WINDOWS – Dateiverwaltung beruht auf patentfähiger Erfindung

30. April 2010
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
4865 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:

Ältere Computerprogramme sahen die Verwaltung beliebig langer Dateinamen – u.a. aufgrund der damals in geringerem Ausmaß zur Verfügung stehenden Speicherkapazität und Rechenleistung von Computern – regelmäßig nicht vor. Prominentes Beispiel ist das Betriebssystem MS-DOS, das mit seinem Dateisystem FAT nur mit Dateiennamen mit maximal acht Zeichen umgehen konnte. Mit der Einführung modernerer Systeme und längeren Dateinamen waren Kompatibilitätsprobleme zwischen den unterschiedlichen Systemen sprichwörtlich „vorprogrammiert“. Um auch die Ausführung älterer Programme auf neueren Computersystemen zu ermöglichen, entwickelte der Softwarehersteller Microsoft Mitte der 1990er Jahre ein neues Dateisystem (VFAT), welches lange Dateinamen zulässt und dennoch mit dem FAT-Dateisystem kompatibel ist. Verneinte das Bundespatentgericht in seinem Urteil noch eine Erfindung, bestätigen die Richter am Bundesgerichtshof nunmehr die Patentierbarkeit der Dateiverwaltung VFAT.

Bundesgerichtshof

Pressemitteilung Nr. 84/2010 zum Urteil vom 20.04.2010

Az.: X ZR 27/07

Der X. Zivilsenat hat die Gültigkeit des zu Gunsten der Microsoft Corp, Redmond, Washington, USA, erteilten europäischen Patents 618 540 bestätigt. Dieses Schutzrecht betrifft das offenbar noch heute relevante Problem, wenn Programme, die aus Gründen geringer Speicherkapazität oder beschränkter Rechenleistung nur mit vergleichsweise kurzen Dateinamen zu arbeiten vermögen, auch in Computersystemen eingesetzt werden sollen, die nahezu beliebig lange Namen zur Kennzeichnung einer Datei zulassen. Bekanntes Beispiel für eine Beschränkung der Anzahl von Zeichen für den Namen einer Datei ist das Betriebssystem MS-DOS mit seinem Dateisystem FAT, das nur Dateinamen mit maximal 8 Zeichen zulässt (8.3-Konvention). Die Lehre des Patents erlaubte Microsoft die Einführung des Dateisystems VFAT (ab WINDOWS 95). Dieses System gestattet lange Dateinamen und ist dennoch mit dem FAT-Dateisystem kompatibel. Die Lösung gelang durch eine im FAT-Dateisystem mögliche Belegung des Dateiattributfeldes bei der Speicherung eines langen Namens, die bewirkt, dass bei der Datenverarbeitung mit diesem System der Namenseintrag ignoriert wird.

Das Bundespatentgericht (2 Ni 2/05 vom 26. Oktober 2006) hatte die Lehre im Hinblick darauf als nicht erfinderisch angesehen, dass das ROCK RIDGE INTERCHANGE PROTOCOL für den damals bei CD-ROM maßgeblichen ISO 9660- Standard die 8.3-Beschränkung überwunden hatte. Der Bundesgerichtshof vermochte dem nicht beizutreten, weil er – sachverständig beraten – dem erteilten Patentanspruch einen anderen Sinngehalt als das Bundespatentgericht entnommen hat. Hiernach lehrt das Patent, zwei eigenständige Verzeichniseinträge (einer mit einem kurzen Namen, einer mit einem langen Namen) zu speichern. Das ROCK RIDGE INTERCHANGE PROTOCOL unterscheidet sich hiervon, weil bei Befolgung beide Namen in ein und demselben Verzeichniseintrag enthalten sind. Für die Erfinder des Patents ergaben sich deshalb andere Probleme bei der Überwindung der 8.3-Restriktion.

Vorinstanz:
Bundespatentgericht – 2 Ni 2/05 (EU) vom 26.10.2006

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a