Neue Widerrufsbelehrung 2011 – Was ändert sich durch das neue Widerrufsrecht im Bereich des Fernabsatzes?

29. Juni 2011
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Auch wenn der Gesetzgeber bereits am 11. Juni 2010 die fernabsatzrechtlichen Regelungen zum Widerrufsrecht durch ein Änderungsgesetz angepasst hat, befindet sich derzeit erneut ein Änderungsgesetz im Gesetzgebungsverfahren, um eine Novellierung der Vorschriften im Bereich des Widerrufrechts vorzunehmen. Am 26. Mai 2011 beschloss der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags diese Änderung des Widerrufrechts, nachdem die Bundesregierung den Entwurf Mitte März in den Bundestag eingebracht hat. Auch wenn das Gesetz noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, möchten wir Ihnen bereits heute die kommenden Änderungen des Gesetzes im Einzelnen erläutern.

Triebfeder und Zweck der Gesetzesnovelle ist es, die Vorschriften über den Nutzungswertersatz nach Ausübung des Widerrufrechtes an die europarechtlichen Vorgaben anzupassen. Das Änderungsgesetz geht dabei auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von September 2009 zurück (Urteil vom 03.09.2009 – Az.: 489/07 – „Messner“), nachdem das Amtsgericht Lahr Zweifel bei der Auslegung von § 357 Abs. 3 BGB mit der europäischen Fernabsatz-RL äußerte. Der EuGH sah es im Ergebnis als europarechtswidrig an, wenn eine nationale Regelung existiert, wonach der Verkäufer vom Verbraucher für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer im Fernabsatz erworbenen Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen kann. Der Unternehmer soll also gerade nicht in der Position sein, Wertersatz verlangen zu können, wenn der Verbraucher die Ware – quasi wie im Ladengeschäft – einfach nur ausprobiert. Andererseits muss nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB den Interessen des Unternehmers Rechnung getragen werden, der seine Ware aufgrund der intensiven Nutzung der selbigen oftmals nicht als neuwertig verkaufen kann.

Nachdem der Gesetzgeber es verpasste, diese europarechtliche Vorgabe bereits in seine Gesetzesnovelle vom Juni 2010 aufzunehmen, legte die Bundesregierung nun den Gesetzesentwurf vor.

Bisher ergaben sich die Wertersatz Regelungen bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags mittelbar aus den Rücktrittsregelungen gem. §§ 355, 357 i.V.m. 346 Abs. 1, 2 BGB sowie § 357 Abs. 3 BGB. Im Zuge der Neuregulierung soll der bisherige § 312e BGB, welcher derzeit noch die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr normiert, durch einen neuen § 312e BGB ersetzt werden, welcher nun eine spezielle Regelung zum Wertersatz im Fall eines Fernabsatzvertrags beinhalten soll. Dieser lautet dann wie folgt:

§ 312 e  Wertersatz bei Fernabsatzverträgen
 
(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
 
1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
 
2. wenn er zuvor vom Unternehmen auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Abs. 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.
 
§ 347 Abs. 1 S. 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,

1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und

2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

Dem Unternehmer steht damit künftig nur dann ein Wertersatzrecht zu, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht und er den Verbraucher auf diese Rechtsfolge sowie sein Widerrufsrecht in Textform gem. § 126b BGB hingewiesen hat. Der Unternehmer trägt dabei weiter die Beweislast für die Frage, ob die Verschlechterung der Ware auf einen Umgang mit der selbigen zurückzuführen ist, welcher über das „einfache“ Prüfen der Sache hinausgeht.

Im Grunde befindet sich die Novellierung des Gesetzes damit auf einer Linie mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs von Anfang November 2010 (Urteil vom 03.11.2010 – VIII ZR 337/09), wonach der Verbraucher nicht zum Wertersatz verpflichtet ist, wenn der Verbraucher, um die Sache zu prüfen, diese notwendigerweise in Gebrauch nehmen musste und dies zu einer Verschlechterung der Sache führt. Im konkreten Fall ging es um den Widerruf des Kaufvertrags eines Wasserbetts, welches der Verbraucher mit Wasser befüllte, um dieses auf seine Funktionsweise zu prüfen. Der Verbraucher musste hier schließlich keinen Wertersatz leisten, da er nach Ansicht der Karlsruher Richter die Matratze des Betts nur zu Prüfzwecken mit Wasser befüllte.

Neben dem § 312e BGB passt der Gesetzgeber in einem Zug auch den Abs. 3 des bisherigen § 357 BGB an, der künftig den Wertersatz wie folgt regelt:

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten
1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und

2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

Durch die dargestellte Gesetzesänderung wird auch die sog. Muster-Widerrufsbelehrung gem. Art. 246 § 2 Abs. 3 EGBGB i.V.m. Anlage 1 EGBGB  – die seit der Gesetzesänderung zum 11. Juni 2010 formelles Gesetz ist und sich im Anhang des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) befindet – unrichtig und muss daher angepasst werden. Die in den Gestaltungshinweisen des Musters enthaltene Zitierung der geänderten Normen – insbesondere der Verweis auf den derzeitig noch bestehenden § 312e BGB über die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr sowie § 357 Abs. 3 BGB – muss hinsichtlich der Neuregelung vom Gesetzgeber geändert werden.

In einem Zuge mit dieser Anpassung der Muster-Widerrufsbelehrung wird der Gesetzgeber auch geringfügige redaktionelle Verbesserungen am Wortlaut der Widerrufsbelehrung vornehmen. Insbesondere geht es – betreffend den Rücksendekosten beim Widerruf – um die Einfügung des Wortes „regelmäßig“ in das Muster, was jedoch nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB bereits der gegenwärtigen materiellen Rechtslage entspricht.

Fazit

Bisher ist noch nicht ersichtlich, wann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Sobald dies geschehen und schließlich zu dem im Gesetz genannten Zeitpunkt in Kraft getreten ist, bleibt Unternehmern eine Übergangsfrist von drei Monaten, um die alte Muster-Widerrufsbelehrung durch die neue, europarechtskonforme Muster-Widerrufsbelehrung zu ersetzen. Entsprechendes gilt selbstverständlich auch für das Muster der Rückgabebelehrung gem. Anlage 2 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB.

Für Unternehmer besteht damit zwar kein unmittelbarer Handlungsbedarf, dennoch sollten sie diesen Zeitraum in jedem Fall nutzen, um die neue Widerrufsbelehrung im eigenen Online Auftritt – also insbesondere im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Belehrungen – einzupflegen. Kommen sie den gesetzgeberischen Vorgaben im Übergangszeitraum nicht fristgerecht nach, können sie von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden.

Wichtig zu beachten ist schließlich, dass insbesondere auch Versandhändler, die ihre Waren über Kataloge verbreiten, den fernabsatzrechtlichen Regelungen unterliegen. Diese sollten insbesondere wegen der langen Vorlaufzeit des Drucks entsprechender Werbekataloge bereits heute berücksichtigen, dass im Zuge der Gesetzesnovelle auch deren Belehrungen in den Katalogen der neuen Musterwiderrufsbelehrung entsprechen müssen.

1 Kommentar

  1. J.B., 5. Juli 2011

    „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“
    Es geht ja darum, als Verbraucher im Onlinehandel keinen Nachteil gegenüber dem Verbraucher im Ladengeschäft zu erfahren.
    Nur: Wo ist da die Grenze? Das Beispiel des Wasserbettes ist nachvollziehbar. Im Ladengeschäft wird man sich sicherlich auch drauflegen um es zu testen.
    Ich betreibe einen Onlinehandel mit Fahrradteilen. Was passiert wenn der Käufer beispielsweise einen Lenker kauft und diesen anbaut und fährt? Im schlechtesten Fall sieht man Montagespuren und das Teil ist nicht mehr neuwertig!
    Im Laden hingegen wird kein Verkäufer zulassen, dass man ein Teil an sein Fahrrad baut, damit herumfährt und es dann zurückgibt…

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