Kirch–Pleite vor Gericht – Urteil im Rechtsstreit mit der Deutschen Bank

06. April 2009
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Eigener Leitsatz:

Der Kirch-Media Gruppe steht wegen des ausgestrahlten Fernsehinterviews von Dr. Breuer, in dem dieser sich über die schlechte finanzielle Situation der Kirch Gruppe geäußert hat, kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn Vertragsbeziehungen, die solche Ansprüche hätten begründen können, konnten gerade nicht festgestellt werden.

Landgericht München I

Pressemitteilung zum Urteil vom 31.03.2009

Az.: 33 O 25598/05

Die 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat in einem heute verkündeten Urteil die Klage der Kirch Group Litigation Pool GmbH abgewiesen.

Die Kirch Group Litigation Pool GmbH war – auch – zu dem Zweck gegründet worden, aus abgetretenem Recht die Ansprüche von 17 Unternehmen der KirchGruppe gegen die Deutsche Bank und deren ehemaligen Vorstandssprecher Dr. Breuer durchzusetzen.

Die Klägerin meint, Dr. Breuer habe durch Äußerungen über die finanzielle Situation der KirchGruppe in einem im Februar 2002 ausgestrahlten Fernseh-Interview die Insolvenz der KirchMedia – einem der 17 Unternehmen – und damit letztlich den Zusammenbruch der gesamten KirchGruppe verursacht. Daher sei die Deutsche Bank und Herr Dr. Breuer persönlich verpflichtet, diesen 17 Konzernunternehmen den Schaden zu ersetzen, der diesen infolge des Interviews entstanden sei. Allein dadurch, dass die Aktienpakete der KirchMedia und einer weiteren Kirch-Gesellschaft an ProSiebenSat.1 infolge der Insolvenz hätten veräußert werden müssen, sei ein Schaden von über € 2 Milliarden entstanden. Die Aktienpakete seien nämlich später eben diesen Betrag mehr wert gewesen.

Bereits im Jahre 2006 hatte der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 384/03) wegen des nämlichen Interviews festgestellt, dass einem anderen Unternehmen der Kirch-Gruppe dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen die Deutsche Bank und Dr. Breuer zustehen. Dieses Unternehmen war mit der Deutschen Bank zum Zeitpunkt des Interviews durch einen Darlehensvertrag verbunden.

Vertragsbeziehungen mit der Deutschen Bank, die auch im Falle der hier betroffenen 17 Konzernunternehmen Schadensersatzansprüche hätten begründen können, konnte die 33. Zivilkammer nicht feststellen. Lediglich im Falle der KirchMedia hatte die Klägerin auf eine unmittelbare Vereinbarung mit der Deutschen Bank (eine Vertraulichkeitsvereinbarung betreffend die Verschmelzung von KirchMedia mit ProSiebenSat.1) hingewiesen – dies allerdings erst im Laufe des Verfahrens und nach Eintritt der Verjährung entsprechender Ansprüche. Soweit die Klägerin Schadensersatzansprüche der hier betroffenen 17 Konzernunternehmen mit der Schutzwirkung von Vertragsbeziehungen zwischen anderen Unternehmen der KirchGruppe und der Deutschen Bank begründet hatte, verneinte die 33. Zivilkammer eine solche Schutzwirkung und wies die Klage daher insgesamt ab.

Angesichts dieses Ergebnisses ließ die Kammer offen, ob – wie die Beklagten der Klage entgegengehalten hatten – die Klage schon deshalb unzulässig sei, weil das magere Eigenkapital der Klägerin die Erstattung etwaiger Prozesskosten der Beklagten nicht zulasse. (Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 33 O 25598/05; nicht rechtskräftig)

Bei der 33. Zivilkammer ist noch eine weitere Schadensersatzklage gegen die Deutsche Bank und Dr. Breuer anhängig (Az. 33 O 9550/07); dabei geht es um die Höhe des Schadensersatzes für eben jenes Unternehmen der Kirch-Gruppe, dem der Bundesgerichtshof dem Grunde nach bereits einen Schadensersatzanspruch zugesprochen hatte. In diesem Rechtsstreit werden € 1,2 Milliarden gefordert. Das Gericht hat in diesem Rechtsstreit für den 19. Mai 2009 (15.00 Uhr; Sitzungssaal 301, Justizgebäude Lenbachplatz) einen Verhandlungstermin bestimmt, in dem es allerdings ausschließlich um die formale – und für den Ausgang des Rechtsstreits unbedeutende – Frage gehen wird, ob sich eine weitere Person am Rechtsstreit (als sog. Nebenintervenient) beteiligen darf.

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