Der Chaos Computer Club und der digitale Wahlstift

17. Dezember 2008
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
2622 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:

Grundsätzlich sind nur Meinungsäußerungen und keine Tatsachenbehauptungen von Art. 5 GG geschützt. Anders ist dies allerdings, wenn Tatsachenbehauptungen gerade als Grundlage zur Meinungsbildung dienen. In der Regel sind in diesem Zusammenhang allerdings nur wahre Tatsachenbehauptungen geschützt, da unwahre Tatsachenbehauptungen in der Regel nicht in schützenswerter Weise zur allgemeinen Meinungsbildung beitragen können.

Landgericht Hagen

Urteil vom 30.10.2008

Az.: 6 O 84/08

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Vorstand und im Wiederholungsfall insgesamt zwei Jahre nicht überschreitend, zu unterlassen, in Bezug auf das „Digitale Wahlstift System DWS“ und/oder den „Hamburger Wahlstift“ der Klägerin wörtlich oder sinngemäß zu behaupten

„D D D hackt Hamburger Wahlstift“

und/oder

„… konnten anhand der verfügbaren Informationen und durch Untersuchung der Basistechnologie des Wahlstifts, dem Anoto-Digital Stift System, eine Reihe von schwerwiegenden prinzipiellen Mängeln identifiziert werden…“

und/oder

„Der manipulierte Stift überträgt dann nicht nur digitale Stimmkreuze zum Auswertungscomputer, sondern agiert als ein sogenanntes trojanisches Pferd zum Einschleusen von Schadsoftware. Sobald der Stift in die Auslesestation gesteckt wird, aktiviert sich ein Manipulationsprogramm, welches automatisch auf das Zielsystem übertragen und dort ohne Zutun des Bedieners ausgeführt wird. Das Programm kann nun problemlos Manipulationen auf dem Auswertungslaptop vornehmen, indem es z. B. die Position der digital gespeicherten Stimmkreuze verändert, das Endergebnis verfälscht, speichert und ausgibt.“

und/oder

„ein Nachzählen der Stimmen und damit die Aufklärung von Wahlbetrug ist weiterhin unmöglich“.

Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin zu 1) 1.186,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Klägerinnen wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €.

Tatbestand:

Bei der Klägerin zu 1) handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ursprünglich dazu gegründet wurde, sich an der Ausschreibung der G und I I im Hinblick auf die Entwicklung eines digitalen Wahlstifts zu beteiligen. Nach ihrer Darstellung bewirbt und vertreibt sie auch weiterhin den digitalen Wahlstift, z. B. auf Messen.

Die Klägerinnen zu 2) und 3) sind Gesellschafterinnen der Klägerin zu 1) und entwickelten nach erfolgtem Zuschlag für die Klägerin zu 1) ein digitales Wahlstift-System, kurz DWS, das der Öffentlichkeit auch als "Hamburger Wahlstift" bekannt wurde.

Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der sich für die Informationsfreiheit des Einzelnen einsetzt und sich mit den Chancen, Risiken und den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie auf jeden Einzelnen beschäftigt und das X um diese Entwicklung fördert. Der Beklagte engagiert sich für den Schutz der Privatsphäre im technischen Umfeld sowie allgemein für Computersicherheit. Unter anderem setzt er sich auch gegen den Einsatz von Wahlcomputern in Deutschland ein, da er diese als zu unsicher ansieht.

Das von den Klägerinnen zu 2) und 3) entwickelte DWS besteht aus einem kugelschreiberähnlichen Stift, der eine Kugelschreibermine, eine Kamera, einen Prozessor, einen T und eine Ein-/Ausgabeeinheit nebst Batterien enthält. Hierzu gehört entsprechend spezielle Hard- und Software. Hinzu kommt eine Dockingstation, in die der Stift gesteckt werden kann und die der Datenübergabe an einen PC oder Laptop dient. Auf dem PC oder Laptop befindet sich neben einem bestimmten handelsüblichen Betriebssystems eine speziell entwickelte Software. Des weiteren gehört zum DWS ein digitales Papier mit der sogenannten Anoto-Technik. Auf diesem mit verschiedener Musterung versehenen Papier sind wie bei den bisher bekannten und üblichen Wahlzetteln alle Kandidaten und Parteien in Listen aufgedruckt. Den Kandidaten und Parteien sind jeweils speziell gestaltete Muster/Raster auf dem Papier zugewiesen, die für jede Wahl neu gestaltet werden. Wenn nun mit dem digitalen Stift auf dem Anoto-Papier bei einem bestimmten Kandidaten oder einer bestimmten Partei durch den Wähler ein Kreuz gemacht wird, so kann die in dem digitalen Stift enthaltene Kamera die besondere Rasterung des Papiers erkennen und diese dem entsprechenden Kandidaten bzw. der entsprechenden Partei zuordnen. Diese von dem Stift erkannten Daten werden von der Kamera eingelesen und gespeichert. Nach jedem Wahlvorgang wird der Stift über die Dockingstation ausgelesen und die Daten werden auf den PC übermittelt und von diesem gespeichert. Nach diesem Speicherungsvorgang werden die Daten auf dem Stift gelöscht, so dass dieser für den nächsten Wahlvorgang freigegeben werden kann. Mit einer speziellen Software erfolgt am Ende des Wahltages die Auswertung der an den PC oder Laptop übermittelten Daten; auf diese Weise wird das Wahlergebnis ermittelt. Die angekreuzten Wahlzettel werden zusätzlich von den Wählern in eine konventionelle Wahlurne geworfen.

Die G und I I wollte dieses DWS bei den Bürgerschafts- und Bezirksversammlungswahlen am 24.02.2008 einsetzen. Es wurden Informationsveranstaltungen für die Öffentlichkeit organisiert sowie "Schnupperwahlen", z. B. in Einkaufszentren in verschiedenen Hamburger Stadtteilen wie beispielsweise in der Zeit vom 08.11.2007 bis 10.11.2007 im Billstedtcenter.

In einer über die Domain x und den Link "Pressemitteilungen" abrufbaren Pressemitteilung vom 25.10.2007 unter der Überschrift "D D D hackt Hamburger Wahlstift" behauptete der Beklagte, einen X-Weg gefunden zu haben, das von den Klägerinnen zu 2) und 3) entwickelte DWS zu manipulieren, "zu hacken". Es sollte möglich sein, über einen vorab manipulierten digitalen Stift über die Dockingstation in die spezielle Software auf dem genutzten PC bzw. Laptop eine Schadsoftware, einen sogenannten Trojaner, einzuschleusen, die die Ermittlung der Wahlergebnisse fälschen sollte. Heute ist die Pressemitteilung über das Pressearchiv weiterhin abrufbar, allerdings veränderte der Beklagte inzwischen die Überschrift dahingehend, dass es nunmehr heißt: "Chaos Computer Club hackt Basistechnologie des Hamburger Wahlstiftes".

Des Weiteren behauptete er in der Pressemitteilung vom 09.11.2007 unter der Überschrift "D D D zeigt prinzipielle Sicherheitslücken beim Hamburger Wahlstift", dass das Anoto-Papier dahingehend manipuliert werden könnte, dass durch den Einsatz normaler Drucker und Kopierer die den einzelnen Parteien und Kandidaten zugewiesenen Raster auf den Wahlzetteln vertauscht werden könnten. Auf diese Weise sollte eine Manipulation dahin möglich sein, dass die veränderten Wahlzettel in die Wahllokale eingeschleust werden könnten und sodann ein Kreuz, von dem der Wähler glaubt, es bei der Partei "X" gesetzt zu haben, durch die Kamera des Stiftes und aufgrund der Manipulation als Stimme für die Partei "Y" erkannt und entsprechend im Wahlergebnis gewürdigt würde. Auch diese Pressemitteilung ist noch heute über das Pressearchiv des Beklagten im Internet abrufbar.

Für den Inhalt der Pressemitteilungen wird auf die Anlage K1 der Klageschrift Bezug genommen.

Des weiteren veröffentlichte der Beklagte ein über das Internet abrufbares Video, in dem gezeigt wird, wie er die Manipulationen des Anoto-Papiers durchgeführt haben will. Für den Inhalt des Videos wird auf die als Anlage K2 eingereichte CD Bezug genommen.

Das Video wurde z. B. bei der Anhörung im Verfassungsausschuss der … am 09.11.2007 abgespielt.

Das DWS wurde bei den I Wahlen am 24.02.2008 nicht eingesetzt.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, bei der Äußerung des Beklagten, das DWS oder auch nur seine Basistechnologie seien "gehackt" worden, handele es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, da der Beklagte nie in C des echten DWS gewesen sei und dieses somit nicht manipuliert haben könne. Sie behaupten, die von dem Beklagten behaupteten Angriffe auf das DWS seien technisch nicht möglich, da –unstreitig – Grundlage für die Funktionsfähigkeit der von dem Beklagten entwickelten Schadsoftware (Trojaner) sei, dass bei dem anzugreifenden Betriebssystem die sogenannte Autorun-Funktion eingeschaltet sei; bei eingeschalteter Autorun-Funktion müsste die Schadsoftware über eine USB-Schnittstelle des anzugreifenden PCs oder Laptops nur "angedockt" werden, damit das Programm auf dem anzugreifenden PC oder Laptop ohne weiteres Zutun der Angreifer durch die Autorun-Funktion automatisch starten könne. Die Klägerinnen behaupten jedoch, dies sei bei dem von den Klägerinnen zu 2) und 3) entwickelten DWS nicht möglich, da sie ein mit EAL 4 zertifiziertes Betriebssystem nutzen würden, bei dem standardmäßig die Autorun-Funktion ausgeschaltet sei, so dass sich die "angedockte" Schadsoftware nicht von selbst auf den eingesetzten PC oder Laptop und dessen Betriebssystem übertrage und dort nicht ohne weiteres Zutun des Angreifers gestartet werden könne.

Die Klägerinnen behaupten weiter, in den Schnupperwahllokalen sei auch nicht das echte DWS, sondern lediglich eine Testversion, die extra für die Schnupperwahlen entwickelt worden sei, eingesetzt worden. Dies gelte auch für die Teststimmzettel. Eine Manipulation dieser Stimmzettel könne schon deshalb nicht erfolgt sein, weil der Beklagte nicht die Stimmzettel zur Verfügung gehabt habe, die tatsächlich bei einer Wahl eingesetzt würden, da die entsprechenden Wahlzettel erst kurzfristig von der Wahl und unter erheblichen Sicherheitsvorkehrungen erstellt würden.

Die Klägerinnen behaupten weiterhin, es könnten auch bei Anwendung des DWS die Wahlzettel manuell angekreuzt werden.

Schließlich behaupten sie, der Beklagte habe darüber hinaus auch nicht den tatsächlich von ihnen genutzten Stifttyp zugrunde gelegt. Es handele sich dabei nicht um einen handelsüblichen Stift der Firma M, IO 2 Commercial Pen, sondern um einen Pen IO 2 BT (modifizierte Dot Vote Firmware).

Die Klägerinnen beantragen, den Beklagten zu verurteilen,

I.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Vorstand und im Wiederholungsfall insgesamt zwei Jahre nicht überschreitend, zu unterlassen, in Bezug auf das "Digitale Wahlstift System DWS" und/oder den "Hamburger Wahlstift" der Klägerin wörtlich oder sinngemäß zu behaupten

1.

a)

"D D D hackt Hamburger Wahlstift"

und/oder

b)

"Der D D D (DDD) weist nun mit der Demonstration eines Wahlstift-Trojaners auf die erheblichen Manipulationsrisiken dieses Verfahrens hin"

und/oder

c)

"Der Hamburger Wahlstift reiht sich so nahtlos an die umstrittene NEDAP-Wahlcomputer, die gerade in den Niederlanden wegen zahlreicher Sicherheitsprobleme und mangelnder Nachprüfbarkeit des Zustandekommens des Ergebnisses abgeschafft wurden"

und/oder

d)

"… konnten anhand der verfügbaren Informationen und durch Untersuchung der Basistechnologie des Wahlstifts, dem Anoto-Digital Stift System eine Reihe von schwerwiegenden prinzipiellen Mängeln identifiziert werden… Der CCC hat zur beispielhaften Illustration der vielfältigen Angriffsmöglichkeiten gegen den Wahlstift für die I C einen trojanischen Wahlstift entwickelt, der äußerlich nicht als solcher erkennbar ist. Solch ein Stift kann sowohl von Wählern als auch von den an der Wahlvorbereitung und –durchführung beteiligten Personen unbemerkt ins Wahllokal mitgebracht und statt dem echten Wahlstift in die Auslesestation gesteckt werden. Der manipulierte Stift überträgt dann nicht nur digitale Stimmkreuze zum Auswertungscomputer, sondern agiert als ein sog. Trojanisches Pferd zum Einschleusen von Schadsoftware. Sobald der Stift in die Auslesestation gesteckt wird, aktiviert sich ein Manipulationsprogramm, welches automatisch auf das Zielsystem übertragen und dort ohne Zutun des Bedieners ausgeführt wird. Das Programm kann nun problemlos Manipulationen auf dem Auswertungslaptop vornehmen, indem es z. B. die Position der digital gespeicherten Stimmkreuze verändert, das Endergebnis verfälscht, speichert und ausgibt."

-wie in der Pressemitteilung vom 25.10.2007 geschehen-

und/oder

2.

a)

"D D D zeigt prinzipielle Sicherheitslücken beim Hamburger Wahlstift"

und/oder

b)

"Der D D D hat bei der Anhörung des Verfassungsausschusses der I C einen grundlegenden Angriff gegen das Digitale Wahlstift System (DWS) vorgeführt. Die Demonstration zeigt, dass das für das DWS verwendete "Digitale Papier" manipulierbar und fälschbar ist."

und/oder

c)

"Ein Nachzählen der Stimmen und damit die Aufklärung von Wahlbetrug ist weiterhin unmöglich."

-wie insbesondere in der Pressemitteilung vom 09.11.2007 geschehen-

und/oder

3.

ein Video zu publizieren, in dem ein als "Hamburger Wahlstift" bezeichneter Stift mit dem Aufdruck "M" in schwarz und silber gezeigt und behauptet wird, das Wahlpapier könne durch Vergrößern mittels eines Scanners und anschließendes "Versetzen" des Bereiches eines Wahlkreuzes manipuliert werden, ferner zu behaupten, dass das so manipulierte Papier durch einen normalen Drucker mittlerer Güte vervielfältigt werden könne, anschließend in den Wahlvorgang eingeschleust werden und für den Wahlstift lesbar sei, ferner zu behaupten, die Manipulation sei nicht erkennbar für den Wähler und den Wahlvorstand, dem Wähler erscheine die Situation so, dass er das Kreuz an die von ihm gewählte T2 mache, der Computer schlage dann allerdings die Stimme einer anderen Partei zu, deren Rasterbereich bei der Manipulation übertragen worden sei.

-wie in dem in der Pressemitteilung vom 09.11.2007 in Bezug genommenen, auf der Internetseite xxx abrufbaren "Video Wahlstift-Manipulation" geschehen-

II.
an die Klägerin 1.780,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, er habe zwar nicht das Original-DWS zur Verfügung gehabt, habe aber die von den Klägerinnen genutzte Basistechnologie des DWS seinen Angriffen zu Grunde gelegt, wie z. B. das Betriebssystem Windows XP SP 2. Das von den Klägerinnen genutzte Betriebssystem sei nicht EAL 4 zertifiziert, da dieses bei Laptops, wie sie von den Klägerinnen bei den Wahlen hätten eingesetzt werden sollen, grundsätzlich nicht möglich sei. Er habe auch von der angeblichen EAL 4 Zertifizierung erst nach Veröffentlichung sämtlicher Pressemitteilungen und des Videos gehört. Bei den Schnupperwahlen habe er davon ausgehen müssen, dass es sich um das echte DWS gehandelt habe, insbesondere auch im Hinblick auf das Anoto-Papier. Ein Mitglied des Beklagten habe von den Schnupperwahlen Originalpapier mitgenommen, welches bei den Angriffen zu Grunde gelegt worden sei. Er habe nur die ihm zugänglichen Informationen im Hinblick auf die von den Klägerinnen verwandte Technologie zu Grunde legen können, da er trotz Aufforderung an die Klägerinnen keine Originalversion des DWS von ihnen erhalten habe. Es sei auch nur einer von vielen möglichen Angriffen ausgeführt worden, es gebe noch verschiedene andere Angriffsmöglichkeiten. Es sei ihm bei der Vorführung seiner Angriffe allein darum gegangen, auf die generellen Sicherheitslücken eines solchen Systems hinzuweisen. In seinen Pressemitteilung habe er wahrheitsgemäß dargestellt, dass ihm nicht das Original-DWS zur Verfügung gestanden habe.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1. Der Klageantrag zu 1a):

Die Klägerinnen haben einen Anspruch gegen den Beklagten, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten "D D D hackt Hamburger Wahlstift" gem. §§ 1004 I, 823 I, 824 BGB analog.

Durch die von dem Beklagten in der Vergangenheit getroffene Äußerung sind unternehmensbezogene Interessen der Klägerinnen betroffen, die sowohl durch ihr Persönlichkeitsrecht (§ 824 BGB) als auch durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 BGB) geschützt sind. Die Behauptung ist geeignet, das unternehmerische wie das betriebliche Ansehen der Klägerinnen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen und ihr damit auch wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Die Klägerin zu 1) möchte die Entwicklung der Klägerinnen zu 2) und 3) vertreiben. Dies verspricht jedoch nur erfolgreich zu werden, wenn der Wahlstift eines Tages tatsächlich eingesetzt wird. Dies ist allerdings dann problematisch, wenn die allgemeine Meinung über den Wahlstift beeinträchtigt wird.

Die Klägerinnen sind insoweit auch aktivlegitimiert. Selbst wenn die Klägerin zu 1) ursprünglich nur den Zweck verfolgt haben sollte, an der Ausschreibung für die Entwicklung des Wahlstiftes teilzunehmen, so besteht ihr Gewerbebetrieb auch nach Erfüllung dieses Zwecks fort, da sich ihr Zweck zwischenzeitlich dahingehend erweitert hat, den entwickelten Wahlstift weiter zu bewerben und zu vertreiben, z.B. auf Messen. Dieser Vortrag ist von dem Beklagten letztlich nicht mehr bestritten worden, nachdem die Klägerinnen ihren zunächst pauschalen Sachvortrag näher substanziiert haben. Die Klägerinnen zu 2) und 3) als Entwicklerinnen des Wahlstiftes haben ebenfalls weiterhin ein wirtschaftliches Interesse daran, dass der Wahlstift tatsächlich zum Einsatz kommt.

Von Seiten der Klägerinnen besteht hier auch keine Duldungspflicht hinsichtlich dieser Behauptung gem. § 1004 II BGB analog. Denn es handelt sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die nicht von der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG geschützt ist.

Grundsätzlich sind nur Meinungsäußerungen und keine Tatsachenbehauptungen von Art. 5 GG geschützt. Anders ist dies allerdings, wenn Tatsachenbehauptungen gerade als Grundlage zur Meinungsbildung dienen. In der Regel sind in diesem Zusammenhang allerdings nur wahre Tatsachenbehauptungen geschützt, da unwahre Tatsachenbehauptungen in der Regel nicht in schützenswerter Weise zur allgemeinen Meinungsbildung beitragen können.

Zwar fallen auch unwahre Tatsachenbehauptungen ausnahmsweise dann unter die Meinungsfreiheit, wenn die Unwahrheit dem Äußernden zum Zeitpunkt der Äußerung nicht bekannt ist und nicht unzweifelhaft zu diesem Zeitpunkt feststand (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 27.02.2003, 1 BvR #####/####, NJW 2003, 1855 f.) und diese Tatsachen als Grundlage der Meinungsbildung dienen. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Denn auch wenn die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht derart zu bemessen sind, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet, wird demjenigen, der sich nachteilig über einen Dritten äußert, eine erweiterte Darlegungslast auferlegt, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (vgl. BGH, Urteil v. 09.07.1974, VI ZR 112/73, NJW 1974, 1710 f.). Nur wenn dann der von der Tatsachenbehauptung nachteilig Betroffene den Belegtatsachen seinerseits nichts entgegen zu setzen hat, kann die Wahrheit der Äußerung unterstellt werden. Vorliegend hat zwar der Beklagte vorgetragen, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Informationen sorgfältig ausgeschöpft zu haben, um die von den Klägerinnen genutzte Basistechnologie in Erfahrung zu bringen. Allerdings war ihm zum Zeitpunkt der Aufstellung der Behauptung bereits bewusst, dass er nicht das Original-DWS zur Verfügung hatte und eben auch nicht dieses Original-DWS "gehackt" hatte; trotzdem hat er dies in der Überschrift suggeriert. Zwar müssen wegen des hohen Rechtsguts der Pressefreiheit und dem erheblichen Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung über evtl. Sicherheitsmängel in einem Bereich, der die Grundfeste der Demokratie betrifft, auch schlagwortartige Begriffe, insbesondere in Überschriften, in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit mit einbezogen werden. Denn unter Umständen ist es nur auf diese Art möglich, öffentlichkeitswirksam auf Missstände hinzuweisen. Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn die Überschrift für sich genommen einen substanzarmen Ausdruck von Protest enthält, der offensichtlich nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang zu würdigen ist. In einem solchen Fall ist auch auf den Kontext und die der Überschrift folgenden Erklärungen abzustellen. Vorliegend handelt es sich bei der Überschrift jedoch schon nicht um einen substanzarmen Ausdruck. Außerdem wird die Überschrift nicht durch die nachfolgenden Erklärungen relativiert, da es sich auch bei diesen Erklärungen teilweise um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Der Beklagte legt in der Pressemitteilung zwar dar, dass ihm nicht das Original-DWS zur Verfügung gestanden habe. Allerdings behauptet er, die dem DWS zugrunde liegende Basistechnologie verwandt und diese erfolgreich angegriffen zu haben. Dies ist nicht zutreffend, da der von dem Beklagten durchgeführte Angriff voraussetzt, dass bei dem verwendeten Betriebssystem die Autorun-Funktion eingeschaltet ist. Bei dem von den Klägerinnen verwandten EAL 4-zertifzierten Betriebssystem ist jedoch diese Autorun-Funktion abgeschaltet, so dass der Beklagte seinen Angriff nicht auf Grundlage der von den Klägerinnen verwandten Basistechnologie ausgeführt hat. Der von dem Beklagten vorgeführte Angriff konnte bei diesem System nicht erfolgreich sein.

Dem Beklagten war auch die EAL 4 Zertifizierung bekannt bzw. zumindest sorgfaltswidrig unbekannt. Unbestritten gab es schon vor Veröffentlichung der Pressemitteilung bei X ein schwarzes Brett des Beklagten, auf dem er unter "Dokumentation" im Hinblick auf den digitalen Wahlstift auf die "Richtlinien für den Einsatz des digitalen Wahlstiftssystem bei Wahlen zur I C …", hinwies. In den Richtlinien wird als Kriterium auch die Nutzung eines Betriebssystems, welches in der zertifizierten Version von Microsoft Windows verwandt wird, aufgestellt . Auch der Beklagte trägt vor, dass das Betriebssystem Windows XP in der Version SP 2 standardmäßig mit EAL 4 zertifiziert sei. Die von den Klägerinnen bestrittene Behauptung des Beklagten, eine EAL 4-Zertifizierung sei bei Laptops grundsätzlich nicht möglich, ist unsubstanziiert, ein Beweisantritt von Seiten des Beklagten ist nicht erfolgt.

Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist ebenfalls gegeben. Diese wird durch die Äußerungen in der Vergangenheit indiziert. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2008 durch seine Prozessbevollmächtigte erklärt, auch in Zukunft die angegriffenen Behauptungen aufstellen zu wollen, da er weiterhin davon ausgehe, das DWS "gehackt" zu haben. Auch wenn der Beklagte zwischenzeitlich die angegriffene Überschrift dahingehend geändert hat, dass es nunmehr heißt: "CCC hackt Basistechnologie des Hamburger Wahlstiftes", hat er sich nicht ausreichend von seiner Aussage distanziert, um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen.

2. Klageantrag zu 1b):

Die Klägerinnen haben keinen Anspruch gegen den Beklagten, es in Zukunft zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen, der D D D weise nun mit der Demonstration eines Wahlstifttrojaners auf die erheblichen Manipulationsrisiken dieses Verfahrens hin, insbesondere auch nicht gem. §§ 1004 I, 823 I, 824 BGB analog.

Bei der Äußerung handelt es sich um eine von Art. 5 GG geschützte Tatsachenbehauptung, die als Grundlage zur Meinungsbildung dient und die von den Klägerinnen gemäß § 1004 Abs. 2 BGB analog zu dulden ist.

Die angegriffene Aussage enthält keine unwahren Tatsachenbehauptungen und muss für sich genommen nicht so verstanden werden, dass erfolgreich die konkrete Basistechnologie des DWS oder das DWS selbst mit einem Trojaner angegriffen worden ist. Die in dem Zitat implizit enthaltene Aussage, dass erhebliche Manipulationsrisiken bestünden, stellt eine Wertung dar, die den vollen Schutz des Art. 5 GG genießt.

3. Klageantrag zu 1c):

Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Unterlassen der Aussagen, der Hamburger Wahlstift reihe sich nahtlos an die umstrittenen NEDAP Wahlcomputer, die gerade in den Niederlanden wegen zahlreicher Sicherheitsprobleme und mangelnder Nachprüfbarkeit des Zustandekommens des Ergebnisses abgeschafft wurden, insbesondere auch nicht gem. §§ 1004 I, 823 I, 824 BGB analog. Es handelt sich ebenfalls um eine Meinungsäußerung, die von Art. 5 GG geschützt und von den Klägerinnen gem. § 1004 II BGB analog zu dulden ist.

4. Klageantrag zu 1d):

Die Klägerinnen haben im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Unterlassen der angegriffenen Äußerungen gem. §§ 1004 I, 823 I, 824 BGB analog. Zur Begründung wird auf die Begründung zum Klageantrag zu 1a) verwiesen. Die Behauptung ist unwahr, weil tatsächlich nicht die Basistechnologie des DWS benutzt worden ist, da die zu Grunde gelegte Technologie zumindest in einem erheblichen Punkt, nämlich der ausgeschalteten Autorun-Funktion, von der Basistechnologie des DWS abwich.

Über den tenorierten Umfang hinaus besteht allerdings kein Unterlassungsanspruch. Die Klägerinnen sind zur Duldung der weiteren in dem Antrag enthaltenen und durch Art. 5 GG geschützten Tatsachenbehauptungen gem. § 1004 II BGB analog verpflichtet, da es sich um wahre Tatsachen handelt, dass der CCC einen trojanischen Wahlstift entwickelt hat, der äußerlich nicht als solcher erkennbar ist, und dass ein solcher Stift sowohl von Wählern als auch von den an der Wahlvorbereitung und Durchführung beteiligten Personen unbemerkt in ein Wahllokal mitgebracht und statt dem echten Wahlstift in die Auslesestation gesteckt werden kann.

5. Klageantrag zu 2a):

Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich dieser von dem Beklagten in der Überschrift verwendeten Aussage besteht nicht, weil die Klägerinnen die von Art. 5 GG geschützte Tatsachenbehauptung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB analog zu dulden haben. Denn die aus dem Kontext herausgenommene Tatsachenbehauptung, dass der CCC prinzipielle Sicherheitslücken beim Hamburger Wahlstift aufzeige, stellt keine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Es ist hier nicht ersichtlich darauf abgestellt, dass es sich bei der prinzipiellen Sicherheitslücke um die Möglichkeit des Einschleusens eines Trojaners handeln soll. Es könnte sich ebenso um andere Sicherheitslücken handeln, die gezeigt worden sein könnten. So ist es nicht als wahrheitswidrig anzusehen, dass solche prinzipiellen Sicherheitslücken bestehen. Es handelt sich bei der hier angegriffenen Behauptung um eine Überschrift, die für sich genommen als substanzarmer Ausdruck ausfüllungsbedürftig durch den ihr folgenden Text ist. In den Erläuterungen geht es vorliegend um die Manipulation des Anoto-Papiers, welches für die Wahlzettel genutzt werden sollte. Für die Behauptung wiederum, das Anoto-Papier manipuliert zu haben, hat der Beklagten ausreichend Belegtatsachen vorgetragen. Der Beklagte hatte ein Originalpapier "Schnupperwahlen" mitgenommen und dieses seinen Manipulationsversuchen zu Grunde gelegt. Er hat schlüssig und technisch nachvollziehbar vorgetragen, in welcher Form eine Manipulation vorgenommen worden ist. Dass eine Manipulation in dieser Art und Weise, also z. B. durch einfaches Kopieren, Zusammenschneiden und Austauschen der verschiedenen Rasterungen, nicht möglich sein soll, haben die Klägerinnen nicht substanziiert vorgetragen. Sie haben lediglich behauptet, ein Angriff sei tatsächlich nicht ausgeübt worden, da es sich bei dem Papier nicht um das Originalpapier handle, sondern um ein extra für die Schnupperwahlen entwickeltes Papier. Sie haben jedoch nicht dargelegt, dass es sich in technischer Hinsicht grundsätzlich von dem bei Wahlen einzusetzenden Papier unterscheidet. Es kann hier nicht darauf ankommen, dass der Beklagte ein Papier verwandt hat, dessen Muster nicht den Mustern entsprachen, die bei einer Wahl tatsächlich verwandt würden. Auch der Beklagte ging bei seiner Manipulation davon aus, dass für jede einzelne Wahl andere Muster erstellt und diese erst kurzfristig vor der Wahl veröffentlicht würden. Dass es bei eventuellen Manipulationsabsichten ggf. auch logistische Probleme z. B. bei der Beschaffung des Papiers oder aber der anschließenden Positionierung der gefälschten bzw. manipulierten Wahlzettel in den Wahllokalen geben könne, führt nicht zu einer Unwahrheit der Aussage, dass das Anoto-Papier manipuliert werden könnte. Der von dem Beklagten angewandten Manipulationstechnik selbst haben die Klägerinnen nichts entgegengesetzt.

6. Klageantrag zu 2b):

Auch im Hinblick auf den Klageantrag zu 2b) besteht ein Unterlassungsanspruch nicht. Da diese Tatsachenbehauptung, die von wertenden Begriffen durchsetzt ist, der allgemeinen Meinungsbildung dienen kann, ist sie von Art. 5 GG geschützt und gem. § 1004 II BGB analog von den Klägerinnen zu dulden. Bei der Anhörung des Verfassungsausschusses wurde ein Video vorgeführt, in dem der Angriff im Hinblick auf das Anoto-Wahlpapier dargestellt wurde. Es wird nicht behauptet, dass es eine Livevorführung gegeben habe. Die Aussage, dass das digitale Papier manipulierbar und fälschbar sei, ist keine unwahre Tatsachenbehauptung. Zur Begründung wird auf die Begründung zu Ziff. 5 Bezug genommen.

7. Klageantrag zu 2c):

Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, ein Nachzählen der Stimmen und damit die Aufklärung von Wahlbetrug sei weiterhin unmöglich. Denn es handelt sich hierbei um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die die Klägerinnen nicht gem. § 1004 II BGB analog dulden müssen. Da bei dem DWS trotz Übertragung auf einen Computer weiterhin mit einem ohne weiteres lesbaren Stift Kreuze auf einem Wahlzettel gemacht und diese Wahlzettel gesammelt werden, ist ein Nachzählen der abgegebenen Wahlstimmen anhand der Wahlzettel möglich; ein solches Ergebnis könnte mit dem Ergebnis der Computerauswertung verglichen werden. Dass dies gegebenenfalls nicht in dieser Form oder nur in einem beschränkten Umfang durchgeführt werden würde, wie der Beklagte behauptet, ändert nichts an der tatsächlich gegebenen Möglichkeit und ist für den Wahrheitsgehalt der angegriffenen Äußerung unerheblich.

8. Klageantrag zu 3):

Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Unterlassen der Videopublikation, da das Video keine wahrheitswidrigen Behauptungen enthält. Insoweit wird auf die Begründung zu Ziffer 5. im Hinblick auf die Manipulation des Anoto-Papiers Bezug genommen.

9. Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren

Die Klägerin zu 1) hat einen Anspruch aus Schadensersatzgesichtspunkten auf Erstattung von anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.186,80 € Dies entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, S. 2, 291 BGB. Ein früherer Verzugseintritt ist nicht dargelegt.

Gegenüber den Klägerinnen zu 2) und 3) war die Klage insoweit abzuweisen.

10.

Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zu Grunde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a