Briefwerbung für Grabmale zwei Wochen nach Todesfall zulässig

23. April 2010
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Eigener Leitsatz:

Ein Grabmalhersteller oder -händler darf nach Kenntniserlangung eines Todesfalles auf postalischem Wege für seine Produkte werben. Jedoch muss der Unternehmer eine gewisse Wartefrist ab dem Todesfall einhalten. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt in einem aktuellen Urteil, dass eine Wartefrist von zwei Wochen für ein solches Werbeschreiben an die Hinterbliebenen ausreicht, damit die Werbung keine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG darstellt.

Bundesgerichtshof

Pressemitteilung Nr. 85/2010 zum Urteil vom 22.04.2010

Az.: I ZR 29/09

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine auf dem Postweg erfolgende Werbung für Grabmale zwei Wochen nach dem Todesfall nicht mehr wettbewerbsrechtlich als unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen verboten werden kann.

Der Beklagte handelt mit Grabsteinen. Er sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene, die am selben Tag in der örtlichen Tageszeitung den Tod eines Angehörigen angezeigt hatte. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält ein solches Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG. Sie hat vom Beklagten die Unterlassung der Werbung sowie die Erstattung ihrer Abmahnkosten verlangt.

Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Schreiben nicht binnen drei Wochen (Landgericht) bzw. zwei Wochen (Oberlandesgericht) nach dem Todesfall erfolgen dürften. Anderenfalls liege eine unzumutbare Belästigung vor.

Die Klägerin hat mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Beklagte hatte das Urteil des Berufungsgerichts hingenommen.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist mit den Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Unternehmer zwar eine gewisse Wartefrist ab dem Todesfall einhalten müsse. Er hat aber angenommen, dass eine Frist von zwei Wochen, wie sie das Berufungsgericht für angemessen erachtet hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.

Vorinstanzen:
LG Gießen – Urteil vom 3. April 2008 – 8 O 3/08
OLG Frankfurt a. M. – Urteil vom 21. Januar 2009 – 6 U 90/08

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