Keine Geldentschädigung für „Esra“

27. November 2009
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Eigener Leitsatz:

Die Kunstfreiheit genießt eine besondere Bedeutung und daher ist bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung aus Verletzung des Persönlichkeitsrechts besondere Zurückhaltung geboten. Da hier der Roman bereits einem Verbreitungsverbot unterliegt, ist die Kunstfreiheit insgesamt bereits derart stark beeinträchtigt, dass eine Geldentschädigung nicht gerechtfertigt ist.

Bundesgerichtshof

Pressemitteilung Nr. 240/2009 zum Urteil vom 24.11.2009

Az.: VI ZR 219/08

Keine Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung des Romans "Esra"

Die Klägerin verlangt Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Roman "Esra", dessen Verlegerin die Beklagte zu 1 und dessen Autor der Beklagte zu 2 ist. Der Roman erzählt die Liebesgeschichte von "Adam" und "Esra", einem Schriftsteller und einer Schauspielerin. Die Klägerin, die sich in der Romanfigur der "Esra" wiedererkennt, hat nach Erscheinen des Romans ein gerichtliches Verbreitungsverbot erwirkt. Nunmehr begehrt sie zusätzlich eine Geldentschädigung in Höhe von 50.000 € wegen Verletzung ihres Persönlichkeits-rechts.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Der für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die besondere Bedeutung der Kunstfreiheit betont. Deren hoher Rang und schrankenlose Gewährleistung gebieten bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Verletzung von Persönlichkeits-rechten durch Kunstwerke besondere Zurückhaltung. Obwohl die Veröffentlichung die Klägerin in ihren Persönlichkeitsrechten schwerwiegend betraf, bestand im Streitfall kein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung einer Geldentschädigung. Dabei waren im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung insbesondere die äußerst schwierige Bestimmung der Grenzen der Kunstfreiheit und die Tatsache zu berücksichtigen, dass das von der Klägerin erwirkte Verbot des Romans bereits erheblich in die Kunstfreiheit eingreift.

Urteil vom 24. November 2009 – VI ZR 219/08

OLG München – 18 U 2280/08 – Urteil vom 8. Juli 2008

LG München I – 9 O 7835/06 – Entscheidung vom 13. Februar 2008

Karlsruhe, den 24. November 2009

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