet hätten im Übrigen nicht bestritten, dass diese Frage in Anbetracht der kombinierten Auswirkungen der VVMA und der AFV theoretischer Natur sei. Im vorliegenden Fall gehe es darum, die verschiedenen praktischen Möglichkeiten zu untersuchen, die den konkurrierenden allgemeinen Suchdiensten zur Verfügung stünden, um die Nutzer zu erreichen, wobei Google darauf achte, dass die OEM in Bezug auf Browser, die mit Chrome konkurrierten, ihrer Verpflichtung aus den AFV nachkämen, der Anwendung Google Search mindestens die gleiche Behandlung zukommen zu lassen, die sie auch einem etwaigen anderen allgemeinen Suchdienst gewährten.

Sodann hat das Gericht die Argumente von Google und Alphabet zu den Aspekten der Begründung geprüft, die das Interesse der OEM an der Vorinstallation konkurrierender Anwendungen, den Anteil der potenziellen Einnahmen, die die OEM aus einer oder mehreren allgemeinen Suchanwendungen zusätzlich zur Anwendung Google Search erzielen würden, die Auswirkungen von Transaktionskosten auf die Wahrscheinlichkeit des Abschlusses von Vorinstallationsvereinbarungen für eine geringe Zahl von Geräten, die negativen Auswirkungen einer Duplizierung zu vieler Anwendungen auf das Nutzererlebnis oder auch auf den Speicherplatz auf bestimmten Geräten betrafen. Nach Abschluss dieser Prüfung ist das Gericht in Rn. 537 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass einige dieser Argumente zwar die Tragweite des streitigen Beschlusses abschwächen oder nuancieren könnten, die Kommission jedoch davon habe ausgehen dürfen, dass es, auch wenn es den Anbietern mit Google Search konkurrierender allgemeiner Suchdienste weiterhin freistehe, den OEM und den MNO die gleiche Vorinstallation anzubieten, wie sie der Anwendung Google Search und dem Browser Chrome auf den im EWR verkauften Google-Android-Geräten gewährt werde, dazu während des überwiegenden Teils des Zeitraums der Zuwiderhandlung nicht gekommen sei und das Unterbleiben solcher Vorinstallationen zumindest teilweise durch die kombinierten Auswirkungen der VVMA, der VAE und der AFV zu erklären sei.

Zur dritten Rüge machten Google und Alphabet geltend, dass ihre Wettbewerber die Tendenz zur Festschreibung der Situation, die sich aus den in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen ergebe, dadurch ausgleichen könnten, dass sie sich auf das Verhalten der Nutzer verließen, die ihre Anwendungen herunterladen oder über den Browser auf ihren allgemeinen Suchdienst zugreifen könnten.

Zur Möglichkeit, konkurrierende Anwendungen herunterzuladen, hat das Gericht in Rn. 557 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass eine allgemeine Suchanwendung oder ein Browser zwar einfach und kostenlos heruntergeladen werden könnten, sich aus der Prüfung des streitigen Beschlusses jedoch ergebe, dass dies in der Praxis nicht oder jedenfalls nur bei einem ungenügenden Anteil der betroffenen Geräte geschehe.

Zum Zugang zu einem konkurrierenden allgemeinen Suchdienst über den Browser hat das Gericht in den Rn. 561 und 562 seines Urteils dargelegt, dass die Festlegung eines konkurrierenden allgemeinen Suchdienstes als Standard in den mobilen Internetbrowsern auf Google-Android- Geräten im Hinblick auf Präsenz und Wirksamkeit nicht mit der Vorinstallation der Anwendung Google Search vergleichbar sei. Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass Google es nicht erlaube, im Browser Chrome einen anderen Suchdienst als die Anwendung Google Search als Standard festzulegen, und dass Chrome bei nicht BS-spezifischen mobilen Internetbrowsern in Europa einen Nutzungsanteil von etwa 75 % und weltweit von 58 % habe. Außerdem ergebe sich aus dem streitigen Beschluss, dass die Nutzer in der Praxis nicht über die Browser auf andere allgemeine Suchdienste zugriffen und die Festlegung dieser Browser als Standard nur selten änderten. Diese Feststellungen seien entgegen dem Vorbringen von Google und Alphabet relevant und ließen erkennen, dass es trotz der in diesem Zusammenhang bestehenden Möglichkeit, eine andere allgemeine Suchmaschine festzulegen, in der Praxis bei der ursprünglich voreingestellten bleibe.

Zur vierten Rüge, dass kein Zusammenhang zwischen den Anteilen von Google an den allgemeinen Such- und Browseranfragen und der Vorinstallation der Anwendung Google Search und des Browsers Chrome nachgewiesen worden sei, hat das Gericht als Erstes in Rn. 571 seines Urteils festgestellt, dass die Hinweise der Kommission auf die Entwicklung dieser Nutzungsanteile als solche nicht zu beanstanden seien. Sie ermöglichten es der Kommission nämlich, ihre Beweisführung zu untermauern, wonach zum einen die Vorinstallation von Googles allgemeinen Such- und Browseranwendungen den vorinstallierten Anwendungen und Diensten einen Vorteil verschaffe und zum anderen die Wettbewerber diesen Vorteil nicht hätten ausgleichen können.

Was als Zweites den Faktor der Qualität und der Leistung des Browsers Chrome und der Anwendung Google Search betrifft, ist das Gericht in Rn. 575 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass die Kommission in einem Fall wie dem vorliegenden nicht verpflichtet gewesen sei, genau zu ermitteln, ob diese Nutzungsanteile nur durch die Vorinstallation zu erklären seien,

oder auch bzw. vorrangig durch die von Google und Alphabet geltend gemachte höhere Qualität. Während nämlich die Vorinstallation unstreitig sei, sei der Einfluss der Qualität auf das Unterbleiben der Vorinstallation oder des Herunterladens einer konkurrierenden Anwendung nicht durch hinreichende oder besonders relevante Beweise belegt worden. Jedenfalls wäre den Rn. 577 und 578 des angefochtenen Urteils zufolge die qualitative Überlegenheit der Produkte von Google, wenn man sie als erwiesen betrachtete, nicht von entscheidender Bedeutung, weil nicht geltend gemacht worden sei, dass die von den Wettbewerbern angebotenen Dienste technisch nicht in der Lage seien, den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht zu werden; dabei könnten auch andere Variablen als die Technik eine Rolle spielen.

Als Drittes hat das Gericht in den Rn. 579 und 582 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Kommission im streitigen Beschluss ausgeführt habe, dass ein solcher Qualitätsvorsprung aus den Bewertungen der konkurrierenden Dienste im Play Store nicht hervorzugehen scheine. Diese Bewertungen könnten jedoch berücksichtigt werden, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die jeweilige Qualität der verschiedenen konkurrierenden Suchdienste und Browser kein entscheidendes Kriterium für ihre Nutzung sei, weil sie alle einen Dienst anböten, der die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen könne.

Auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte hat das Gericht in Rn. 583 seines Urteils festgestellt, dass die Kommission in Anbetracht der Tendenz zur Festschreibung der Situation, die mit den in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen einhergehe, und mangels eines Nachweises der präzisen Auswirkungen der von Google und Alphabet geltend gemachten qualitativen Überlegenheit ihrer allgemeinen Such- und Browseranwendungen zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Nutzungsanteile von Google die mit der Vorinstallation verbundene „Status-quo-Präferenz“ bestätigten.

Zur fünften Rüge machten Google und Alphabet geltend, dass im streitigen Beschluss nicht geprüft worden sei, ob die in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen geeignet gewesen seien, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, der ohne sie bestanden hätte, und zwar im Hinblick auf den gesamten wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext. Die Vorinstallationsbedingungen der VVMA seien nämlich Bestandteil des für das BS Android entwickelten kostenlosen Lizenzmodells und könnten daher nicht isoliert betrachtet werden.

Dennoch hat das Gericht in Rn. 589 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass die von Google und Alphabet zur Stützung dieser Rüge vorgebrachten Argumente nicht dem Inhalt des streitigen Beschlusses entsprächen. Das im streitigen Beschluss als missbräuchlich eingestufte Verhalten beziehe sich nämlich nicht auf die Entwicklung und Instandhaltung des BS Android, einschließlich des Umstands, dass es offen und kostenlos sei, wofür sich Google entschieden habe, um dem entgegenzuwirken, was sie als Abschottung anderer BS durch deren Eigentümer betrachte. Im Übrigen hat das Gericht in Rn. 590 seines Urteils ausgeführt, dass die Kommission im Verfahren vor ihm eingeräumt habe, dass das BS Android die Möglichkeiten für die Wettbewerber von Google erweitert habe. Somit habe die Kommission die Argumente von Google und Alphabet bei ihrer Würdigung aller relevanten Umstände sehr wohl berücksichtigt.

3. Zum zweiten Teil: objektive Rechtfertigungen

Mit dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes machten Google und Alphabet geltend, dass die Vorinstallationsbedingungen der VVMA objektiv gerechtfertigt seien, weil sie es Google ermöglichten, das BS Android kostenlos anzubieten, indem sie sicherstellten, dass die Anwendungen, die Einnahmen generierten, also die Anwendung Google Search und der Browser Chrome, nicht von der Vorinstallation und den damit verbundenen Werbemöglichkeiten ausgeschlossen würden. Diese legitimen und wettbewerbsfördernden Bedingungen hätten zur Vielfalt und zur weiten Verbreitung von Mobilgeräten beigetragen, die Marktzutrittsbarrieren gesenkt und den Wettbewerbern Chancen eröffnet.

Als Erstes ist das Gericht in Rn. 614 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass Google und Alphabet nicht nachgewiesen hätten, dass die in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen insoweit objektiv gerechtfertigt gewesen seien, als sie es Google ermöglicht hätten, durch die Zusage der Vorinstallation der Anwendung Google Search und des Browsers Chrome auf Google-Android-Geräten die für die Entwicklung und Instandhaltung des BS Android getätigten Ausgaben wieder zu erwirtschaften.

Als Zweites hat das Gericht zum Vorbringen von Google und Alphabet, wonach zum einen die Vorinstallationsbedingungen der VVMA es Google ermöglicht hätten, den Play Store kostenlos anzubieten, weil dessen Wert für die OEM und die Nutzer dem Wert entspreche, den die durch diese OEM erfolgende Werbung für ihren allgemeinen Suchdienst für Google habe, und wonach zum anderen der Vorschlag der Kommission, für den Play Store eine Lizenzgebühr zu erheben, dieses Modell und seine positiven Auswirkungen auf den Wettbewerb in Frage stelle, in Rn. 616 seines Urteils festgestellt, dass Google und Alphabet auch in dieser Hinsicht ihrer Beweislast für das Vorliegen objektiver Rechtfertigungen nicht nachgekommen seien.

In Rn. 619 seines Urteils ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der zweite Teil, der sich auf die objektiven Rechtfertigungen für die Vorinstallation bezieht, ebenso zurückzuweisen sei wie der zweite Klagegrund insgesamt, mit dem eine fehlerhafte Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vorinstallationsbedingungen der VVMA gerügt werde.

C. Zum dritten Klagegrund: fehlerhafte Beurteilung der Missbräuchlichkeit der in den sortimentbezogenen VAE enthaltenen Bedingung einer alleinigen Vorinstallation

Mit dem dritten Klagegrund machten Google und Alphabet geltend, dass die Kommission zu Unrecht die Missbräuchlichkeit bestimmter in den sortimentbezogenen VAE enthaltener Bestimmungen festgestellt habe.

In den Rn. 657, 660 bzw. 662 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass Google und Alphabet nicht mit Erfolg geltend machen könnten, dass die Kommission mit der Einstufung der in Rede stehenden Zahlungen als Ausschließlichkeitszahlungen einen Beurteilungsfehler begangen habe, und dass die Rüge eines Begründungsmangels als unbegründet zurückzuweisen sei.

In Rn. 698 seines Urteils hat es hingegen festgestellt, dass aus der Analyse der Marktabdeckung der sortimentbezogenen VAE folge, dass diese im 1286. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses fälschlich als „signifikant“ eingestuft worden sei. In Rn. 798 des angefochtenen Urteils hat das Gericht außerdem vier Denkfehler identifiziert, die geeignet seien, Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des von der Kommission durchgeführten „As-Efficient-Competitor-Tests“ (im Folgenden: AEC‑Test) und damit an der behaupteten Verdrängungswirkung der sortimentbezogenen VAE auf einen hypothetischen, mindestens ebenso leistungsfähigen Wettbewerber zu wecken. Daraus hat es in Rn. 799 seines Urteils abgeleitet, dass der von der Kommission durchgeführte AEC-Test die Feststellung eines sich aus den sortimentbezogenen VAE ergebenden Missbrauchs nicht stützen könne.

Aufgrund dieser Denkfehler der Kommission hat das Gericht in den Rn. 800 bis 802 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Schlussfolgerung, dass die sortimentbezogenen VAE missbräuchlich gewesen seien, nicht als hinreichend belegt betrachtet werden könne und dass der streitige Beschluss für nichtig zu erklären sei, soweit die sortimentbezogenen VAE darin schon an sich als missbräuchlich eingestuft würden.

D. Zum vierten Klagegrund: fehlerhafte Beurteilung der Missbräuchlichkeit, die Erteilung von Lizenzen für den Play Store und die Anwendung Google Search von der Einhaltung der VVF abhängig zu machen

Mit dem vierten Klagegrund, der sich in zwei Teile gliedert, wandten sich Google und Alphabet gegen die Einstufung ihrer Praktik, die Erteilung von Lizenzen für den Play Store und die Anwendung Google Search im Rahmen der VVMA vom Akzeptieren der VVF abhängig zu machen, als Missbrauch ihrer beherrschenden Stellung auf den Märkten für Android App-Stores und auf den Märkten für allgemeine Suchdienste.

Im Rahmen von Vorbemerkungen hat sich das Gericht zur Tragweite des zweiten im streitigen Beschluss festgestellten Missbrauchs geäußert. So hat es in den Rn. 805 bis 807 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Google von den OEM, die die Möglichkeit nutzen wollten, intelligente Mobilgeräte zu vermarkten, auf denen der Play Store und die Anwendung Google Search vorinstalliert seien, den Abschluss einer AFV verlangt habe. Die Unterzeichnung einer VVMA sei nämlich an den Abschluss einer AFV geknüpft gewesen. Den VVF zufolge hätten diese Geräte Mindestkompatibilitäts-Referenzstandards für die Implementierung des Android-Quellcodes einzuhalten und würden einer Reihe von Kompatibilitätstests unterzogen.

Zwar gälten diese VVF für sämtliche Mobilgeräte, die von einem OEM, der eine AFV abgeschlossen habe, vermarktet würden, sofern diese Geräte mit dem BS Android oder einer Android-Fork betrieben würden, jedoch hat das Gericht in Rn. 810 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die AFV im streitigen Beschluss nur insoweit als missbräuchlich betrachtet worden seien, als sie die OEM verpflichteten, die Kompatibilität aller von ihnen vertriebenen Geräte, deren BS Android oder eine Android-Fork sei, mit dem Android Compatibility Definition Document (im Folgenden: CDD) zu gewährleisten, einschließlich der Geräte, auf denen die Anwendungen von Google nicht vorinstalliert seien. Mit anderen Worten seien die AFV nur insofern als missbräuchlich angesehen worden, als sie die Vermarktung intelligenter Mobilgeräte mit nicht kompatiblen Android-Forks als BS auch dann verböten, wenn auf diesen Geräten keine Anwendungen von Google vorinstalliert seien. Den Feststellungen des Gerichts in Rn. 811 des angefochtenen Urteils zufolge müsse die Beurteilung der Kommission, dass die Einhaltung der VVF als Voraussetzung für die Lizenz für den Play Store und die Anwendung Google Search geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken (1036. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses), nämlich mit der Beurteilung verglichen werden, dass im Fall intelligenter Mobilgeräte, auf denen das GMS-Paket vorinstalliert sei, möglicherweise eine gewisse Rechtfertigung bestehe, dies jedoch keinesfalls für mit Android- Forks betriebene Geräte gelten könne, auf denen die Anwendungen von Google nicht installiert seien.

Mit dem ersten Teil des beim Gericht geltend gemachten vierten Klagegrundes wandten sich Google und Alphabet gegen die Beurteilungen der Kommission, wonach die in Rede stehende Praktik den Wettbewerb beschränkt habe. Mit dem zweiten Teil dieses Klagegrundes machten sie geltend, dass das Verhalten von Google jedenfalls objektiv gerechtfertigt sei.

1. Zum ersten Teil: Beschränkung des Wettbewerbs

Das Gericht hat in Rn. 828 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „die Kommission Google vor[wirft], die Erteilung von Lizenzen für den Play Store und [die Anwendung] Google Search von einer Reihe von Verpflichtungen abhängig zu machen, die die Freiheit der OEM, die diese Lizenzen erwerben wollten, gerade dadurch einschränkten, dass sie ihnen untersagten, irgendwelche anderen Geräte mit nicht kompatiblen Android-Forks zu vermarkten. Diese Beschränkung ergibt sich aus den AFV und ist, soweit sie für intelligente Mobilgeräte gilt, auf denen die Anwendungen von Google nicht vorinstalliert sind, die einzige Verpflichtung, die im [streitigen] Beschluss als missbräuchlich angesehen wird. Die Kommission bestreitet nämlich nicht, dass Google das Recht hat, Kompatibilitätsanforderungen an Geräte zu stellen, auf denen ihre Anwendungen installiert sind. Hingegen hält sie die Praxis von Google, die darauf abzielt, die Entwicklung und Marktpräsenz von Geräten zu verhindern, die mit einer nicht kompatiblen Android-Fork betrieben werden, für missbräuchlich“. Das Gericht schließt daraus, dass es zu prüfen habe, ob der Kommission der Nachweis gelungen sei, dass – wie sie im streitigen Beschluss festgestellt habe – Google eine Praktik angewandt habe, die darauf abziele, nicht kompatible Android-Forks zu verdrängen, und ob diese Praktik als wettbewerbswidrig im Sinne von Art. 102 AEUV eingestuft werden könne.

Hierzu hat das Gericht erstens zum tatsächlichen Vorliegen der Praktik, die von der Kommission als zweiter Missbrauch eingestuft wurde, in Rn. 834 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass das Vorliegen dieser Praktik, das von Google und Alphabet eingeräumt werde, erwiesen sei und sie seit den Anfängen des BS Android tatsächlich angewandt worden sei.

Zweitens hat das Gericht zur Wettbewerbswidrigkeit der verfolgten Ziele zum einen in den Rn. 837 bis 841 seines Urteils festgestellt, dass aus internen Dokumenten, die im streitigen Beschluss erwähnt würden, hervorgehe, dass die VVF u. a. in der Absicht konzipiert worden seien, jegliche von Google nicht genehmigte Entwicklung von Android-Quellcode zu verhindern, wodurch Entwicklern nicht kompatibler Android-Forks der Absatzmarkt entzogen werde. Aus den Erklärungen von Google, die durch die Akten bestätigt würden, gehe hervor, dass die im streitigen Beschluss als missbräuchlich eingestufte Praktik bewusst mit dem Ziel angewandt worden sei, den Marktzugang nicht kompatibler Android-Forks zu beschränken.

Von dieser Feststellung ausgehend hat das Gericht sodann geprüft, ob Google und Alphabet zu Recht geltend gemacht hätten, dass die Kommission im streitigen Beschluss nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass die in Rede stehende Praktik geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken. So hat es in einem ersten Schritt die potenzielle, von nicht kompatiblen Forks ausgehende Bedrohung beurteilt. In Rn. 847 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dazu festgestellt, dass Google und Alphabet nicht nachgewiesen hätten, dass nicht kompatible Android- Forks für sie keinesfalls eine Wettbewerbsbedrohung hätten darstellen können. Folglich hat es in einem zweiten Schritt geprüft, ob die AFV den Eintritt von Wettbewerbern von Google in den Markt für BS tatsächlich erschwert haben könnten.

In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Rn. 849 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass als erwiesen anzusehen sei, dass während des Zeitraums der Zuwiderhandlung die wichtigsten Wirtschaftsteilnehmer, die den Entwicklern nicht kompatibler Android-Forks einen Absatzmarkt hätten bieten können, durch die AFV daran gehindert worden seien.

Insoweit hat das Gericht in Rn. 850 seines Urteils das Vorbringen zurückgewiesen, wonach die Kommission das Scheitern des von der Amazon.com, Inc. entwickelten, nicht kompatiblen Android- Fork (Fire OS) falsch ausgelegt habe; dieses Scheitern sei auf verschiedene Faktoren zurückzuführen, u. a. – nach Angaben von Google und Alphabet – auf die Nichtverfügbarkeit des Play Store. Das Gericht hat zwar eingeräumt, dass der Play Store ein bewusst den Teilnehmern des „Android-Ökosystems“ vorbehaltenes „must have“ sei, ist aber dennoch davon ausgegangen, dass Google und Alphabet nichts vorgebracht hätten, was die im streitigen Beschluss getroffenen Feststellungen entkräften könnte, dass sich sechs der umsatzstärksten OEM geweigert hätten, Vereinbarungen über die Entwicklung von mit Fire OS betriebenen Geräten zu schließen, und gegenüber Amazon.com angegeben hätten, dass dies einen klaren Verstoß gegen die AFV darstellen würde (1094. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses). Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst für den Fall, dass für den kommerziellen Misserfolg von Fire OS andere Gründe in Betracht kämen, die im Übrigen nicht von der Geschäftspolitik von Google unabhängig seien, die Kommission gleichwohl nachgewiesen habe, dass die AFV diesem BS die Absatzmärkte vorenthalten hätten, die ihm die OEM, die eine AFV mit Google abgeschlossen hätten, hätten bieten können.

In Rn. 855 des angefochtenen Urteils hat das Gericht außerdem ausgeführt, dass die von Google verfolgte Geschäftspolitik in Bezug auf die Bereitstellung ihrer proprietären API bei der Beurteilung der Auswirkungen der mit den AFV eingeführten Absatzbeschränkungen als kontextueller Gesichtspunkt berücksichtigt werden müsse. Diese Auswirkungen seien nämlich bedeutsam, da Google und Alphabet nicht beanstandet hätten, dass sich der technologische Abstand zwischen den proprietären API von Google und den Basisversionen des Quellcodes während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung vergrößert habe. Der Zugang zu den proprietären API von Google sei daher für die Entwickler und die OEM von strategischem Interesse, da die Anwendungen ohne diese proprietären API nicht ordnungsgemäß funktionierten und die Behebung dieser Fehlfunktionen vielfältige und hohe Kosten verursachen würde.

Gestützt auf die Prüfung des zweiten Klagegrundes hat das Gericht in Rn. 856 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die OEM, die die proprietären API von Google nutzen wollten, eine VVMA hätten abschließen müssen, was die vorherige Zustimmung zu den Bedingungen der AFV vorausgesetzt habe. Somit habe die Politik von Google in Bezug auf die Entwicklung und den Vertrieb ihrer proprietären API einen Anreiz für den Abschluss der AFV dargestellt, die die Absatzmöglichkeiten für nicht kompatible Android-Forks eingeschränkt hätten.

Da die Kommission hingegen festgestellt habe, dass der zweite Missbrauch in der Anwendung sämtlicher im CDD festgelegten technischen Standards auf Geräte bestanden habe, auf denen das GMS-Paket nicht installiert gewesen sei, und da sie eine umfassende Analyse der Auswirkungen der durch die streitige Praktik verursachten Wettbewerbsbeschränkung vorgenommen habe, hat das Gericht in Rn. 864 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sie entgegen dem Vorbringen von Google und Alphabet nicht verpflichtet gewesen sei, die Standards des CDD, die diese Auswirkungen verursacht hätten, genau zu bestimmen. Die im streitigen Beschluss gegen Google erhobenen Vorwürfe beträfen nämlich nicht den Inhalt der von ihr festgelegten Kompatibilitätsverpflichtungen, sondern ihre Praktik, mit der verhindert werden sollte, dass nicht kompatible Android-Forks Absatzmärkte fänden.

Nach seiner Prüfung ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass Google und Alphabet nicht nachgewiesen hätten, dass nicht kompatible Android-Forks für sie keinesfalls eine Wettbewerbsbedrohung hätten darstellen können.

2. Zum zweiten Teil: Vorliegen objektiver Rechtfertigungen

In Rn. 866 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Kommission im streitigen Beschluss die Auffassung vertreten habe, dass keine der von Google und Alphabet vorgebrachten objektiven Rechtfertigungen akzeptiert werden könne.

Was erstens die Notwendigkeit betrifft, die Kompatibilität innerhalb des Android-Ökosystems zu schützen und eine Fragmentierung – also die Vervielfachung untereinander nicht kompatibler Plattformen – zu verhindern, hat das Gericht zunächst in Rn. 878 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission im streitigen Beschluss nicht die Auffassung vertreten habe, dass die Einführung von Verpflichtungen zur Sicherstellung der Kompatibilität von Android-Forks, auf denen der Play Store und die Anwendung Google Search installiert seien, einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV darstelle. Die Kommission habe es lediglich als missbräuchlich angesehen, den OEM, die Geräte vermarkteten, auf denen das GMS-Paket installiert sei, zu untersagen, daneben auch nicht kompatiblen Android-Forks Absatzmöglichkeiten zu eröffnen.

Daraus folge, wie vom Gericht in Rn. 878 des Urteils festgestellt, dass die von Google und Alphabet angeführte Rechtfertigung betreffend die Notwendigkeit, die Kompatibilität innerhalb des Android-Ökosystems sicherzustellen, in keinem Zusammenhang mit dem zweiten Missbrauch stehe und daher irrelevant sei. Sodann könne die alleinige Gefahr, die eine Fragmentierung für das „Überleben“ des BS Android darstelle, nicht den durch die AFV bewirkten Entzug sämtlicher Absatzmöglichkeiten für nicht kompatible Android-Forks rechtfertigen. Ohne dass es erforderlich wäre, den Streit zwischen den Parteien über die Frage zu entscheiden, ob die Fragmentierung für Google und die gesamte Branche schädlich oder vorteilhaft gewesen wäre, hat sich das Gericht mit dem Hinweis darauf begnügt, dass Google und Alphabet die im streitigen Beschluss getroffenen Feststellungen zur überlegenen Marktmacht des Android-Ökosystems nicht ernsthaft in Frage stellten.

Zweitens hat das Gericht zur von Google und Alphabet angeführten Notwendigkeit, ihren Ruf zu schützen, in Rn. 883 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sie lediglich geltend machten, dass die von der Kommission geplanten Maßnahmen zum Ausschluss jeglicher Verwechslung in Bezug auf die betriebliche Herkunft von mit Android-kompatiblen Forks betriebenen Geräten (etwa durch das Eintragen von Marken, die ihnen den Namen „Android“ vorbehielten) nicht ausreichend seien.

Google und Alphabet hätten diese Behauptung durch nichts belegt. Es könne daher nicht nachgewiesen werden, dass die Verteidigung ihrer Rechte des geistigen Eigentums zum Schutz ihres Rufs, z. B. durch das Verbot, auf Geräten, die mit nicht kompatiblen Android-Forks außerhalb des Android-Ökosystems betrieben würden, die Bezeichnungen „Google“ und „Android“ zu verwenden, unwirksam wäre. Solche Maßnahmen würden den Wettbewerb aber zweifellos weniger stark einschränken als die Verdrängung nicht kompatibler Android-Forks, die aus den AFV folge. Diese sei daher im Hinblick auf den geltend gemachten Zweck unverhältnismäßig.

Drittens hat das Gericht zur für Google bestehenden Notwendigkeit, die Mitnahmeeffekte zu beseitigen, die sich daraus ergäben, dass ihre Technologie Dritten zur Verfügung gestellt werde, in Rn. 886 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt, dass diese Zurverfügungstellung eine unausweichliche Folge der von Google getroffenen Entscheidung sei, den Android-Quellcode offenzulegen.

Was viertens das Vorbringen von Google und Alphabet betrifft, dass die wettbewerbsfördernden Auswirkungen der AFV nicht gegen ihre wettbewerbsschädigenden Auswirkungen abgewogen worden seien, hat das Gericht ausgeführt, dass zwischen dem Ausschluss nicht kompatibler Android-Forks auf der einen und der Kompatibilität innerhalb des Android-Ökosystems – die im Übrigen das Ziel der VVF darstelle – auf der anderen Seite kein durch eine Notwendigkeit bedingter Zusammenhang bestehe. Vor diesem Hintergrund ist es in Rn. 891 seines Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass Google und Alphabet nicht mit Erfolg geltend machen könnten, dass die Kommission die wettbewerbsfördernden Auswirkungen der VVF innerhalb des Android-Ökosystems, die sich für die Teilnehmer dieses Ökosystems aus den Vorteilen der Kompatibilität ergäben, gegen die Wettbewerbsbeschränkungen hätte abwägen müssen, die sich außerhalb dieses Ökosystems auswirkten, wobei einzig diese Auswirkungen als zweiter Missbrauch identifiziert worden seien.

Nach der Prüfung des vierten Klagegrundes ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wettbewerbswidrigkeit der Verdrängung nicht kompatibler Android-Forks durch die AFV als erwiesen anzusehen sei. Entgegen dem Vorbringen von Google und Alphabet hat es in Rn. 893 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission den relevanten wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext sowie die konkreten Auswirkungen des zweiten Missbrauchs ordnungsgemäß berücksichtigt habe. Da die Kommission das Vorliegen der streitigen Beschränkungen und ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb hinreichend nachgewiesen habe, sei sie entgegen der Auffassung von Google und Alphabet sowie deren Streithelferinnen auch nicht verpflichtet gewesen, darüber hinaus eine kontrafaktische Analyse durchzuführen, um die hypothetischen Folgen zu bewerten, die ohne den zweiten Missbrauch auf den Märkten für Android App-Stores, auf jenen für allgemeine Suchdienste, auf denen dieser Missbrauch festgestellt worden sei, sowie auf dem Markt für lizenzierte BS, auf dem Google ebenfalls eine beherrschende Stellung innehabe, hätten beobachtet werden können.

E. Zum fünften Klagegrund

Mit dem fünften Klagegrund, der sich in zwei Teile gliedert, machten Google und Alphabet geltend, dass die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, indem sie zum einen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und zum anderen ihr Recht auf Akteneinsicht nicht beachtet habe. Diese Verfahrensfehler führten zur Ungültigkeit der Feststellungen im streitigen Beschluss und rechtfertigten dessen Nichtigerklärung.

Mit dem zweiten Teil des fünften Klagegrundes, den das Gericht zuerst geprüft hat, warfen Google und Alphabet der Kommission im Wesentlichen vor, ihnen Aktenvermerke über Besprechungen mit Dritten übermittelt zu haben, die den Inhalt der Erörterungen und die Art der Auskünfte, die zu den bei diesen Besprechungen angesprochenen Themen erteilt worden seien, nicht hätten erkennen lassen, und es ihnen nicht ermöglicht habe, ihre Verteidigungsrechte ordnungsgemäß wahrzunehmen.

Zwar ist das Gericht in Rn. 932 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass ein großer Teil der von der Kommission vorgelegten Aktenvermerke zu spät angefertigt worden und zu summarisch sei, um eine Aufzeichnung eines Gesprächs im Sinne der Verordnung Nr. 1/2003 darstellen zu können, jedoch hat es in Rn. 939 seines Urteils festgestellt, dass Google und Alphabet nicht nachgewiesen hätten, dass sie sich ohne die oben dargelegten Verfahrensfehler besser hätten verteidigen können.

Mit dem ersten Teil des fünften Klagegrundes machten Google und Alphabet geltend, die Kommission hätte anstelle der Übersendung von Sachverhaltsschreiben eine oder mehrere ergänzende Mitteilungen der Beschwerdepunkte erlassen und ihnen somit erneut das Recht auf eine Anhörung einräumen müssen.

In den Rn. 966 bis 969 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch festgestellt, dass Google und Alphabet im vorliegenden Fall in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erklärt hätten, auf ihr Recht auf eine Anhörung zu verzichten. Folglich könnten, wie das Gericht in Rn. 971 seines Urteils ausgeführt hat, Google und Alphabet – ungeachtet der von ihnen angeführten Schwierigkeiten bei der Entscheidung, ob die Durchführung einer Anhörung sinnvoll gewesen wäre – der Kommission nicht vorwerfen, nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte keine Anhörung durchgeführt zu haben.

In Rn. 976 seines Urteils hat das Gericht hingegen darauf hingewiesen, dass die Kommission in weiterer Folge zwei Sachverhaltsschreiben an Google und Alphabet gerichtet hätte, eines am 31. August 2017 und das andere am 11. April 2018. Zwar hätten Google und Alphabet Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gehabt, jedoch habe der Versand dieser Schreiben nach Ansicht der Kommission jegliches Recht auf Durchführung einer neuen Anhörung ausgeschlossen, was die Grundlage dafür gebildet habe, dass der Anhörungsbeauftragte den von Google und Alphabet am 7. Mai 2018 gestellten Antrag auf Durchführung einer neuen Anhörung abgelehnt habe.

Hierzu hat das Gericht in den Rn. 981 und 982 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass diese Schreiben die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Beschwerdepunkte zwar formell nicht um einen neuen Beschwerdepunkt ergänzten, sie aber gleichwohl den Inhalt und den Umfang des Beschwerdepunkts in Bezug auf die Missbräuchlichkeit der sortimentbezogenen VAE, die im Rahmen der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht hinreichend untermauert worden seien, wesentlich ergänzten, so dass sie die Beweise für die beanstandeten Zuwiderhandlungen erheblich veränderten. Dies gelte insbesondere für den AEC-Test, der im vorliegenden Fall bei der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der Frage, ob die sortimentbezogenen VAE ebenso leistungsfähige Wettbewerber verdrängen könnten, eine wichtige Rolle gespielt habe.

Daraus hat das Gericht in den Rn. 995 und 996 des angefochtenen Urteils abgeleitet, dass der Umstand, dass die Kommission erst im Stadium des zweiten Sachverhaltsschreibens die Daten mitgeteilt habe, die sie für die Durchführung des AEC-Tests zu verwenden beabsichtigte, so zu betrachten sei, dass sie den Inhalt des die sortimentbezogenen VAE betreffenden Beschwerdepunkts wesentlich verändert habe. Somit hätte die Kommission, die unter keinem Zeitdruck gestanden habe, in diesem besonderen Kontext eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte erlassen müssen.

Indem die Kommission anstelle einer ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte zwei Sachverhaltsschreiben übermittelt und keine Anhörung zu den in Erwiderung auf diese beiden Sachverhaltsschreiben vorgelegten Stellungnahmen gewährt habe, habe sie das Recht von Google und Alphabet umgangen, ihre Argumente zu diesen Ausführungen mündlich darzulegen, und ihre Verteidigungsrechte verletzt.

Angesichts dieser Erwägungen hat das Gericht dem ersten Teil des fünften Klagegrundes in Rn. 1005 seines Urteils stattgegeben und den streitigen Beschluss für nichtig erklärt, soweit darin die sortimentbezogenen VAE als missbräuchlich eingestuft wurden, und dadurch die am Ende der Prüfung des dritten Klagegrundes getroffene Feststellung bestätigt.

F. Zum sechsten Klagegrund

Nach der Prüfung der ersten fünf Klagegründe war aus der Sicht des Gerichts zu beurteilen, welche Folgen sich aus seinen bisherigen Schlussfolgerungen für den streitigen Beschluss ergäben. Soweit sich diese Folgen auf die Geldbuße auswirkten, hat das Gericht in Rn. 1009 seines Urteils dargelegt, dass zu klären sei, inwieweit bei der von ihm aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vorzunehmenden Beurteilung das Vorbringen zum sechsten Klagegrund zu berücksichtigen sei, der verschiedene Faktoren betreffe, die bei der Berechnung der Geldbuße herangezogen worden seien.

Mit dem sechsten Klagegrund, der sich in drei Teile gliedert, machten Google und Alphabet geltend, dass selbst dann, wenn das Gericht entgegen dem Vorbringen in den ersten fünf Klagegründen die Beurteilungen des streitigen Beschlusses im Hinblick auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV bestätigen sollte, drei Fehler gleichwohl die Aufhebung oder erhebliche Herabsetzung der Geldbuße erforderten.

In diesem Zusammenhang machten Google und Alphabet geltend, dass erstens die Zuwiderhandlung weder vorsätzlich noch fahrlässig begangen worden sei, zweitens der streitige Beschluss gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße und drittens dieser Beschluss im Hinblick auf die Umsetzung der Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2) (im Folgenden: Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen) erhebliche Berechnungsfehler enthalte. Hierzu trugen Google und Alphabet vor, die Kommission habe den relevanten Umsatz falsch berechnet, einen falschen Schwerekoeffizienten als Multiplikator angewandt, einen ungerechtfertigten Zusatzbetrag hinzugerechnet und verschiedene mildernde Umstände, darunter die begrenzte Dauer bestimmter Verhaltensweisen, nicht berücksichtigt.

In einem ersten Schritt hat das Gericht nach Abschluss der Prüfung der ersten fünf Klagegründe eine Reihe an Schlüssen zur Zuwiderhandlung gezogen. In Rn. 1015 des angefochtenen Urteils hat es festgestellt, dass sich aus der Prüfung des ersten, des zweiten und des vierten Klagegrundes in materiell-rechtlicher Hinsicht sowie des zweiten Teils des fünften Klagegrundes in verfahrensrechtlicher Hinsicht ergebe, dass die Kommission die Missbräuchlichkeit des ersten, zweiten und dritten Missbrauchs im Rahmen der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nachgewiesen habe.

Allerdings hat es in dieser Rn. 1015 auch ausgeführt, dass die Prüfung des dritten Klagegrundes und des ersten Teils des fünften Klagegrundes zeige, dass die Kommission die Verteidigungsrechte von Google und Alphabet verletzt und den streitigen Beschluss mit mehreren Beurteilungsfehlern behaftet habe, soweit sie den gesonderten vierten Missbrauch im streitigen Beschluss als Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV betrachtet habe.

Das Gericht hat daher in Rn. 1016 seines Urteils die Art. 1, 3 und 4 des streitigen Beschlusses nur insoweit für nichtig erklärt, als in Art. 1 festgestellt werde, dass Google und Alphabet eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV begangen hätten, die sich aus vier gesonderten Missbräuchen zusammensetze, von denen der vierte darin bestehe, dass die Teilung der Einnahmen mit OEM und MNO im Rahmen bestimmter VAE von der ausschließlichen Vorinstallation der Anwendung Google Search auf Geräten eines vorab festgelegten Sortiments abhängig gemacht worden sei, und soweit dieser vierte Missbrauch in den Art. 3 und 4 aufgeführt werde. In weiterer Folge hat das Gericht entschieden, Art. 2 des streitigen Beschlusses zu ändern, soweit darin eine Geldbuße verhängt werde, mit der die Beteiligung von Google und Alphabet an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV geahndet werde, die den vierten Missbrauch einschließe.

In Rn. 1018 seines Urteils ist das Gericht dennoch davon ausgegangen, dass die sortimentbezogenen VAE – wie im Übrigen auch die gerätebezogenen VAE – unabhängig davon, ob ihre Einstufung im Hinblick auf Art. 102 AEUV zutreffe, im streitigen Beschluss zu Recht als Gesichtspunkte des tatsächlichen Kontexts berücksichtigt worden seien, um die Verdrängungswirkungen zu beurteilen, die durch den ersten und den zweiten Aspekt der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung (im streitigen Beschluss als erster, zweiter und dritter gesonderter Missbrauch eingestuft) verursacht worden seien, deren Missbräuchlichkeit durch den zweiten und den vierten Klagegrund nicht in Frage gestellt worden sei.

Insoweit hat das Gericht insbesondere in Rn. 1019 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die kombinierten Auswirkungen der von Google angewandten Praktiken diesem Unternehmen – unabhängig von der wettbewerbsrechtlichen Einstufung der VAE – in Bezug auf die Anwendung Google Search den Vorteil einer ausschließlichen Vorinstallation verschafft hätten, die zumindest bis 2016 mehr als die Hälfte aller im EWR vertriebenen, mit einem von Android abgeleiteten BS betriebenen Geräte umfasst habe (822. Erwägungsgrund und Fn. 908 des streitigen Beschlusses).

Außerdem hätten die VVMA vorgesehen, dass die mit dem GMS-Paket ausgestatteten Geräte die im CDD enthaltenen technischen Kompatibilitätsstandards erfüllen müssten, die für die OEM zudem auch in Bezug auf alle ihre Geräte gälten, die ein BS verwendeten, bei dem es sich um eine von Android abgeleitete Version handele, und zwar aufgrund der AFV, deren Abschluss für den Abschluss der VVMA vorausgesetzt gewesen sei. Dieser Zusammenhang zwischen dem CDD und den VVMA habe dem Gericht zufolge die Umsetzung der von Google verfolgten Gesamtstrategie erleichtert. Die Kommission habe daher zu Recht das CDD berücksichtigt, um die Auswirkungen der VVMA auf die Märkte für allgemeine Suchdienste zu beurteilen.

Das Gericht ist somit in Rn. 1021 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass diese Gesichtspunkte, die als tatsächliche relevante Umstände für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Google vorgeworfenen Verhaltensweisen betrachtet wurden, belegten, dass zwischen dem ersten Aspekt der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung und den von Google während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung abgeschlossenen VAE auf der einen und dem ersten und dem zweiten Missbrauch der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf der anderen Seite ein Zusammenhang bestehe.

Die Prüfung des ersten, des zweiten und des vierten Klagegrundes hat dem Gericht zufolge außerdem gezeigt, dass die erste und die zweite der streitigen Beschränkungen Teil einer Gesamtstrategie gewesen seien. Auf der Grundlage dieser Feststellung habe die Kommission zu Recht befunden, dass das Verhalten von Google, das darin bestanden habe, die Nutzung des BS Android zum einen und bestimmter Anwendungen und Dienste zum anderen an besondere Bedingungen zu knüpfen, als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV einzustufen sei (zweiter Erwägungsgrund und Art. 1 des streitigen Beschlusses).

Auf der Grundlage dieser Erwägungen und gemäß dem entsprechenden Antrag von Google und Alphabet hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Ausübung der ihm durch Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 verliehenen Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der Geldbuße entschieden.

Hierzu hat es in Rn. 1051 des angefochtenen Urteils zunächst festgestellt, dass die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen worden sei, was bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen sei. Sodann hat das Gericht geprüft, in welchem Ausmaß die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen seien.

Hinsichtlich der Schwere hat es das Gericht für angemessen erachtet, erstens den Umsatz zu berücksichtigen, den Google im letzten Jahr ihrer vollständigen Beteiligung an der Zuwiderhandlung erzielt habe (Rn. 1060 des angefochtenen Urteils), und zweitens die Einnahmen aus allgemeinen Suchanfragen, die über die Homepage von Google durchgeführt worden seien, nicht von dem Umsatz auszunehmen, der zur Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße herangezogen werde (Rn. 1066 des angefochtenen Urteils). Drittens hat es in Rn. 1071 seines Urteils ausgeführt, dass die Kosten für die Akquisition von Datenverkehr nicht vom Umsatz abgezogen werden dürften. In diesem Zusammenhang ist das Gericht in Rn. 1081 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass die Anwendung eines auf 11 % des Umsatzes festgelegten Koeffizienten die praktische Umsetzung der Zuwiderhandlung und insbesondere ihre Intensität über den betreffenden Zeitraum nicht hinreichend widerspiegele, insbesondere in Bezug auf das wettbewerbswidrige Verhalten von Google in den Jahren 2012 bis 2014.

In Bezug auf die Dauer der Zuwiderhandlung hat sich das Gericht in Rn. 1085 des angefochtenen Urteils auch gegen die Wahl der Kommission gewandt, einen einheitlichen und globalen Multiplikator zu verwenden (1461. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses). Im vorliegenden Fall hat es das Gericht für angemessener erachtet, auch andere Parameter zu berücksichtigen, um bestimmten Besonderheiten des zeitlichen Ablaufs der Zuwiderhandlung besser Rechnung zu tragen, insbesondere im Licht der unterschiedlichen Intensität der Zuwiderhandlung.

In Rn. 1086 seines Urteils hat das Gericht folglich ein anderes Verfahren angewandt als das arithmetische und lineare Verfahren, das von der Kommission gemäß der allgemeinen Methodik definiert worden war, die sie in den Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen dargelegt habe. Eine solche Lösung sei eher geeignet, im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der individuellen Zumessung von Sanktionen sicherzustellen, dass den Besonderheiten der vorliegenden Rechtssache angemessen Rechnung getragen werde, ohne dass dadurch die Notwendigkeit eines ausreichenden Maßes an Abschreckung beeinträchtigt werde.

So hat das Gericht in den Rn. 1087 und 1088 seines Urteils zum einen die Komplementarität der ersten Missbräuche berücksichtigt und zum anderen mehrere Zeiträume unterschieden, um insbesondere die Intensität des wettbewerbswidrigen Verhaltens im Lauf der Zeit sowie die anderen tatsächlichen Umstände im Zusammenhang mit diesen Verhaltensweisen zu berücksichtigen.

Das Gericht hat in Rn. 1088 seines Urteils drei Zeiträume bestimmt. Der erste, als „Sondierungszeitraum“ bezeichnete Zeitraum habe vom 1. Januar 2011 bis zum 1. August 2012 gedauert. Er sei durch die beginnende Umsetzung der von Google angestrebten Gesamtstrategie zur Gewährleistung des Übergangs zum Internet auf Mobilgeräten gekennzeichnet gewesen. Der zweite Zeitraum habe am 1. August 2012 begonnen und bis zum Ablauf der sortimentbezogenen VAE, also dem 31. März 2014, gedauert. Während dieses zweiten Zeitraums sei die Zuwiderhandlung am intensivsten gewesen, weil ihre Auswirkungen die restriktiven Aspekte der VVMA (für beide Produktbündel) und der AFV in einem Kontext vereinigt hätten, in dem die durch die sortimentbezogenen VAE gewährte Exklusivität die theoretischen Möglichkeiten einer gemeinsamen Vorinstallation auf mit dem GMS-Paket ausgestatteten Geräten entsprechend reduziert habe. Der dritte Zeitraum habe vom 31. März 2014 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses gedauert. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die Wettbewerber während dieses dritten Zeitraums angesichts der gerätebezogenen VAE einen größeren Spielraum gehabt hätten als während der Geltung der sortimentbezogenen VAE. Dafür sei während dieses Zeitraums aber auch die Entwicklung der proprietären API zu berücksichtigen, die die Verdrängungswirkungen der AFV verstärkt hätten.

Diese Unterteilung habe es dem Gericht ermöglicht, zu berücksichtigen, dass Google die sortimentbezogenen VAE von sich aus zum 31. März 2014 beendet hatte, um sie durch gerätebezogene VAE zu ersetzen. Dies habe zwangsläufig eine Abschwächung der Marktabschottung zur Folge gehabt, die sich aus der ausschließlichen Vorinstallation der Anwendung Google Search und des Browsers Chrome auf bestimmten, mit dem GMS-Paket ausgestatteten, im EWR vermarkteten Geräten ergeben habe. Außerdem seien die Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken im zweiten Zeitraum besonders erheblich gewesen, was ebenfalls zu berücksichtigen sei, weil diese Auswirkungen zu einem sowohl für Google als auch für ihre Wettbewerber kritischen Zeitpunkt eingetreten seien, nämlich dem der Entwicklung des Internets auf Mobilgeräten.

Über diese Umstände hinaus hat das Gericht die Ansicht vertreten, dass der tatsächliche Kontext es weder rechtfertige, zugunsten von Google von mildernden Umständen auszugehen, noch,

erschwerende Umstände zu berücksichtigen.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen, insbesondere der sich über einen erheblichen Zeitraum erstreckenden vorsätzlichen Umsetzung einer Gesamtstrategie, deren Existenz durch die das dritte im streitigen Beschluss geprüfte Verhalten betreffenden Fehler der Kommission nicht in Frage gestellt werde und die sich während des Zeitraums der Zuwiderhandlung unterschiedlich intensiv ausgewirkt habe, ist das Gericht in den Rn. 1099 und 1100 seines Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Festsetzung der Höhe der gegen Google verhängten Geldbuße auf 4 125 000 000 Euro statt auf 4 342 865 000 Euro einer angemessenen Bewertung von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung entspreche. Darüber hinaus wurde Alphabet als Muttergesellschaft für das rechtswidrige Verhalten von Google vom 2. Oktober 2015 bis zum 18. Juli 2018 für einen Betrag in Höhe von 1 520 605 895 Euro gesamtschuldnerisch haftbar gemacht.

Sodann hat das Gericht in Rn. 1111 des angefochtenen Urteils klargestellt, dass die Höhe der Geldbuße, zu der es in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gelangt sei, die in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Obergrenze von 10 % des von Alphabet im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteige.

In Anbetracht der Umstände, die das Gericht bei der Ausübung dieser Befugnis berücksichtigt hat, hat es eine Entscheidung über die Begründetheit des Vorbringens von Google und Alphabet in Bezug auf den Zusatzbetrag in Höhe von 11 % des im Jahr 2017 getätigten relevanten Umsatzes nicht für erforderlich erachtet (vgl. Erwägungsgründe 1467 und 1468 des streitigen Beschlusses), da dieser Parameter nicht berücksichtigt worden sei.

Folglich hat das Gericht in Rn. 1113 seines Urteils Art. 2 des streitigen Beschlusses dahin abgeändert, dass die Höhe der Geldbuße, die wegen der in Art. 1 des streitigen Beschlusses genannten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Google verhängt wurde, auf 4 125 000 000 Euro festgesetzt wurde, wobei Alphabet für den Zeitraum vom 2. Oktober 2015 bis zum Erlass des streitigen Beschlusses für einen Betrag in Höhe von 1 520 605 895 Euro gesamtschuldnerisch hafte.

Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen.

IV. Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens und Verfahren vor dem Gerichtshof

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Google und Alphabet, unterstützt durch die ADA, die CCIA, Gigaset, HMD und Opera

  • das angefochtene Urteil aufzuheben;
  • den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären;
  • hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;
  • weiter hilfsweise, Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Geldbuße auf einen erheblich niedrigeren Betrag herabzusetzen;
  • der Kommission alle im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Die Kommission, das BEUC, FairSearch und Seznam beantragen,

  • das Rechtsmittel zurückzuweisen;
  • Google die Kosten aufzuerlegen.

Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Google und Alphabet/ Kommission (C‑738/22 P, EU:C:2023:44), sowie vom 18. April 2023, Google und Alphabet/ Kommission (C‑738/22 P, EU:C:2023:326), ist angeordnet worden, dass zum einen das Dokument in der Anlage A.2 zur Rechtsmittelschrift und zum anderen bestimmte Informationen in der Fußnote auf S. 98 der Rechtsmittelbeantwortung der Kommission gegenüber den Streithelfern im ersten Rechtszug vertraulich zu behandeln sind; nur die nicht vertraulichen Fassungen dieses Dokuments bzw. des betreffenden Schriftsatzes sind den Streithelfern zugestellt worden.

V. Zum Rechtsmittel

Google und Alphabet stützen ihr Rechtsmittel auf sechs Rechtsmittelgründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Fehler bei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Vorinstallationsbedingungen der VVMA und ihren angeblichen Verdrängungswirkungen durch das Gericht geltend gemacht. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass der streitige Beschluss fälschlicherweise bestätigt worden sei, obwohl die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass ebenso leistungsfähige Wettbewerber hätten verdrängt werden können. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, dass das Gericht einen Fehler begangen habe, als es den im streitigen Beschluss festgestellten Missbrauch betreffend die VVF umgeschrieben und die angeblichen Verdrängungswirkungen einem Verhalten zugeschrieben habe, das von der Kommission nicht als missbräuchlich eingestuft worden sei. Der vierte Rechtsmittelgrund richtet sich gegen eine falsche Beurteilung der objektiven Rechtfertigungen der VVF. Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, dass der streitige Beschluss zu Unrecht bestätigt worden sei, obwohl in Bezug auf die sortimentbezogenen VAE kein Missbrauch vorliege, und mit dem sechsten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung fehlerhaft ausgeübt habe, um die Geldbuße anzupassen.

A. Zum ersten Rechtsmittelgrund

1. Vorbringen der Parteien

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der in vier Teile untergliedert ist, machen Google und Alphabet geltend, dass das Gericht bei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen und ihren angeblichen Verdrängungswirkungen einen Rechtsfehler begangen habe.

Aus der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (C‑23/14, EU:C:2015:651, Rn. 47), ergebe sich, dass die Kommission nachweisen müsse, dass die Verdrängungswirkungen eines Missbrauchs dem konkreten in Rede stehenden Verhalten zuzurechnen seien; vermutete Auswirkungen reichten nicht aus. Dieser Verpflichtung sei die Kommission in Bezug auf die VVMA nicht nachgekommen, und das Gericht habe diesen fehlerhaften Ansatz bestätigt.

Die Kommission, unterstützt durch das BEUC, vertritt die Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund insgesamt ins Leere gehe, da er auf der falschen Hypothese basiere, dass nur durch eine kontrafaktische Analyse festgestellt werden könne, ob ein Verhalten gegen Art. 102 AEUV verstoße.

FairSearch macht geltend, dass dieser Rechtsmittelgrund neu und damit unzulässig sei. Vor dem Gericht hätten Google und Alphabet nämlich ausgeführt, dass die Kommission keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen den in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen und den Marktanteilen von Google nachgewiesen habe. Im Rechtsmittel hätten sie hingegen vorgebracht, dass der Fehler darin bestehe, dass die angeblichen Verdrängungswirkungen nicht ausschließlich dem missbräuchlichen Verhalten zugeordnet worden seien.

a) Zum ersten Teil

Mit dem ersten Teil wird geltend gemacht, dass das Gericht zu Unrecht entschieden habe, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, in den Erwägungsgründen 765 und 888 des streitigen Beschlusses die Rechtmäßigkeit der in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen zu prüfen und dabei die kombinierten Auswirkungen der VVMA und der VAE zu berücksichtigen. Das Gericht habe auf diese Weise die Wirkung der VAE zu Unrecht sowohl für die Beurteilung des Kopplungsgeschäfts betreffend die Anwendung Google Search (Rn. 433 bis 435 des angefochtenen Urteils) als auch für die Beurteilung des Kopplungsgeschäfts betreffend den Browser Chrome (Rn. 442 bis 457 des angefochtenen Urteils) berücksichtigt. So habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, soweit es nicht dargetan habe, dass die angeblichen Verdrängungswirkungen den in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen zuzurechnen seien.

Google und Alphabet bringen hierzu fünf Argumente vor. Erstens seien, da es sich bei den VVMA und den VAE um unterschiedliche Vereinbarungen handele, die Unterzeichner der VVMA nicht verpflichtet gewesen, die VAE abzuschließen, so dass die Rechtmäßigkeit der in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen nicht anhand der kombinierten Auswirkungen der VVMA und der VAE beurteilt werden könne. Zweitens seien sowohl die gerätebezogenen als auch die sortimentbezogenen VAE rechtmäßig. Ihre Auswirkungen seien daher zwingend das Ergebnis eines Leistungswettbewerbs. Drittens müsse der Argumentation des Gerichts zufolge jedes kontrafaktische Szenario VAE als rechtmäßiges Mittel zur Sicherstellung einer ausschließlichen Vorinstallation und einer Festlegung der Anwendung Google Search als Standard umfassen. Folglich hätten die in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen selbst keine Verdrängungswirkung entfalten können, da die VAE für sich genommen ähnliche Auswirkungen hätten haben können. Viertens hätte das Gericht in den Rn. 451 und 452 des angefochtenen Urteils die kombinierten Auswirkungen der VVMA und der gerätebezogenen VAE nicht berücksichtigen dürfen, da Letztere nicht vom streitigen Beschluss erfasst gewesen seien. Google und Alphabet hätten sich zu diesem Gesichtspunkt vor dem Gericht nicht verteidigen können. Fünftens hätte das Gericht jedenfalls nicht erläutert, wie die kombinierten Auswirkungen der VVMA und der VAE angesichts der geringen Marktabdeckung der VAE zu einer wettbewerbswidrigen Abschottung geführt hätten.

Gigaset bestätigt, dass das Gericht die VAE, die zulässig seien, im Rahmen seiner Analyse der Rechtmäßigkeit der in den VVMA vorgesehenen Bedingungen fälschlicherweise als maßgebliche Aspekte berücksichtigt habe. Nicht nur könnten die Auswirkungen der VAE nicht jenen der VVMA zugeschrieben werden, sondern es sei auch darauf hinzuweisen, dass alle OEM, die VVMA abgeschlossen hätten, nicht zwangsläufig VAE abgeschlossen hätten, so dass keine derartige Verallgemeinerung vorgenommen werden könne. Dies treffe im Übrigen auch auf Gigaset zu.

HMD vertritt – aus ähnlichen Gründen wie sie von Google und Alphabet geltend gemacht werden – ebenfalls die Ansicht, dass das Gericht nicht verpflichtet gewesen sei, die VAE für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen zu berücksichtigen.

Opera führt aus, es sei allgemein überraschend, dass das Gericht die nicht ausschließlichen Vorinstallationsbedingungen als missbräuchlich eingestuft habe, während die Mechanismen, die zu einer ausschließlichen Vorinstallation geführt hätten, nicht missbräuchlich seien. Ein solcher Ansatz reduziere letztlich die Möglichkeiten der Wettbewerber von Google, wie etwa Opera. Die beschränkenden Auswirkungen der VAE den in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen zuzuschreiben sei letztlich nämlich restriktiver und stütze sich auf die beworbene Ausschließlichkeit, wie etwa jene von Apple Inc. und Microsoft Corp.

Die Kommission, das BEUC, FairSearch und Seznam machen geltend, dass dieser erste Teil unbegründet sei.

b) Zum zweiten Teil

Mit dem zweiten Teil wird geltend gemacht, dass das Gericht in den Rn. 546 bis 558 des

angefochtenen Urteils zu Unrecht das Vorbringen von Google und Alphabet zurückgewiesen habe,

wonach die Entscheidung der Nutzer, nicht häufiger konkurrierende Anwendungen herunterzuladen, auf deren Präferenzen zurückzuführen sei. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens von Google habe das Gericht nämlich nicht berücksichtigt, ob die Nutzer einfachen Zugang zu konkurrierenden Anwendungen hätten, sondern nur darauf abgestellt, wie oft diese Nutzer tatsächlich einen solchen Download durchführten. Dadurch habe es die wahren Gründe für die niedrige Anzahl von Downloads konkurrierender Anwendungen nicht geprüft.

Vier zusätzliche Gründe müssten aus der Sicht von Google und Alphabet zur Feststellung eines solchen Fehlers führen. Erstens laufe der Ansatz des Gerichts der in Rn. 79 des angefochtenen Urteils zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwider, wonach in Fällen, in denen die Kommission – gestützt auf die Annahme, dass der festgestellte Sachverhalt nur durch das Vorliegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens erklärt werden könne – eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststelle, das Gericht den in Rede stehenden Beschluss für nichtig erkläre, sofern das betroffene Unternehmen Argumente vorbringe, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen ließen und damit eine andere plausible Erklärung dieses Sachverhalts ermöglichten. Zweitens verstoße dieser Ansatz gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da er es nicht ermögliche, den Prozentsatz an Downloads konkurrierender Anwendungen zu ermitteln, der ausreiche, um eine Vorinstallation aufzuwiegen. Drittens führe dieser Ansatz zu irrationalen Ergebnissen, da ihm zufolge die Vorinstallation eines Dienstes niedriger Qualität keinen Missbrauch darstelle, die Vorinstallation eines Dienstes hoher Qualität aber schon. Viertens sei die Beurteilung des Gerichts, wonach die angebliche Überlegenheit der Anwendungen von Google nicht ausschlaggebend sei, da die konkurrierenden Dienste die Bedürfnisse der Nutzer ebenfalls erfüllten und in Bezug auf andere Aspekte eine Konkurrenz darstellen könnten, falsch. In den Rn. 551 und 577 des angefochtenen Urteils widerspreche sich das Gericht nämlich, da es auch einräume, dass die hohe Downloadrate konkurrierender Anwendungen in bestimmten Gebieten auf besondere sprachliche Merkmale zurückzuführen sei.

HMD macht geltend, das Gericht hätte den streitigen Beschluss nicht bestätigen dürfen, ohne zu prüfen, ob die Entscheidung der Nutzer, nicht häufiger konkurrierende Anwendungen herunterzuladen, auf eine missbräuchliche Vorinstallation oder aber auf die Präferenzen dieser Nutzer zurückzuführen sei. Vielmehr hätte es die sich aus dem Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission (T‑79/12, EU:T:2013:635, Rn. 79), ergebende Rechtsprechung anwenden müssen, wonach, wenn es keine technischen oder wirtschaftlichen Zwänge gebe, die die Nutzer daran hinderten, eine andere konkurrierende Anwendung herunterzuladen, eine Anwendung eines Unternehmens in beherrschender Stellung nicht als wettbewerbsbeschränkend betrachtet werden könne.

Opera bringt vor, dass ohne Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen und ihren angeblichen Auswirkungen auf das Herunterladen konkurrierender Anwendungen nicht der Schluss gezogen werden könne, dass eine geringe Anzahl solcher Downloads das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verdrängung belege.

Die Kommission, das BEUC und FairSearch beantragen die Zurückweisung dieses Teils des Rechtsmittelgrundes als unzulässig. Die Kommission, das BEUC, FairSearch und Seznam machen geltend, dass dieser Teil jedenfalls unbegründet sei.

c) Zum dritten Teil

Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen Google und Alphabet geltend, dass das Gericht einen Fehler begangen habe, als es entschieden habe, dass die Beweise zur Standardeinstellung für die Analyse der in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen maßgeblich seien.

Auf diese Art habe das Gericht zu Unrecht den Ansatz der Kommission bestätigt, der darin bestanden habe, für die Beurteilung dieser Vorinstallationsbedingungen die Standardeinstellung als maßgeblichen Kontext zu berücksichtigen, obwohl es nicht um diese Standardeinstellung gegangen sei und sie einen eigenen Zweck und eigene Auswirkungen habe. Dies habe dazu geführt, dass das Gericht in Rn. 349 des angefochtenen Urteils akzeptiert habe, dass sich die Kommission auf nicht maßgebliche Beweise stütze und nicht zwischen Vorinstallation und Standardeinstellung unterschieden habe. Ein solcher Ansatz verfälsche den streitigen Beschluss und habe es der Kommission ermöglicht, sich ihrer Pflicht zu entziehen, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den wettbewerbswidrigen Auswirkungen zu prüfen.

Google und Alphabet wenden sich insbesondere gegen fünf Gründe, die das Gericht zur Untermauerung dieses Ansatzes angeführt hat. Erstens habe es in den Rn. 329 und 330 des angefochtenen Urteils entschieden, dass eine Unterscheidung zwischen den Auswirkungen der Vorinstallation und jenen der Standardeinstellung nicht einfach sei. Eine solche Beurteilung stelle die Regel in Frage, wonach die Beweislast bei der Kommission liege. Zweitens werde in den Rn. 329 und 330 des angefochtenen Urteils der Umstand, dass eine Führungskraft von Google selbst die Begriffe „Standardeinstellung“ und „Vorinstallation“ vermengt habe, als Argument herangezogen. Dass eine solche Führungskraft einen Fehler begehe, könne jedoch nicht als Rechtfertigung dienen, wenn die Kommission oder das Gericht denselben Fehler begingen. Drittens habe das Gericht in Rn. 332 seines Urteils nicht klargestellt, welche bevorzugten Platzierungen oder Standardeinstellungen vorhanden seien oder problematisch sein sollten, obwohl die Kommission im streitigen Beschluss die in den VVMA vorgesehenen Standardeinstellungen nicht beanstandet habe. Viertens sei das Gericht in Rn. 334 seines Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in Bezug auf die Vorinstallation gezogenen Schlüsse entsprechend und erst recht auch für die Standardeinstellung gälten; dem widerspreche auch die Kommission. Fünftens habe das Gericht dadurch eine Umkehr der Beweislast vorgenommen, was im Widerspruch zu den in Rn. 80 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechungsgrundsätzen stehe.

Die CCIA macht geltend, dass das Gericht die Unterscheidung zwischen Vorinstallation und Standardeinstellung zu Unrecht verweigert habe. Auf diese Art habe es die Kommission von der ihr obliegenden Beweislast befreit und es ihr ermöglicht, sich auf bloße Vermutungen zu stützen.

HMD vertritt ebenfalls die Ansicht, dass es wesentlich sei, zwischen den Auswirkungen der Vorinstallation und jenen der Standardeinstellung zu unterscheiden. Das Gericht habe bejaht, dass die im Zusammenhang mit einem dieser beiden Begriffe vorgebrachten Argumente auch im Zusammenhang mit dem jeweils anderen gelten könnten. Die Kommission habe jedoch nicht so argumentiert. Das Gericht habe somit die Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzt, was bereits für sich genommen einen Rechtsfehler darstelle. Im Übrigen habe es auch einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht geprüft habe, ob die von der Kommission angeführten Beweise auf die in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen zurückzuführen seien anstatt auf die Standardeinstellung.

Opera führt aus, dass die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 334 des angefochtenen Urteils, wonach die Vorinstallation und die Standardeinstellung ähnlich seien, weil „die für die Vorinstallation gezogenen Schlüsse entsprechend und erst recht auch im Fall der [Standardeinstellung gelten]“, zugleich unlogisch und unzutreffend sei. Zum einen sei diese Schlussfolgerung unlogisch, da wirtschaftlich betrachtet eine Standardeinstellung deutlich wertvoller sei als eine bloße Vorinstallation. Zum anderen sei sie unzutreffend, da die Kommission und das Gericht, indem sie über die Prüfung dieses Unterschieds hinweggesehen hätten, keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Vorinstallationsbedingungen und Verdrängungswirkungen gegenüber ebenso leistungsfähigen Wettbewerbern hergestellt hätten.

Die Kommission, das BEUC, FairSearch und Seznam machen geltend, dass dieser Teil unzulässig sei, ins Leere gehe und jedenfalls unbegründet sei. Die Unzulässigkeit beruhe insbesondere auf zwei Gründen. Erstens bestritten Google und Alphabet Tatsachen. Zweitens nähmen sie Bezug auf die Rn. 337 bis 418 des angefochtenen Urteils, obwohl diese Randnummern nicht die von ihnen geäußerte Kritik beträfen. Dieser Teil des Rechtmittelgrundes gehe auch ins Leere, da Google und Alphabet in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht eingeräumt hätten, dass die Vorinstallation einer Anwendung einen Vorteil gegenüber konkurrierenden Anwendungen verschaffe.

d) Zum vierten Teil

Mit dem vierten Teil legen Google und Alphabet dem Gericht zur Last, bei der Prüfung der in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen einen Fehler begangen zu haben, indem es weder ein kontrafaktisches Szenario noch die wettbewerbsfördernden Auswirkungen dieser Bedingungen berücksichtigt habe.

Diese Bedingungen bildeten die nicht aus Geld bestehende Gegenleistung, die Google im Austausch für ein kostenloses Softwarepaket, das insbesondere das BS Android und den Play Store umfasse, von den OEM erhalte. Dieses Geschäftsmodell habe wettbewerbsfördernd gewirkt, was von der Kommission nicht beachtet worden sei, da sie nicht geprüft habe, ob realistische Alternativen zu gleichen oder besseren Vertriebsgelegenheiten für die Wettbewerber geführt hätten. Das Gericht habe diesen Ansatz in den Rn. 590, 592 und 594 des angefochtenen Urteils zu Unrecht dadurch gebilligt, dass es bestätigt habe, dass keine Notwendigkeit bestehe, ein kontrafaktisches Szenario zu prüfen.

Die CCIA macht geltend, das Gericht habe nicht geprüft, ob konkurrierende Suchmaschinen und Browser in einem realistischen Alternativszenario ohne die in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen bessere Wettbewerbschancen vorgefunden hätten. Nach ständiger Rechtsprechung hätte die Kommission eine kontrafaktische Analyse durchführen müssen. Das Gericht habe auf diese Weise zu Unrecht bestätigt, dass die wettbewerbsfördernden Vorteile des BS Android nur im Zusammenhang mit der objektiven Rechtfertigung zu berücksichtigen seien, und dass es Google und Alphabet obliege, nachzuweisen, dass die in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen das einzige rechtmäßige Mittel zur Erreichung der wettbewerbsfördernden Ziele dieses BS darstellten.

Erstens macht die CCIA geltend, dass die Kommission entgegen der Entscheidung des Gerichts durch die Vornahme einer kontrafaktischen Analyse nachweisen müsse, dass das in Rede stehende Verhalten wettbewerbswidrig sei. Auf diese Weise sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Wettbewerbsbeschränkung und ihren Auswirkungen herzustellen, um zu ermitteln, ob die wettbewerbswidrigen Auswirkungen tatsächlich auf das Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung zurückzuführen seien.

Zweitens macht die CCIA geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Kommission die durch die in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen ermöglichte Wettbewerbssituation berechtigterweise außer Acht lassen könne. Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit einem Ökosystem, das verschiedene mehrseitige Märkte umfasse. Die Wechselwirkungen zwischen diesen Märkten hätten also von der Kommission berücksichtigt werden müssen, ebenso wie die wettbewerbsfördernden Auswirkungen, die zum Zeitpunkt des Nachweises der festgestellten Beschränkung hätten geprüft werden müssen, und nicht erst im Zusammenhang mit der objektiven Rechtfertigung dieser Beschränkung. Der Ansatz der Kommission, der vom Gericht bestätigt worden sei, habe es ermöglicht, die Pflicht zu umgehen, zu prüfen, ob realistische Alternativen zum nicht monetären Leistungsaustausch der VVMA zu gleichen oder besseren Wettbewerbsbedingungen hätten führen können.

Gigaset führt aus, dass das Gericht die in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen fälschlicherweise isoliert geprüft habe und dass es zu Unrecht ignoriert habe, dass diese Bedingungen einen integralen Bestandteil des für das BS Android entwickelten Lizenzmodells darstellten, die es Google ermöglicht hätten, dieses als quelloffenes und kostenloses System beizubehalten. Der Eintritt von Gigaset in den Markt für intelligente Mobilgeräte zeuge von wettbewerbsfördernden Auswirkungen dieses Modells, was vom Gericht im Übrigen nicht beanstandet worden sei. Das Gericht habe jedoch den Ansatz der Kommission bestätigt, diese Bedingungen künstlich zu isolieren, ohne das Modell in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen. Auf diese Weise habe es unterlassen, zu prüfen, ob Google in der Lage gewesen sei, den OEM eine realistische Alternative zum in den VVMA vorgesehenen nicht monetären Leistungsaustausch zu bieten.

HMD führt zudem aus, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es nicht geprüft habe, ob das von Google angebotene quelloffene und kostenlose Lizenzsystem ohne die in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen möglich gewesen wäre.

Opera macht geltend, dass die VVMA den Eckpfeiler des Geschäftsmodells von Google dargestellt hätten, das darin bestanden habe, eine quelloffene und kostenlose Lizenz für das BS Android zu gewähren, um Vertriebsmöglichkeiten für ihre Einnahmen generierenden Anwendungen, insbesondere die Anwendung Google Search, zu erschließen. Dieses Modell habe sich auf die Wettbewerber von Google wettbewerbsfördernd ausgewirkt, insbesondere auf dem Markt für mobile Internetbrowser. Allerdings hätten die Kommission und das Gericht, indem sie nicht geprüft hätten, wie die Wettbewerbssituation in einem realistischen kontrafaktischen Szenario ohne die in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen ausgesehen hätte, diese wettbewerbsfördernden Auswirkungen ignoriert und seien fälschlicherweise davon ausgegangen, dass Google ein solches Geschäftsmodell auch ohne diese Bedingungen hätte aufrechterhalten können. Außerdem sei das Gericht nicht auf diese von Google und Alphabet gegen den streitigen Beschluss gerichtete Kritik eingegangen und habe das Problem umgangen, indem es diesen Beschluss verfälscht habe.

Das Gericht habe außerdem einen Rechtsfehler begangen, als es akzeptiert habe, dass die Kommission die konkreten wettbewerbsfördernden Auswirkungen dieser Vorinstallationsbedingungen erst auf der Ebene der objektiven Rechtfertigung der Beschränkung prüfen könne.

Die Kommission, das BEUC und FairSearch machen geltend, dass dieser Teil des Rechtsmittelgrundes unbegründet sei.

2. Würdigung durch den Gerichtshof
a) Zur Zulässigkeit und zur Erheblichkeit des ersten Rechtsmittelgrundes

Als Erstes macht FairSearch geltend, dass der erste Rechtsmittelgrund insgesamt unzulässig sei, da es sich dabei um einen neuen Grund handele.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein erstmals im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof vorgebrachtes Angriffsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Im Rahmen eines Rechtsmittels ist der Gerichtshof nur befugt, die vom Gericht vorgenommene Würdigung der vor ihm erörterten Angriffs- und Verteidigungsmittel zu überprüfen. Wenn es einer Partei erlaubt wäre, in diesem Rahmen ein Angriffs‑ oder Verteidigungsmittel vorzubringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (Urteile vom 16. Juni 2022, Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission, C‑700/19 P, EU:C:2022:484, Rn. 158, und vom 3. September 2014, Illumina und Grail/Kommission, C‑611/22 P und C‑625/22 P, EU:C:2024:677, Rn. 133).

Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass Google und Alphabet mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund das angefochtene Urteil konkret dahingehend rügen, dass das Gericht ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, wonach die Kommission keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen den in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen und den damit in Verbindung gebrachten Verdrängungswirkungen hergestellt habe.

Dieser Rechtsmittelgrund soll den Gegenstand des Rechtsstreits also im Vergleich zum Gegenstand, über den das Gericht zu entscheiden hatte, nicht ausweiten und ist folglich zulässig.

Als Zweites vertritt die Kommission die Auffassung, dass der erste Rechtsmittelgrund ins Leere gehe. Er beruhe insgesamt auf der falschen Prämisse, dass nur durch eine kontrafaktische Analyse ermittelt werden könne, ob ein Verhalten geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken; eine solche Analyse sei aber nur eine der Möglichkeiten, eine solche Beschränkung nachzuweisen.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Google und Alphabet im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes nicht ihr gesamtes Vorbringen auf eine solche Prämisse stützen. Dass die kontrafaktische Analyse im Rahmen von Art. 102 AEUV verpflichtend sein soll, ist lediglich Gegenstand des vierten Teils dieses Rechtsmittelgrundes. Die mögliche Fehlerhaftigkeit dieser Prämisse kann sich daher nicht auf den gesamten ersten Rechtsmittelgrund auswirken; die in dessen Rahmen vorgebrachten Argumente sind im Übrigen geeignet, Würdigungen des Gerichts in Frage zu stellen, die dem Tenor des angefochtenen Urteils zugrunde liegen.

Das Vorbringen der Kommission, dass der erste Rechtsgrund ins Leere gehe, ist daher zurückzuweisen.

b) Zum ersten Teil

Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes werfen Google und Alphabet dem Gericht im Wesentlichen vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es bei der Beurteilung der Auswirkungen der in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen die Auswirkungen der geräte- und der sortimentbezogenen VAE berücksichtigt habe, obwohl die gerätebezogenen VAE von der Kommission nicht beanstandet worden seien und das Gericht entschieden habe, dass die sortimentbezogenen VAE nicht missbräuchlich seien. Somit habe das Gericht nicht geprüft, ob die Kommission nachgewiesen habe, dass die geltend gemachten Verdrängungswirkungen durch die VVMA verursacht worden seien.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 102 AEUV die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen verboten ist, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dieser Artikel soll verhindern, dass der Wettbewerb zulasten des Allgemeininteresses, der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher beeinträchtigt wird, indem Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung geahndet werden, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, den Verbrauchern einen unmittelbaren Schaden zuzufügen, oder die diesen Wettbewerb verhindern oder verfälschen und somit geeignet sind, ihnen einen mittelbaren Schaden zuzufügen (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Es ist klarzustellen, dass Art. 102 AEUV, auch wenn er den Unternehmen in beherrschender Stellung die besondere Verantwortung dafür auferlegt, durch ihr Verhalten nicht einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu beeinträchtigen, nicht das Vorliegen einer beherrschenden Stellung selbst beanstandet, sondern nur deren missbräuchliche Ausnutzung (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Damit in einem konkreten Fall angenommen werden kann, dass ein Verhalten als „missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung“ im Sinne von Art. 102 AEUV einzustufen ist, bedarf es in der Regel des Nachweises, dass dieses Verhalten durch den Einsatz anderer Mittel als derjenigen eines Leistungswettbewerbs zwischen Unternehmen tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung dieses Wettbewerbs bewirkt, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt werden oder indem ihre Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird, wobei es sich dabei sowohl um die Märkte handeln kann, auf denen die beherrschende Stellung eingenommen wird, als auch um verbundene oder benachbarte Märkte, auf denen dieses Verhalten seine aktuellen oder potenziellen Wirkungen hervorbringen kann (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Gestützt auf genaue und konkrete Analyse- und Beweiselemente muss der Nachweis dafür erbracht werden, dass das in Rede stehende Verhalten zumindest geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu erzeugen (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass dieser Nachweis, der je nach der Art des Verhaltens, um das es in einem konkreten Fall geht, verschiedene Prüfungsschemata umfassen kann, stets unter Würdigung aller relevanten tatsächlichen Umstände geführt werden muss, unabhängig davon, ob sie dieses Verhalten selbst, den oder die relevanten Märkte oder das Funktionieren des Wettbewerbs auf dem oder den relevanten Märkten betreffen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 166). Daher sind auch die Umstände relevant, die den Kontext betreffen, in dem das Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung an den Tag gelegt wird, z. B. die Merkmale des betreffenden Sektors (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens kann nämlich nicht abstrakt erfolgen. Ein Verhalten kann möglicherweise unter bestimmten besonderen Umständen Verdrängungswirkungen entfalten, obwohl dies nicht so wäre, wenn es in einem anderen Zusammenhang gesetzt worden wäre. In diesem Sinne hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich eine Wettbewerbsbehörde nicht auf die Wirkungen stützen kann, die ein Verhalten hätte haben können, wenn bestimmte besondere Umstände, die sich von den Umständen, die zum Zeitpunkt dieses Verhaltens auf dem Markt vorherrschten, unterschieden, eingetreten wären (Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C‑680/20, EU:C:2023:33, Rn. 43).

Wie die Generalsanwältin in Nr. 61 ihrer Schlussanträge angemerkt hat, ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass die Berücksichtigung eines tatsächlichen Umstands als Gesichtspunkt des maßgeblichen Kontexts für die Beurteilung der Auswirkungen eines Verhaltens im Hinblick auf Art. 102 AEUV nicht davon abhängt, ob dieser Umstand auf ein Verhalten zurückgeht, das seinerseits missbräuchlich ist. Es geht nämlich insbesondere darum, konkret zu beurteilen, ob die Auswirkungen eines Verhaltens durch den Zusammenhang, in dem dieses Verhalten erfolgt ist, verstärkt oder aber abgemildert werden.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht den streitigen Beschluss für nichtig erklärt, soweit darin die sortimentbezogenen VAE gemäß Art. 102 AEUV als missbräuchlich eingestuft wurden. In Rn. 800 des angefochtenen Urteils hat es ausgeführt, dass die Missbräuchlichkeit dieser Vereinbarungen rechtlich nicht hinreichend belegt worden sei. Google und Alphabet stützen sich auf diese Nichtigerklärung und beanstanden in Wesentlichen den Umstand, dass das Gericht im Verfahren vor ihm für die Beurteilung des ersten Teils des zweiten Klagegrundes die VAE dennoch als für die Beurteilung der Auswirkungen der Vorinstallationsbedingungen der VVMA relevante kontextuelle Gesichtspunkte berücksichtigt habe.

In diesem Teil ihres Klagegrundes machten Google und Alphabet vor dem Gericht geltend, dass die VVMA die OEM nicht davon abhielten, parallel zur Anwendung Google Search und zum Browser Chrome konkurrierende Suchmaschinen oder Browser vorzuinstallieren.

Zwecks Zurückweisung dieses Teils hat das Gericht im Rahmen von Vorbemerkungen in den Rn. 425 bis 427 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission im streitigen Beschluss die theoretische Möglichkeit einer gemeinsamen Installation nicht bestritten habe, dass diese Annahme aber den konkreten Kontext außer Acht lasse, in den sich die VVMA einfügten, insbesondere die VAE, nach denen für eine signifikante Anzahl von Geräten die ausschließliche Vorinstallation der Anwendung Google Search verpflichtend gewesen sei.

Für die weitere Beurteilung hat das Gericht zum einen in den Rn. 431 bis 436 seines Urteils die Auswirkungen der Vorinstallationsbedingungen der VVMA auf die Anbieter konkurrierender Suchmaschinen und zum anderen in den Rn. 437 bis 465 dieses Urteils die Auswirkungen dieser Bedingungen auf die Anbieter konkurrierender Browser geprüft.

In diesem Zusammenhang ist erstens festzustellen, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen von Google und Alphabet ordnungsgemäß berücksichtigt hat, dass es sich bei den VVMA und den VAE um unterschiedliche Vereinbarungen handelt und die Unterzeichner der VVMA nicht zum Abschluss von VAE verpflichtet waren. Die VAE wurden vom Gericht nämlich nur als einer von mehreren maßgeblichen, kontextuellen Gesichtspunkten berücksichtigt, und dem Umstand, dass die VAE nicht alle von den VVMA umfassten Geräte betrafen, wurde insbesondere in den Rn. 426, 447 und 449 des angefochtenen Urteils gebührend Rechnung getragen.

Zweitens hat das Gericht mit der Feststellung, dass die Kommission für die Beurteilung der Auswirkungen der VVMA die VAE ordnungsgemäß als maßgebliche kontextuelle Gesichtspunkte berücksichtigt habe, und zwar unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit nach Art. 102 AEUV, nicht gegen die in den Rn. 188 und 189 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Rechtsprechung verstoßen. Dieser Ansatz lässt sich eindeutig aus den Rn. 426 und 443 des angefochtenen Urteils ableiten, in denen das Gericht die sortimentbezogenen und die gerätebezogenen VAE unterschiedslos berücksichtigt hat, ohne der Frage ihrer Rechtmäßigkeit irgendeine Bedeutung beizumessen. Diese Vereinbarungen sind daher zu Recht als kontextuelle Gesichtspunkte berücksichtigt worden, ohne die die Auswirkungen der VVMA nicht im Licht ihrer Komplementarität beurteilt werden konnten, wie sich insbesondere aus den Rn. 451 und 452 des angefochtenen Urteils ergibt, soweit sie die Verdrängungswirkungen der VVMA verschärft haben.

Drittens ist das Vorbringen von Google und Alphabet, wonach die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der VVMA nicht erwiesen seien, zurückzuweisen, da in einem diese Vereinbarungen nicht umfassenden kontrafaktischen Szenario die VAE die gleichen Verdrängungswirkungen zum Nachteil der konkurrierenden Suchdienste gehabt hätten.

Mit diesem Vorbringen soll nämlich die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage gestellt werden, wonach sich zum einen die VVMA und die VAE gegenseitig ergänzten und zum anderen ihre Auswirkungen nicht voneinander getrennt werden könnten. Außerdem würde eine künstliche Unterscheidung der Auswirkungen dieser beiden Arten von Vereinbarungen den auf genaue und konkrete Analyse- und Beweiselemente gestützten Nachweis der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens unmöglich machen, wie sich aus Rn. 451 des angefochtenen Urteils ergibt, und zwar insbesondere, wenn das in Rede stehende Verhalten im Zusammenhang mit Märkten erfolgt, die sich durch Netzwerkeffekte auszeichnen. Dies würde darauf hinauslaufen, den Kontext des streitigen Verhaltens außer Acht zu lassen.

Folglich ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

c) Zum zweiten Teil

Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügen Google und Alphabet das Gericht, soweit es in den Rn. 546 bis 558 und 570 bis 584 des angefochtenen Urteils fehlerhafterweise ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, wonach die Entscheidung der Nutzer, nicht häufiger konkurrierende Anwendungen herunterzuladen, nicht auf die Status-quo-Präferenz zurückzuführen sei, sondern auf die Vorlieben dieser Nutzer. Die Kommission hätte nachweisen müssen, dass die wahren Gründe für die niedrige Anzahl von Downloads konkurrierender Anwendungen auf die in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen zurückzuführen seien, anstatt sich auf eine entsprechende Vermutung zu beschränken.

Was insoweit zum einen die Beweislastverteilungsregeln betrifft, ist es Sache der Kommission, den Sachverhalt, der eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht darstellt, rechtlich hinreichend nachzuweisen. Dagegen ist es Sache des Unternehmens, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf ein Verteidigungsmittel beruft, nachzuweisen, dass diesem stattzugeben ist. Allerdings können, auch wenn die Beweislast nach diesen Grundsätzen entweder der Kommission oder dem betreffenden Unternehmen obliegt, die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen, da sonst der Schluss zulässig ist, dass den Anforderungen an die Beweislast genügt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C‑680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zum anderen ist in Bezug auf das Beweismaß, das für die Beurteilung der Auswirkungen eines bestimmten Verhaltens auf die Endnutzer erforderlich ist, in Übereinstimmung mit der Generalanwältin in den Nrn. 137 bis 139 ihrer Schlussanträge darauf hinzuweisen, dass es Situationen gibt, in denen es nicht möglich ist, zu prüfen, ob das Verhalten der Nutzer auf die qualitativen Merkmale der Dienstleistungen oder Waren des Unternehmens in beherrschender Stellung zurückzuführen ist. Wurde nämlich rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Art und Weise, wie sich die Verbraucher oder Nutzer entschieden haben, durch ein bestimmtes Verhalten verzerrt wurde, um das Unternehmen in beherrschender Stellung zum Nachteil seiner Wettbewerber zu begünstigen, stünde das Bestehen einer solchen Verzerrung der Feststellung entgegen, dass diese Entscheidung grundsätzlich auf die bessere Leistung des Unternehmens in beherrschender Stellung zurückgehe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 99 und 102). In einem derartigen Fall kann es sich für die Kommission als praktisch unmöglich erweisen, zu unterscheiden, was auf die Auswirkungen einer solchen Verzerrung und was auf die inhärenten Merkmale der in Rede stehenden Ware oder Dienstleistung zurückzuführen ist.

Im vorliegenden Fall wenden sich Google und Alphabet gegen die durch das Gericht vorgenommene Würdigung ihres Vorbringens im Rahmen des ersten Teils ihres zweiten Klagegrundes im Verfahren vor dem Gericht, wonach zum einen die Kommission außer Acht gelassen habe, dass die Wettbewerber von Google über andere, genauso wirksame Mittel verfügten, um die Verbraucher zu erreichen, insbesondere durch Downloads und den Browser für allgemeine Suchdienste. Den Endnutzern habe es freigestanden, konkurrierende Anwendungen herunterzuladen und im Internet eine andere Suchmaschine zu verwenden als die Anwendung Google Search. Zum anderen habe die Kommission keinen Zusammenhang zwischen den Nutzungsanteilen und der Vorinstallation nachgewiesen.

Im Rahmen dieses ersten Teils ihres zweiten Klagegrundes im Verfahren erster Instanz rügten Google und Alphabet die von der Kommission im Rahmen der Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit der Kopplung der Anwendung Google Search und des Play Store herangezogenen Beweise, die die Schlussfolgerung der Kommission belegen sollten, dass die Vorinstallation dieser Anwendungen eine Status-quo-Präferenz schaffe, die die Nutzer davon abhalte, konkurrierende Anwendungen herunterzuladen oder eine andere, online verfügbare Suchmaschine zu verwenden. Mit dem Vorbringen von Google und Alphabet vor dem Gericht sollte somit nicht das Bestehen einer Status-quo-Präferenz in Frage gestellt werden; dies ist im Übrigen Gegenstand einer eigenen Rüge, die vom Gericht in den Rn. 326 bis 418 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen wurde.

In diesem Zusammenhang hat das Gericht zunächst in Rn. 546 seines Urteils ausgeführt, dass Google und Alphabet nicht bestritten, dass die Nutzer problemlos Anwendungen herunterladen könnten, die zur Anwendung Google Search oder zum Browser Chrome in Konkurrenz stünden. Es beabsichtigte, so den Rahmen seiner Beurteilung festzulegen, indem es darlegte, dass die theoretische Download-Möglichkeit nicht bestritten werde, sondern es vielmehr darum gehe, die Beweise zu beurteilen, über die die Kommission verfügt habe, um die tatsächlichen und konkreten Auswirkungen des beanstandeten Verhaltens abzuschätzen und die Status-quo-Präferenz zu belegen. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht in Rn. 557 seines Urteils davon ausgegangen, dass im streitigen Beschluss nicht bestritten werde, dass das Herunterladen grundsätzlich den Vorteil ausgleichen könne, der sich aus der Vorinstallation ergebe.

So hat das Gericht in dieser Rn. 557 festgestellt, dass sich aus den im streitigen Beschluss dargelegten Gründen ergebe, dass eine allgemeine Such- oder Browseranwendung zwar einfach und kostenlos heruntergeladen werden könne, dies jedoch in der Praxis nicht oder nur für einen unzureichenden Anteil der betroffenen Geräte geschehe, weshalb es diese für den Nachweis der Status-quo-Präferenz verwendeten Beweise zurückgewiesen hat. Auf dieser Grundlage hat das Gericht in Rn. 558 seines Urteils die von Google und Alphabet erhobene Rüge in Bezug auf diese Download-Möglichkeit zurückgewiesen.

Sodann hat es im Rahmen seiner Würdigung der von Google und Alphabet erhobenen Rüge, dass kein Zusammenhang zwischen den Nutzungsanteilen und der Vorinstallation nachgewiesen worden sei, in den Rn. 570 bis 584 des angefochtenen Urteils bestätigt, dass durch die von der Kommission herangezogenen Beweise der Nachweis erbracht werde, dass die Vorinstallation einen Vorteil darstelle, der von den Wettbewerbern nicht ausgeglichen werden könne. Hierzu hat das Gericht in Rn. 574 seines Urteils ausgeführt, dass die Kommission als Ausgangspunkt auf die Status-quo- Präferenz abstelle, die sie im Übrigen nachgewiesen habe. Was insbesondere das Vorbringen von Google und Alphabet zur höheren Qualität ihrer Produkte betrifft, die die Entwicklung der Marktanteile erklären würde, hat das Gericht in Rn. 575 seines Urteils festgestellt, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, im Zusammenhang mit der Beurteilung von Beweisen, die das Bestehen einer Status-quo-Präferenz belegten, genau zu ermitteln, ob diese Entwicklung auf diese höhere Qualität zurückzuführen sei.

Schließlich ist das Gericht in Rn. 583 seines Urteils zu dem Schluss gelangt, dass die Kommission in Anbetracht der Tendenz zur Festschreibung der Situation, die mit den Vorinstallationsbedingungen der VVMA einhergehe, und mangels eines Nachweises der präzisen Auswirkungen der von Google und Alphabet geltend gemachten qualitativen Überlegenheit ihrer allgemeinen Such- und Browseranwendungen zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Nutzungsanteile von Google die mit der Vorinstallation verbundene Status-quo-Präferenz bestätigten.

Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich somit, dass Google und Alphabet dem Gericht nicht vorwerfen können, festgestellt zu haben, dass die Rechtmäßigkeit eines Verhaltens ausschließlich von der Analyse der tatsächlichen Entscheidungen der Verbraucher abhängt. Diese Kritik ergibt sich aus einer fehlerhaften Lektüre des angefochtenen Urteils, soweit dabei der Zusammenhang ignoriert wird, in den sich die Beurteilung des Gerichts einfügt, und zwar insbesondere der Umstand, dass es Beweise prüft, die den Nachweis einer Status-quo-Präferenz bestätigen, die nicht einfach angenommen wird.

Ebenso wenig kann dem Gericht vorgeworfen werden, in Rn. 575 seines Urteils entschieden zu haben, dass die Kommission nicht verpflichtet war, zu ermitteln, ob die geringere Nutzung konkurrierender Anwendungen auf die Vorinstallationsbedingungen oder auf die von den Nutzern bevorzugte höhere Qualität der Anwendungen von Google zurückzuführen ist. Erstens wird bei dieser Kritik nämlich außer Acht gelassen, dass das Gericht von Google und Alphabet gerügte Beweise gewürdigt hat, die die Status-quo-Präferenz im Zusammenhang mit der Vorinstallation belegten. Zweitens können Google und Alphabet dem Gericht nach der in Rn. 202 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung nicht vorwerfen, ihr auf die nicht nachgewiesene Höherwertigkeit ihrer Produkte gestütztes Vorbringen zurückgewiesen zu haben, obwohl es davon ausgegangen ist, dass die von der Kommission zur Verfügung gestellten Beweise für den Nachweis der Verdrängungswirkungen des Kopplungsgeschäfts ausreichten. Es war nämlich Sache von Google und Alphabet, gemäß den Regeln über die Beweislastverteilung die bessere Qualität ihrer Produkte nachzuweisen und darzutun, dass entgegen den Aussagen der Kommission diese Qualität der Grund dafür sei, dass ihre Anwendungen heruntergeladen würden.

Aufgrund dieser fehlerhaften Lektüre des angefochtenen Urteils vertreten Google und Alphabet die Ansicht, dass der vom Gericht angewandte Ansatz gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße oder zu irrationalen Ergebnissen führe. Das Gericht habe sich nämlich darauf beschränkt,

die Entwicklung der Nutzerentscheidungen zu würdigen, um auf die Missbräuchlichkeit der Vorinstallation zu schließen, obwohl es nur bestätigt habe, dass diese Entwicklung belegen könne, was die Kommission im Übrigen rechtlich hinreichend nachgewiesen habe.

Außerdem schließt das Vorliegen einer solchen Verzerrung, wie sich aus Rn. 203 des vorliegenden Urteils ergibt, aus, dass diese Entscheidung grundsätzlich als auf die bessere Leistung des Unternehmens mit einer beherrschenden Stellung zurückzuführend betrachtet wird, da die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass das Verhalten der Nutzer durch die Vorinstallation, die zum Nachteil der Wettbewerber Anwendungen von Google begünstigt, beeinträchtigt worden ist.

Folglich ist festzustellen, dass der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet ist, ohne dass über die von der Kommission, dem BEUC und FairSearch geltend gemachte Unzulässigkeit zu entscheiden ist.

d) Zum dritten Teil

Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen Google und Alphabet geltend, das Gericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Beweise zur Standardeinstellung für die Prüfung der in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen, die die Vorinstallation regelten, maßgeblich seien.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Rechtsmittel nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist. Das Gericht ist ausschließlich zuständig, die relevanten Tatsachen festzustellen, einzuschätzen und die Beweise zu beurteilen. Die Würdigung dieser Tatsachen und Beweismittel stellt daher, sofern diese nicht entstellt werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt. Eine solche Verfälschung muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 28. September 2023, Changmao Biochemical Engineering/ Kommission, C‑123/21 P, EU:C:2023:708, Rn. 121 und 122 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall betreffen die von Google und Alphabet beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils, wie von der Generalanwältin in den Nrn. 72 bis 76 ihrer Schlussanträge ausgeführt, die vom Gericht vorgenommene Würdigung des Vorbringens von Google und Alphabet, mit dem sie die Maßgeblichkeit der von der Kommission herangezogenen Beweise rügten, die sich auf die Standardeinstellung statt auf die Vorinstallation der betroffenen Anwendungen bezogen hätten. In diesem Zusammenhang hat das Gericht vor der Prüfung der Rügen von Google und Alphabet in den Rn. 326 bis 339 des angefochtenen Urteils einige Vorbemerkungen dargelegt, in denen es sich insbesondere damit befasst hat, dass es der von Google und Alphabet vorgeschlagenen Unterscheidung zwischen der Vorinstallation und der Standardeinstellung an praktischer Relevanz fehle. Ohne die Unterscheidung zwischen diesen beiden Begriffen selbst in Frage zu stellen, hat das Gericht festgestellt, dass für die Beurteilung der Auswirkungen dieser beiden Verhaltensweisen und im Rahmen der Prüfung der Beweise, die von der Kommission verwendet worden seien, um nachzuweisen, dass eine Status-quo-Präferenz vorliege, eine solche Unterscheidung nicht erforderlich sei. Anders ausgedrückt sei es nicht notwendig, zwischen den Auswirkungen der Vorinstallation und jenen der Standardeinstellung zu unterscheiden.

In den Rn. 331 und 332 seines Urteils hat das Gericht diese Schlussfolgerung damit begründet, dass es in der Praxis nicht möglich sei, bei der Prüfung der von der Kommission herangezogenen Beweise zwischen den Auswirkungen der Vorinstallation und jenen der Standardeinstellung zu unterscheiden, da insbesondere Google selbst intern nicht die strikte Unterscheidung anwende, auf die sie sich in ihrer Klage erster Instanz berufen habe, und es sich daher um eine künstliche Unterscheidung handele. Diese Unterscheidung sei umso weniger relevant, als zum einen Google eingeräumt habe, dass die Vorinstallation die Wahrscheinlichkeit, dass die Nutzer die betreffenden Anwendungen nutzten, durchaus erhöhe, und zum anderen die VVMA keine bloße Vorinstallation, sondern auch eine bevorzugte Platzierung oder eine Standardeinstellung vorsähen.

Auf der Grundlage dieser Vorbemerkungen hat das Gericht sodann die Beweise geprüft, die von der Kommission zum Nachweis des Vorliegens einer durch die Vorinstallation verursachten Status-quo- Präferenz vorgelegt und von Google und Alphabet beanstandet wurden. Das Gericht hat festgestellt, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, diese Beweise im Hinblick auf die Auswirkungen der Vorinstallation zu berücksichtigen, im allgemeinen Kontext ihrer Durchführung, also in einem die Standardeinstellung und die bevorzugte Platzierung umfassenden Kontext.

Die Rügen, die Google und Alphabet im Zusammenhang mit dieser Beurteilung im Rahmen des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes erheben, sind somit als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Zum einen soll nämlich, wie von der Generalanwältin in den Nrn. 79 und 80 ihrer Schlussanträge dargelegt, mit einem Teil des Vorbringens von Google und Alphabet in Wirklichkeit eine neue Würdigung der dem Gericht vorgelegten Beweise erreicht werden. Google und Alphabet stellten die Bedeutung der Begriffe „Standardeinstellung“ und „Vorinstallation“, wie sie sich aus den geprüften Beweisen ergibt, bzw. die Maßgeblichkeit und die Tragweite der diese zwei Verhaltensweisen betreffenden Beweise in Frage. Somit sind, da Google und Alphabet nicht geltend machen, dass das Gericht diese Beweise verfälscht habe, und sich eine solche Verfälschung auch nicht offensichtlich aus den Akten ergibt, ihre Rügen als unzulässig zurückzuweisen.

Zum anderen ist in Bezug auf das Vorbringen von Google und Alphabet, mit dem hinterfragt wird, ob der Zusammenhang, in den sich die Vorinstallation der betreffenden Anwendungen einfügt, für die Beurteilung ihrer Auswirkungen relevant ist, davon auszugehen, dass für den Nachweis möglicher wettbewerbswidriger Auswirkungen eines Verhaltens dieses Verhalten in seinem jeweiligen Kontext und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu prüfen ist. Dies gilt insbesondere, wenn verschiedene Verhaltensweisen so miteinander vernetzt sind, dass sie ihre Auswirkungen gemeinsam entfalten und eine Unterscheidung zwischen den Auswirkungen der einen oder anderen Verhaltensweise künstlich wäre. Im Anschluss an eine nicht beanstandete Würdigung des Sachverhalts, die vom Gerichtshof nicht in Frage gestellt werden kann, ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dies auf die Vorinstallation und die Standardeinstellung der betreffenden Anwendungen zutrifft.

Vor diesem Hintergrund ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

e) Zum vierten Teil

Mit dem vierten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes machen Google und Alphabet im Wesentlichen geltend, dass die Kommission verpflichtet sei, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen und den geltend gemachten wettbewerbswidrigen Auswirkungen anhand eines realistischen kontrafaktischen Szenarios nachzuweisen, um zu prüfen, ob ein offenes Lizenzmodell wie jenes des BS Android ohne diese Vorinstallationsbedingungen möglich gewesen wäre. Da das Gericht eine solche Verpflichtung der Kommission nicht bejaht habe, habe es einen Rechtsfehler begangen.

Was insoweit erstens die Erforderlichkeit betrifft, auf ein kontrafaktisches Szenario zurückzugreifen, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalanwältin in den Nrn. 93 und 94 ihrer Schlussanträge darauf hinzuweisen, dass es zwar der Kommission obliegt, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem beanstandeten missbräuchlichen Verhalten und dessen wettbewerbswidrigen Auswirkungen nachzuweisen, sie sich hierzu jedoch auf eine Reihe von Beweisen stützen kann und nicht verpflichtet ist, systematisch eine einheitliche Methodik anzuwenden, insbesondere eine kontrafaktische Analyse, um das Bestehen eines solchen ursächlichen Zusammenhangs nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 228 und 229).

Für den Nachweis eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung genügt der Beweis, dass das in Rede stehende Verhalten geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten. Seine konkreten Auswirkungen müssen hingegen nicht nachgewiesen werden. Folglich kann der Umstand, dass – im Gegensatz zu seinen Wettbewerbern – nur das Unternehmen in beherrschender Stellung in der Lage war, das Verhalten seiner Kunden oder der Nutzer auf diskriminierende Art und Weise zum Nachteil seiner Wettbewerber zu beeinflussen, genügen, um nachzuweisen, dass das in Rede stehende Verhalten geeignet war, einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 223 bis 229).

Im vorliegenden Fall warfen Google und Alphabet der Kommission im Verfahren vor dem Gericht vor, keine vollständige Analyse des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts der VVMA durchgeführt zu haben, da sie die neuen Gelegenheiten, die für Wettbewerber geschaffen worden seien, sowie den Umstand, dass die VVMA eine conditio sine qua non für die Tragfähigkeit des für das BS Android entwickelten kostenlosen Lizenzmodells dargestellt hätten, nicht geprüft habe.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 590 bis 594 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Kommission sich darauf konzentrieren konnte, die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen nachzuweisen, ohne auf das kostenlose Lizenzmodell des BS Android als Ganzes abzustellen, und sie dadurch keinen Rechtsfehler begangen hat. Die Kommission hat alle maßgeblichen Umstände ordnungsgemäß berücksichtigt und das Gericht musste nicht prüfen, ob sie eine kontrafaktische Analyse durchgeführt hat, die, wie sich aus den Rn. 225 und 226 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht verpflichtend ist.

Zur Berücksichtigung der wettbewerbsfördernden Auswirkungen ist zweitens darauf hinzuweisen, dass, wenn eine Wettbewerbsbehörde feststellt, dass ein Verhalten eines Unternehmens in beherrschender Stellung geeignet ist, einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu beeinträchtigen, es diesem Unternehmen, damit die fragliche Praxis nicht als missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung angesehen wird, unbenommen bleibt, nachzuweisen, dass dieses Verhalten entweder durch bestimmte Umstände des Einzelfalls, die insbesondere außerhalb des Einflussbereichs des betreffenden Unternehmens liegen müssen, oder, in Anbetracht des mit Art. 102 AEUV letztlich verfolgten Ziels, durch das Interesse der Verbraucher objektiv gerechtfertigt ist oder war (Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 84).

Nach dieser Rechtsprechung können Google und Alphabet dem Gericht nicht vorwerfen, die von ihnen vor ihm geltend gemachten wettbewerbsfördernden Auswirkungen nicht berücksichtigt zu haben. Zwar ist es gemäß der in Rn. 190 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung Sache der Wettbewerbsbehörde, zum Zeitpunkt des Nachweises der Wettbewerbswidrigkeit eines Verhaltens den Zusammenhang zu berücksichtigen, in dem dieses Verhalten erfolgt, jedoch obliegt es dem Unternehmen, nachzuweisen, dass dieses Verhalten objektiv gerechtfertigt war. Im Übrigen ist hierzu festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 599 bis 619 des angefochtenen Urteils das Vorbringen von Google und Alphabet zu möglichen wettbewerbsfördernden Auswirkungen zurückgewiesen hat, ohne dass diese Beurteilung im Rechtsmittelverfahren beanstandet worden wäre.

Der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

B. Zum zweiten Rechtsmittelgrund

1. Vorbringen der Parteien

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der in zwei Teile untergliedert ist, legen Google und Alphabet dem Gericht zur Last, den streitigen Beschluss zu Unrecht bestätigt zu haben, obwohl die Kommission in diesem Beschluss nicht nachgewiesen habe, dass die in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen geeignet seien, ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen.

Aus einer ständigen Rechtsprechung ergebe sich, dass ein Verhalten, das nicht geeignet sei, ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 102 AEUV falle. Die Kommission sei von dieser Rechtsprechung abgewichen, ohne dass dies vom Gericht beanstandet worden wäre.

Google und Alphabet, unterstützt von HMD, führen aus, dass das Gericht, genau wie die Kommission, nicht nachgewiesen habe, dass die in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen geeignet seien, ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen, obwohl es diese Prüfung im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der sortimentbezogenen VAE durchgeführt habe.

Der vom Gericht verfolgte Ansatz habe dazu geführt, dass es zum einen den Begriff „Verdrängung“ verkannt habe, indem es bestehende Möglichkeiten für Wettbewerber außer Acht gelassen habe und zum anderen zu Unrecht entschieden habe, dass der AEC-Test nur auf Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Preisbildung anwendbar sei. So sei es zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen allein deshalb unzulässig seien, weil die Wettbewerber faktisch nicht mit ihnen mitziehen könnten, unabhängig davon, ob diese weniger leistungsfähig seien. Somit habe das Gericht nicht geprüft, ob die beobachteten Auswirkungen auf einen Leistungswettbewerb zurückzuführen seien oder ob sie auf einer wettbewerbswidrigen Verdrängung beruhten.

Die CCIA führt erstens aus, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, da es die Begriffe „erheblicher Wettbewerbsvorteil“ und „Verdrängung“ verwechselt habe. Dadurch habe es die Kommission von der Pflicht befreit, die Auswirkungen des behaupteten Verhaltens zu prüfen. Nach der Rechtsprechung seien für die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV sowohl das rechtswidrige Verhalten als auch seine Auswirkungen nachzuweisen. Diese beiden Aspekte dürften nicht vermischt werden. Der vom Gericht in seinem Urteil verfolgte Ansatz verstoße gegen die sich aus dieser Rechtsprechung ergebende Rechtssicherheit, da er in der Praxis die Rechtmäßigkeit der Vorinstallation von Anwendungen nicht davon abhängig mache, ob es den Nutzern weiterhin freistehe, konkurrierende Anwendungen herunterzuladen, sondern davon, ob sie dies tatsächlich täten. Dies liefe letztlich auf eine unzulässige Vermischung der Begriffe „Korrelation“ und „Kausalität“ hinaus.

Opera macht geltend, die Kommission habe im streitigen Beschluss nicht nachgewiesen, dass eine Gefahr bestehe, dass Wettbewerber verdrängt würden. Sie habe nämlich vor dem Gericht ausgeführt, nicht verpflichtet zu sein, einen solchen Nachweis zu erbringen. Insoweit habe das Gericht die Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzt, als es davon ausgegangen sei, dass diese tatsächlich die Gefahr einer Verdrängung festgestellt habe. Zwar hätten die in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen Google bei der umfassenden und effizienten Verbreitung ihrer Dienste geholfen, jedoch hätten sie in keiner Weise Wettbewerber verdrängt. Diese Schlussfolgerung des Gerichts sei allerdings auf sachliche Annäherungen gestützt, insbesondere seine Analyse der Auswirkungen des CDD, und greife den formalistischen Ansatz der Kommission auf.

Die Kommission, FairSearch und Seznam machen geltend, dass der zweite Rechtsmittelgrund teilweise unzulässig sei, teilweise ins Leere gehe und jedenfalls unbegründet sei.

a) Zum ersten Teil

Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wird geltend gemacht, dass das Gericht nicht geprüft habe, ob die Koppelung der Anwendung Google Search und des Play Store geeignet sei, die allgemeinen Suchdienste ebenso leistungsfähiger Wettbewerber zu verdrängen.

Dieser Teil besteht aus drei Rügen. Erstens hätte die Kommission die Auswirkungen des streitigen Verhaltens im Hinblick auf seine Marktabdeckung, seine Dauer und seine Funktion prüfen müssen, zweitens hätte sie diese Prüfung unter Bezugnahme auf hypothetische ebenso leistungsfähige Wettbewerber durchführen müssen, und drittens hätte sie bestimmen müssen, ob dieses Verhalten solche Wettbewerber um die Möglichkeit eines tatsächlichen Wettbewerbs bringe.

1) Zur ersten Rüge

Google und Alphabet führen aus, dass nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen sei, wie viel vom relevanten Markt das in Rede stehende Verhalten abdecke, um seine Auswirkungen auf den Wettbewerb zu ermitteln. Das Gericht habe den Grad der Marktabdeckung für die sortimentbezogenen VAE geprüft, sich jedoch fälschlicherweise geweigert, dies in Rn. 544 seines Urteils für die VVMA zu berücksichtigen.

Es habe zwei zusätzliche Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Marktabdeckung der VVMA jedenfalls groß genug sei, um die Feststellung eines Missbrauchs zu belegen. Erstens sei das Gericht auf der Grundlage des für die Jahre 2013 und 2014 festgestellten ähnlichen Grads der Marktabdeckung der VVMA und der VAE zu entgegengesetzten Ergebnissen gelangt, was unlogisch sei. Zweitens liege der für die Jahre 2015 und 2016 festgestellte Grad der Marktabdeckung deutlich unter dem, was für gewöhnlich im Fall eines Missbrauchs festgestellt werde.

Die Kommission trägt vor, diese Rüge gehe ins Leere und sei jedenfalls unbegründet. FairSearch führt aus, dass die Rüge unzulässig sei, soweit der Gerichtshof um eine neue Würdigung des Sachverhalts ersucht werde.

2) Zur zweiten Rüge

Google und Alphabet machen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es den streitigen Beschluss bestätigt habe, obwohl die Kommission darin über die Anforderungen des AEC-Tests hinweggesehen habe, nämlich ihre Verpflichtung, nachzuweisen, dass die in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen geeignet seien, ebenso leistungsfähige konkurrierende allgemeine Suchanwendungen und Browser zu verdrängen.

Auf die VAE habe das Gericht diesen Test zwar richtig angewandt, nicht aber auf die VVMA. Der Test sei jedoch allgemeiner Natur und nicht nur auf Preisbildungspraktiken anwendbar. Das Gericht habe somit einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 577 und 578 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, dass die in Rede stehenden Vorinstallationsbedingungen missbräuchlich seien, weil sie in der Lage seien, Dienste auszuschließen, die auf der Grundlage mehrerer Variablen – etwa der Schutz des Privatlebens, sprachliche Besonderheiten oder die technische Qualität – technisch den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht werden könnten.

Genauso wenig habe das Gericht geprüft, ob die ebenso leistungsfähigen Wettbewerber eine Vorinstallation ihrer Anwendungen neben der Anwendung Google Search hätten erreichen können. Es habe eine alternative Prüfung durchgeführt, ungleich jener, die es auf die sortimentbezogenen VAE angewandt habe. Es habe bei seiner Begründung auf tatsächliche Wettbewerber abgestellt, ohne nachzuweisen, dass diese ebenso leistungsfähig seien.

Gigaset ergänzt, das Gericht habe zu Unrecht akzeptiert, dass es ausreiche, dass die Kommission nachweise, dass die in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen geeignet seien, Dienste auszuschließen, die technisch in der Lage seien, den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht zu werden, und zwar unabhängig von ihrer Effizienz und Attraktivität. Das Gericht habe auf diese Art einen Ansatz gebilligt, der nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar sei.

Das Gericht habe sich fälschlicherweise auf das Verhalten der Nutzer gestützt, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass diese Bedingungen tatsächlich Verdrängungswirkungen entfalteten. Die tatsächliche Entscheidung eines Nutzers für ein Produkt eines Unternehmens in beherrschender Stellung könne nämlich für sich genommen nicht das Vorliegen eines missbräuchlichen Verhaltens begründen, da diese Entscheidung möglicherweise bloß die tatsächliche Präferenz dieses Nutzers widerspiegele, die nichts mit angeblichen unrechtmäßigen Verdrängungswirkungen aufgrund des Verhaltens dieses Unternehmens zu tun habe. Dieser Ansatz verstoße daher gegen die Grundsätze der Unschuldsvermutung und der Rechtssicherheit.

HMD bestätigt, dass der sich aus dem angefochtenen Urteil ergebende Umstand, dass kein AEC- Test durchgeführt worden sei, Rechtsunsicherheit schaffe. Diesem Kriterium komme im Rahmen der Anwendung von Art. 102 AEUV im Übrigen allgemeine Geltung zu, wie es sich aus der Rechtsprechung ergebe.

Die Kommission, das BEUC, FairSearch und Seznam machen geltend, dass diese Rüge unbegründet sei.

3) Zur dritten Rüge

Google und Alphabet führen aus, dass das Gericht nicht geprüft habe, ob die den Wettbewerbern verbleibenden Gelegenheiten ausreichten, um ihnen einen nachhaltigen Wettbewerb zu ermöglichen; dies verstoße gegen die Rechtsprechung. Das Gericht habe somit die Begriffe „erheblicher Wettbewerbsvorteil“ und „Verdrängung“ vermischt und den maßgeblichen rechtlichen Maßstab missachtet. Insoweit reiche es nicht aus, nachzuweisen, dass ein bestimmtes Verhalten den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt erschwere.

Die Kommission und das BEUC machen geltend, dass diese Rüge unbegründet sei. Nach Ansicht von FairSearch ist sie unzulässig.

b) Zum zweiten Teil

Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der aus zwei Rügen besteht, machen Google und Alphabet geltend, dass das Gericht zu Unrecht nicht geprüft habe, ob die Kopplung des Browsers Chrome, des Play Store und der Anwendung Google Search geeignet gewesen sei, ebenso leistungsfähige konkurrierende Browser zu verdrängen.

Die Kommission macht hingegen geltend, dass das Gericht mit der Schlussfolgerung, dass sie zu Recht zu dem Ergebnis gelangt sei, die Kopplung des Browsers Chrome, des Play Store und der Anwendung Google Search sei geeignet gewesen, den Wettbewerb zu beschränken, keinen Rechtsfehler begangen habe.

1) Zur ersten Rüge

Google und Alphabet führen aus, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es die Rechtmäßigkeit der Kopplung des Browsers Chrome unter Bezugnahme auf einen anderen geographischen Markt als den im streitigen Beschluss definierten geprüft habe. Während die Kommission im streitigen Beschluss im Zusammenhang mit diesem Verhalten vom Bestehen eines weltweiten geographischen Marktes (einschließlich China) ausgegangen sei, habe sich das Gericht auf den EWR konzentriert und sogar die Relevanz des Bestehens eines weltweiten Marktes in Frage gestellt. Es habe insbesondere nicht ausgeführt, warum in China vermarktete Geräte nicht berücksichtigt worden seien.

Die Kommission, das BEUC und FairSearch machen geltend, dass diese Rüge unzulässig und jedenfalls unbegründet sei.

2) Zur zweiten Rüge

Das Gericht habe außerdem zu Unrecht die Feststellungen zur Kopplung der Anwendung Google Search im Wege der Analogie auf die Kopplung des Browsers Chrome übertragen und dabei wesentliche Unterschiede zwischen diesen beiden Kopplungsgeschäften außer Acht gelassen. Erstens sei der Browser Chrome weniger sichtbar bzw. zugänglich gewesen als die Anwendung Google Search. Zweitens habe das Gericht die Fähigkeit der Wettbewerber, parallel eine Vorinstallation zu erlangen, nicht richtig beurteilt. In diesem Zusammenhang seien die Feststellungen zu den VAE nicht relevant. Drittens habe es die Downloadrate konkurrierender Browser ohne jegliche Begründung als unzureichend eingestuft. Viertens habe das Gericht die Wettbewerbsbedingungen auf den relevanten Märkten falsch beurteilt. Fünftens habe es im streitigen Beschluss herangezogene Beweise nicht berücksichtigt.

Die Kommission, das BEUC und FairSearch machen geltend, dass die zweite Rüge unzulässig sei, da damit im Wesentlichen Tatsachenfeststellungen des Gerichts beanstandet würden. Jedenfalls sei diese Rüge unbegründet.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen Google und Alphabet im Wesentlichen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es festgestellt habe, dass die Kommission nicht nachweisen müsse, dass die in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen geeignet seien, genauso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen, obwohl sie in Bezug auf die sortimentbezogenen VAE einen solchen Nachweis erbracht habe.

a) Allgemeine Erwägungen

Zunächst ist genauer auf die Beurteilung der Eignung eines Verhaltens einzugehen, Verdrängungswirkungen zu entfalten, wenn es um die Einstufung dieses Verhalten als Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV geht.

Nach ständiger Rechtsprechung besteht das speziell mit Art. 102 AEUV verfolgte Ziel darin, zu verhindern, dass die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung zum Nachteil der Verbraucher die Aufrechterhaltung oder die Entwicklung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs durch den Einsatz von Mitteln oder Ressourcen behindern, die von denen eines normalen Wettbewerbs abweichen (Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Auf einem Markt, auf dem der Grad des Wettbewerbs gerade wegen der Anwesenheit eines oder mehrerer Unternehmen in beherrschender Stellung bereits geschwächt ist, handelt es sich um solche Verhaltensweisen bei denjenigen, die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz anderer Mittel als denen eines Leistungswettbewerbs zwischen den Unternehmen behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. September 2024, Google und Alphabet/ Kommission [Google Shopping], C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 88).

Um die Missbräuchlichkeit einer Verdrängungspraxis nachzuweisen, muss eine Wettbewerbsbehörde zum einen dartun, dass diese Praxis auf der Nutzung anderer Mittel als denen des Leistungswettbewerbs beruhte. Zum anderen muss diese Behörde zeigen, dass diese Praxis bei ihrer Anwendung geeignet war, eine solche Verdrängungswirkung derart zu entfalten, dass es für Wettbewerber schwieriger wurde, in den relevanten Markt einzutreten oder dort zu verbleiben, und dass diese Praxis dadurch Auswirkungen auf die Marktstruktur haben konnte. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 61 und 103 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Was als Erstes die Bedingung betrifft, dass das in Rede stehende Verhalten von einem Leistungswettbewerb abweichen muss, hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass sich der Begriff „Leistungswettbewerb“ grundsätzlich auf eine Wettbewerbssituation bezieht, die den Verbrauchern durch niedrigere Preise, eine bessere Qualität und eine breitere Auswahl neuer oder leistungsfähigerer Waren und Dienstleistungen zugutekommt. Zum Leistungswettbewerb gehören u. a. Verhaltensweisen, die dazu führen, dass die Verbraucher eine größere Auswahl haben, indem neue Produkte auf den Markt gebracht werden oder die Menge oder die Qualität der bereits angebotenen Waren erhöht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 85).

In diesem Sinne kann der Umstand, dass ein Unternehmen eine beherrschende Stellung innehat, ihm aber nicht das Recht nehmen, seine geschäftlichen Interessen zu wahren, wenn diese angegriffen werden, noch, in vernünftigem Maße, die Möglichkeit, so vorzugehen, wie es dies zum Schutz dieser Interessen für richtig hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 148 und 149 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Folglich soll Art. 102 AEUV weder verhindern, dass die Unternehmen auf einem oder mehreren Märkten durch eigene Leistung eine beherrschende Stellung erlangen, noch gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient als die Unternehmen in beherrschender Stellung sind, weiterhin auf dem Markt halten. Im Gegenteil kann Leistungswettbewerb definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Erzeugung, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, verschwinden oder bedeutungslos werden (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Möchte eine Wettbewerbsbehörde nachweisen, dass ein Verhalten vom Leistungswettbewerb abweicht, kann sie analysieren, ob ein hypothetischer ebenso leistungsfähiger Wettbewerber, der jedoch keine beherrschende Stellung innehat, dieses Verhalten nachstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 82).

Wie jedoch die Generalanwältin in den Nrn. 106 und 127 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, gehören bestimmte Verhaltensweisen grundsätzlich zu den Mitteln, die vom Leistungswettbewerb abweichen, ohne dass eine solche Analyse durchzuführen wäre. Dies gilt insbesondere für Kopplungsgeschäfte, die darin bestehen, ein bestimmtes Produkt („Kopplungsprodukt“) ausschließlich in Verbindung mit einem anderen Produkt („gekoppeltes Produkt“) anzubieten. Eine solche Analyse ist nämlich nicht erforderlich, um zu ermitteln, ob der Kunde das Kopplungsprodukt ohne das gekoppelte Produkt erwerben kann. Ein Unternehmen, das auf einem oder mehreren Produktmärkten („Markt für das Kopplungsprodukt“) eine beherrschende Stellung einnimmt, kann durch eine Kopplungspraktik die Verbraucher schädigen, indem es den Markt für die anderen Produkte, die Teil der Kopplung sind („Markt für das gekoppelte Produkt“), und indirekt auch den Kopplungsmarkt, abschottet.

Was als Zweites die Bedingung betrifft, Verdrängungswirkungen entfalten zu können, muss die Wettbewerbsbehörde, wie sich aus der in Rn. 187 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung ergibt, nachweisen, dass das betreffende Verhalten tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung dieses Wettbewerbs bewirkt, indem hypothetische ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt werden oder indem ihre Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird, wobei es sich dabei sowohl um die Märkte handeln kann, auf denen die beherrschende Stellung eingenommen wird, als auch um verbundene oder benachbarte Märkte, auf denen dieses Verhalten seine aktuellen oder potenziellen Wirkungen hervorbringen kann.

Über reine Verhaltensweisen hinaus, die tatsächlich oder potenziell eine Beschränkung des Leistungswettbewerbs bewirken, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betreffenden Märkten verdrängt werden, können als „missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung“ auch Verhaltensweisen eingestuft werden, die nachweislich entweder tatsächlich oder potenziell bewirken oder sogar bezwecken, potenziell im Wettbewerb stehende Unternehmen in einem Vorstadium durch die Schaffung von Zugangsschranken oder durch Rückgriff auf andere Abschottungsmaßnahmen oder andere Mittel als die eines Leistungswettbewerbs daran zu hindern, auch nur Zugang zu diesem Markt oder diesen Märkten zu erlangen, und damit die Entwicklung des Wettbewerbs auf den Märkten zum Nachteil der Verbraucher zu verhindern, indem sie dort die Produktion, die Entwicklung alternativer Produkte oder Dienstleistungen oder auch Innovationen beschränken (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Hinsichtlich der Frage, ob Art. 102 AEUV eine Verpflichtung der Kommission beinhaltet, systematisch die Leistungsfähigkeit der tatsächlichen oder hypothetischen Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens zu prüfen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Ziel dieses Artikels zwar nicht darin besteht, zu gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger leistungsfähig sind als das Unternehmen in beherrschender Stellung, weiterhin auf dem Markt halten. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung von dem Nachweis abhinge, dass das betreffende Verhalten geeignet ist, einen ebenso leistungsfähigen Wettbewerber zu verdrängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 263 und 264).

Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Prüfung sowohl im Zusammenhang mit Preisbildungspraktiken als auch mit nicht preisbezogenen Praktiken eine Rolle spielen kann, abhängig von den Umständen. Allerdings gibt es, wie die Generalanwältin in den Nrn. 131 und 132 ihrer Schlussanträge anmerkt und wie sich aus der in Rn. 271 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung ergibt, Situationen, in denen es nicht möglich oder nützlich ist, die Prüfung der Verdrängungswirkungen eines bestimmten Verhaltens auf die Frage zu stützen, ob ein ebenso leistungsfähiger Wettbewerber dieses Verhalten nachstellen könnte. Dies trifft insbesondere zu, wenn die Marktstruktur, die etwa ein Ökosystem umfasst, das sich durch signifikante Schranken und Netzwerkeffekte auszeichnet, und das in Rede stehende Verhalten es einem ebenso leistungsfähigen Wettbewerber praktisch unmöglich machen, in den Markt einzutreten, dort zu verbleiben oder überhaupt in Erscheinung zu treten.

Im Übrigen hat die Wettbewerbsbehörde, gestützt auf genaue und konkrete Analyse- und Beweiselemente, den Nachweis zu erbringen, dass das betreffende Verhalten Verdrängungswirkungen entfalten kann. Aus der in Rn. 189 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung geht hervor, dass dieser Nachweis, der je nach der Art des Verhaltens, um das es in einem konkreten Fall geht, verschiedene Prüfungsschemata umfassen kann, stets unter Würdigung aller relevanten tatsächlichen Umstände geführt werden muss, unabhängig davon, ob sie dieses Verhalten selbst, den oder die relevanten Märkte oder das Funktionieren des Wettbewerbs auf dem oder den relevanten Märkten betreffen.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 276 bis 299 des angefochtenen Urteils in seiner Antwort auf den zweiten Klagegrund im Verfahren erster Instanz die Rechtsprechung dargestellt, die es anzuwenden gedachte. In diesem Zusammenhang hat es in Rn. 291 seines Urteils festgestellt, dass die Kommission die Schritte gesetzt habe, die es in seinem Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T‑201/04, EU:T:2007:289), zum Nachweis der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens festgelegt habe, und sie sich nicht auf die Feststellung beschränkt habe, dass es sich bei den in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen um Kopplungsgeschäfte handele, die den Wettbewerb beschränken könnten, sondern gemäß dieser Rechtsprechung im streitigen Beschluss darauf bedacht gewesen sei, die verschiedenen Faktoren, die es ihrer Ansicht nach ermöglichten, die behaupteten Verdrängungswirkungen festzustellen, konkret darzulegen.

Hierzu hat das Gericht in Rn. 294 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Kommission sei zu dem Schluss gelangt, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen es u. a. für konkurrierende Suchdienste schwerer gemacht hätten, Suchanfragen sowie die Einnahmen und Daten zu bekommen, die sie zur Verbesserung ihrer Dienste benötigten, dass sie die Markteintrittsschranken erhöht hätten, indem sie Google vor dem Wettbewerb anderer Suchdienste geschützt hätten, und dass sie die Anreize für Innovationen verringert hätten, die Wettbewerber bieten wollten, die einen spezialisierten Suchdienst, etwa in einer bestimmten Sprache oder an eine bestimmte Nutzergruppe gerichtet, vermarkteten.

Wie von der Generalanwältin in den Nrn. 112 bis 124 ihrer Schlussanträge ausgeführt, hat das Gericht das Vorbringen von Google und Alphabet zurückgewiesen, mit dem diese die Kommission rügten, da sie nicht nachgewiesen habe, dass die in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen den Wettbewerb beschränkten. So hat es Argumente in Bezug auf das Bestehen einer durch Vorinstallationen versursachten Status-quo-Präferenz (Rn. 320 bis 418 des angefochtenen Urteils), zur Möglichkeit der OEM, konkurrierende allgemeine Suchdienste vorzuinstallieren oder als Standardeinstellung festzulegen (Rn. 419 bis 538 des angefochtenen Urteils), zu anderen Mitteln, über die die Wettbewerber zur Erreichung der Nutzer angeblich verfügten (Rn. 539 bis 567 des angefochtenen Urteils), zum ursächlichen Zusammenhang zwischen den Nutzungsanteilen von Google und der Vorinstallation (Rn. 568 bis 584 des angefochtenen Urteils) und schließlich zur Berücksichtigung des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts (Rn. 585 bis 596 des angefochtenen Urteils) zurückgewiesen.

Das Gericht ist in der Begründung des angefochtenen Urteils nicht von der in den Rn. 261 bis 274 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung abgewichen. Insbesondere musste es, entgegen der Ausführungen von Google und Alphabet, nicht prüfen, ob die Kommission die Verdrängungswirkungen der in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen durch Bezugnahme auf hypothetische ebenso leistungsfähige Wettbewerber tatsächlich nachgewiesen hat. Wie vom Gericht in den Rn. 115, 116 und 294 des angefochtenen Urteils dargelegt, sind die relevanten Märkte im vorliegenden Fall nämlich der digitalen Wirtschaft zuzurechnen, wo Variablen wie Innovation, Zugang zu Daten, Mehrseitigkeit, Nutzerverhalten oder Netzwerkeffekte insofern eine entscheidende Rolle spielen, als diese so strukturierten Märkte sich durch hohe Zutrittsschranken und komplexe Interaktionen auszeichnen, die sich gegenseitig beeinflussen und bedingen. Genau in solchen Situationen ist es gemäß der in Rn. 271 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung nicht möglich oder nützlich, die Prüfung der Verdrängungswirkungen eines bestimmten Verhaltens auf die Frage zu stützen, ob ein ebenso leistungsfähiger Wettbewerber dieses Verhalten nachstellen könnte. In solchen Situationen kann ein Verhalten, das nicht zum Leistungswettbewerb gehört, es einem ebenso leistungsfähigen Wettbewerber nämlich praktisch unmöglich machen, in den Markt einzutreten bzw. dort zu verbleiben oder überhaupt in Erscheinung zu treten. Dies gilt umso mehr, wenn sich das in Rede stehende Verhalten nicht für eine quantitative, preisbasierte Analyse eignet.

Der zweite Rechtsmittelgrund ist anhand dieser allgemeinen Erwägungen und der sich daraus ergebenden Zwischenergebnisse zu prüfen.

b) Zum ersten Teil

Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wird geltend gemacht, dass das Gericht nicht geprüft habe, ob die Koppelung der Anwendung Google Search und des Play Store geeignet sei, die allgemeinen Suchdienste ebenso leistungsfähiger Wettbewerber zu verdrängen.

Dieser Teil besteht aus drei Rügen, mit denen geltend gemacht wird, die Kommission hätte erstens die Auswirkungen des streitigen Verhaltens im Hinblick auf seine Marktabdeckung, seine Dauer und seine Funktion prüfen, zweitens diese Prüfung unter Bezugnahme auf hypothetische ebenso leistungsfähige Wettbewerber durchführen und drittens bestimmen müssen, ob dieses Verhalten solche Wettbewerber um die Möglichkeit eines tatsächlichen Wettbewerbs mit Google auf dem Markt für allgemeine Suchdienste bringe.

Insoweit ist festzustellen, dass sich Google und Alphabet auf die Prämisse stützen, dass das Gericht für die Beurteilung der Auswirkungen der in den VVMA vorgesehenen Bedingungen und die Beurteilung der Auswirkungen der sortimentbezogenen VAE denselben Test hätte durchführen müssen. Im Rahmen ihrer drei Rügen nehmen Google und Alphabet nämlich implizit Bezug auf die Beurteilung, die das Gericht im Rahmen der Prüfung des dritten Klagegrundes im Verfahren erster Instanz vorgenommen hat, mit dem sie die Missbräuchlichkeit der sortimentbezogenen VAE beanstandet hatten. Genauer gesagt bilden sie die verschiedenen Rügen nach, die sie im Wesentlichen im Rahmen des dritten Teils des dritten Klagegrundes im Verfahren erster Instanz geltend gemacht haben und die in Rn. 664 des angefochtenen Urteils zusammengefasst sind.

Bei der Prüfung dieser Rügen hat das Gericht den streitigen Beschluss im Licht einer speziellen, in den Rn. 637 bis 647 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung beurteilt, in der es um die Eignung einer Ausschließlichkeitszahlung wie etwa der sortimentbezogenen VAE geht, mindestens ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen; diese Eignung wurde anhand des AEC-Tests beurteilt.

Aus Rn. 272 des vorliegenden Urteils ergibt sich jedoch, dass der AEC-Test, oder sogar allgemeiner die Eignung, einen ebenso leistungsfähigen Wettbewerber zu verdrängen, nicht das einzige Kriterium darstellt, das es ermöglicht, ein Verhalten als gegen Art. 102 AEUV verstoßendes Verhalten einzustufen. Dem Gericht kann daher nicht zur Last gelegt werden, den streitigen Beschluss nicht mit der Begründung für nichtig erklärt zu haben, dass die Kommission für die Beurteilung der Auswirkungen der in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen nicht dieses Kriterium herangezogen habe.

Daher ist festzustellen, dass sämtliche Rügen des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes auf einer falschen Prämisse beruhen, wodurch sie ins Leere gehen.

c) Zum zweiten Teil

Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen Google und Alphabet geltend, dass das Gericht fälschlicherweise nicht geprüft habe, ob die Kopplung des Browsers Chrome, des Play Store und der Anwendung Google Search geeignet gewesen sei, ebenso leistungsfähige konkurrierende Browser zu verdrängen.

Aus denselben Gründen wie in den Rn. 282 bis 285 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sind sämtliche Rügen dieses zweiten Teils als ins Leere gehend zurückzuweisen, da sie auf der falschen Prämisse beruhen, dass das Gericht verpflichtet gewesen sei, die Eignung der in den VVMA vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen in Bezug auf einen hypothetischen, ebenso leistungsfähigen Wettbewerber zu prüfen.

Diese Rügen sind jedenfalls unzulässig.

Zur ersten Rüge machen Google und Alphabet geltend, dass das Gericht, ebenso wie die Kommission, für die Prüfung der Eignung des betreffenden Kopplungsgeschäfts, den Wettbewerb auf diesem Markt zu beeinträchtigen, nur ein einziges Untersegment des relevanten geographischen Marktes berücksichtigt habe. Da die Rechtsmittelführerinnen diese Rüge vor dem Gericht nicht erhoben haben, obwohl sie dies hätten tun können, ist sie als neu zu werten, und folglich gemäß der in Rn. 178 des vorliegenden Urteils zitierten Rechtsprechung im Rahmen eines Rechtsmittels unzulässig.

Zur zweiten Rüge führen Google und Alphabet aus, dass das Gericht zu Unrecht die Feststellungen zur Kopplung der Anwendung Google Search „im Wege der Analogie“ auf die Kopplung des Browsers Chrome übertragen habe, trotz wesentlicher Unterschiede zwischen diesen beiden Geschäften. Konkret beanstanden die Rechtsmittelführerinnen fünf Tatsachenfeststellungen des Gerichts: (i) die Intensität der Status-quo-Präferenz, von der der Browser Chrome im Vergleich zur Anwendung Google Search profitiert habe, (ii) Probleme im Zusammenhang mit dem Speicherplatz, (iii) die relative Bedeutung des Herunterladens konkurrierender Browser, (iv) die Beurteilung des Grads des Wettbewerbs auf dem Markt für Browser im Vergleich zum Markt für Suchmaschinen und (v) die Auswirkung der Raten paralleler Downloads von konkurrierenden Anwendungen.

Wie in Rn. 216 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Das Gericht ist ausschließlich zuständig, die relevanten Tatsachen festzustellen, einzuschätzen und die Beweise zu beurteilen. Die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise ist daher, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge.

Da Google und Alphabet keine Verfälschung von Beweisen geltend machen, die die von ihnen beanstandeten Tatsachenfeststellungen untermauern, ist diese Rüge, wie in der Folge auch der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes insgesamt, als unzulässig zurückzuweisen.

Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

C. Zum dritten Rechtsmittelgrund

1. Vorbringen der Parteien

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund werfen Google und Alphabet dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es die im streitigen Beschluss enthaltene Beurteilung in Bezug auf die Feststellung des Missbrauchs betreffend die VVF durch seine eigene ersetzt habe, und die behaupteten Verdrängungswirkungen einem Verhalten zugerechnet habe, das die Kommission nicht als missbräuchlich eingestuft habe.

a) Zum ersten Teil

Google und Alphabet zufolge hat die Kommission in Art. 1 Abs. 1 Buchst. c des streitigen Beschlusses festgestellt, dass sie gegen Art. 102 AEUV verstoßen hätten, indem sie die Erteilung von Lizenzen für den Play Store und die Anwendung Google Search von den VVF abhängig gemacht hätten.

Erstens habe das Gericht, obwohl es in Rn. 828 des angefochtenen Urteils eingeräumt habe, dass die einzige Bestimmung, die im streitigen Beschluss als missbräuchlich erachtet worden sei, jene sei, die die Erteilung von Lizenzen für den Play Store und die Anwendung Google Search davon abhängig mache, dass sich die OEM darauf einließen, keine Geräte zu vermarkten, die mit nicht kompatiblen Android-Forks betrieben würden, in der Folge seine Beurteilung nach Maßgabe einer sehr viel umfassenderen Praktik durchgeführt, nämlich der „Praxis von Google, die darauf abzielt, die Entwicklung und Marktpräsenz von Geräten zu verhindern, die mit einer nicht kompatiblen Android-Fork betrieben werden“.

Durch dieses „Umschreiben“ des streitigen Beschlusses habe es fälschlicherweise den in diesem Beschluss festgestellten Missbrauch bestätigt, indem es auf ein Verhalten Bezug genommen habe, das über die Verpflichtung hinausgegangen sei, die die Kommission für missbräuchlich erachtet habe.

Es sei unangemessen gewesen, dass das Gericht die Klage von Google und Alphabet auf der Grundlage der Geschäftspolitik von Google zurückgewiesen habe, die darin bestehe, nur dann Lizenzen für proprietäre API zu erteilen, wenn sie auf kompatiblen Google-Android-Geräten genutzt würden, obwohl diese Geschäftspolitik von der Kommission im streitigen Beschluss und vom Gericht in den Rn. 810 und 811 des angefochtenen Urteils als gerechtfertigt betrachtet worden sei. Da das Gericht festgestellt habe, dass Google für die Geräte, auf denen ihre proprietären Anwendungen und Dienste (einschließlich ihrer proprietären API) installiert seien, Kompatibilität verlangen dürfe, könne es die rechtmäßige Entscheidung von Google, nicht kompatiblen Android- Forks keine Lizenzen für ihre proprietären API zu erteilen, nicht als Teil des beanstandeten Verhaltens betrachten.

Zweitens rügen Google und Alphabet die Feststellung des Gerichts, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, anzuführen, welche Klauseln der grundlegenden Kompatibilitätsstandards für Android, die von den Unterzeichnern der AFV einzuhalten seien, den Wettbewerb beschränkten.

In diesem Zusammenhang habe das Gericht den Fehler der Kommission ignoriert, indem es in Rn. 864 des angefochtenen Urteils bestätigt habe, dass die im streitigen Beschluss gegen Google erhobenen Vorwürfe nicht den Inhalt der von ihr festgelegten Kompatibilitätsverpflichtungen beträfen, sondern ihre Praktik, die verhindern sollte, dass nicht kompatible Android-Forks Absatzmärkte fänden. Diese Aussage habe keine angemessene Antwort dargestellt, da Art. 1 Abs. 1 Buchst. c des streitigen Beschlusses konkret die VVF betreffe.

Zur Unterstützung des Vorbringens von Google und Alphabet führen die ADA und HMD aus, dass das Gericht durch die Feststellung, dass der Missbrauch weitreichender sei als im streitigen Beschluss festgestellt, die Grenzen seiner gerichtlichen Kontrolle überschritten habe, indem es die Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzt habe.

Die ADA nimmt in diesem Zusammenhang auf drei wesentliche Aspekte des Missbrauchs Bezug, die im streitigen Beschluss festgestellt worden seien. Erstens basiere die Analyse des Sachverhalts und der Rechtslage im streitigen Beschluss vollständig auf Art. 102 Buchst. d AEUV sowie auf dem Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T‑201/04, EU:T:2007:289). Zweitens habe die Kommission eingeräumt, dass Google für mit dem GMS-Paket ausgestattete Geräte die VVF rechtmäßig vorschreiben könne. Drittens habe sie im streitigen Beschluss auch anerkannt, dass Google nicht verpflichtet sei, ihre proprietären Anwendungen und Dienste Entwicklern nicht kompatibler Android-Forks zur Verfügung zu stellen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie sich aus den Urteilen vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission (C‑241/91 P und C‑242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 49 und 50), sowie vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569, Rn. 39), ergebe, könne die Verweigerung der Erteilung einer Lizenz für Rechte des geistigen Eigentums nur gegen Art. 102 AEUV verstoßen, wenn bestimmte außergewöhnliche Umstände gegeben seien, was im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden sei. Das Gericht habe daher einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 864 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Entscheidung von Google, nicht kompatiblen Android-Forks keine Lizenz für ihre proprietären API zu erteilen, Teil einer Praktik sei, mit der verhindert werden solle, dass nicht kompatible Android-Forks Absatzmärkte fänden.

Außerdem habe das Gericht zwei weitere Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 854 seines Urteils entschieden habe, dass die Ausübung eines ausschließlichen Rechts an einem Recht des geistigen Eigentums nicht zulässig sei, wenn dies gerade auf eine Verstärkung der beherrschenden Stellung und deren Missbrauch abziele. Zum einen habe es das Gericht dadurch versäumt, anzuerkennen, dass die Entwicklung der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere auf Technologiemärkten, Ausdruck von Innovation und Investitionen sei und folglich einen Leistungswettbewerb darstelle. Zum anderen habe es den maßgeblichen rechtlichen Kontext, nämlich dass in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums Anreize für Investitionen in die Bereiche Forschung und Entwicklung nur unter außergewöhnlichen Umständen durch behördliche oder gerichtliche Eingriffe eingedämmt werden dürften, nicht angemessen berücksichtigt.

Nach Ansicht der Kommission geht dieser Rechtsmittelgrund ins Leere und ist jedenfalls unbegründet.

Er gehe ins Leere, da er auf der falschen Hypothese beruhe, dass das Gericht die im streitigen Beschluss vorgenommene Einstufung des missbräuchlichen Verhaltens von Google „umgeschrieben“ habe. Dieses „Umschreiben“ bilde die Grundlage der den zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ausmachenden Behauptung von Google und Alphabet, dass das Gericht bei seiner Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem „umgeschriebenen“ Verhalten und der Eignung dieses Verhaltens, den Wettbewerb zu beschränken, einen Fehler begangen habe.

Der Kommission zufolge ergibt sich aus Rn. 855 des angefochtenen Urteils jedoch zum einen, dass die Entscheidung von Google, Entwicklern von nicht kompatiblen Android-Forks keine Lizenzen für ihre proprietären API zu erteilen, bei der Beurteilung der Eignung der VVF, den Wettbewerb zu beschränken, nur als kontextueller Gesichtspunkt berücksichtigt worden sei. Zum anderen sei sowohl dem streitigen Beschluss als auch dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass dieses Verhalten, nämlich „dass die Lizenzierung des Play Store und der Anwendung Google Search vom Abschluss einer AFV abhängig gemacht wurde“, missbräuchlich sei.

Das Vorbringen von Google und Alphabet, dass das Gericht eine Praktik für missbräuchlich erklärt habe, die über das hinausgehe, was im streitigen Beschluss berücksichtigt worden sei, beruhe auf zwei isolierten Passagen des angefochtenen Urteils, nämlich auf dem letzten Satz von Rn. 828 sowie auf Rn. 864 dieses Urteils. Dadurch hätten sie nicht nur das Ende von Rn. 828, sondern auch die anderen Erwägungen des angefochtenen Urteils, insbesondere seine Rn. 232, 247, 805, 809, 811 und 1083 außer Acht gelassen. Eine Gesamtbetrachtung des angefochtenen Urteils bestätige hingegen, dass im streitigen Beschluss und im angefochtenen Urteil das gleiche Verhalten als missbräuchlich betrachtet werde.

Zur Unterstützung des Vorbringens der Kommission ergänzt FairSearch unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission (C‑164/98 P, EU:C:2000:48, Rn. 42), dass das Gericht jedenfalls befugt sei, einen Beschluss der Kommission auszulegen, solange diese Auslegung nicht der Logik des Beschlusses zuwiderlaufe. Google und Alphabet hätten jedoch keinen Beweis dafür vorgelegt, dass das Gericht die Begründung der Kommission durch seine eigene ersetzt habe.

Seznam bringt außerdem vor, dass es sich bei den Ausführungen in Rn. 828 des angefochtenen Urteils nicht um eine „Feststellung“ des Gerichts handele, sondern um einen Verweis auf das, was die Kommission bereits im streitigen Beschluss dargetan habe, nämlich dass die zu den VVF gehörende Verpflichtung, die der Entwicklung und Marktpräsenz von Geräten entgegenstehe, die mit einer nicht kompatiblen Android-Fork betrieben würden, missbräuchlich sei. Die Bezugnahme des Gerichts auf diese Aussage der Kommission gehe daher nicht über diese Aussage hinaus.

b) Zum zweiten Teil

Erstens legen Google und Alphabet dem Gericht zur Last, durch die Entscheidung in Rn. 893 des angefochtenen Urteils, dass eine kontrafaktische Analyse nicht erforderlich sei, einen Rechtsfehler begangen zu haben.

Es sei unmöglich, ohne eine solche Analyse zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die geltend gemachten potenziellen Auswirkungen auf nicht kompatible Android-Forks dem in Rede stehenden Verhalten zuzurechnen seien, also dem Umstand, dass die Erteilung einer Lizenz für den Play Store und die Anwendung Google Search davon abhängig gemacht werde, dass ein OEM eine AFV unterzeichne.

Die relevante Frage bestehe darin, wie die Situation für die nicht kompatiblen Android-Forks ausgesehen hätte, wenn Google die Erteilung einer Lizenz für den Play Store und die Anwendung Google Search nicht davon abhängig gemacht hätte, dass ein OEM eine AFV unterzeichnet. Aus der Beurteilung des Gerichts in Rn. 856 des angefochtenen Urteils ergebe sich, dass Google in diesem Fall Lizenzen für ihre proprietären API weiterhin nur für kompatible Google-Android-Geräte mit vorinstallierten Google-Anwendungen gewährt hätte, was sie rechtmäßig hätte tun können. Vor diesem Hintergrund habe, wie vom Gericht in den Rn. 855 und 856 des angefochtenen Urteils bestätigt, die Geschäftspolitik von Google hinsichtlich der Entwicklung und des Vertriebs ihrer proprietären API einen Anreiz für die OEM dargestellt, nur kompatible Google-Android-Geräte zu vertreiben, da diese proprietären API aus der Sicht der OEM ein „strategisches Interesse“ böten. Daraus folge, dass in einem kontrafaktischen Szenario die Entwicklung nicht kompatibler Forks auf dasselbe Hindernis gestoßen wäre wie das tatsächlich festgestellte, nämlich den Vorbehalt der OEM, nicht kompatible Forks zu vertreiben.

Zweitens habe das Gericht, obwohl Google und Alphabet im Verfahren vor ihm dargelegt hätten, dass die Entwicklung nicht kompatibler Forks wie etwa Fire OS aus anderen Gründen gescheitert sei als der Unterzeichnung von AFV durch die OEM, nicht geprüft, ob das Scheitern von Fire OS auf die VVF zurückzuführen sei.

Das Gericht habe es somit erneut unterlassen, jeglichen ursächlichen Zusammenhang zu prüfen, indem es in Rn. 850 des angefochtenen Urteils ausdrücklich bestätigt habe, nicht zu prüfen, ob für den kommerziellen Misserfolg von Fire OS „andere Gründe“ in Betracht kämen als die den OEM von Google auferlegte Verpflichtung, eine AFV zu unterzeichnen, um eine Lizenz für den Play Store oder die Anwendung Google Search zu erhalten. Dadurch habe das Gericht den Fehler begangen, den der Gerichtshof im Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission (C‑457/10 P, EU:C:2012:770), beanstandet habe, nämlich die Vermutung eines ursächlichen Zusammenhangs, was gegen den Grundsatz verstoße, dass „Zweifel dem Adressaten der Entscheidung, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt werde, zugutekommen müssten“.

Google und Alphabet machen im Übrigen geltend, dass im vorliegenden Fall noch nicht einmal Zweifel möglich gewesen seien, da das Gericht festgestellt habe, dass Zugang zu den proprietären API von Google kommerziell wichtig sei und für die Annahme ausreiche, dass eine nicht kompatible Android-Variante die angeblich beherrschende Stellung des BS Android nicht hätte ausgleichen können. Das Gericht habe damit einen Rechtsfehler begangen, der jenem ähnle, der zur Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission in der dem Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2022, Qualcomm/Kommission (Qualcomm –Ausschließlichkeitszahlungen) (T‑235/18, EU:T:2022:358), zugrunde liegenden Rechtssache geführt habe.

Die ADA und HMD vertreten ebenfalls die Ansicht, dass das Gericht mit der Annahme, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, eine kontrafaktische Analyse durchzuführen, die eine Beurteilung der Wettbewerbsbedingungen ohne das streitige Verhalten ermöglicht hätte, einen Rechtsfehler begangen habe.

Die Kommission erwidert, das Vorbringen von Google und Alphabet, dass das Gericht mit der Bestätigung der Ergebnisse des streitigen Beschlusses, wonach die VVF den Wettbewerb beschränken könnten, einen Rechtsfehler begangen habe, falsch sei.

FairSearch führt aus, dass der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unzulässig sei, da Google und Alphabet Tatsachenfeststellungen des Gerichts zu den Gründen bekämpften, aus denen die Entwicklung nicht kompatibler Forks gescheitert sei.

2. Würdigung durch den Gerichtshof
a) Zum ersten Teil

Google und Alphabet führen aus, dass das Gericht es bei der Prüfung ihres vierten Klagegrundes im Verfahren erster Instanz, mit dem die falsche Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Verknüpfung der Erteilung von Lizenzen für den Play Store und die Anwendung Google Search mit der Einhaltung der VVF geltend gemacht worden sei, in Rn. 828 des angefochtenen Urteils für erforderlich erachtet habe, zu prüfen, ob der Kommission der Nachweis gelungen sei, dass Google, wie im angefochtenen Beschluss festgestellt, eine Praktik angewandt habe, die darauf abziele, nicht kompatible Android-Forks zu verdrängen, und ob diese Praktik als wettbewerbswidrig im Sinne von Art. 102 AEUV eingestuft werden könne.

Dadurch habe das Gericht den streitigen Beschluss „umgeschrieben“, indem es auf ein Verhalten Bezug genommen habe, das über das von der Kommission in Art. 1 Abs. 1 Buchst. c des streitigen Beschlusses als missbräuchlich festgestellte Verhalten hinausgehe. Insoweit sei es unangemessen, Google aufgrund seiner Geschäftspolitik zu bestrafen, die darin bestehe, nur dann Lizenzen für ihre proprietären API zu gewähren, wenn sie für kompatible Google-Android-Geräte verwendet würden, obwohl die Kommission im streitigen Beschluss und das Gericht in den Rn. 810 und 811 des angefochtenen Urteils diese Geschäftspolitik als gerechtfertigt erachtet hätten. Das Gericht habe daher nicht entscheiden dürfen, dass der Umstand, dass Google nicht kompatiblen Android-Forks keine Lizenzen für ihre proprietären API erteile, Teil des beanstandeten Verhaltens sei.

Die Argumentation von Google und Alphabet beruht somit auf der Prämisse, dass ein von der Kommission im streitigen Beschluss festgestellter Missbrauch extensiv umformuliert worden sei, was einen Rechtsfehler darstelle.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof und das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV für Klagen zuständig sind, die wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des AEU-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhoben werden. Ist die Klage begründet, so ist die angefochtene Handlung nach Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären. Der Gerichtshof und das Gericht dürfen somit keinesfalls die vom Urheber der angefochtenen Handlung gelieferte Begründung durch ihre eigene ersetzen (Urteile vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission, C‑164/98 P, EU:C:2000:48, Rn. 38, und vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C‑51/19 P und C‑64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 70).

Hingegen kann das Gericht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage – jedoch nur, wenn sachliche Gründe vorliegen, die dies rechtfertigen – veranlasst sein, die Begründung einer angefochtenen Handlung anders auszulegen als ihr Verfasser oder sie unter bestimmten Umständen sogar zu verwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./ Kommission, C‑164/98 P, EU:C:2000:48, Rn. 42, und vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C‑51/19 P und C‑64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 71).

Daraus folgt, dass in Fällen, in denen die vom Gericht im angefochtenen Urteil verwendete Terminologie von der im streitigen Beschluss verwendeten abweicht, dies nicht zwangsläufig bedeutet, dass das Gericht ein missbräuchliches Verhalten ermittelt hätte, das sich von dem von der Kommission festgestellten inhaltlich unterscheidet, oder dass es sich auf eine andere Begründung gestützt hätte als die, die die Kommission im streitigen Beschluss zugrunde gelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C‑51/19 P und C‑64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 73, und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 104).

Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass der von Google und Alphabet beanstandete Satz in Rn. 828 des angefochtenen Urteils eine Schlussfolgerung darstellt. Er kann daher nicht vom Rest dieser Randnummer losgelöst gelesen werden.

Die Rn. 828 des angefochtenen Urteils beginnt mit einem Vorwurf der Kommission, der darin besteht, dass die Erteilung von Lizenzen für den Play Store und die Anwendung Google Search von einer Reihe von Verpflichtungen abhängig gemacht werde, die die Freiheit der OEM, die diese Lizenzen erwerben wollten, gerade dadurch einschränkten, dass sie ihnen untersagten, irgendwelche anderen mit nicht kompatiblen Android-Forks betriebenen Geräte zu vermarkten.

Sodann wird ausgeführt, dass „[d]iese Beschränkung … sich aus den AFV [ergibt] und …, soweit sie für intelligente Mobilgeräte gilt, auf denen die Anwendungen von Google nicht vorinstalliert sind, die einzige Verpflichtung [ist], die im [streitigen] Beschluss als missbräuchlich angesehen wird. Die Kommission bestreitet nämlich nicht, dass Google das Recht hat, Kompatibilitätsanforderungen an Geräte zu stellen, auf denen ihre Anwendungen installiert sind. Hingegen hält sie die Praxis von Google, die darauf abzielt, die Entwicklung und Marktpräsenz von Geräten zu verhindern, die mit einer nicht kompatiblen Android-Fork betrieben werden, für missbräuchlich“.

Das Gericht hat daraus schließlich abgeleitet, dass zu prüfen sei, ob der Kommission der Nachweis gelungen sei, dass Google, wie im streitigen Beschluss festgestellt, eine Praktik angewandt habe, die darauf abziele, nicht kompatible Android-Forks zu verdrängen, und ob diese Praxis als wettbewerbswidrig im Sinne von Art. 102 AEUV eingestuft werden könne.

Zweitens beginnt in Rn. 828 des angefochtenen Urteils die Prüfung des ersten Teils des vierten Klagegrundes in erster Instanz durch das Gericht, mit dem geltend gemacht wurde, dass die Missbräuchlichkeit der Verknüpfung der Erteilung von Lizenzen für den Play Store und die Anwendung Google Search mit der Einhaltung der VVF falsch beurteilt worden sei. Dieser Prüfung geht in Rn. 816 des angefochtenen Urteils eine Zusammenfassung des 1036. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses voran, demzufolge die Kommission sechs Argumentationsreihen entwickelt habe, um zu belegen, dass die VVF geeignet seien, den Wettbewerb zu beschränken.

Aus diesen einleitenden Erwägungen ergibt sich, dass das Vorbringen von Google und Alphabet betreffend die Umformulierung des geltend gemachten Missbrauchs im Licht der gesamten Rn. 828 des angefochtenen Urteils sowie der Zusammenfassung des 1036. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses zu prüfen ist.

Aus den von der Kommission im 1036. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses dargelegten Gründen hat das Gericht in Rn. 816 des angefochtenen Urteils abgeleitet, dass die VVF die Entwicklung nicht kompatibler Android-Forks behinderten, dass kompatible Android-Forks keine ernsthafte Wettbewerbsbedrohung für Google darstellten und dass die Eignung der VVF, den Wettbewerb zu beschränken, dadurch verstärkt werde, dass die proprietären API von Google für Entwickler nicht kompatibler Android-Forks nicht verfügbar seien, was den Anreiz für die Entwickler verringere, Anwendungen zu entwickeln, die auf solchen BS funktionierten.

Wie die Generalanwältin in den Nrn. 175 und 176 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ergibt sich aus Rn. 816 des angefochtenen Urteils, ohne dass dies von Google und Alphabet im Rahmen ihres Rechtsmittels beanstandet worden wäre, dass die Kommission Google vorgeworfen hat, eine Verhaltensweise an den Tag gelegt zu haben, die darauf abgezielt habe, nicht kompatible Android-Forks zu verdrängen, weil diese eine Bedrohung für sie dargestellt hätten, wobei diese Bedrohung von der Kommission in Abschnitt 12.6.1 des streitigen Beschlusses erläutert wurde. Der Kommission zufolge war, sollte die Entwicklung dieser Forks beschränkt gewesen sein, dies darauf zurückzuführen, dass die OEM sie nicht mehr vermarkteten, da sie befürchteten, anderenfalls nicht länger eine Lizenz für die Anwendungen von Google zu erhalten.

Bei der Prüfung, ob die Kommission diese Sachlage rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, hat das Gericht die Begründung des streitigen Beschlusses also nicht durch seine eigene ersetzt.

Folglich weicht zwar die im letzten Satz von Rn. 828 des angefochtenen Urteils verwendete Terminologie von jener in Art. 1 Abs. 1 Buchst. c des streitigen Beschlusses ab, jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass das Gericht dadurch ein anderes missbräuchliches Verhalten ermittelt hat als das von der Kommission in ihrem Beschluss festgestellte.

Obwohl Art. 1 Abs. 1 Buchst. c des streitigen Beschlusses nach seinem Wortlaut ausschließlich das Verhalten von Google betrifft, das die Erteilung von Lizenzen für den Play Store und die Anwendung Google Search von den VVF abhängig machte, ergibt sich aus dem streitigen Beschluss und dem angefochtenen Urteil, dass die Kompatibilitätsanforderungen, die Geräte betrafen, auf denen Anwendungen von Google installiert waren, deren Rechtmäßigkeit vom Gericht nicht in Frage gestellt wird, ein maßgebliches Element des Kontexts bildeten, in dem dieses Verhalten gesetzt wurde.

Die Bedeutung dieses kontextuellen Gesichtspunkts für die Prüfung des zweiten im streitigen Beschluss festgestellten Missbrauchs kann als Erstes aus den Rn. 855 und 856 des angefochtenen Urteils abgeleitet werden. Zum einen wird in Rn. 855 des angefochtenen Urteils bestätigt, dass der Zugang zu den proprietären API von Google für die Entwickler und die OEM von strategischem Interesse war. Zum anderen hat das Gericht in Rn. 856 seines Urteils ausgeführt, dass aus „der Prüfung des zweiten Klagegrundes hervorgeht, [dass] OEM, die die proprietären API von Google nutzen wollten, eine VVMA abschließen [mussten], was die vorherige Zustimmung zu den Bedingungen der AFV voraussetzte“. Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist das Gericht in Rn. 856 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass „die Politik von Google in Bezug auf die Entwicklung und den Vertrieb ihrer [proprietären] API einen Anreiz für den Abschluss der AFV dar[stellte], die … die Absatzmöglichkeiten für nicht kompatible Android-Forks einschränkten“.

Als Zweites bestätigen die vom Gericht in den Rn. 803 bis 814 des angefochtenen Urteils dargelegten „Vorbemerkungen zur Tragweite des zweiten im [streitigen] Beschluss festgestellten Missbrauchs“ die Bedeutung dieses kontextuellen Gesichtspunkts und in weiterer Folge, dass die Paraphrasierung der Schlussfolgerung durch das Gericht in Rn. 828 seines Urteils keinen Rechtsfehler darstellt.

In Rn. 809 des angefochtenen Urteils wird zunächst ausdrücklich bestätigt, dass „[d]em [streitigen] Beschluss zufolge … Google … ihre beherrschende Stellung … missbraucht [hat], indem sie die Lizenzierung des Play Store und von Google Search von der Annahme der VVF abhängig gemacht hat“. Sodann hat das Gericht in Rn. 810 seines Urteils ausgeführt, dass „die AFV, wie [Google und Alphabet] in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, im [streitigen] Beschluss nur insoweit als missbräuchlich angesehen werden, als sie die OEM verpflichten, die Kompatibilität aller von ihnen vertriebenen Geräte, deren BS Android oder eine Android-Fork ist, mit dem [CDD] zu gewährleisten, einschließlich der Geräte, auf denen die Anwendungen von Google nicht vorinstalliert sind. Die AFV werden mit anderen Worten nur insofern als missbräuchlich angesehen, als sie die Vermarktung intelligenter Mobilgeräte mit nicht kompatiblen Android-Forks als BS auch dann verbieten, wenn auf diesen Geräten keine Anwendungen von Google vorinstalliert sind“. Schließlich hat das Gericht in Rn. 812 seines Urteils festgestellt, dass die Kommission Google im Wesentlichen vorwerfe, „eine wettbewerbswidrige Praxis angewandt zu haben, die darauf abziele, nicht kompatiblen Android-Forks den Absatzmarkt zu entziehen“.

Diese kontextuellen Gesichtspunkte zeigen auch, dass der von der Kommission im streitigen Beschluss festgestellte zweite Missbrauch aus dem konkreten Umstand besteht, dass die Anwendung sämtlicher technischer Standards vorgeschrieben wurde, die im vorliegenden Fall im CDD definiert sind, und zwar auch für Geräte, auf denen die proprietären Anwendungen und Dienste, darunter die proprietären API von Google, nicht vorinstalliert sind. Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 864 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Kommission nicht verpflichtet war, genau zu bestimmen, welche Standards des CDD diese Auswirkungen verursachten.

Nach alledem ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

b) Zum zweiten Teil

Google und Alphabet machen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es in Rn. 893 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, eine kontrafaktische Analyse durchzuführen, um die hypothetischen Folgen zu bewerten, die ohne den zweiten Missbrauch hätten beobachtet werden können, da das Vorliegen der streitigen Beschränkungen und ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb hinreichend nachgewiesen worden sei.

Insoweit obliegt es, wie in Rn. 225 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zwar der Kommission, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem beanstandeten missbräuchlichen Verhalten und dessen wettbewerbswidrigen Auswirkungen nachzuweisen, jedoch kann sie sich hierzu auf eine Reihe von Beweisen stützen und ist nicht verpflichtet, systematisch eine einheitliche Methodik anzuwenden, insbesondere eine kontrafaktische Analyse.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 834 des angefochtenen Urteils erstens festgestellt, dass das tatsächliche Vorliegen der Praktik, die die Kommission im streitigen Beschluss als zweiten Missbrauch eingestuft habe, nicht nur von Google und Alphabet eingeräumt, sondern auch erwiesen worden sei. Zweitens hat das Gericht in Rn. 841 seines Urteils auf der Grundlage von Ausführungen von Google und Alphabet, bestätigt durch Aktenstücke, festgestellt, dass diese Praktik bewusst mit dem Ziel angewandt worden sei, den Marktzugang nicht kompatibler Android-Forks zu beschränken. Drittens ist es in Rn. 847 seines Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass Google und Alphabet nicht nachgewiesen hätten, dass diese Forks für sie keinesfalls eine Wettbewerbsbedrohung hätten darstellen können. Viertens hat das Gericht in Rn. 863 seines Urteils entschieden, dass die Kommission hinreichend nachgewiesen habe, dass die AFV ihren Unterzeichnern untersagten, nicht kompatiblen Android-Forks Absatzmärkte zu verschaffen, und dass diese Behinderung zur Stärkung der beherrschenden Stellung von Google auf den Märkten für allgemeine Suchdienste beigetragen und sich gleichzeitig als für die Endnutzer nachteilig erwiesen habe.

Zur Rechtfertigung der Notwendigkeit einer kontrafaktischen Analyse bringen Google und Alphabet vor, dass die Geschäftspolitik von Google betreffend die Entwicklung und den Vertrieb ihrer proprietären API jedenfalls als Anreiz für die OEM gedient habe, nur kompatible Google- Android-Geräte zu vertreiben. Sie werfen dem Gericht im Übrigen vor, nicht geprüft zu haben, ob das Scheitern von Fire OS auf die VVF zurückzuführen sei, und sich darauf beschränkt zu haben, in Rn. 850 des angefochtenen Urteils auszuführen, dass, selbst wenn für den kommerziellen Misserfolg dieses BS andere Gründe in Betracht kommen könnten, die Kommission nachgewiesen habe, dass die AFV diesem BS die Absatzmärkte vorenthalten hätten, die die OEM, die eine AFV mit Google abgeschlossen hatten, dafür hätten darstellen können.

Hierzu ist festzustellen, dass Google und Alphabet sich nicht gegen die anderen Ausführungen des Gerichts wenden, etwa jene zum Scheitern des von Alibaba entwickelten BS Aliyun, die zu den Feststellungen in Rn. 344 des vorliegenden Urteils und letztlich zur Bestätigung des Nachweises der tatsächlichen Verdrängung nicht kompatibler Android-Forks und der wettbewerbswidrigen Auswirkungen dieser Verdrängung geführt haben.

Im Übrigen möchten Google und Alphabet durch ihr Vorbringen zur vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der Geschäftspolitik von Google betreffend die Entwicklung und den Vertrieb ihrer proprietären API sowie zum Scheitern von Fire OS in Wirklichkeit eine neue Würdigung der Tatsachen und Beweise erreichen, die bereits vom Gericht durchgeführt worden ist.

Wie in Rn. 216 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Da keinerlei Verfälschung geltend gemacht wird, sind die von Google und Alphabet zur Stützung der angeblichen Notwendigkeit einer kontrafaktischen Analyse vorgebrachten Argumente unzulässig.

Aufgrund aller vorstehenden Ausführungen ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als teils unbegründet und teils unzulässig zurückzuweisen. Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

D. Zum vierten Rechtsmittelgrund

1. Vorbringen der Parteien

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund rügen Google und Alphabet, dass das Gericht ihre Argumente sowie die Beweise, die sie vorgelegt hätten, um nachzuweisen, dass die VVF objektiv gerechtfertigt seien, nicht berücksichtigt und nicht konkret geprüft habe.

Sie legen dem Gericht insbesondere zur Last, vier Fehler begangen zu haben.

Erstens habe es die Notwendigkeit der VVF nicht geprüft. In Rn. 880 des angefochtenen Urteils habe sich das Gericht nur auf die Elemente gestützt, die das tatsächliche Wachstum des BS Android bewiesen hätten, um sein Ergebnis zu begründen, dass die Fragmentierung dieser Plattform keine Gefahr für ihr Überleben während des Zuwiderhandlungszeitraums darstelle, obwohl es sich hätte fragen müssen, ob diese Plattform ebenso schnell gewachsen wäre wie festgestellt, wenn Google nicht die beanstandeten Verpflichtungen vorgeschrieben hätte. Dazu hätte es zum Beispiel auf die Erfahrung mit offenen Betriebssystemen Bezug nehmen müssen, bei denen weniger Maßnahmen ergriffen worden seien, um sie gegen Fragmentierung zu schützen.

Zweitens habe es nicht das berechtigte Interesse von Google geprüft, das gesamte Android- Ökosystem zu schützen, einschließlich der Geräte, die keine proprietären Anwendungen von Google enthielten. Das Gericht sei in Rn. 878 seines Urteils davon ausgegangen, dass die von Google und Alphabet vorgebrachte Rechtfertigung nichts mit dem geltend gemachten Missbrauch zu tun habe, der die Anwendung der VVF auf nicht mit dem GMS-Paket ausgestattete Geräte betreffe. Somit sei es nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, dass das berechtigte Interesse von Google als Entwicklerin des BS Android und Betreiberin des Android-Ökosystems Maßnahmen zum Erhalt dieses gesamten Ökosystems erfordere.

Drittens habe das Gericht den streitigen Beschluss fälschlicherweise bestätigt, obwohl die Kommission die Bedingungen, unter denen Google eine Open-Source-Lizenz für das BS Android angenommen habe, nicht korrekt beurteilt habe. Das Gericht habe in Rn. 886 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Google die „Entscheidung“ getroffen habe, die Risiken zu akzeptieren, die mit der Lancierung dieses BS auf einer Open-Source-Grundlage einhergingen, obwohl sie das Gegenteil getan habe, indem sie bewusst Maßnahmen ergriffen habe, um die Gefahren eines nicht verwalteten quelloffenen Modells zu vermeiden, was vom Gericht außer Acht gelassen worden sei.

Viertens machen Google und Alphabet geltend, das Gericht habe die Beweise zum Nachweis der Erforderlichkeit der AFV angesichts des Umstands, dass die Eintragung von Marken, die ihnen die Bezeichnung „Android“ vorbehielten, keine angemessene Lösung sei, nicht ausreichend gewürdigt. Es habe sich darauf beschränkt, hierzu in Rn. 883 seines Urteils auszuführen, dass Google und Alphabet diese Behauptung im Einzelnen nicht belegt hätten. Das Gericht habe dadurch Beweise verfälscht, die die Unangemessenheit dieses in der Eintragung von Marken bestehenden Lösungsansatzes aufzeigten.

Gigaset räumt ein, dass die Begründungspflicht nicht verlange, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von Google und Alphabet vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandele. Sie führt jedoch zum einen aus, dass die Argumente von Google und Alphabet zur Beurteilung der AFV durch die Kommission Umstände beträfen, die für eine korrekte rechtliche Analyse relevant seien, und dass zum anderen bei einer objektiven Prüfung dieser Umstände klar geworden wäre, dass die in den AFV enthaltenen Mindestkompatibilitätsanforderungen eine berechtigte und notwendige Maßnahme zum Schutz der Integrität des gesamten Android- Ökosystems darstellten.

Im Übrigen habe das Gericht auch einen Rechtsfehler begangen, als es sich geweigert habe, das Argument von Google und Alphabet zu prüfen, wonach ein Lösungsansatz, der in der Eintragung von Marken bestehe, die ihnen die Bezeichnung „Android“ vorbehielten, nicht ausreiche, um eine Verwechslung zwischen Geräten zu vermeiden, die mit dem CDD kompatibel seien, und solchen, auf die das nicht zutreffe.

HMD schließt sich im Wesentlichen den von Google und Alphabet vorgetragenen Argumenten an.

Die Kommission und FairSearch machen geltend, dass der vierte Rechtsmittelgrund unzulässig sei, da Google und Alphabet unter dem Deckmantel eines Rechtsfehlers die Tatsachenfeststellungen des Gerichts zur fehlenden Notwendigkeit der VVF beanstandeten. Außerdem würden sie lediglich bestimmte Teile ihres Vorbringens aus dem Verfahren vor dem Gericht wiederholen, ohne den geringsten Rechtsfehler aufzuzeigen. Hilfsweise trägt die Kommission vor, dass dieser Rechtsmittelgrund unbegründet sei.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen Google und Alphabet geltend, dass das Gericht die objektiven Rechtfertigungen der AFV falsch beurteilt habe.

Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass es Sache des Unternehmens in beherrschender Stellung ist, Handlungen, die möglicherweise unter das in Art. 102 AEUV niedergelegte Verbot fallen, zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C‑95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 69, und vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Ein solches Unternehmen kann dazu insbesondere den Nachweis erbringen, dass entweder sein Verhalten objektiv notwendig ist oder dass die dadurch hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch dem Verbraucher zugutekommen. In letzterer Hinsicht hat das Unternehmen in beherrschender Stellung nachzuweisen, dass die durch das betreffende Verhalten möglicherweise eintretenden Effizienzvorteile wahrscheinlich negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Interessen der Verbraucher auf den betroffenen Märkten ausgleichen, dass diese Effizienzvorteile durch das genannte Verhalten erzielt worden sind oder erzielt werden können und dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist und einen wirksamen Wettbewerb nicht ausschaltet, indem es alle oder die meisten bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum Versiegen bringt (Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Auf dieser Grundlage haben Google und Alphabet vor dem Gericht mehrere Argumente vorgebracht, um nachzuweisen, dass die Kommission die wettbewerbsfördernden Auswirkungen der VVF, die erforderlich gewesen seien, um die Integrität und Qualität des BS Android vor mit möglichen Inkompatibilitäten einhergehenden Risiken zu schützen, nicht berücksichtigt habe. Diese Argumente wurden in den Rn. 868 bis 873 des angefochtenen Urteils wiedergegeben und vom Gericht nach Abschluss seiner Prüfung in den Rn. 877 bis 891 seines Urteils nacheinander zurückgewiesen.

Im Rahmen ihres vierten Rechtsmittelgrundes wenden sich Google und Alphabet mit vier Rügen gegen diese Prüfung.

Erstens habe das Gericht nicht geprüft, ob die VVF erforderlich seien, um die Kompatibilität zwischen Google-Android-Geräten zu erleichtern und dazu beizutragen, die Qualität und Integrität des BS Android vor Fragmentierung zu schützen. Zweitens habe es seine Beurteilung unangemessenerweise auf die Notwendigkeit beschränkt, ausschließlich zum Schutz von Google- Android-Geräten mit proprietären Anwendungen von Google beizutragen. Drittens habe es Google fälschlicherweise die Entscheidung unterstellt, alle Folgen zu akzeptieren, die mit dem Vertrieb von Android auf der Grundlage von Open-Source-Lizenzen einhergingen. Viertens habe es die Beweise, die Google und Alphabet vorgelegt hätten, um nachzuweisen, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie davon ausgegangen sei, dass eine Änderung der Markenstrategie eine geeignete Alternative zu den VVF darstelle, nicht angemessen geprüft.

Google und Alphabet beenden die Ausführungen zu jeder dieser vier Rügen jedoch, indem sie dem Gericht ein- und denselben Rechtsfehler vorwerfen. Dieser bestehe darin, dass es in seinem Urteil bei der Ermittlung, ob die VVF objektiv gerechtfertigt seien, nicht alle maßgeblichen Elemente berücksichtigt oder konkret geprüft habe.

Wie in Rn. 348 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist das Rechtsmittel jedoch auf Rechtsfragen beschränkt, und ausschließlich das Gericht ist dafür zuständig, die relevanten Tatsachen festzustellen, einzuschätzen und die Beweise zu beurteilen. Die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise ist daher, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge.

Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass Google und Alphabet keine Verfälschung der vom Gericht geprüften Tatsachen und Beweise geltend machen. Die einzige Ausnahme ist ein Verweis in ihren Schriftsätzen auf die Verfälschung von Beweisen betreffend die mangelnde Wirksamkeit der Verteidigung ihrer Rechte des geistigen Eigentums als Folge der Nichtbeachtung dieser Beweise. Mangels jeglichen Belegs kann ein solcher Verweis nicht berücksichtigt werden.

Behauptet ein Rechtsmittelführer nämlich eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht, muss er nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Eine solche Verfälschung muss sich zudem aus den Akten offensichtlich ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (vgl. Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 50, sowie vom 21. Dezember 2023, United Parcel Service/Kommission, C‑297/22 P, EU:C:2023:1027, Rn. 30).

Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Argumente, auf die Google und Alphabet die vier Rügen im Rahmen ihres vierten Rechtsmittelgrundes stützen, jeweils auf die Rn. 880, 878, 886 bzw. 883 des angefochtenen Urteils Bezug nehmen und auf einem unvollständigen Verständnis der Begründung des Gerichts beruhen. Mit ihrem Vorwurf, dass das Gericht nicht alle Beweise berücksichtigt oder konkret geprüft habe, die der Ermittlung dienten, ob die VVF objektiv gerechtfertigt seien, möchten Google und Alphabet letztlich die Feststellungen in Frage stellen, die das Gericht mit Blick auf diese Randnummern im Rahmen der Beurteilung der von ihnen geltend gemachten objektiven Rechtfertigungen der VVF getroffen hat.

Der vierte Rechtsmittelgrund ist damit als unzulässig zurückzuweisen.

E. Zum fünften Rechtsmittelgrund

1. Vorbringen der Parteien

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund werfen Google und Alphabet dem Gericht vor, die Feststellungen des streitigen Beschlusses zur einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung bestätigt zu haben, obwohl dieser Beschluss in Bezug auf die sortimentbezogenen VAE für nichtig erklärt worden sei.

Aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass die teilweise Nichtigerklärung eines Beschlusses der Kommission nur möglich sei, wenn die für nichtig erklärten Teile vom Rest des Beschlusses abtrennbar seien. Dies sei nicht der Fall, wenn die teilweise Nichtigerklärung zu einer Veränderung des Wesensgehalts des Rechtsakts führe. Mit dem streitigen Beschluss seien Google und Alphabet für eine aus vier gesonderten Missbräuchen bestehende einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bestraft worden. In Rn. 1029 des angefochtenen Urteils habe das Gericht diesen Beschluss im Hinblick auf einen dieser Missbräuche, nämlich den die sortimentbezogenen VAE betreffenden Missbrauch, für nichtig erklärt, den Beschluss im Hinblick auf die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung aber bestätigt. Damit sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen.

Es hätte nämlich prüfen müssen, ob die Nichtigerklärung einer der festgestellten Zuwiderhandlungen den Wesensgehalt der Feststellung der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung verändere. Daher enthalte das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht im Wesentlichen vier Mängel. Erstens sei es nicht möglich, ohne jegliche Grundlage eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, die aus vier gesonderten Missbräuchen bestehe, die einander dem streitigen Beschluss zufolge ergänzten und miteinander vernetzt seien, durch eine lediglich aus drei gesonderten Missbräuchen bestehende einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung zu ersetzen. Zweitens habe das Gericht zwar die Feststellung betreffend die sortimentbezogenen VAE für nichtig erklärt, gleichzeitig habe es diese jedoch in Rn. 1018 des angefochtenen Urteils als kontextuelle Gesichtspunkte berücksichtigt, um den streitigen Beschluss im Hinblick auf das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zu bestätigen. Drittens habe das Gericht in Rn. 1027 seines Urteils die zwischen Google und Apple geschlossene Vereinbarung über die Festlegung der Anwendung Google Search als Standarddienst im Browser Safari berücksichtigt, um das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zu bestätigen. Dieser Sachverhaltsaspekt sei jedoch nicht maßgeblich, da er im Laufe des Verwaltungsverfahrens nie zur Sprache gekommen sei. Viertens habe das Gericht in Rn. 1028 seines Urteils ohne Grundlage ausgeführt, dass die Praktiken von Google dem Interesse der Verbraucher geschadet hätten, für die Informationsbeschaffung im Internet über mehr als eine Quelle zu verfügen. Eine entsprechende Feststellung sei jedoch nicht getroffen worden. Das Gericht sei daher auf unzulässige Weise von den Feststellungen des streitigen Beschlusses abgewichen.

Die CCIA unterstützt das Vorbringen von Google und Alphabet, insbesondere den Vorwurf, dass das Gericht die im streitigen Beschluss dargelegte Begründung der Kommission durch seine eigene ersetzt habe.

Die Kommission macht geltend, dass das Gericht den streitigen Beschluss zu Recht nicht zur Gänze für nichtig erklärt habe. Der fünfte Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da er einen neuen Grund darstelle, und gehe ins Leere, da neben der für nichtig erklärten noch weitere Zuwiderhandlungen verblieben. Jedenfalls sei dieser Rechtsmittelgrund unbegründet.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund werfen Google und Alphabet dem Gericht im Wesentlichen vor, aus der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses betreffend die sortimentbezogenen VAE die falschen Schlüsse gezogen zu haben. Dieser Beschluss basiere nämlich auf der Feststellung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, die aus vier gesonderten Zuwiderhandlungen bestehe, so dass die Nichtigerklärung eines seiner zentralen Teile das Gericht hätte veranlassen müssen, entweder die Feststellung der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung für nichtig zu erklären, oder zu beurteilen, ob das Wegfallen dieses wesentlichen Teils den Wesensgehalt dieser Zuwiderhandlung verändere.

Zunächst genügt im Hinblick darauf, dass dieser Rechtsmittelgrund neu sei, da Google und Alphabet im Verfahren erster Instanz die im streitigen Beschluss getroffene Feststellung, wonach die Vorinstallationsbedingungen der VVMA, die VVF und die sortimentbezogenen VAE eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellten, nicht beanstandet hätten, und auch nicht vorgebracht hätten, dass der Beschluss in seiner Gesamtheit für nichtig hätte erklärt werden müssen, da ein Teil dieser Zuwiderhandlung vom Gericht für nichtig erklärt worden sei, zum einen der Hinweis, dass Google und Alphabet mit diesem Rechtsmittelgrund vor dem Gerichtshof einen Rechtsmittelgrund geltend machen, der sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergibt und die rechtliche Stichhaltigkeit dieses Urteils in Zweifel zieht. Er kann daher nicht als unzulässig zurückgewiesen werden.

Was zum anderen den geltend gemachten Umstand betrifft, dass dieser Rechtsmittelgrund ins Leere gehe, führt die Kommission aus, dass sogar für den Fall, dass der Rechtsmittelgrund als begründet zu betrachten sei, er nur dazu führen könne, dass die verbleibenden gesonderten Missbräuche zusammen genommen keine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellten. Eine solche Feststellung reiche nicht aus, um die Aufhebung des angefochtenen Urteils in seiner Gesamtheit zu rechtfertigen, da diese Missbräuche von diesem Rechtsmittelgrund nicht betroffen seien.

Es ist jedoch festzustellen, dass, soweit das Gericht die Berechnung der Geldbuße auf der Grundlage des Vorliegens einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung durchgeführt hat, das bloße Bestreiten des Vorliegens einer solchen Zuwiderhandlung ausreicht, um einen Teil des Tenors des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen. Das entsprechende Vorbringen der Kommission ist daher zurückzuweisen.

Inhaltlich ist anzumerken, dass sich zum einen ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben kann, selbst wenn ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift darstellen könnten. Fügen sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen „Gesamtplan“ ein, so ist die Kommission berechtigt, alles zusammen als ein Ganzes zu behandeln, u. a. bei der Berechnung der Geldbuße (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 258, und vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 41).

Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts nur möglich, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde, was anhand eines objektiven und nicht eines subjektiven, vom Willen des Organs, das den fraglichen Rechtsakt erlassen hat, abhängigen Kriteriums zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Art. 1, 3 und 4 des streitigen Beschlusses für nichtig erklärt, soweit sie den vierten Missbrauch der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Bezug auf die sortimentbezogenen VAE betrafen. Es hat die teilweise Nichtigerklärung auch berücksichtigt, als es Art. 2 dieses Beschlusses angepasst hat, indem es die Höhe der Geldbuße reduziert hat.

Zwar sei es der Kommission nicht gelungen, die Missbräuchlichkeit der sortimentbezogenen VAE nachzuweisen, das Gericht vertrat aber dennoch die Ansicht, dass die Feststellung der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung aufrecht bleiben müsse.

In Übereinstimmung mit dem Gericht ist erstens festzustellen, dass, da im streitigen Beschluss jede der streitigen Verhaltensweisen als gesonderte, eigenständige Zuwiderhandlung eingestuft wurde und diese Verhaltensweisen zusammen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung betrachtet wurden, der Umstand, dass die Missbräuchlichkeit einer diese Verhaltensweisen in Zweifel gezogen wird, nicht die Missbräuchlichkeit der übrigen Verhaltensweisen in Frage stellt. Außerdem hat das Gericht zur Aufrechterhaltung der Einstufung der übrigen missbräuchlichen Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gebührend dargelegt, dass die teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses in Bezug auf die sortimentbezogenen VAE sich nicht auf die Feststellung auswirke, dass es eine Gesamtstrategie gebe, die die drei verbleibenden Zuwiderhandlungen umfasse.

Wie von der Generalanwältin in Nr. 212 ihrer Schlussanträge ausgeführt, hat das Gericht nämlich insbesondere in den Rn. 1021 bis 1023 und 1025 des angefochtenen Urteils dargelegt, dass die tatsächlichen Umstände der festgestellten Zuwiderhandlungen zeigten, dass die erste, zweite und dritte streitige Beschränkung, also die Kopplung der Anwendung Google Search, die Kopplung des Browsers Chrome und die AFV, die jeweils als eigenständiger Missbrauch eingestuft worden seien, zu einer Gesamtstrategie gehörten. Diese Strategie bestehe darin, spezielle Bedingungen für die Verwendung des BS Android zum einen und für die Verwendung verschiedener Anwendungen und Dienste zum anderen zu schaffen. Sie habe zum Ziel gehabt, die Entwicklung des mobilen Internets zu antizipieren und gleichzeitig das Geschäftsmodell von Google zu wahren, das im Wesentlichen auf den Einnahmen aus der Nutzung ihres allgemeinen Suchdienstes beruhe. Im Rahmen dieser von Google verfolgten Gesamtstrategie seien die Erhaltung der beherrschenden Stellung, die sie während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung auf den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste innegehabt habe und zu der die erste und die zweite streitige Beschränkung beitrügen, von entscheidender Bedeutung gewesen.

Trotz der teilweisen Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses betreffend die Missbräuchlichkeit der sortimentbezogenen VAE hat das Gericht angesichts der vorliegenden Beweise die Ansicht vertreten, dass diese Gesamtstrategie fortbestehe und einen Gesamtplan im Sinne der in Rn. 381 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung darstelle.

Dass die Feststellung zu den sortimentbezogenen VAE abtrennbar ist, kann somit nicht in Frage gestellt werden, so dass das Gericht den streitigen Beschluss zu Recht teilweise für nichtig erklären und zugleich die in diesem Beschluss vorgenommene Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung aufrechterhalten konnte.

Was zweitens die konkreteren Argumente von Google und Alphabet im Rahmen ihres fünften Rechtsmittelgrundes betrifft, ist zum einen klarzustellen, dass das Gericht, wie bereits in Rn. 197 des vorliegenden Urteils festgestellt, befugt war, die VAE unabhängig von ihrer Missbräuchlichkeit als maßgebliche kontextuelle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, um das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zu bestätigen. Aus Rn. 1018 des angefochtenen Urteils geht nämlich hervor, dass das Gericht davon ausgegangen ist, dass die VAE im streitigen Beschluss zu Recht als kontextuelle Gesichtspunkte berücksichtigt wurden, um die durch den ersten, zweiten und dritten gesonderten Missbrauch verursachten Verdrängungswirkungen zu beurteilen. Da das Gericht in Rn. 1019 seines Urteils ausgeführt hat, dass diese kontextuellen Gesichtspunkte auch für die Beurteilung der kombinierten Auswirkungen der Praktiken maßgeblich seien, können Google und Alphabet ihm die Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte nicht zur Last legen.

Zum anderen können Google und Alphabet dem Gericht nicht vorwerfen, in den Rn. 1027 und 1028 des angefochtenen Urteils die im streitigen Beschluss genannten kontextuellen Gesichtspunkte, etwa die Vereinbarung zwischen Google und Apple oder auch die beschränkten Auswahlmöglichkeiten der Suchmaschinennutzer, berücksichtigt zu haben. Diese Sachverhaltsaspekte dienen nämlich nicht als Beweis für das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, sondern sie veranschaulichen den breiteren Kontext, in den sich die streitigen Verhaltensweisen von Google einfügen. Diese Aspekte bestätigen also lediglich die von der Kommission und vom Gericht getroffenen Feststellungen.

Angesichts dieser Ausführungen ist der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

F. Zum sechsten Rechtsmittelgrund

1. Vorbringen der Parteien

Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund werfen Google und Alphabet dem Gericht vor, bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vier Rechtsfehler begangen zu haben. Das Gericht habe die Geldbuße erhöht, obwohl das im streitigen Beschluss festgestellte Bestehen eines der vier Missbräuche, die die in diesem Beschluss anerkannte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildeten, infolge der teilweisen Nichtigerklärung der Art. 1, 3 und 4 dieses Beschlusses durch das Gericht unwirksam geworden sei.

Als Erstes verstoße die Entscheidung des Gerichts, die Geldbuße zu erhöhen, gegen die Verteidigungsrechte von Google und Alphabet und verfälsche die dem Gericht vorgelegten Beweise. Als Zweites habe das Gericht gegen die in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Unschuldsvermutung verstoßen, als es sich bei seiner Beurteilung der Schwere und Dauer der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf rechtmäßige Praktiken von Google gestützt habe, etwa die sortimentbezogenen VAE, die gerätebezogenen VAE oder ihre Weigerung, ihre proprietären API Entwicklern nicht kompatibler Android-Forks zur Verfügung zu stellen. Als Drittes werfen Google und Alphabet dem Gericht vor, gegen den Grundsatz ne ultra petita verstoßen zu haben, indem es für seine Beurteilung des Kriteriums der Schwere einen Ansatz gewählt habe, den keine der Parteien vertreten habe, und sich dazu auf aus dem streitigen Beschluss extrapolierte tatsächliche Gesichtspunkte gestützt habe. Als Viertes und hilfsweise sei die vom Gericht verhängte Geldbuße unverhältnismäßig und nicht begründet.

Google und Alphabet schließen daraus, dass Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben sei. Sollte der Gerichtshof die fünf ersten Rechtsmittelgründe zurückweisen, müsste er sodann in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den ursprünglichen Betrag der gesamtschuldnerisch verhängten Geldbuße um mindestens ein Drittel herabsetzen.

Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unbegründet.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund machen Google und Alphabet geltend, dass das Gericht bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vier Rechtsfehler begangen habe.

Es habe erstens gegen die Verteidigungsrechte von Google und Alphabet, zweitens gegen die in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte verankerte Unschuldsvermutung sowie drittens gegen den Grundsatz ne ultra petita verstoßen. Viertens sei die vom Gericht verhängte Geldbuße unverhältnismäßig und nicht begründet.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 über die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der von der Kommission festgesetzten Geldbußen verfügt. Es ist daher über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Geldbußen hinaus dazu ermächtigt, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen, sofern ihm die Frage nach der Höhe der Geldbuße zur Beurteilung vorgelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 61 und 62, vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 123 und 124, sowie vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, C‑42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 151 und 152).

Insoweit steht fest, dass das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch bestimmte Pflichten gebunden ist, zu denen die Begründungspflicht gemäß Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, und der Gleichbehandlungsgrundsatz zählen (Urteile vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77, und vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, C‑42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 154). Diese Anforderungen gelten für das Gericht gleichermaßen, wenn es von den von der Kommission in ihren Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen definierten Richtlinien abweicht, die die Unionsgerichte nicht binden können, sie aber bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung leiten können (Urteil vom 18. März 2021, Pometon/ Kommission, C‑440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 146).

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch, dass die Verfahren vor den Gerichten der Union streitige Verfahren sind und die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung im Rahmen eines dieser Verfahren keine Ausnahme darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA, C‑197/09 RX‑II, EU:C:2009:804, Rn. 58, vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 64, sowie vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/ Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 213).

Zwar steht fest, dass die Unionsgerichte im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis alle tatsächlichen Umstände berücksichtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 692, sowie vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 78), jedoch bedeutet der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, dass die Parteien ihren Standpunkt hinsichtlich der Bemessung der Geldbuße in geeigneter Weise vortragen konnten und dass das Gericht keine weiteren Gesichtspunkte, Umstände oder Kriterien heranzieht, deren Berücksichtigung die Parteien nicht hätten vorhersehen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 70 und 82).

Außerdem hat der Gerichtshof zum Grundsatz ne ultra petita bereits mehrfach entschieden, dass die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht einer Prüfung von Amts wegen gleichkommt. Mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, ist es daher Sache der antragstellenden Partei, gegen den Unionsrechtsakt, den sie bekämpft, Gründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen (Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/ Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 64, vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 213, sowie vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C‑617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 85). Dagegen sind, wie in Rn. 398 des vorliegenden Urteils dargelegt, die Unionsgerichte ermächtigt, die Beurteilung der Kommission durch ihre eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen, wenn ihnen die Frage nach der Höhe der von der Kommission gemäß der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegten Geldbuße zur Beurteilung vorgelegt worden ist.

Im vorliegenden Fall zeigt keines der Argumente von Google und Alphabet zum geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz ne ultra petita, der als Erstes zu prüfen ist, dass das Gericht bei der Anwendung der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Regeln einen Rechtsfehler begangen hätte. Es ist nämlich unstreitig, dass Google und Alphabet im Rahmen ihrer Klage die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und hilfsweise die Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße durch das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung beantragt haben. Die vom Gericht vorgenommene Festsetzung des Betrags, der unter dem von der Kommission im streitigen Beschluss festgesetzten Betrag liegt, erfolgte aufgrund dieses Antrags.

Als Zweites bedeutet der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, wie in Rn. 401 des vorliegenden Urteils dargelegt, dass Google und Alphabet ihren Standpunkt hinsichtlich der Bemessung der Geldbuße in geeigneter Weise vortragen konnten und dass das Gericht keine weiteren Gesichtspunkte, Umstände oder Kriterien heranzieht, deren Berücksichtigung die Parteien nicht hätten vorhersehen können.

Im vorliegenden Fall ist das Gericht zunächst in Rn. 1085 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass es angemessener sei, anders als die Kommission, die einen einheitlichen und globalen Multiplikator verwendet habe, um der Dauer der Beteiligung von Google und Alphabet an der Zuwiderhandlung Rechnung zu tragen, auch andere Parameter zu berücksichtigen, um bestimmte Besonderheiten des zeitlichen Verlaufs der in Rede stehenden einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, insbesondere in Anbetracht ihrer unterschiedlichen Intensität, besser widerzuspiegeln.

Auf der Grundlage dieser Prämisse hat es sodann in Rn. 1088 seines Urteils drei separate Zeiträume zwischen dem 1. Januar 2011 und dem Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses ermittelt. Der zweite dieser Zeiträume wurde in Rn. 1093 des angefochtenen Urteils als „für die Entwicklung auf intelligenten Mobilgeräten nutzbarer Online-Suchdienste von entscheidender Bedeutung“

eingestuft.

Schließlich hat das Gericht in Rn. 1094 seines Urteils bestätigt, dass es bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl die jeweilige Dauer der verschiedenen Abschnitte der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung als auch die Unterschiede berücksichtigen werde, die zwischen den verschiedenen von ihm ermittelten Zeiträumen bestünden, um die unterschiedliche Intensität der Auswirkungen dieser Zuwiderhandlung zu beurteilen.

So hat das Gericht in Rn. 1099 des angefochtenen Urteils die Geldbuße unter Bezugnahme auf die unterschiedliche Intensität der Auswirkungen im Lauf des Zeitraums der Zuwiderhandlung auf 4 125 000 000 Euro festgesetzt.

Diese Unterteilung des Zeitraums der Zuwiderhandlung aufgrund möglicher Unterschiede in der Schwere des Verhaltens des in Rede stehenden Unternehmens bildet, wie sich aus den Rn. 1086 und 1088 des angefochtenen Urteils ergibt, im Vergleich zur von der Kommission im streitigen Beschluss definierten „arithmetischen und linearen“ Methode, einen der maßgeblichen Parameter der vom Gericht angewandten Methode.

Unter den Umständen des vorliegenden Falls kann nicht geltend gemacht werden, dass das Gericht gegen die Verteidigungsrechte von Google und Alphabet verstoßen hat, indem es in Rn. 1088 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass bei der Beurteilung der Höhe der Geldbuße die Intensität der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen im Lauf der Zeit zu berücksichtigen ist, wodurch drei unterschiedliche Zeiträume ermittelt wurden, von denen der zweite in Rn. 1093 des angefochtenen Urteils als entscheidend eingestuft wurde.

Ist das Gericht bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse verpflichtet, jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist, kann ihm im Gegenzug nicht auferlegt werden, die Parteien aufzufordern, zur Abänderung der Geldbuße, die es konkret vornehmen will, und zu den konkreten Parametern, die es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen beabsichtigt, Stellung zu nehmen.

Jedenfalls ist als Erstes festzustellen, dass sich aus dem angefochtenen Urteil, insbesondere aus den Rn. 1043, 1047 und 1099 ergibt, dass Google und Alphabet die in Rede stehenden missbräuchlichen Praktiken vorsätzlich, also in voller Kenntnis der Auswirkungen dieser Praktiken auf die relevanten Märkte, angewandt haben, und dass es sich dabei um eine Gesamtstrategie gehandelt hat, deren Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, wie sich aus Rn. 385 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht mit den Fehlern der Kommission bei der Einstufung der sortimentbezogenen VAE behaftet ist.

Als Zweites haben sich, wie das Gericht in Rn. 1087 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, die missbräuchlichen Praktiken von Google und Alphabet im Rahmen ihrer Gesamtstrategie von dem Zeitpunkt an, zu dem sowohl die Anwendung Google Search als auch der Browser Chrome Gegenstand der Vorinstallationsbedingungen der VVMA wurden, verfestigt. Dadurch hat sich Google nämlich bei den beiden wichtigsten Einstiegspunkten für eine Suchanfrage im Internet einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschafft, der für die Wettbewerber von Google und Alphabet nur sehr schwer auszugleichen war.

Als Drittes ergibt sich aus Rn. 1028 des angefochtenen Urteils, dass die missbräuchlichen Praktiken von Google und Alphabet dem Interesse der Verbraucher, für die Informationsbeschaffung im Internet über mehr als eine Quelle zu verfügen, geschadet haben, indem sie insbesondere die Entwicklung von Suchdiensten eingeschränkt haben, die sich an diejenigen Verbrauchergruppen richteten, die u. a. ein besonderes Interesse am Schutz der Privatsphäre oder an sprachlichen Besonderheiten innerhalb des EWR hatten.

Aus den in den vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass der vom Gericht festgesetzte Betrag der Geldbuße auf Gesichtspunkten beruht, die zum einen Gegenstand einer kontradiktorischen Erörterung waren und zum anderen unabhängig von jeder potenziellen Änderung der Schwere des Verhaltens von Google und Alphabet im Lauf des Zeitraums der Zuwiderhandlung dadurch gerechtfertigt sind, dass eine Geldbuße zu verhängen ist, die unter Berücksichtigung der Schwere des sanktionierten Missbrauchs und des Kontexts, in dem dieser stattgefunden hat, hinreichend abschreckend ist.

Zur Verhältnismäßigkeit dieses Betrags machen Google und Alphabet geltend, dass der Betrag in Wirklichkeit eine Erhöhung des im streitigen Beschluss festgesetzten Betrags darstelle, obwohl er um mindestens ein Drittel hätte herabgesetzt werden müssen.

Hierzu genügt die Feststellung, dass Google und Alphabet die Herabsetzung dieses Betrags um mindestens ein Drittel fordern, ohne dies in irgendeiner Art zu rechtfertigen oder zu erläutern. Wie in Rn. 402 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist es Sache der antragstellenden Partei, für die von ihr vorgetragenen Gründe Beweise beizubringen.

Außerdem hat das Gericht die Gründe, aus denen die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung trotz der Nichtigerklärung des Missbrauchs in Bezug auf die VAE festzustellen war, ausführlich dargelegt, was an sich bereits eine Rechtfertigung für die eingeschränkte Herabsetzung der Höhe der Geldbuße darstellt.

Angesichts dieser Ausführungen ist der sechste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Da keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

VI. Kosten

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Nach Art. 140 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, kann der Gerichtshof entscheiden, dass ein Streithelfer seine eigenen Kosten trägt.

Nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung können einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, wenn sie das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, im Rechtsmittelverfahren Kosten nur dann auferlegt werden, wenn sie am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat. Nimmt eine solche Partei am Verfahren teil, so kann der Gerichtshof ihr ihre eigenen Kosten auferlegen.

Da die Kommission im vorliegenden Fall beantragt hat, Google und Alphabet die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Die ADA, die CCIA, Gigaset, HMD, der BDZV – Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger, das BEUC, FairSearch, Seznam und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Google LLC und die Alphabet Inc. tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3. Die Application Developers Alliance, die Computer & Communications Industry Association, die Gigaset Communications GmbH, die HMD global Oy, die Opera Norway AS, der BDZV – Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger eV, das Bureau européen des unions des consommateurs (BEUC), die FairSearch AISBL, die Seznam.cz, a.s. und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger eV tragen ihre eigenen Kosten.

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