„Nur heute ohne 19% Mehrwertsteuer“ zulässig

01. April 2010
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Eigener Leitsatz:

Die Werbung mit der Aussage "Nur heute ohne 19% Mehrwertsteuer" beeinflusst nach Auffassung des I. Zivilsenats des BGH die Kaufentscheidung des Verbrauchers nicht in unsachlicher Weise. Dementsprechend konnten die Richter in Abkehr von den Entscheidungen der Vorinstanzen auch keinen Wettbewerbsverstoß feststellen. Auch wenn die Vergünstigung nur am Tag des Erscheinens der Werbung gelte, werde der mündige Verbraucher aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentscheidungen treffen.

Bundesgerichtshof

Pressemitteilung Nr. 75/2010 zum Urteil vom 31.03.2010

Az.: I ZR 75/08

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe "Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer" Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise im Sinne von §§ 3 und 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.

Die Parteien sind Wettbewerber u. a. auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltsgeräten. Die Beklagten warben am 4. Januar 2007 unmittelbar nach der Heraufsetzung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19% im Internet mit einer Anzeige, die den Hinweis enthielt "Nur heute, 4. Januar, Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer". Die Klägerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Preisvergünstigung nur am Tag des Erscheinens der Werbung gewährt worden sei mit der Folge, dass jedenfalls berufstätigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des von der Werbung erzeugten Zeitdrucks nicht mehr möglich gewesen sei. Die Vorinstanzen haben die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen. Er hat in der beanstandeten Werbung keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher gesehen. Abzustellen ist auf den mündigen Verbraucher, der – so der BGH – mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen kann. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, werden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen. Das schließt die Möglichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschließen und dadurch riskieren, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers der Beklagten entgeht.

Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Urteil vom 28. September 2007 – 33 O 68/07 KfH
OLG Stuttgart, Urteil vom 17. April 2008 – 2 U 82/07

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