Tippgeber oder schon Vermittler?

16. Juni 2010
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Eigener Leitsatz:

Ein bekannter Kaffeehändler bietet online u.a. auch verschiedene Finanzangebote und Versicherungen an. Die Verträge werden bei Kundeninteresse von einem eingetragenen Versicherungsvertreter vermittelt und geschlossen. Für die Beurteilung einer Vermittlereigenschaft kommt es auch darauf an, inwieweit der Anbieter aus der Sicht des Kunden in die konkrete Vertragsanbahnung eingebunden ist und wer aus seiner Sicht der Vermittler ist. Da der Kaffeehändler unter seiner Marke dem Kunden den Abschluss konkreter Versicherungsprodukte mit nur von ihm gewährten Konditionen ermöglicht und die Verträge direkt online abgeschlossen werden können, ist dieser als Versicherungsvermittler anzusehen. Ein bloßer Tippgeber ziele nicht auf die Abgabe einer konkreten Willenserklärung ab, sondern nenne nur Abschlussmöglichkeiten.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 30.04.2010

Az.: 408 O 95/09

Tenor

I. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
im Internet, in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) Versicherungsverträge zu vermitteln, ohne hierfür eine Genehmigung nach § 34 d GewO zu besitzen,
und/oder
b) Versicherungsverträge anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne hierbei die in § 11 VersicherungsvermittlerVO festgelegten Informationspflichten zu erfüllen,
und/oder
c) Finanzdienstleistungen anzubieten, ohne hierfür eine Erlaubnis gemäß § 34 c GewO zu besitzen, insbesondere wenn dies geschieht wie aus den Anlagen K 3 – K 11, B 2, B 3, B 5, B 6, B 8, B 10 und N 2, N 4, N 5 ersichtlich.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt an den Kläger EUR 222,– nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2009 zu zahlen.
II. Der Beitritt der Nebenintervenientinnen zum Rechtsstreit wird zugelassen.
III. 1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Nebenintervenientinnen tragen die Kosten der Nebenintervention.
2. Die Kosten des Zwischenstreits über die Zulassung des Beitritts der Nebenintervenientinnen trägt der Kläger.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 30.000,– vorläufig voll-streckbar.
und beschließt:
1. Der Streitwert wird auf EUR 20.000,– festgesetzt.
2. Der Streitwert des Zwischenstreits über die Zulassung der Nebenintervention wird auf EUR 2.000,– festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist ein seit 30 Jahren tätiger Verein, der den Zweck verfolgt, den lauteren Wettbewerb zu fördern. Die Beklagte handelt mit Kaffee, unterschiedlichen Gebrauchsartikeln und mittlerweile auch Finanzdienstleistungen.
Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite www. t… .de unterschiedliche Versicherungsverträge und Finanzdienstleistungen an, und zwar so, wie es aus den Anlagen K 3 – K 11 ersichtlich ist. Die Beklagte ist nicht Versicherer und Vertragspartner der angebotenen Versicherungen; dies sind vielmehr die Nebenintervenientinnen zu 2) und 3). Mittlerweile hat die Beklagte ihren Internetauftritt geändert, und zwar so, wie er aus den Anlagen B 2, B 3, B 5, B 6, B 8 und B 10 sowie N 2, N 4 und N 5 ersichtlich ist. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte benötige für diese Angebote behördliche Genehmigungen nach den §§ 34 c und d GewO; weiterhin müsse sie den Kunden die erforderlichen Informationen nach § 11 VersicherungsvermittlerVO geben. Die Beklagte hatte vor dem 31. Dezember 2008 bei der Handelskammer eine Genehmigung gemäß § 34 d GewO beantragt, wie die Handelskammer dem Kläger mitteilte. Diese wurde ihr bislang aber noch nicht erteilt.
Auf der Seite „Versicherungen“ bietet bzw. bot die Beklagte mit Datum vom 30. Januar 2009 geordnet nach den Themen

– Gesundheit
– Vorsorge
– Absicherung

Versicherungsverträge zum Abschluss an, und zwar so, wie aus den Anlagen K 3 – K 11 ersichtlich.
Mit einem Schreiben vom 16. März 2009 (Anlage K 12) mahnte der Kläger die Beklagte wegen der dargestellten Angebote ab. Mit einem Schreiben vom 26. März 2009 lehnte die Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab, und zwar mit dem Hinweis, bei der Tätigkeit der Beklagten handele es sich nicht um die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers, sondern um die Tätigkeit eines Tippgebers.
Mit Schriftsatz vom 13. November 2009 sind die

– A…P.K.V. GmbH
– A…L.V. AG
– A…S.V. AG

als Nebenintervenientinnen dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei gemäß den §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. den §§ 34 d GewO, 11 VersVermV, 34 c GewO zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagte fungiere als Versicherungsvermittler. In dieser Funktion handele derjenige, der kraft rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsvollmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschaffen oder ausgestalten solle, ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherer sei. Abzugrenzen sei diese Tätigkeit von den Handlungen eines Tippgebers. Die Tätigkeit des Tippgebers beschränke sich auf vorbereitende Handlungen und ziele nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages ab. Der Tippgeber handele ohne konkreten inhaltlichen Bezug zu einem Versicherungsprodukt; er empfehle nur pauschal jemanden. Daher sei es sachgerecht, ihn von der Erlaubnispflicht des § 34 d GewO auszunehmen. Für diese Tätigkeit sei keine besondere Sachkunde notwendig, und der Verbraucher erhalte die notwendige qualifizierte Beratung durch den tatsächlichen Vermittler. Dem Tippgeber fehle es am Vermittlungscharakter, weil er ohne konkreten Bezug zu einem Versicherungsprodukt arbeite und damit nicht die Willensbildung zum Abschluss eines spezifischen Versicherungsvertrages habe.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen,
im Internet, in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
d) Versicherungsverträge zu vermitteln, ohne hierfür eine Genehmigung nach § 34 d GewO zu besitzen
und/oder
e) Versicherungsverträge anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne hierbei die in § 11 VersVermV festgelegten Informationspflichten zu erfüllen
und/oder
f) Finanzdienstleistungen anzubieten, ohne hierfür eine Erlaubnis gemäß § 34 c GewO zu besitzen.
insbesondere wenn dies geschieht wie aus den Anlagen K 3 – K 11, B 2, B 3, B 5, B 6, B 8, und B 10 sowie N 2, N 4 und N 5 ersichtlich.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 222,– nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2009 zu zahlen.

Der Kläger beantragt weiter,
die Nebenintervention zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Nebenintervenienten beantragen,
1. die Nebenintervenienten zum Rechtsstreit zuzulassen;
2. die Klage abzuweisen.

Die Beklagte und die Nebenintervenienten bestreiten, dass die Beklagte als Versicherungsvermittlerin tätig sei.
Sie weisen zunächst darauf hin, dass die vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht mehr aktuell seien. Sie verweisen weiter darauf, dass die Beklagte nicht einen einzigen Vertrag im Namen eines Versicherers mit einem Kunden abgeschlossen hätten. Auch habe die Beklagte nicht einen einzigen Kunden an einen Versicherer vermittelt, denn sie wisse nicht, wer ihre Internetseite besuche und kenne daher weder die Namen noch die weiteren erforderlichen Daten, die zumindest von einem Versicherungsvermittler an einen Versicherer weitergeleitet werden müsste, damit dieser einen Versicherungsvertrag mit einem Kunden abschließen könne. Die Beklagte habe auch nicht über das Internet einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages aufgenommen und weitergeleitet.
Die Verträge würden bei Kundeninteresse von der Vertriebsgesellschaft der A…-G., der A…P.K.V. GmbH, der Nebenintervenientin zu 1), vermittelt und geschlossen. Diese sei als „gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 GewO“ im Vermittlerregister des DIHK eingetragen und erhalte für ihre Vermittlungstätigkeit abschlussabhängige Provisionen von den jeweiligen Versicherern. Die von der Beklagten der A… eingeräumten Präsentationsmöglichkeiten erlaubten nur die werbliche Darstellung von A…-Versicherungsprodukten. Die Unterseite Versicherungen sei optisch und inhaltlich geprägt durch das Bestrebender Beklagten, ihre gesamte Webpräsenz einem möglichst einheitlichen und auf das Unternehmen T… fokussierten Design und Wording zu unterziehen; andererseits solle auch klargestellt werden, dass die Beklagte nicht Vermittler und Versicherer sei.
Der geschilderte Verfahrensablauf sehe bei weiteren Fragen des Kunden zwingend die unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Nebenintervenientin zu 1) vor. Daneben bestehe für die Kunden die Möglichkeit unmittelbar auf den A…-Internetseiten im Wege des Fernabsatzes einen Versicherungsvertrag zu schließen. Für derartige im Fernabsatz, insbesondere über das Internet, unmittelbar abgeschlossene Versicherungsverträge fänden die ab Mai 2007 geltenden Vorschriften des neuen Versicherungsvermittlerrechts keine Anwendung. Dies folge aus § 6 Abs. 6 VVG. Es handele sich bei der streitgegenständlichen Internetseite der Beklagten bildlich gesprochen um nichts anderes als eine beklebte virtuelle Litfaßsäule der Beklagten, an welcher ein Telefon mit einer Standleitung zur A… ProKunde GmbH hänge.
Nach der Rechtsprechung des BGH sei Vermittler, wer für einen anderen Versicherungsschutz beschaffe und aufgrund vertraglicher Geschäftsbesorgungsmacht tätig werde. Die EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung stelle in Art. 2 Ziff. UA 3 darauf ab, ob die Vermittlertätigkeit zum Ziel habe, den Kunden beim Abschluss des Versicherungsvertrages, d.h. bei der Antragstellung, zu unterstützen. Die Tätigkeit eines – gesetzlich nicht definierten – Tippgebers bestehe darin, einen Kontakt zwischen einem Interessenten und dem eigentlichen Versicherungsvermittler oder dem Versicherungsunternehmen selbst herzustellen. Die bloße Namhaftmachung von Abschlussmöglichkeiten und insbesondere die bloße Weiterleitung eines Interessenten an einen Vermittler zur Anbahnung von Verträgen sei gerade keine Versicherungsvermittlung. Die Beklagte sei demnach allenfalls als erlaubnisfreie Tätigkeit eines Tippgebers zu qualifizieren.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist vollen Umfangs begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach den §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. den §§ 34 d, 34 c GewO, § 11 VersVermV zu.

1. Die Beklagte handelt bei dem streitgegenständlichen Angebot, wie es aus den Anlagen K 3 – K 11 sowie aus den Anlagen B 2, B 3, B 5, B 6, B 8, und B 10 sowie N 2, N 4 und N 5 ersichtlich ist, als Versicherungsvermittlerin im Sinne des § 34 d GewO. Nach der Legaldefinition des § 34 d Abs. 1 Satz 1 GewO ist derjenige Versicherungsvermittler, der gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungen vermitteln will. Nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige Versicherungsvermittler, der kraft rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschafft, ausgestaltet und abwickelt, ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherer zu sein (BGH NJW 1985, 2595 ff.).
Vom Versicherungsvermittler abzugrenzen ist der sog. Tippgeber, der gesetzlich nicht geregelt ist. Der Tippgeber vermittelt dem Interessenten lediglich an einen Vermittler oder einen Versicherer. Die Nennung von Abschlussmöglichkeiten und die Anbahnung von Verträgen stellen demnach keine Vermittlung dar, wenn sie als vorbereitende Handlungen nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abzielen. Von dem Tippgeber, der nur Kontaktdetails weitergibt, erwartet ein potentieller Versicherungsnehmer keine Beratung (vgl. LG Wiesbaden, NJW-RR 2008, 1572 mit Hinweis auf BT-Dr 16/1935, S. 17).
Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch die Begriffsbestimmungen in der europäischen Vermittler-Richtlinie 202/92/EG, und zwar die Regelungen in Art. 2 Nr. 3. Demnach ist Versicherungsvermittlung nach Art. 2 Nr. 3 UA 1 das „ Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall „. Hingegen ist gemäß Art. 2 Nr. 3 UA 3 der Vermittler-Richtlinie die „ beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit anderen beruflichen Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen (…) “, keine Versicherungsvermittlung.

2. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Tätigkeit der Beklagten als Versicherungsvermittlung im Sinne des § 34 d GewO bzw. als Finanzdienstleistung gemäß § 34 c GewO anzusehen.

a) Anlagen K 3 – K 11
Die vom Kläger eingereichten Screenshots bzw. Ausdrucke der Webseite www. t… .de zeigen nach Auffassung der Kammer, dass die Beklagte im Verhältnis zu den potentiellen Versicherungsnehmern bzw. den Nebenintervenientinnen zu 2) und 3) als Versicherungsvermittlerin tätig wird. Denn die Beklagte bietet den potentiellen Kunden der Nebenintervenientinnen zu 2) und 3) konkrete Versicherungsverträge an, schlägt diese Verträge vor und führt Vorbereitungsarbeiten für den Abschluss der Versicherungsverträge durch, wie es die europäische Vermittler-Richtlinie für den Vermittler definiert. Da die Beklagte diese Tätigkeit entgeltlich für die Nebenintervenientin zu 1) ausführt, wie Herr B… von der Konzernrechtsabteilung der drei Nebenintervenientinnen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, geht ihre Tätigkeit deutlich über die eines Tippgebers bzw. eines Erteilers von Auskünften hinaus.
Auf der Anlage K 3 ist zunächst zu sehen, dass die Beklagte ausführt,
T… empfiehlt für Ihre Vorsorge: A… und B…
Weiter heißt es auf K 3:
T…günstig T…fair T…einfach
Versicherungsprodukte – exklusiv für T…kunden
Auf K 4 wird unter anderem ausgeführt
Online abschließen – Wenn Sie weniger als vier fehlende Zähne haben, haben Sie die Möglichkeit, direkt online abzuschließen, indem Sie das Formular auf der nächsten Seite ausfüllen und eine Einzugsermächtigung von einem deutschen Konto erteilen.
Auf K 5 heißt es weiter, dass die Widerrufserklärung im Falle des Widerrufs,
Sollten Sie wider Erwarten mit unseren Leistungen nicht zufrieden sein
binnen zwei Wochen abzusenden ist.
Der Kunde ist zwar von der als Anlage K 4 eingereichten Seite nunmehr auf die Internetdomain www. A… .de gewechselt; dies ist für ihn aber auf der Webseite, die immer noch mit „T…“ überschrieben ist, nicht erkennbar. Denn die Beklagte beschafft den Versicherungsschutz für die Versicherungsnehmer gegen Entgelt bei den Nebenintervenientinnen. Es findet eine Konkretisierung für bestimmte Produkte auf der Webseite der Beklagten statt, und zwar mit besonders günstigen T…konditionen . Dementsprechend gibt die Beklagte nicht nur Kontaktdetails weiter, sondern offeriert den Kunden die Möglichkeit des Online-Abschlusses für konkrete Produkte. Diese Handlungen entsprechen der Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers im Online-Bereich und sind nicht mehr als bloßes Tippgeben zu qualifizieren. Diese Bewertung der Tätigkeit der Beklagten gilt auch für die auf ihrer Webseite vermittelten Finanzdienstleistungen, wie sie aus den Anlagen K 7 – K 11 angeboten werden.

b) Anlagen B 2, B 3, B 5, B 6, B 8 und B 10
Auch der Auftritt bzw. die Tätigkeit der Beklagten, wie sie auf der Webseite www. t… .de bzw. den Anlagen B 2, B 3, B 5, B 6, B 8 und B 10 ersichtlich ist, stellt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit der Beklagten als Versicherungsvermittlerin dar. Die Seiten sind nach Auffassung der Kammer in den maßgeblichen Details identisch mit den Anlagen K 3 – K 6. Auch hier tritt die Beklagte nicht nur als Tippgeber auf, sondern als entgeltlicher Vermittler, der den Kunden eine „t…günstige“ Versicherung empfiehlt, die der Kunde online über die Beklagte abschließen kann. Der Hinweis auf die Nebenintervenientinnen als Vertragspartner bzw. von „T… ausgewählter Experte“ ändert nichts darin, dass die Beklagte den Abschluss des Vertrages vermittelt, indem sie mit ihrer Preisgünstigkeit und ihrem Markennamen hinter dem Angebot steht und dem Kunden die Möglichkeit gibt, diese besonders günstige Versicherung nur über die Beklagte auf ihrer Webseite online abzuschließen. Der Wechsel auf die Webseite www. A… .de ist für den Kunden nicht ohne weiteres erkennbar, da oben in der Zeile deutlich das „T…“-Logo zu sehen ist. Dementsprechend wird der Kunde, selbst wenn er den Wechsel auf die Webseite der Nebenintervenientinnen bemerkt, die Beklagte doch für den Vermittler der „t…günstigen“ Versicherung ansehen, zumal nur die Beklagte diese besonders günstigen Bedingungen für das konkrete Versicherungsprodukt bei den Nebenintervenientinnen gewährt. Die Tätigkeit der Beklagten geht auch auf diesen Webseiten daher deutlich über die Tätigkeit eines bloßen Tippgebers hinaus.

c) Anlagen N 2, N 4 und N 5
Auch der Auftritt bzw. die Tätigkeit der Beklagten, wie sie auf der Webseite www. t… .de bzw. den Anlagen N 2, N 4 und N 5 ersichtlich ist, stellt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit der Beklagten als Versicherungsvermittlerin dar. Die Seiten sind nach Auffassung der Kammer in den maßgeblichen Details ebenfalls identisch mit den Anlagen K 3 – K 6. Auch hier tritt die Beklagte nicht nur als Tippgeber, sondern als entgeltlicher Vermittler auf, der den Kunden eine „t…günstige“ Versicherung empfiehlt, die der Kunde online über die Beklagte abschließen kann. Der Unterschied liegt letztlich nur darin, dass die farbliche Kontrastierung auf diesen Ausdrucken deutlich wird. Der Kunde wählt auch auf den von den Nebenintervenientinnen eingereichten Webseitenausdrucken ein Versicherungsprodukt auf der Seite www. t… .de aus. Entscheidet sich der Kunde dann für eine Zahnzusatzversicherung, landet er auf einer Seite (Anlage N 4) die ebenfalls mit „T…“ überschrieben ist und auf der dem Kunden ebenfalls „T…günstige“, „T…faire“ und „T…einfache“ Konditionen versprochen werden. Die gilt auch für nachfolgende Seite (Anlage N 5). Dem Kunden wird entgegen der Auffassung der Beklagten und der Nebenintervenientinnen nicht deutlich, dass er sich nunmehr auf einer Webseite der Nebenintervenientinnen befindet. Der Kunde kann auch hier den Versicherungsvertrag „online abschließen“. Dementsprechend vermittelt ihm die Beklagte die Zahnzusatzversicherung, da sie ihm auf ihrer Webseite den günstigen Versicherungsschutz verschafft, den der Kunde bei anderen Vermittlern nicht erhalten kann.
Nach Auffassung der Kammer ist die Vermittlereigenschaft der Beklagten im Streitfall hinsichtlich der vorgelegten Webseitenausdrucke zu bejahen, weil die Beklagte den Kunden besondere „t…günstige“ Konditionen gewährt, weil sie in die Abwicklung des Vertragsabschlusses durch die Ermöglichung des Online-Abschlusses eingebunden ist und weil keine klare Abgrenzung der Webseiten der Beklagten und der Nebenintervenientinnen erfolgt. Die Webseiten der Nebenintervenientinnen zeigen an prägnanter Position die Marke „T…“ und verdeutlichen dem Kunden damit, dass es um konkrete, von „T…“ vermittelte Versicherungen geht. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, es komme für die Frage, ob die Beklagte Versicherungsvermittler sei, nicht auf den Eindruck des Kunden an, sondern auf eine tatsächliche Vermittlereigenschaft, kann die Kammer dem so nicht zustimmen. Die Beklagte ist als Versicherungsvermittlerin anzusehen, weil sie unter ihrer Marke dem Kunden den Abschluss den Abschluss konkreter Versicherungsprodukte mit nur von ihr gewährten Konditionen ermöglicht. Maßgeblich ist nach Auffassung der Kammer dabei auch, inwieweit die Beklagte aus der Sicht des Kunden in die konkrete Vertragsanbahnung eingebunden ist und wer aus seiner Sicht der Vermittler ist. Diese Einbindung ist im Streitfall wegen der angeführten Aspekte sehr groß; der Kunde schließt den Vertrag über „T…“ ab und nicht über die Nebenintervenientin zu 1) ab, die dem Kunden namentlich als etwaiger Versicherungsvermittler auf den eingereichten Seiten nicht vorgestellt wird.

3. Da die Beklagte als Versicherungsvermittlerin handelt, ist sie auch verpflichtet, die Informationspflichten gemäß § 11 VersVermV zu erteilen.

4. Da die §§ 34 c und 34 d GewO sowie § 11 VersVermV Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sind, die auch dem Verbraucherschutz dienen soll, steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu.

5. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 12 Abs. 1 UWG auch die Kostenpauschale in Höhe von EUR 222,– nebst Zinsen verlangen.

6. Die Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention beruht auf §§ 66, 71 ZPO. Die Nebenintervenientinnen haben ihr rechtliches Interesse an einem Beitritt zum Rechtsstreit substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Die Nebenintervenientinnen zu 2) und 3) dürfen als Versicherer nur mit solchen gewerbsmäßigen Versicherungsvermittlern zusammenarbeiten, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO sind. Die Nebenintervenientin zu 1) hat zudem auf Grund der vertraglichen Beziehung zur Beklagten, wie sie aus der Anlage N 1 ersichtlich ist, ein rechtliches Interesse daran, gerichtlich zu klären, ob die Tätigkeit der Beklagten für die Nebenintervenientinnen eine Versicherungsvermittlung darstellt.

7. Eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO, wie sie die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 31. März 2010 beantragt hat, kommt im Streitfall nicht in Betracht. Nach Auffassung der Kammer gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, das Handeln der Beklagten genehmigungsfrei zu stellen. Die Beklagte ist entweder Versicherungsvermittler – dann benötigt sie die erforderliche Genehmigung nach § 34 d GewO – oder sie ist es eben nicht. Selbst wenn der Beklagten nunmehr eine Genehmigung erteilt würde, wäre sie im streitgegenständlichen Verfahren zu verurteilen, da sie als Versicherungsvermittler ohne die erforderliche behördliche Genehmigung tätig geworden ist.

II. 1. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention sowie der Kosten des Zwischenstreits folgt aus den §§ 91, 101 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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