Bob Dylan bleibt exklusiv bei Sony Music
Eigener Leitsatz:
Vor dem 1. Januar 1966 aufgenommene Musiktitel genießen nach deutschem Recht keinen Urheberrechtsschutz. Nach der europäischen Richtlinie 2006/116/EG werden auch Werke vor 1966 erfasst. Zudem werden auch Drittstaatler (nicht EG-Bürger) erfasst. Europäische Richtlinien haben Vorrang. Danach sind auch die zwischen 1958 und 1965 produzierten Werke des US-Amerikaners Bob Dylan weiterhin urheberrechtsgeschützt und dürfen nicht unberechtigt auf Tonträger kopiert werden.
Europäischer Gerichtshof
Urteil vom 20.01.2009
Az.: C-240/07
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs – Deutschland) – Sony Music Entertainment (Germany) GmbH/ Falcon Neue Medien Vertrieb GmbH
(Rechtssache C-240/07)1
(Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte – Rechte der Hersteller von Tonträgern – Vervielfältigungsrecht – Verbreitungsrecht – Schutzdauer – Richtlinie 2006/116/EG – Rechte von Drittstaatsangehörigen)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sony Music Entertainment (Germany) GmbH
Beklagte: Falcon Neue Medien Vertrieb GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Bundesgerichtshof – Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 372, S. 12) – Anwendbarkeit der Schutzfrist auf ein Werk, das in dem Mitgliedstaat, in dem der Schutz beantragt wird, niemals geschützt wurde und dessen Rechtsinhaber kein Gemeinschaftsangehöriger ist
Tenor
Die in der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte vorgesehene Schutzfrist findet gemäß Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz beansprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war.Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen Anwendung finden, wenn das betreffende Werk als solches oder der betreffende Gegenstand als solcher am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats über das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt war und der Inhaber solcher Schutzrechte an diesem Werk oder Gegenstand, der Drittstaatsangehöriger ist, zu diesem Zeitpunkt den in diesen nationalen Bestimmungen vorgesehenen Schutz genoss.
1 – ABl. C 170 vom 21.7.2007.