Unverschuldete Haftung von eBay-Account-Inhabern

02. März 2009
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Eigener Leitsatz:

Die unlizenzierte Nutzung eines Lichtbildes (Schutz über § 72 UrhG) im Internet (hier: eBay) ist als öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG zu verstehen. Daraus erwächst ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Rechteinhabers (§ 97 I UrhG). Die Unterlassungspflicht erstreckt sich wegen der vermuteten Wiederholungsgefahr auf alle noch abrufbaren Abbildungen, die unverzüglich zu entfernen sind. Zur Ausräumung der Vermutung bedarf es der Abgabe einer ernsthaften und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung. Auf ein Verschulden des Antragsgegners kommt es hierbei nicht an. Haftbar sind sowohl der widerrechtlich Handelnde, als auch der Inhaber des eBay-Accounts, der zumindest Störer ist. Zuwiderhandlungen werden mit Ordnungsgeld und Ordnungshaft geahndet.

Landgericht Hamburg

Beschluss vom 22.09.2008

Az.: 310 0 357/08
 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren 

– Antragsteller –
 
Rechtsanwälte Hild & Kollegen, Konrad-Adenauer-Allee 55, 86150 Augsburg, Gz.:
 
gegen

1) (…) 
2) (…)
 
– Antragsgegner –

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 10 , durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht Steeneck
den Richter am Amtsgericht Dr. Tonner
die Richterin am Landgericht Dr. Gronau:
 

I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung — der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung — wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

die nachfolgend wiedergegebene Fotografie im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, sofern dies ohne Einwilligung des Antragstellers geschieht:
 
II. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 1/10 und die Antragsgegner 9/10.
 
III. Der Streitwert beträgt € 6.500,00.

Gründe

Der auf Antrag des Antragstellers ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Die Androhung der Ordnungsmittel folgt aus § 890 ZPO, der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch aus §§ 97, 72, 15, 19a UrhG.

Der Antragsteller hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch. die weitere unlizenzierte Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbildes zu unterlassen, hinreichend dargelegt und auch glaubhaft gemacht. Das Lichtbild ist jedenfalls gemäß § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt. Der Antragsteller hat insbesondere durch seine eidesstattliche Versicherung vom 15.09.2008 glaubhaft gemacht, dass er Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Lichtbild ist. Eben dieses Bild ist, wie der Vergleich von Verletzungs- und Klagemustern zeigt, über den eBay Account (…) in dem ebay-Angebot zu der Art.-Nrn. (…) genutzt worden. Diese Nutzung ist ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG, zu dem es einer Rechtseinräumung durch den Antragsteller bedarf, an welcher es hier fehlt. Die Antragsgegnerin zu 2 haftet für die Rechtsverletzung als Täterin, der Antragsgegner zu 1 als Inhaber des Accounts ist jedenfalls Störer. Auf ein Verschulden der Antragsgegner kommt es nicht an.

Die widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre – neben der Entfernung der Abbildung aus dem ebay-Angebot – die Abgabe einer ernsthaften und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild. Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rz. 42; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rz. 120, 125), wie sie erfolglos verlangt worden ist.

Zur Unterlassungspflicht gehört im Übrigen auch, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, Abbildungen laufender ebay-Angebote sowie eventuell noch aufrufbare Abbildungen aus bereits geschlossen Angeboten zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.
 
Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Der Antragsteller hat die Angelegenheit insgesamt noch mit der geboten Eile behandelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 S. 2, 92 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.

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