Modernization of a copyrighted building

22. November 2010
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Judgement of the OLG Stuttgart (Higher Regional Court Stuttgart) of 06/10/2010, Az: 4 U 106/10

During modification of a copyrighted building, the interest in the modernization outweighed the interest of the author of an unmodified maintenance of the building. Balancing of interests, the modification should include the nature and scope of the protected structure and the remaining protective effect of the relevant copyright law, which, however, reduces the expiry of the protection time. Any possible planning alternatives and their costs implications should not be really taken into account as general and public interests.

Oberlandesgericht Stuttgart

Urteil vom 06.10.2010

Az.: 4 U 106/10

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.05.2010 (17 O 42/10) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.000.000,00 EUR

Gründe

A. Tatbestand

Der Kläger will erreichen, dass es die Beklagten unterlassen, im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 die Seitenflügel des Stuttgarter Hauptbahnhofs und die Treppenanlage in der Großen Schalterhalle abzureißen. Hinsichtlich des im August/September 2010 abgerissenen Nordflügels begehrt er den Wiederaufbau.

I. Sachverhalt und Vortrag in erster Instanz

Der Kläger ist ein Erbe des Architekten Paul Bonatz (geboren am 06.12.1877, gestorben am 20.12.1956), der den Stuttgarter Hauptbahnhof geplant und dessen Bauausführung geleitet hat.

Den Architektenwettbewerb für das Empfangsgebäude des damals neuen Hauptbahnhofs an der Schillerstraße gewann das Architekturbüro Bonatz und Scholer am 20.06.1911 mit dem Entwurf „umbilicus sueviae“ (= der Nabel Schwabens), der Architektenvertrag wurde am 14./30.05.1913 abgeschlossen (B 3). Paul Bonatz war schwerpunktmäßig für den Entwurf, der 1949 verstorbene Friedrich Eugen Scholer für Ausarbeitungen und technische Fragen zuständig. Der Bahnhof wurde in den Jahren 1914 bis 1928 errichtet, bedingt durch den ersten Weltkrieg kam es zu Bauverzögerungen. Nach erheblichen Zerstörungen im zweiten Weltkrieg erfolgte der Wiederaufbau ebenfalls unter Mitwirkung von Paul Bonatz.

Ein mit der Klage vorgelegtes Luftbild (Blatt 17 der Akten) zeigt den Bahnhof mit den Flügeln:

Nach dem Tod von Paul Bonatz wurden weitere Umbauarbeiten vorgenommen. Die Treppe in der großen Schalterhalle wurde ersetzt, es wurden Rolltreppen angebracht und ein Durchbruch auf der Ebene der Schalterhalle zur Anbindung der unterirdischen Arnulf-Klett-Passage vorgenommen (B 34, Blatt 168 der Akten):

Am 28.02.1997 hat die Beklagte Ziffer 1 unter Beteiligung der Stadt Stuttgart und des Landes Baden-Württemberg einen Architektenwettbewerb zum Umbau des Hauptbahnhofs ausgeschrieben, wobei unter anderem der Erhalt der Treppenkonstruktionen gefordert wurde und zur Frage eines Abrisses der Seitenflügel wie folgt ausgeführt wird (K 5, in der Auslobung auf S. 39 – 40):

„…. Dem Bahnhofsgebäude werden bei allen Entwürfen des kooperativen Gutachterverfahrens entsprechend den Vorgaben einer modernen Verkehrsstation neue Nutzungen zugeführt. Die Funktionalität des Stuttgarter Hauptbahnhofs war eine wesentliche Vorgabe für den Architekten Paul Bonatz. Sie wird getragen von der großen und kleinen Schalterhalle, dem Mittelgang, dem ebenerdigen Nordausgang und der großen Kopfbahnsteighalle. Diese Raumkonstruktionen mit ihren Treppenverbindungen sind zwingend zu erhalten.

Wie das Ergebnis des kooperativen Gutachtens zeigt, erscheint eine sinnvolle städtebauliche Weiterentwicklung der Kernstadt nur bei einem Abbruch der Seitenflügel möglich. Sollten diese städtebaulichen Vorgaben von den Planverfassern mitgetragen werden, so müssen die öffentlichen Interessen der Erhaltung des Kulturdenkmals Hauptbahnhof Stuttgart zu den öffentlichen Interessen einer funktionierenden Stadterweiterung mit einer angeschlossenen modernen Verkehrssituation gegeneinander abgewogen werden.

Denkmalpflegerisch ist der Erhalt der Flügelbauten zu fordern. Bei einer überzeugenden Darstellung und Darlegung der übergeordneten Gründe einer funktionierenden Stadterweiterung mit einer modernen Verkehrssituation wird es den Planverfassern freigestellt, die Flügelbauten abzubrechen. …..

Es ist anzustreben, die wesentlichen Teile des denkmalgeschützten Hauptbahnhofs und die sich aus den Anforderungen der Gegenwart ergebenen Architekturelemente zu einer neuen, baulich gestalterischen Einheit zu verbinden. ……“

Der Kläger leitet daraus her, dass die Erhaltung der Seitenflügel gefordert worden sei.

Das Urheberrecht von Paul Bonatz wurde im Wettbewerb und im anschließenden Planfeststellungsverfahren nicht thematisiert. Der Kläger schließt daraus und aus den weiteren Abläufen im Wettbewerb und im Genehmigungsverfahren, dass es den Beklagten (und der Stadt Stuttgart) nur um eine städtebauliche Weiterentwicklung gehe und die Flügelbauten der geänderten Funktion nicht im Wege stünden – die Beklagten haben dies in Abrede gestellt. Die Beklagten haben vorgetragen, ihnen seien die ererbten Urheberrechte nicht bekannt gewesen.

Nach Preisgerichtssitzungen im April und Juni 1997 wurde am 04.11.1997 als Siegerentwurf der Vorschlag des damaligen Büros Ingenhoven, Overdiek, Kahlen und Partner (nunmehr Ingenhoven architects) gekürt. Danach sollen die Seitenflügel und die Treppenanlage in der großen Schalterhalle abgerissen werden, das Bodenniveau der Kopfbahnsteighalle soll abgesenkt werden. Der Planfeststellungsantrag vom 30.10.2001 und das anschließende Planfeststellungsverfahren des Eisenbahnbundesamts endeten mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005, der am 28.02.2005 öffentlich bekannt gemacht wurde (B 2). Die im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen des Klägers wurden zurückgewiesen (B 1, B 21, B 22, B 32). Nach einem sogenannten „Memorandum of Understanding“ am 19.07.2007 wurden die Finanzierungsverträge am 02.04.2009 unterzeichnet (AG 1 in der Beiakte einstweilige Verfügung; B 26). Nach der Zustimmung des Lenkungsausschusses der Projektbeteiligten vom 10.12.2009 (K 9) wurden die ersten Arbeiten ausgeschrieben.

Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen die Eigentümerinteressen der Beklagten überwiegen.

Der Kläger trägt zu seinem erstinstanzlichen Antrag auf Unterlassung des Abbruchs der Seitenflügel und der Treppenanlage vor,

– die geplanten Arbeiten führten zu einer Verstümmelung und Entstellung, das Gesamtbauwerk werde zu einem Torso, der Gesamteindruck des Werkes lebe von einer Komposition der einzelnen Bauelemente, der Bahnhof als architektonische Gesamtheit könne nicht in einen Hauptteil (oder zentralen Bau) und die Seitenflügel zerlegt werden;

– der Abriss erfolge ausweislich der Abläufe des Wettbewerbs- und Planungsverfahrens nur aus städtebaulichen Gründen, die Flügelbauten stünden der geänderten Funktion – Durchgangs- statt Kopfbahnhof – nicht entgegen und seien für das geplante Infrastrukturprojekt nicht erforderlich. Der Kläger räumt ein, dass der geplante Durchgangsbahnhof die Flügelbauten durchsticht und das Bauwerk tangiert (K 8);

– eine Zergliederung in Hauptteil und Seitenflügel sei nicht möglich, die Flügelbauten seien nicht nur eine Einfassung des Gleisbetts, sondern von eigenem baukünstlerischen Wert, insbesondere der Südflügel habe mit seinen Vorsprüngen eine hohe Gestaltungshöhe und behalte auch bei einem Durchgangsbahnhof seine Abschlussfunktion zum Schlossgarten, die Flügel würden dem Bau wie Integrationsklammern Stabilität und Dichte vermitteln;

– durch die Amputation der Flügelbauten werde der Gesamteindruck des Bahnhofs zerstört, es verbleibe nur noch ein städtebaulich isoliertes Schauteil;

– eine Umplanung unter Verzicht auf den Teilabriss sei technisch möglich;

– städtebauliche und öffentliche Interessen dürften bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden;

– das Urheberrecht verliere durch die nur noch kurze Schutzdauer von 16 Jahren bis zum 31.12.2026 nicht an Gewicht, die Erinnerung werde durch die tatsächliche Existenz des Bahnhofs wach- und aufrechterhalten, gerade bei einem so markanten Bauwerk komme ein Verblassen nicht in Betracht;

– durch die Zerstörung der Treppenanlage in der großen Schalterhalle werde das bisherige Erscheinungsbild mit seinen ausgewogenen Proportionen völlig zerstört, die Schalterhalle verliere ihre besondere Wirkung, der Abbruch der Treppe führe dazu, dass aus dem ausgewogenen harmonischen Erscheinungsbild der monumentalen Eingangshalle eine in ihren Maßen weitgehend unproportionierte große Kiste werde. Der Kläger räumt ein, dass die Originaltreppe nicht mehr vorhanden ist.

Die Beklagten halten dem entgegen,

– es gehe um eine Modernisierung des Bahnhofs als Zweckbau, der Kern des Bonatz-Baus bleibe erhalten, der Teilabriss sei wegen der veränderten Nutzungsanforderungen als Durchgangsbahnhof und der notwendigen Modernisierung erforderlich;

– die Flügelbauten müssten zwingend entfernt werden, ihr Erhalt sei technisch und konstruktiv nicht umsetzbar, da der neue Durchgangsbahnhof die Flügel durchschneide, die Flügelbauten würden mit ihrem unteren Geschoss in den Oberbereich der Halle hineinragen;

– die Tieferlegung des Bahnhofs lasse die Erhaltung der Flügelbauten aus funktionalen, statischen und bautechnischen Gründen nicht zu;

– die Flügelbauten verlören durch den Wegfall der oberirdischen Gleisanlagen ihren Bezugspunkt und ihre Funktion; der Wegfall der Bahngleise führe zu einer Veränderung des Gebäudecharakters, die Flügelbauten würden ihre Funktion als Begrenzungsbauten zu den Gleisen verlieren;

– für den Umbau könnten auch öffentliche Belange ins Feld geführt werden, zum einen städtebauliche Gründe wegen der freiwerdenden Gleisflächen (es werde ein neues Stadtviertel geschaffen), zum anderen die nach dem Bau modernisierte Verkehrsinfrastruktur;

– eine Umplanung würde wegen der hohen Kosten und der erforderlichen Zeitdauer zu einem Abbruch des Projekts führen, dies sei auch dem Kläger bewusst, was sein Prozessvertreter in einer öffentlichen Veranstaltung am 09.02.2010 bestätigt habe;

– die Urheberrechte seien angesichts der geringen verbleibenden Schutzdauer verblasst;

– die Treppe verliere durch den neuen Durchgangsbahnhof ihre Funktion, zudem handle es sich nicht mehr um das ursprüngliche Bauwerk, sondern um eine in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts eingebaute Normtreppe;

– schon der damalige Architektenvertrag belege, dass Bonatz gegenüber Planungsänderungen offen gewesen sei, woraus sich ergebe, dass er auch spätere Änderungen akzeptiert hätte.

Die Parteien haben in erster Instanz außerdem darüber gestritten, ob die Ansprüche des Klägers verjährt oder verwirkt sind und ob der Planfeststellungsbeschluss der Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche entgegensteht (§ 75 Abs. 2 VwVfG i.V.m. §§ 18, 18c AEG).

II. Urteil des Landgerichts

Das Landgericht Stuttgart hat die Klage auf Unterlassung des Abbruchs der Flügelbauten und der Treppenanlage in der großen Schalterhalle mit Urteil vom 20.05.2010 abgewiesen.

1. Der Kläger habe ein Rechtsschutzbedürfnis. Dem stehe auch das eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren nicht entgegen. Er sei als Miterbe berechtigt, die urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Das Bahnhofsgebäude weise einen hohen schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad auf, es sei in Deutschland und Europa als architektonische Meisterleistung anerkannt. Der Urheberschutz ende gemäß § 64 UrhG am 31.12.2026.

2. Der Planfeststellungsbeschluss hindere nicht die Geltendmachung von urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen, da der Planfeststellungsbeschluss keine privatrechtlichen Rechte und Befugnisse übertrage, weshalb auch die Geltendmachung urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche nicht ausgeschlossen sei. Die Ansprüche seien nicht verjährt oder verwirkt.

3. Der Kläger könne keine Unterlassung verlangen, da die Abwägung überwiegende Änderungsinteressen des Eigentümers ergebe. Es bestünden wegen der hohen Gestaltungshöhe zwar gesteigerte urheberrechtliche Interessen an einer Erhaltung, der Abriss sei auch ein schwerer Eingriff in das konzipierte Gesamtwerk, wenn auch wesentliche Teile des Bauwerks erhalten blieben, da der ästhetische Eindruck von der Stadtseite her nicht verändert werde. Das Erhaltungsinteresse sei jedoch im Hinblick auf den Zeitablauf von mehr als 54 Jahren seit dem Tod des Urhebers Paul Bonatz abgeschwächt, zudem belege der Architektenvertrag, dass bei der Planung der Vorrang des Gebäudezwecks hingenommen worden sei. Dem Erhaltungsinteresse stünden gewichtige Interessen des Eigentümers gegenüber. Die Beklagten könnten sich auf ihr Interesse an einer bestimmungsgemäßen und verkehrsgerechten Nutzung berufen, welches insbesondere im Hinblick auf das Alter des Bauwerks und die veränderten Anforderungen des Schienenverkehrs eine Weiterentwicklung des Zweckbaus erforderlich mache. Angesichts der Billigung des Projekts durch die demokratisch legitimierten Hoheitsträger der Stadt Stuttgart und des Landes Baden-Württemberg sowie im Hinblick auf den erlassenen Planfeststellungsbeschluss bestünden öffentliche Interessen an einer Umsetzung. Die geplante Umwandlung des Kopfbahnhofs in einen unterirdischen Durchgangsbahnhof führe zu einem Funktionsverlust der Flügelbauten, zumal Paul Bonatz seinen künstlerischen Schwerpunkt auf die der Stadt zugewandten Gebäudeteile gelegt habe.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

III. Berufung des Klägers

Mit der Berufung will der Kläger weiterhin eine Verurteilung im erstinstanzlich beantragten Umfang erreichen, bezüglich des Nordflügels wird nunmehr der Wiederaufbau verlangt. Er rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Das landgerichtliche Urteil weise Rechtsfehler auf, denn

– die zergliedernde Beurteilung des Bauwerkes in wesentliche Teile (Schalterhallen, Säulenhallen, Kopfbahnsteighalle, Bahnhofsturm) und Bauteile mit untergeordneter Bedeutung (Flügel, Treppe),

– die Schwächung des Urheberrechts durch die bisherige Ablaufzeit,

– die Einbeziehung der Modernisierungsinteressen,

– und die Beschränkung darauf, ob der Vorhabenträger seine Ermessensentscheidung ordnungsgemäß ausgeübt habe, weil damit eine Beschränkung auf eine bloße Willkürprüfung verbunden sei,

entsprächen nicht der Rechtslage.

1. Das Landgericht habe zutreffend bestätigt, dass es sich beim Stuttgarter Hauptbahnhof um ein Werk von überragender Schöpfungshöhe handle. Daran hätten auch die Flügelbauten einen wesentlichen Anteil. Dabei spiele die architekturgeschichtliche Bedeutung eines Werks eine wichtige Rolle für die Gestaltungshöhe. Der Bundesgerichtshof habe mehrfach betont, dass die Beachtung in Fachkreisen bei der Beurteilung der Gestaltungshöhe einzubeziehen sei. Die außergewöhnliche Gestaltungshöhe werde auch dadurch bestätigt, dass sich mehr als 500 Architekten, Denkmalpfleger, Bau- und Kunsthistoriker für den Erhalt des Bauwerks ausgesprochen hätten und dass der Bahnhof von namhaften Experten als Weltkulturerbe vorgeschlagen worden sei.

Diese außerordentliche Gestaltungshöhe des Bauwerks bewirke eine Wechselbeziehung zum Zeitmoment, angesichts seiner überragenden Präsenz müsse umfassender Schutz für die vollen 70 Jahre des Urheberrechts gelten.

2. Der Abriss stelle einen erheblichen und schweren Eingriff dar und führe zu einer massiven Beeinträchtigung des Werks. Das erstinstanzliche Urteil enthalte Widersprüche: Es erkenne zunächst an, dass der Abriss der Flügelbauten den Gesamteindruck erheblich beeinträchtige, dies werde auch in der Zusammenfassung anerkannt. Dazu im Widerspruch stehe die Zergliederung in wesentliche Teile (Schalterhallen, Säulenhallen, Kopfbahnsteighalle, Bahnhofsturm) und Teile von untergeordneter Bedeutung (die Flügelbauten). Das widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf den Gesamteindruck des Bauwerks abstelle. Der Gesamteindruck werde nicht nur von der Stadtseite geprägt, sondern auch – und zwar entscheidend – durch die Flügelbauten, die zudem auch von der Dimension unverzichtbare Bauteile seien. Der Bonatz-Bau habe drei Schauseiten – Stadtseite, Südflügel und Nordflügel. Aus jeder Perspektive biete das Bauwerk ein individuelles Bild mit jeweiligen Eigenarten. Es bestehe als besonderes Merkmal eine Dreiansichtigkeit und eine außergewöhnliche asymmetrische Komposition. In einer Urteilsanmerkung zu der angefochtenen Entscheidung werde deshalb mit Recht gefragt, wie weit ein Abriss gehen müsse, um gerade noch urheberpersönlichkeitsrelevant bewertet zu werden.

3. Der schwere Substanzeingriff gefährde die Interessen des Klägers. § 5 des Architektenvertrages gebe keinerlei Anhalt für die Annahme, dass Paul Bonatz mit einem derart schweren Eingriff einverstanden gewesen wäre, zumal sich die Änderungsakzeptanz nur auf die Bauzeit und nur auf eine Verschiebung des Verwendungszwecks der Räume, also eine Änderung des Raumprogramms bezogen habe. Ein Artikel in der Daimler-Werkzeitung aus dem Jahr 1919 beweise, dass Paul Bonatz entscheidenden Wert auch auf die Seitenflügel gelegt habe.

Es treffe nicht zu, dass der Kläger mehrere Jahre die Abrissmaßnahmen akzeptiert habe.

4. Die Interessenabwägung des Landgerichts sei fehlerhaft, weil unvollständig und mit falschen Argumenten vorgenommen.

a. Angesichts der festgestellten außerordentlichen Gestaltungshöhe und des schweren Eingriffs durch den Abriss der Flügelbauten, die den künstlerischen Gesamteindruck mitprägten, müsse die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen. Dies könne wenn überhaupt nur dann anders sein, wenn der Abriss der Flügelbauten notwendig wäre, um das verkehrliche Konzept – Umbau vom Kopfbahnhof in einen Durchgangsbahnhof – zu verwirklichen. Dazu hätten die Beklagten lediglich vorgetragen, die Realisierung des Ingenhoven-Konzepts erfordere den Abriss – was er bestritten habe –, die Beibehaltung sei ein Hindernis für die geordnete städtebauliche Entwicklung. Für die Notwendigkeit des Abbruchs seien im Urteil keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden.

b. Im Rahmen der Feststellung des hohen Erhaltungsinteresses habe das Landgericht die öffentliche Wirkung der Entstellung und Amputation des Stuttgarter Bahnhofs und die erheblichen Auswirkungen auf die Urheberinteressen nicht ausreichend berücksichtigt.

c. Das Landgericht habe mit dem Interesse an der Modernisierung die diesem Abwägungskriterium zugrunde liegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs “ Maske in Blau “ (GRUR 1971, 35) in ihr Gegenteil verkehrt. Die dortigen Überlegungen über die Anpassung einer Bühnenaufführung an den Wandel des Zeitgeschmacks und die Vorgaben der konkreten Bühne passten nicht für ein Architektenwerk, das jeden Tag von vielen Reisenden wahrgenommen werde – hier gebe es nichts zu modernisieren.

d. Die Änderung des Gebrauchszwecks – Durchgangs- statt Kopfbahnhof – dürfe nicht in die Interessenabwägung einbezogen werden, denn der Erhalt der Flügelbauten stehe der Änderung des Gebrauchszwecks nicht entgegen.

Im Termin vor dem Senat hat der Kläger hierzu allerdings eingeräumt, dass der Ingenhoven-Entwurf nicht eins zu eins umgesetzt werden kann, wenn man die Flügelbauten erhält.

e. Die Interessen der Allgemeinheit an einem Verkehr der Zukunft, dem Aufbau internationaler Schienennetze und das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Projekts Stuttgart 21 dürften bei einer Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden. Sie könnten auch bei einer Erhaltung der Flügelbauten realisiert werden. Das Landgericht habe keine Feststellungen für eine Notwendigkeit des Abrisses getroffen.

f. Die vom Landgericht angeführten wirtschaftlichen Gesichtspunkte dürften ebenfalls nicht in die Abwägung einfließen, da keine Feststellungen getroffen wurden, dass eine Realisierung ohne den Abriss nachteilige finanzielle Folgen habe oder unzumutbare Verzögerungen einträten.

g. Das Interesse der Allgemeinheit an der Umsetzung der Gesamtkonzeption dürfe für die Interessenabwägung zwischen dem Erhaltungs- und Integrationsinteresse des Urhebers und dem Änderungsinteresse ebenfalls keine Rolle spielen. Denn bei der Interessenabwägung komme es allein auf die Position des Urhebers und das Änderungsinteresse des Eigentümers an, nicht auch auf ein Interesse der Allgemeinheit.

Die angeführten städtebaulichen Erwägungen dürften nicht berücksichtigt werden, weil damit eine verkappte Bindung an den Planfeststellungsbeschluss begründet würde. Die Anlage B 8 (Architektenentwürfe auf CD, in Kopie vorgelegt als Anlage BB 2 zur Berufung) belege, dass die demokratisch legitimierten Hoheitsträger gerade keine Interessenabwägung nach den Vorgaben des Urheberrechts vorgenommen hätten, da im Widerspruch zur Wettbewerbsauslobung („…. Denkmalpflegerisch ist der Erhalt der Flügelbauten zu fordern. Bei einer überzeugenden Darstellung und Darlegung der übergeordneten Gründe einer funktionierenden Stadterweiterung mit einer modernen Verkehrsstation wird es den Planverfassern freigestellt, die Flügelbauten abzubrechen. ….“) in der zweiten Wettbewerbsstufe faktisch der Abriss vorgegeben worden sei.

Der Ablauf des Wettbewerbsverfahrens und die eingereichten Entwürfe würden belegen, dass ein Abriss nicht notwendig sei. Insoweit sei auch das Argument des Landgerichts falsch, das Eisenbahnbundesamt habe die Entscheidung der Wettbewerbsjury überprüft – Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sei nur der Ingenhoven-Entwurf gewesen.

h. Die Ansicht des Landgerichts, es sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehindert, eine eigene Alternativenprüfung vorzunehmen, sei rechtsfehlerhaft. Denn die Rechtsprechung (z.B. BGH GRUR 1974, 675 [678] – Schulerweiterung ) statuiere insoweit keine Bindung an die Planungsentscheidung, sondern verlange eine Zumutbarkeitsprüfung. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts – Bindung des Urhebergerichts an die Planungsentscheidung des Eigentümers und damit der Planfeststellungsbehörde – führe zu einer Aushebelung des Urheberrechts und der Interessenabwägung.

i. Die vom Landgericht angenommene Schwächung des Urheberrechts durch Zeitablauf sei bislang so noch nicht ausdrücklich judiziert, sondern jeweils nur von der Rechtsprechung erwogen worden. Eine Abschwächung sei abzulehnen, denn der Urheber lebe in seinem präsenten und bestehenden Kunstwerk fort. Solange das Werk bestehe, trete keine Schwächung der Bindung ein. Der Architekt Paul Bonatz lebe in seinem Hauptwerk – dem Stuttgarter Hauptbahnhof – fort, dieser habe eine dem Eiffelturm vergleichbare Bedeutung.

5. Der Unterlassungsanspruch sei auch bezüglich der Treppenanlage in der großen Schalterhalle zu Unrecht verneint worden. Auch diese Änderung sei gravierend und beeinträchtige die Urheberinteressen. Die Freitreppe bilde den maßgebenden und entscheidenden Baukörper innerhalb des Kubus der großen Empfangshalle, der durch die Treppe seine Rechtfertigung und ästhetische Wirkung erhalte. Ohne die Treppe würde es sich um einen überdimensionalen unmenschlich wirkenden Kasten handeln, die Treppe sei deshalb integraler und für die Symmetrie und Ästhetik äußerst wichtiger Bestandteil der großen Empfangshalle.

Zur Interessenabwägung nimmt die Berufungsbegründung hier auf die Ausführungen Bezug, die zu den Seitenflügeln gemacht wurden.

6. Die Gesamtabwägung des Landgerichts sei grob fehlerhaft, weil die Prüfung zumutbarer anderer Planungsalternativen nicht in Erwägung gezogen worden sei, der Zeitablauf zu Unrecht zu Lasten des Klägers gewichtet worden sei, ein Modernisierungsinteresse nicht bestehe und grundlegend rechtsfehlerhaft die These vertreten werde, dass die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nur auf Willkür zu überprüfen sei. Das hohe Integritätsinteresse sei nicht ausreichend zugunsten des Klägers berücksichtigt worden.

7. In seiner Replik vom 14.09.2010 auf die Berufungserwiderung geht der Kläger auf die Frage ein, ob der Planfeststellungsbeschluss seiner Klage entgegensteht. Insoweit wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen (Seiten 18 – 22 = Blatt 444 – 448 der Akten).

IV. Anträge im Berufungsverfahren

Der Kläger beantragt nunmehr:

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart wird abgeändert: Die Beklagten werden verurteilt,

den Nord-West-Flügel (Richtung Heilbronner Straße) des Stuttgarter Hauptbahnhofs wieder aufzubauen, und zwar in dem Zustand, wie er sich vor dem Abriss befunden hat;

es zu unterlassen, im Zuge der Realisierung des Bahnprojekts Stuttgart 21 in Stuttgart

a. den Süd-Ost-Flügel (Schlossgartenflügel) und/oder

c. die Treppenanlage in der Großen Schalterhalle (und damit verbunden eine große Fläche im Boden der Kopfbahnsteighalle)

des Hauptbahnhofs in Stuttgart ganz oder teilweise abzureißen oder abreißen zu lassen.

Die Beklagten beantragen:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

V. Berufungserwiderung der Beklagten

Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil. Das Landgericht habe eine zutreffende Interessenabwägung vorgenommen und dabei richtig zugunsten der Beklagten entschieden.

1. Mit dem Kläger und dem Landgericht sei davon auszugehen, dass der Bonatz-Bau als ein Werk der Architektur gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geschützt sei. Das Landgericht habe dabei auch dessen Gestaltungshöhe und die Anerkennung in Fachkreisen richtig gewürdigt. Die Wechselbeziehung zwischen Zeitmoment und der Schutzfähigkeit des Bauwerks sei zutreffend eingeordnet worden.

Soweit der Kläger darauf abstelle, dass der Integritätsschutz angesichts der überragenden Bedeutung des Bahnhofs und des schweren Eingriffs überwiege, übergehe er die Tatsache, dass stets eine Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen im Einzelfall vorzunehmen sei. Die Feststellung, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk durch den Eigentümer verändert werden soll, löse nicht automatisch ein Verbotsrecht aus.

2. Bei der Beurteilung der Schwere der Beeinträchtigung des Werks komme es entgegen der Auffassung des Klägers darauf an, in welche Teile eines gegliederten Gebäudekomplexes der Eingriff erfolge. Wesentlich sei, ob nach der Entfernung von Gebäudeteilen ein in sich schlüssiger Gebäudekomplex verbleibe. In diesem Zusammenhang sei zu Recht eine Hierarchisierung der Gebäude vorgenommen worden. Das landgerichtliche Urteil enthalte insoweit keine Widersprüche. Im Ergebnis habe das Landgericht eine erhebliche Beeinträchtigung zutreffend bejaht, zugleich aber die vom Kläger behauptete schwere Verstümmelung des Bonatz-Baus verneint. Die Berufung ignoriere die maßvolle Begründung des landgerichtlichen Urteils.
3. Der Architektenvertrag des Jahres 1913 belege, dass der Miturheber Paul Bonatz offen dafür war, dass es zu Veränderungen seiner Planung aufgrund geänderter Anforderungen an den Bahnhof kommen kann. Die Vertragsklausel in § 5 beziehe sich zwar nur auf die Bauphase, manifestiere aber eine offene Haltung zu Werkänderungen insgesamt. In ihr spiegle sich der funktionale Zweck des Bauwerks wider.

4. Das Landgericht habe die fundierte Interessenabwägung zu Recht zugunsten der Beklagten vorgenommen und dabei als tragend herausgearbeitet:

– die Notwendigkeit der Fortentwicklung des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Rahmen einer regional und europaweit ausgerichteten Infrastruktur für die nächsten Generationen;

– die massiven wirtschaftlichen und anderen Folgen durch einen Abbruch des Projekts für die Beklagten;

– die überragende Bedeutung des Großprojekts für die Allgemeinheit und die Stadt Stuttgart;

– das verantwortungsvolle, strukturell demokratische Planungsverfahren unter Beteiligung hochrangiger Fachleute;

– die verhältnismäßig kurze Restlaufzeit des Urheberrechts, insbesondere vor dem Hintergrund der rund zehnjährigen Bauphase.

a. Die Behauptung des Klägers, aufgrund der Vorfeststellungen des Landgerichts habe die Interessenabwägung ohne Weiteres zu seinen Gunsten ausgehen müssen, sei nicht haltbar. Das Verbietungsrecht aus §§ 14, 39 UrhG werde nicht vorbehaltlos gewährt. Insoweit seien auch keine Planungsalternativen einzustellen, maßgeblich sei das konkret geplante Projekt. Hier bestehe die Notwendigkeit des Abrisses, weil die Flügelbauten nicht mit der Raumhöhe des neuen Tiefbahnhofs zu vereinbaren seien.

b. Angesichts der öffentlich breit geführten Diskussion werde die bauliche Veränderung nicht der Urheberseite selbst zugerechnet. Es fehle deshalb an der erforderlichen Auswirkung der öffentlichen Anteilnahme auf die Reputation des Urhebers Paul Bonatz. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass nach dem Ende der Bauphase nur noch für kurze Zeit Urheberschutz bestehe.

c. Soweit der Kläger dem Landgericht vorwerfe, es habe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs “ Maske in Blau “ (GRUR 1971, 35) missverstanden und in ihr Gegenteil verkehrt, übersehe der Kläger, dass die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei es um die Modernisierung und Anpassung eines altmodischen Theaterstücks gegangen, im vorliegenden Fall gehe es nicht um den Zeitgeschmack, sondern um die Modernisierung der Infrastruktur für den Großraum Stuttgart. Die anstehende Neugestaltung des Bahnhofs sei Teil einer Neuausrichtung der Verkehrsführung und auf mehrere Generationen angelegt. Es gehe um einen Umbau und die Modernisierung des vor rund 100 Jahren geplanten Bahnhofs und dessen Integration in das neue Schieneninfrastrukturkonzept, also um deutlich mehr als einen Wandel des Zeitgeschmacks, der Rechtsstreit drehe sich um funktionelle Anforderungen einer modernen Verkehrsinfrastruktur. Das Urheberrecht dürfe nicht dazu führen, Bauwerke vom technischen Fortschritt auszuschließen. Ansonsten müssten die Bauherren von Zweckbauten darauf achten, dass diese keinen Urheberschutz genießen.

d. Die These des Klägers, der Erhalt der Flügelbauten stehe der Änderung des Gebrauchszwecks nicht entgegen, sei falsch. Der planfestgestellte Entwurf lasse die Erhaltung der Flügelbauten aus funktionalen, statischen und bautechnischen Gründen nicht zu, da der geplante Trog des Tiefbahnhofs wegen der geologischen Verhältnisse und den querenden Bahnen (S-Bahn und Stadtbahn) in seiner Tiefenlage vorgegeben sei. Die geplante großzügige Bahnhofshalle rage in die Flügelbauten hinein, das Dach und die Lichtaugen seien statisch nicht in der Lage, die Lasten der Flügelbauten abzufangen. Die Bauten stünden auch den geplanten Zugängen im Wege. Der Abriss sei deshalb zwingend erforderlich.

e. Das landgerichtliche Urteil habe zu Recht auch die Interessen der Allgemeinheit berücksichtigt. Dazu gehörten eine moderne Infrastruktur und das städtebauliche Interesse. Der Bund und damit auch die Beklagten müssten beim Ausbau und Erhalt der Schienennetze das Wohl der Allgemeinheit berücksichtigen (Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG). Die Beklagten seien in ihren Entscheidungen insoweit auch durch die Interessen der anderen Projektbeteiligten gebunden.

f. Zugunsten der Beklagten seien die wirtschaftlichen Folgen bei einer Untersagung zu bedenken. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Gesamtprojekt dann nicht mehr durchführbar sei. Es müssten ein neuer Wettbewerb und ein neues Planfeststellungsverfahren erfolgen. Es sei mit Schäden im dreistelligen Millionenbereich zu rechnen. Zudem sei zu beachten, dass das erwartete gesteigerte Verkehrsaufkommen nicht hinreichend bewältigt werden könnte.

g. Da die Beklagten als Teil der öffentlichen Infrastruktur städtebauliche und kommunale Belange zu berücksichtigen hätten, an die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes, des Landesplanungsgesetzes und des Baugesetzbuchs, insbesondere § 1 Abs. 6 BauGB gebunden seien und der Bahnhof in einem höchst intensiven Gemeinwohlbezug stehe, habe das Landgericht die geltend gemachten städtebaulichen Belange – Schaffung eines attraktiven Übergangs in das neue Stadtviertel, Wegfall der Geländekante zwischen Gleisvorfeld und Schlossgarten – zutreffend berücksichtigt.

h. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe keine Verpflichtung zur Prüfung von Planungsalternativen (insbesondere solchen, die die Flügel erhalten hätten), denn die Rechtsprechung stelle für die Interessenabwägung nur auf die konkrete gewählte Planung des Bauherrn ab, nicht auf andere, gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen. Diese Auffassung sei auch tatsächlich nicht haltbar, denn es gehe nicht nur um die Umwandlung des Kopfbahnhofs in einen Durchgangsbahnhof, sondern um eine Vielzahl von weiteren Eigenschaften.

i. Im Hinblick auf das nahende Ende der Schutzfrist wiege das urheberpersönlichkeitsrechtliche Interesse des Klägers geringer, die Annahme einer Schwächung sei deshalb zutreffend. Es gehe nicht um die Infragestellung der Schutzfrist, sondern um die Intensität im Rahmen der Interessenabwägung. Hier sei zu bedenken, dass es noch zu Lebzeiten von Paul Bonatz lediglich einen dreißigjährigen Schutz gegeben habe.

5. Bezüglich der Treppenanlage bestehe ebenfalls ein Abänderungsinteresse, da diese gegenüber der ursprünglichen Gestaltung verändert sei und durch die Umstellung vollständig ihre Funktionalität verliere. Die Raumwirkung der Großen Schalterhalle werde insgesamt nicht beeinträchtigt.

6. Der Vorwurf einer fehlerhaften Gesamtabwägung im Urteil des Landgerichts sei nicht nachvollziehbar, zumal diese nicht nur auf einer Seite erfolgte, sondern vorher auf 20 Seiten die verschiedenen Aspekte angesprochen worden seien.

7. Die Beklagten machen in der Berufungserwiderung weiterhin geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss zu einem Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses führe, zumindest aber von einem materiell-rechtlichen Anspruchsausschluss auszugehen sei. Die Duldungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses führe dazu, dass auch der Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG als Abwehr- und Unterlassungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden könne.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

B. Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung

Die Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 i.V.m. §§ 14 Abs. 1, 39 Abs. 1, 28 Abs. 1 UrhG und dem urheberrechtlichen Änderungsverbot) besteht nicht, da die Interessen der Beklagten an einem Teilabriss die Bestands- und Integritätsinteressen des Klägers überwiegen. Der Kläger kann deshalb auch nicht den Wiederaufbau des Nordflügels verlangen.

I. Aktivlegitimation des Klägers

Die Aktivlegitimation des Klägers – also die dem Grunde nach gegebene Rechtsinhaberschaft bezüglich der geltend gemachten urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche – ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger ist ausweislich der vorgelegten Kopien der Erbscheine über seine Mutter D. Miterbe des am 20.12.1956 verstorbenen Architekten Paul Bonatz (K 10, Blatt 217 der Akten). Er ist gemäß § 2039 BGB i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 64 UrhG berechtigt, die auf ihn übergegangenen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen seines Großvaters geltend zu machen. Eigene Interessen des Klägers, die nicht durch die Rechtsnachfolge (also die Erbschaft, §§ 1922 ff. BGB) vermittelt sind, können insoweit allerdings nicht berücksichtigt werden (BGH GRUR 1989, 106 [107] – Oberammergauer Passionsspiele II ). Die übrigen Miterben haben gegenüber den Beklagten erklärt, dass sie das Ergebnis dieses Rechtsstreits gegen sich gelten lassen.

II. Passivlegitimation der Beklagten

Die Passivlegitimation der Beklagten steht ebenfalls nicht im Streit.

1. Die Beklagte Ziffer 1 ist zwar nicht Eigentümerin des Bahnhofs und auch nicht Trägerin des Bauvorhabens. Sie trägt aber selbst vor, dass sie in die Planungen involviert ist (Blatt 67 der Akten). Die Auslobung des Architektenwettbewerbs erfolgte durch die Beklagte Ziffer 1 (K 5, Blatt 54 der Akten). Sie ist jedenfalls als Konzernmutter in der Lage, Einfluss auf das Projekt zu nehmen (§§ 15 ff. AktG), sie agiert entsprechend in der Öffentlichkeit (der Internetauftritt www.das-neue-herz-europas.de nennt im Impressum die Beklagte Ziffer 1, in diesem Auftritt ist sie sogar als Bauherrin bezeichnet). Ausweislich der Anlage K 9 wurden die Entscheidungen zur Durchführung des Projekts in den Leitungsgremien der Projektbeteiligten am 10.12.2009 getroffen (Blatt 59.1 der Akten). Hierdurch werden gegebenenfalls bestehende urheberrechtliche Ansprüche des Klägers tangiert. Die Beklagte Ziffer 1 hat außerdem im Termin vor dem Senat ausdrücklich klargestellt, dass sie ihre Passivlegitimation nicht in Frage stellt.

Wenn im Folgenden vom Eigentümer die Rede ist, gilt dies daher jeweils auch für die Beklagte Ziffer 1.

2. Die Beklagte Ziffer 2 ist als Eigentümerin des Bahnhofs und Vorhabenträgerin passiv legitimiert, denn durch die von ihr getroffenen Maßnahmen werden gegebenenfalls bestehende urheberrechtliche Ansprüche des Klägers beeinträchtigt.

III. Ausschlusswirkung des Planfeststellungsbeschlusses

Der Senat lässt offen, ob schon der Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 die Geltendmachung urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche verhindert.

1. Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens ausgeschlossen, wenn der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden ist. Die Planfeststellung hat insoweit Gestaltungswirkung, als dass alle öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan in ihren Rechten betroffenen Dritten positiv beziehungsweise negativ gestaltet werden (BVerwG NVwZ 2008, 561 Rn. 14; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 75 Rn. 8 und 9). Folge der Planfeststellung ist weiter eine Duldungswirkung, indem öffentliche und private Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche ausgeschlossen werden (BVerwGE 58, 281 [285]; BVerwGE 50, 220 [226 – 227]; BVerwG DÖV 1981, 719 [720]). In der Kommentarliteratur wird dazu ausgeführt, Folge der Planfeststellung sei auch der Ausschluss von sonst nach bürgerlichem Recht in Betracht kommenden Unterlassungs-, Änderungs- und Beseitigungsansprüchen, insbesondere gemäß §§ 823, 861 ff., 903, 906, 907, 1004 BGB (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 75 Rn. 10; Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 75 Rn. 62; Dürr in Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 75 Rn. 38 und Fn. 97, ebenso OVG Lüneburg NVwZ-RR 1997, 90 [91]). Sinn und Rechtfertigung der Duldungswirkung ist der Schutz der durch die Abwägungsentscheidung getroffenen Interessenabwägung und der dadurch erfolgende Interessenausgleich, in den nicht mehr aufgrund eines privaten Einzelinteresses eingegriffen werden soll (Kämper in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 75 Rn. 13). Daraus kann man den Schluss ziehen, dass urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der strukturellen Ähnlichkeit mit Ansprüchen aus Eigentum von der Duldungswirkung ebenfalls erfasst werden (vergleiche z.B. BVerwG NVwZ 2008, 561).

Für den Ausschluss urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche spricht der Wortlaut von § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG (… so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens … ausgeschlossen), denn der Antrag des Klägers auf Unterlassung des Abbruchs zielt auf Unterlassung des Vorhabens. Dafür spricht auch der mit einem Planfeststellungsverfahren verfolgte Zweck einer Konzentration aller maßgeblichen Belange in einem behördlichen Verfahren. Der Planfeststellungsbeschluss kann insoweit auch den Unterlassungsanspruch des Klägers als nachteilig Planbetroffener erfassen, jedoch nicht eventuelle Schadenersatz- und Ausgleichsansprüche.

2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geht aber auch übereinstimmend davon aus, dass nur solche Auswirkungen erfasst werden, auf die sich die Planfeststellung bezieht und dass keine (weitergehenden) privatrechtlichen Befugnisse eingeräumt werden. Der Planfeststellungsbeschluss wirkt nur in den durch das Planfeststellungsrecht gezogenen Grenzen auf die Gestaltung der privaten Rechtsbeziehungen des Vorhabenträgers ein. Durch die Planfeststellung erlangt der Vorhabenträger private Rechte oder Befugnisse, die er nicht ohnehin schon innehat, auch dann nicht, wenn er solcher Rechte oder Befugnisse bedarf, um das geplante Vorhaben zu verwirklichen – dies gilt umgekehrt auch für Ansprüche des Rechtsinhabers (BVerwG NVwZ 1994, 682 für die Klage eines Architekten gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der in der geänderten Gestaltung des Elbtunnels seine Urheberpersönlichkeitsrechte verletzt sah). Der Planfeststellungsbeschluss überträgt keine privatrechtlichen Rechte und Befugnisse und führt selbst keine unmittelbaren privatrechtlichen Veränderungen herbei (BGH NVwZ 2004, 377 [378]). Fraglich ist aber die Reichweite dieser Rechtsprechung. Insoweit besteht Einigkeit, dass der Enteignungsentschädigungsanspruch erst aufgrund des Zugriffs auf die benötigten Grundstücke entsteht, die Planfeststellung aber eine sogenannte enteignungsrechtliche Vorwirkung hat (vergleiche BGH NJW 2005, 660; BGH NJW 1999, 1247 [1248]; BGHZ 132, 63 [69]; BVerwG NJW 2008, 561 Rn. 14).

IV. Bahnhof als Werk der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) – Schöpfungs-, Gestaltungshöhe

Beim Stuttgarter Bahnhof – insbesondere auch den Seitenflügeln und der Treppenanlage in der großen Schalterhalle – handelt es sich um ein schutzfähiges Werk der bildenden Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG.

1. Rechtliche Vorgaben aus § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG

Ein Bauwerk oder ein Teil eines Bauwerks genießt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlichen Schutz, wenn es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt, also eine ausreichende schöpferische Individualität, eine künstlerische Qualität aufweist (BGH GRUR 2008, 984 [985 Rn. 15 f.] – St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 [231] – Treppenhausgestaltung ; BGH GRUR 1982, 107 [109] – Kirchen – Innenraumgestaltung ; Schulze NZBau 2007, 537; Goldmann GRUR 2005, 639 [640]).

Für die Beurteilung der Schöpfungshöhe eines Werkes der Baukunst ist der ästhetische Eindruck maßgeblich, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstfragen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt. Es kommt nicht auf die ästhetischen Feinheiten an, die ein auf dem Fachgebiet arbeitender Fachmann herausfühlt. Deshalb ist für die Feststellung der Schöpfungshöhe die Einholung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig nicht erforderlich (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 20] – St. Gottfried ; BGH GRUR 1982, 107 [110] – Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [677] – Schulerweiterung ; BGHZ 24, 55 [68] – Ledigenheim ).

Die Schutzfähigkeit eines Werkes kann nicht vereinbart werden, diese ist vielmehr der Dispositionsbefugnis der Parteien entzogen (BGH GRUR 1991, 533 – Brown Girl II ; OLG Hamm WRP 1983, 352 [353] – Chiceria Modeladen ; OLG Karlsruhe GRUR 1984, 521 [522] – Atari Spielkassetten ). Entweder erreicht der zu beurteilende Gegenstand die im Urheberrecht verlangten Schutzvoraussetzungen oder er erreicht sie nicht. Die Schutzfähigkeit ist von Amts wegen zu überprüfen (BGH GRUR 1991, 533 – Brown Girl II ; BGH GRUR 1988, 812 [814] – Ein bisschen Frieden ; OLG Hamm WRP 1983, 352 [353] – Chiceria Modeladen ; OLG Karlsruhe GRUR 1984, 521 [522] – Atari Spielkassetten ).

2. Anwendung dieser Vorgaben auf den vorliegenden Sachverhalt

Beim Stuttgarter Hauptbahnhof handelt es sich um ein architektonisch herausragendes Werk, das eine hohe schöpferische Qualität aufweist.

a. Die besondere Eigentümlichkeit ergibt sich aus der Verwendung verschiedener kubischer Formen, die in einer symmetrischen und asymmetrischen Verschachtelung zu einem komplexen Gebäude angeordnet worden sind. Der Kläger hat zutreffend ausgeführt, dass der hohe schöpferische Eigentümlichkeitsgrad durch die Zusammenfassung großer und unterschiedlich gestalteter Gebäudekuben mit unterschiedlichen Längen, Breiten und Höhen entsteht. Diese kulminieren in einem seitlich eingebundenen, hoch aufragenden quadratischen Uhrenturm, der die Königstraße als eine der wichtigsten Straßen Stuttgarts beherrscht. Die besondere Schöpfungshöhe zeigt sich auch in der Fassadengestaltung, die wiederum die kubischen Formen wiederspiegelt, aber durch ihre Strukturierung und die Pfeiler, Bögen sowie Fenster Details von hoher schöpferischer Eigentümlichkeit enthält. Die Besonderheit wird insbesondere durch die Kombination der monumentalen Bauweise mit klassischem Bauschmuck und fortschrittlichen Elementen geprägt.
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b. Der Senat verweist ergänzend auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils (S. 20 – 21 des Urteils = Blatt 287 – 288 der Akten).

c. Die Charakterisierung im Gutachten vom 22.10.1986 zur Eintragung in das Denkmalbuch beschreibt den Bahnhof treffend als eine der wichtigsten Schöpfungen der damaligen Architektur, die zuerst mit voller Klarheit den Wert des Kubus für die neue Architektur erkannt hat, die ungezwungen und malerisch anmutet, gleichzeitig aber die Teile streng in kubische Formen gebannt und aneinandergebunden hat. Das Gebäude verkörpere den Zweckgedanken dieses wichtigen Verkehrsbaus – Sammlung der Menschenmassen und Zuleitung zu einem Ziel, Brennpunkt für die Strahlen des Verkehrs. Die für den Durchgangsverkehr nicht günstige Form des Kopfbahnhofs wurde durch die Gebäude und die gewählten Formen zu einem Anregungsmittel stärkster Wirkung (K 1, Blatt 50 der Akten). Auch ein Beitrag von Paul Bonatz selbst hat die schöpferischen Eigentümlichkeiten des Bahnhofs prägnant beschrieben, indem er auf die einfachen kubischen Formen ohne sichtbare Dächer, auf die besonderen Gestaltungselemente der Pfeiler und Fenster und die besondere Flächengliederung verwiesen hat (K 2, Blatt 51 der Akten).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Treppenanlage überhaupt urheberrechtlichen Schutz besitzt, denn jedenfalls überwiegen auch insoweit die Abänderungsinteressen der Beklagten (wie nachfolgend im Einzelnen unter VIII ausgeführt). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die eigentlichen gestalterischen Elemente durch den Austausch der Treppe im Jahre 1974 (die geschwungenen seitlichen Wangen und Handläufe sind entfallen, ebenso die Säulen rechts und links der Treppe) nicht mehr vorhanden sind (K 7, Blatt 56.9 und B 34, Blatt 168 der Akten). Der Kläger leitet die Schöpfungshöhe insoweit aus dem harmonischen Erscheinungsbild der Eingangshalle mit einer vorhandenen Treppe her. Schon die Raumwirkung der Eingangshalle (mit oder ohne Treppe) kann eine besondere Gestaltungshöhe begründen, die verändert würde, selbst wenn man daran zweifeln mag, ob hierdurch das Gesamtkunstwerk beeinträchtigt ist.

d. Die Beklagten haben die herausragende Schöpfungshöhe nicht bestritten, sondern ausgeführt, sie würden die hohe Qualität der geschaffenen Architektur anerkennen (Blatt 76 – 77 der Akten). Das Landgericht sei in seiner Entscheidung in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass es sich bei dem Bonatz-Bau um ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk von hohem Rang handelt (Blatt 384, 388 der Akten).

V. Urheberrechtliches Änderungsverbot (rechtliche Vorgaben)

1. Abgrenzung zwischen Entstellungsverbot (§ 14 UrhG) und Änderungsverbot (§ 39 UrhG)

Der Streit über die Abgrenzung zwischen dem Entstellungsverbot nach § 14 UrhG und dem Änderungsverbot gemäß § 39 UrhG kann offen bleiben. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, sieht ein allgemeines urheberrechtliches Änderungsverbot (gegenüber den Nichtwerknutzungsberechtigten) in Anknüpfung an eine Formulierung des Reichsgerichts (RGZ 69, 242 [244]) vom Gesetz stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt und dessen Grundlage im Wesen und Inhalt des Urheberrechts (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 23] – St. Gottfried ; vergleiche auch die praktisch identischen Formulierungen in BGH GRUR 1982, 107 [109] – Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [676] – Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] – Maske in Blau ). Danach gibt es neben den normierten Ansprüchen in §§ 14, 39 UrhG ein allgemeines urheberrechtliches Änderungsverbot (ablehnend demgegenüber Wandkte/Grunert in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 39 Rn. 3: Überlegungen zu einem allgemeinen urheberrechtlichen Änderungsverbot seien seit der Einfügung von § 14 UrhG obsolet).

Frühere Entscheidungen haben ausgeführt, beide Ansprüche stünden selbständig nebeneinander (BGH GRUR 1982, 107 [109] – Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1999, 230 [231] – Treppenhausgestaltung differenziert zwar zwischen § 14 UrhG und § 39 UrhG, stellt aber auch auf das allgemeine urheberrechtliche Änderungsverbot ab; grundlegend zum Verhältnis von §§ 14, 39 UrhG und zum allgemeinen Änderungsverbot Erdmann, FS Piper 1996, 665 [668 f.]). In der Literatur wird auch vertreten, dass die beiden Normen nicht selbständig zu prüfen seien, sondern insgesamt auf den Regelungszusammenhang abzustellen sei (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 39 Rn. 3). Eine scharfe Abgrenzung sei entbehrlich, da bei jeder Beeinträchtigung eines Werkes letztlich eine Interessenabwägung entscheide (Steinbeck GRUR 2008, 988; Goldmann GRUR 2005, 639 [642]).

Die Abgrenzung kann offen bleiben, weil anerkannt ist, dass sowohl im Rahmen des Schutzes vor Entstellungen und anderen Beeinträchtigungen (§ 14 UrhG), als auch im Rahmen von Werkänderungen (§ 39 UrhG) eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, ob ein urheberrechtlicher Integritätsschutz zuzubilligen ist, und im vorliegenden Fall die übrigen Voraussetzungen beider Vorschriften jeweils unstreitig zu bejahen sind.

Der Anspruch aus § 39 UrhG verlangt einen Eingriff in die Substanz und richtet sich gegen den jeweiligen Werknutzungsberechtigten. Ansprüche nach § 14 UrhG erfordern einen Eingriff in den ästhetischen Gesamteindruck und können gegenüber jedermann geltend gemacht werden.

Weil die Ansprüche auch aus § 14 UrhG und dem allgemeinen urheberrechtlichen Änderungsverbot hergeleitet werden, bedarf es keiner Entscheidung zur generellen Anwendbarkeit von § 39 UrhG auf den Architektenvertrag vom 30.05.1913 (Blatt 76 der Akten). Im Übrigen hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass der von den Beklagten zitierte § 132 UrhG nicht einschlägig ist, da die Bestimmung nur für urheberrechtliche Nutzungsverträge gilt (vergleiche nur Braun/Jani in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 132 Rn. 2), hier aber gesetzliche Ansprüche wegen Eingriffen in das geschaffene Werk geltend gemacht werden. Die ausgefeilte Rechtsprechung zu entstellenden Architektureingriffen wäre Makulatur, wenn die Ansicht der Beklagten richtig wäre.

2. Inhalt und Prüfung des urheberrechtlichen Änderungsverbots

Das urheberrechtliche Änderungsverbot besagt, dass der Eigentümer des Werkoriginals grundsätzlich keine in das fremde Urheberrecht eingreifenden Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen darf. Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 23] – St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 [231] – Treppenhausgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [676] – Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] – Maske in Blau ).

a. In einem ersten Prüfungsschritt muss eine Beeinträchtigung des Werks festgestellt werden. Das Änderungsverbot richtet sich gegen eine Verletzung des Bestands und der Unversehrtheit des Werks in seiner konkret geschaffenen Gestaltung, der Begriff der Werkänderung erfordert daher grundsätzlich einen Eingriff in die Substanz der urheberrechtlichen Gestaltung (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 23] – St. Gottfried ; BGH GRUR 1982, 107 [109] – Kirchen-Innenraumgestaltung ). Insoweit reicht es aus, wenn der Betrachter annehmen kann, das (veränderte) Werk stamme vom ursprünglichen Urheber (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 24] – St. Gottfried ), wenn der Eingriff den Raumeindruck verfälscht (BGH GRUR 1999, 230 [231] – Treppenhausgestaltung ), wenn die ästhetische Wirkung des Gebäudes, sein Charakter erheblich verändert wird, eine bedeutsame Umgestaltung erfährt (BGH GRUR 1974, 675 [676 und 677] – Schulerweiterung ).

Eine weitere Abgrenzung ist jedenfalls im konkreten Fall nicht erforderlich, denn es kommt unstreitig zu einem körperlichen und urheberrechtlich relevanten Substanzeingriff.

b. Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob die berechtigten Interessen des Urhebers gefährdet werden. Da eine bloße Gefährdung genügt, ist bereits das Vorliegen der Beeinträchtigung, also jede objektiv nachweisbare direkte oder indirekte Änderung des Werks, ein ausreichendes Indiz für die Eignung einer Gefährdung der berechtigten Urheberinteressen (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 14 Rn. 15; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, § 14 Rn. 15).

c. Der sich aus dem Zusammentreffen der Belange des Urhebers einerseits und der des Eigentümers andererseits ergebende Konflikt ist durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen im konkreten Einzelfall zu lösen wobei das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers an der Erhaltung des Werks und die Interessen des Eigentümers an einer Beeinträchtigung und Veränderung des Werks abzuwägen sind (plakativ: Erhaltungsinteresse versus Änderungsinteresse) (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 25] – St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 [676] – Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] – Maske in Blau ). Das Urheberrecht und das Eigentumsrecht stehen sich insoweit zunächst gleichrangig gegenüber, der Vorrang ist im Wege der Interessenabwägung zu finden (Steinbeck, GRUR 2008, 988; Wedemeyer, FS Piper, 1996, 787 [793]).

aa. Für die Abwägung dieser Interessen hat die Rechtsprechung Kriterien entwickelt. Insoweit lassen sich aber keine starren und allgemeingültigen Regeln aufstellen, welche Änderungen zu gestatten sind; die Interessenabwägung kann zu einem engeren oder weiteren Freiheitsspielraum des Nutzers führen (BGH GRUR 1974, 675 [676] – Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] – Maske in Blau ; Schulze NZBau 2007, 611 [613]). Je nach Art der Werknutzung kann die Interessenabwägung unterschiedlich ausfallen (BGH GRUR 1989, 106 [108] – Oberammergauer Passionsspiele II ).

(1) Der Urheber muss vertraglich eingeräumte Änderungsrechte oder Verwertungszwecke hinnehmen und kann sich insoweit nicht auf sein Erhaltungsinteresse berufen, es sei denn, es wird der unverzichtbare Kern seines Urheberpersönlichkeitsrechts tangiert, beispielsweise durch eine gröbliche Entstellung (BGH GRUR 1971, 269 [271] – Das zweite Mal ; Schulze NZBau 2007, 611 [612]; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 14 Rn. 15; a.A. Wedemeyer, FS Piper, 1996, 787 [791], der auch Entstellungen zulassen will).

(2) Ein maßgeblicher und wesentlicher Abwägungsfaktor ist der individuelle Schöpfungsgrad, der Rang des Werkes, denn das Interesse des Urhebers an der unveränderten Erhaltung seines Werkes wird von der Schöpfungshöhe beeinflusst – je größer die Gestaltungs-, Schöpfungshöhe ist, desto stärker sind die persönlichen Bindungen des Urhebers an sein Werk, ist das Erhaltungsinteresse höher zu bewerten (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 27] – St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 [676] – Schulerweiterung ; Erdmann, FS Piper, 1996, 655 [672]). Je individueller und einmaliger, einzigartiger das Werk ist, desto weniger sind Änderungen zuzulassen.

Die Annahme eines hohen individuellen Schöpfungsgrades darf aber nicht dazu führen, dass Änderungen dann generell ausgeschlossen sind, weil ansonsten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte Interessenabwägung obsolet wäre und dies quasi zu einer enteignungsähnlichen Situation beim Werkeigentümer und Nutzungsberechtigten führen würde. Es gibt keinen absoluten und ausnahmslosen Vorrang des Erhaltungsinteresses bei überragender Schöpfungshöhe oder einzigartigen Werken. Der Vorwurf des Klägers, das landgerichtliche Urteil enthalte insoweit Widersprüche, greift deshalb nicht. Wesen einer Interessenabwägung ist gerade die Gewichtung und Bewertung der maßgeblichen und zu berücksichtigenden Abwägungspunkte.

Das künstlerische Ansehen des Urhebers soll dabei aber nach einer Auffassung in der Literatur keine Rolle spielen (Bullinger in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 14 Rn. 17). Die Rechtsprechung berücksichtigt demgegenüber zu Recht den Rang der Werke auch mit Blick auf das künstlerische Ansehen des Urhebers (BGH GRUR 1989, 106 [107] – Oberammergauer Passionsspiele II , BGH GRUR 1982, 107 [109, 110] – Kircheninnenraumgestaltung ; OLG München GRUR 1986, 460 [461] – Unendliche Geschichte ).

(3) Das Erhaltungsinteresse hängt auch von der Art und dem Ausmaß des Eingriffs ab, beispielsweise auf eine Veränderung der Gesamtwirkung (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 28] – St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 [231 f.] – Treppenhausgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [676] – Schulerweiterung ; Schulze NZBau 2007, 611 [613]). Deshalb ist zu fragen, ob das Werk in seinen wesentlichen Zügen verändert wird (BGH GRUR 1971, 35 [37] – Maske in Blau ). Auch eine Entstellung im Sinne von § 14 UrhG muss sich auf den künstlerischen Gesamteindruck und damit auf die diesen prägenden schutzfähigen Gestaltungselemente beziehen (BGH GRUR 1982, 107 [110] – Kirchen-Innenraumgestaltung ). Wenn Gesamtcharakter, Grundkonzeption und künstlerische Substanz des Werks erhalten bleiben, ist der Eingriff zu dulden (BGH GRUR 1974, 675 [677] – Schulerweiterung ).

(4) Die Urheberinteressen können Jahre und Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers an Gewicht verlieren, sie schwächen sich im Laufe der Jahre immer mehr ab und haben nicht notwendig dasselbe Gewicht wie zu Lebzeiten des Urhebers (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 29] – St. Gottfried ; BGH GRUR 1989, 106 [107] – Oberammergauer Passionsspiele II ; in der Literatur wird auch von Verblassung, Abschwächung gesprochen).

Insoweit sind tatsächliche Feststellungen erforderlich, dass sich das Urheberinteresse verringert hat (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 29] – St. Gottfried ).

(5) Weitere (über die Rechte aus Art. 14 GG hinausgehende) grundrechtlich geschützte Interessen des Eigentümers sind ebenfalls zu beachtende Abwägungskriterien (BGH GRUR 2008, 984 [987 Rn. 30 – 35] – St. Gottfried ).

(6) Der Gebrauchszweck und die bestimmungsgemäße Verwendung des Bauwerks spielen bei Werken der Baukunst eine wesentliche Rolle, denn der Urheber muss mit wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers und des Lebens rechnen. Der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte; er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen ergeben kann (BGH GRUR 2008, 984 [987 Rn. 38] – St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 420 [426] – Verbindungsgang ; BGH GRUR 1974, 675 [676] – Schulerweiterung ). Das soll aber nicht bedeuten, dass stets solche Änderungen erlaubt sind, die der bestimmungsgemäße Gebrauchszweck erfordert, weil sich dann eine Interessenabwägung erübrigen würde – erforderlich ist auch insoweit eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Interessenabwägung (BGH GRUR 1974, 675 [677 f.] – Schulerweiterung ). Insgesamt wird bei Bauwerken den Nutzungsinteressen des Eigentümers aber eine größere Bedeutung zugemessen als bei anderen Werkarten (Schulze NZBau 2007, 611 [613]; Erdmann, FS für Piper, 1996, 655 [670] spricht von einer besonderen Änderungsanfälligkeit und [S. 672] von einem tendenziellen Zurücktreten der Urheberinteressen).

In der Literatur wird ausgeführt, wenn der Gebrauchszweck aufrechtzuerhalten sei, seien Änderungen eher zuzulassen, würden Änderungen aus nutzungserhaltenden, wirtschaftlichen oder technischen Gründen keine erheblichen Entstellungen bewirken, setze sich in der Regel das Eigentümerinteresse durch (Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 39 Rn. 22; Honschek GRUR 2007, 944 [947]; OLG München ZUM 1996, 165 [166] – Dachgauben {juris Rn. 12}). Bauwerke dürften grundsätzlich abgerissen werden, zumal es dem Eigentümer vorbehalten bleiben müsse, mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 14 Rn. 28).

(7) Zu berücksichtigen sind auch Modernisierungsinteressen. Der Bundesgerichthof führt dazu bezüglich einer Operette aus, im Hinblick auf Realitäten (des aufführenden Theaters – räumliche Verhältnisse, Zusammensetzung des künstlerischen Personals) und einen Wandel des Publikumsgeschmacks bestünde ein Modernisierungsspielraum (BGH GRUR 1971, 35 [38] – Maske in Blau ). Ulmer bemerkt dazu, es müsse dem Regisseur gestattet sein, das Stück mit neuen Augen, mit den Augen von heute zu sehen (Ulmer, GRUR 1971, 40 [41]).

(8) Auch wirtschaftliche Gesichtspunkte können von Bedeutung sein, etwa die Veränderung eines Flachdachs in ein geneigtes Dach nach aufgetretenen Wasserschäden (OLG München ZUM 1996, 165 [166] – Dachgauben {juris Rn. 12}; Wedemeyer in FS Piper, 1996, 787 [788]; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 14 Rn. 35).

(9) In die Abwägung dürfen grundsätzlich auch Allgemeininteressen einfließen, allerdings ist insoweit eine differenzierte Betrachtung geboten (vergleiche dazu nachfolgend unter VI. 1.)

(10) Bloße ästhetische und geschmackliche Gründe berechtigen nicht zu einer Veränderung, sie sind gegenüber dem Erhaltungsinteresse des Urhebers unbeachtlich (BGH GRUR 2008, 984 [987 Rn. 36] – St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 [232] – Treppenhausgestaltung ).

bb. Die Abwägung bedarf (ebenso wie die Feststellung der Schöpfungshöhe) nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hier kommt es nicht auf die ästhetischen Feinheiten an, die ein auf dem Fachgebiet arbeitender Fachmann herausfühlt, sondern auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 20] – St. Gottfried ; BGH GRUR 1982, 107 [110] – Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [677] – Schulerweiterung ; BGHZ 24, 55 [68] – Ledigenheim ).

VI. Die einzelnen Berufungsangriffe zu den zu berücksichtigenden Kriterien

1. Berücksichtigungsfähigkeit von Interessen der Allgemeinheit, öffentlichen Interessen

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die von den Beklagten geltend gemachten öffentlichen (insbesondere städtebaulichen) Allgemeininteressen dürften als bloße Drittinteressen im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt werden, kann dem der Senat so nicht folgen. Es ist vielmehr zu differenzieren: Die von den Beklagten geltend gemachten städtebaulichen Gründe (freiwerdende Flächen für ein neues Stadtviertel) sind allerdings aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht relevant. Zu berücksichtigen sind aber die Interessen an einer Modernisierung des Bahnhofs und der Verkehrsinfrastruktur, denn bei Letzteren handelt es sich um eigene Interessen und Pflichten der Beklagten.
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a. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 31.05.1974 eine tatrichterliche Würdigung gebilligt, die öffentliche Interessen berücksichtigt hatte. Die Entscheidung führt dazu aus, dass den Interessen des Schulträgers und der Öffentlichkeit an einer im Rahmen des Gebrauchszwecks liegenden Schulbauerweiterung der Vorrang einzuräumen sei (BGH GRUR 1974, 675 [677] – Schulerweiterung ). Allerdings sind die Interessen der Öffentlichkeit (also die Allgemeininteressen) nur in der Wiedergabe der Gründe des Berufungsurteils genannt (BGH GRUR 1974, 675 [677] – Schulerweiterung ), in der eigenen Würdigung spricht das Urteil des Bundesgerichtshofs nur von den Interessen des Schulträgers (BGH GRUR 1974, 675 [678] – Schulerweiterung ). Es wurde also soweit ersichtlich bislang nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden, dass und in welchem Umfang auch öffentliche Belange und Allgemeininteressen bei der Interessenabwägung von Urheber- und Eigentümerinteressen berücksichtigt werden können, zumal zu bedenken ist, dass ein Schulträger anders als eine privatrechtlich organisierte Aktiengesellschaft, wie dies bei den Beklagten der Fall ist (vergleiche nur Art. 87e GG), per se verpflichtet ist, öffentliche Interessen wie eigene Interessen zu berücksichtigen.

b. Der Senat bejaht die grundsätzliche Möglichkeit der Einstellung von Allgemeininteressen in die vorzunehmende Einzelfallabwägung.

aa. Zwar sind das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers an der Erhaltung des Werks und die Interessen des Eigentümers an einer Beeinträchtigung und Veränderung des Werks (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 25] – St. Gottfried ) gegeneinander abzuwägen, was vordergründig dafür sprechen könnte, dass Drittinteressen insoweit irrelevant sind, nachdem diese dort nicht genannt werden.

bb. Diese Sichtweise lässt aber außer Acht, dass der Eigentümer bei Baumaßnahmen und urheberrechtlich relevanten Veränderungen verpflichtet sein kann, auch öffentliche Belange zu berücksichtigen.

Wenn der Eigentümer (rechtlich) verpflichtet ist, auf Drittinteressen – insbesondere öffentliche Interessen und Belange des Gemeinwohls – Rücksicht zu nehmen (schon im Rahmen des Planungsverfahrens oder durch Vorgaben und Festlegungen des Planfeststellungsbeschlusses), würde eine Nichtberücksichtigung öffentlicher Belange im Rahmen der Interessenabwägung dazu führen, dass der Eigentümer keine Möglichkeit hat, die gegenläufigen Interessenlagen auszugleichen. Denn eine Nichtberücksichtigung entsprechender Interessen könnte dazu führen, dass der Eigentümer einerseits gegenüber dem Urheber verpflichtet wäre, die Sache (hier den Bahnhof) unverändert zu erhalten, während ihn andererseits Vorgaben aus Gründen des Gemeinwohls und öffentliche Interessen zu einer Abänderung zwängen (im Sachverhalt BGH GRUR 1974, 675 – Schulerweiterung beispielsweise die Notwendigkeit einer Erweiterung einer zu klein gewordenen Schule), ohne dass dieser Interessenkonflikt im Rahmen einer wertenden Abwägung aufgelöst werden könnte.

cc. Die vom Eigentümer zu beachtenden öffentlichen Interessen und Gemeinwohlbelange sind deshalb im Rahmen der Abwägung als seine eigenen Interessen einzustellen. Auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung führt dazu, dass die von den Beklagten zu beachtenden Vorgaben und Belange als deren eigene Interessen bei der Abwägung berücksichtigt werden müssen, soweit eine Pflicht zur Beachtung besteht.

c. Allerdings darf die Berücksichtigung von Allgemeininteressen nicht dazu führen, dass diese Allgemeinwohlbelange in der Abwägung stets als besonders schwerwiegend eingeordnet werden (so aber die Beklagten unter Hinweis auf BVerfGE 52, 1 [32]), weil sich ansonsten eine Interessenabwägung weitgehend erübrigen würde (ebenso BGH GRUR 1974, 675 [677 f.] – Schulerweiterung zum Abwägungskriterium des Gebrauchszwecks und der bestimmungsgemäßen Verwendung). Auch insoweit gilt der Grundsatz, dass ein berücksichtigungsfähiges Abwägungskriterium im Rahmen der Einzelfallentscheidung zu gewichten ist.

Im hier zu entscheidenden Fall ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Beklagten im Laufe des Planfeststellungsverfahrens unstreitig die Frage eines urheberrechtlichen Schutzes des Bahnhofs mit keinem Wort thematisiert haben – der Planfeststellungsbeschluss enthält lediglich Ausführungen zu denkmalschutzrechtlichen Belangen, setzt sich aber nicht mit dem unstreitig bestehenden Urheberschutz auseinander. Wer einerseits Urheberrechte (als berücksichtigungsfähige Privatbelange) missachtet, kann sich andererseits nicht ohne weiteres auf überragende Gemeinwohlinteressen berufen.

d. Damit eine Berücksichtigung erfolgen kann, muss aber eine echte (Rechts-) Pflicht zur Berücksichtigung der geltend gemachten öffentlichen Belange bestehen, weil ansonsten die Interessenabwägung durch Schaffung quasi künstlicher Belange manipuliert werden könnte.

aa. Tatsächliche, faktische oder vertraglich übernommene Pflichten zur Berücksichtigung von Allgemeinwohlbelangen haben außer Betracht zu bleiben. Ansonsten könnte sich der Vorhabenträger durch die Übernahme von (urheberrechtlich beeinträchtigenden) Veränderungsverpflichtungen einen ungerechtfertigten Abwägungsvorteil verschaffen. Im vorliegenden Fall wäre beispielsweise die Verpflichtung des Verkaufs des freiwerdenden Gleisgeländes an die Stadt im Rahmen der abgeschlossenen Verträge insoweit ein unzulässiger Vertrag zu Lasten des Urhebers als unbeteiligter Dritter – die städtebaulichen Interessen der Landeshauptstadt Stuttgart können deshalb nicht in die Abwägung zu Lasten des Klägers eingestellt werden, zumal insoweit die abzureißenden Teile überhaupt nicht tangiert sind.

bb. Hier besteht keine eigene (rechtliche) Verpflichtung der Beklagten zur Beachtung von städtebaulichen Belangen. Städtebauliche Interessen verfolgt insoweit allenfalls die an der Finanzierung beteiligte Landeshauptstadt Stuttgart.

(1) Soweit die Beklagten auf Art. 87e GG verweisen, trifft die Verpflichtung zur Beachtung der öffentlichen Gemeinwohlbelange nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut und der Systematik der Norm den Bund (also die Bundesrepublik Deutschland), denn Art. 87e Abs. 4 GG führt aus, der Bund gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit Rechnung getragen wird. Nachdem die Eisenbahnbetriebsunternehmen als Privatunternehmen in privatrechtlicher Form geführt werden, unterliegt die Bahn (also die Beklagten) nicht mehr dem immanenten Gemeinwohlauftrag, der ansonsten staatlicher Verwaltung eigen ist (vergleiche nur Uerpmann in von Münch/Kunig, GGK III, 5. Aufl. 2003, Art. 87e Rn. 10 m.w.N.). Die Eisenbahnunternehmen gehören nicht mehr zu den Grundrechtsverpflichteten.

(2) Auch die Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes (ROG) begründen keine eigenen Pflichten der Beklagten, denn danach sind der Bund und die Länder zur Raumordnung aufgerufen, nicht jedoch ein (wenn auch im Staatseigentum stehendes) privatrechtlich organisiertes Unternehmen. Gleiches gilt für das von den Beklagten zitierte Landesplanungsgesetz, hier sind die oberste Landesplanungsbehörde und die Raumordnungsbehörden zur Planung aufgerufen.

(3) Die Vorgaben des Allgemeinen Eisenbahn Gesetzes (AEG) zur Planfeststellung begründen ebenfalls keine originären Pflichten der Beklagten, denn der Planfeststellungsbeschluss wird durch das Eisenbahnbundesamt erlassen, dieses ist originär und in eigener Zuständigkeit zur Abwägung und Berücksichtigung der maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange verpflichtet, nicht die Beklagten.

(a) Nach § 18 Satz 1 AEG dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn – dazu gehört auch ein Bahnhof – nur dann gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist der Plan eines Vorhabenträgers für ein raumbezogenes (ortsfestes) Vorhaben mit örtlichen oder überörtlichen Auswirkungen. Mit dem Planfeststellungsverfahren wird ein verfahrensrechtliches Instrument bereitgestellt, das für ein komplexes Vorhaben eine einheitliche Gesamtentscheidung einer Behörde ermöglicht. Wesen und Bedeutung der Planfeststellung bestehen darin, dass über ein Vorhaben und seine öffentlich-rechtliche Zulässigkeit in einem Verfahren durch eine Behörde eine einheitliche Sachentscheidung mit umfassender Rechtswirkung und Problembewältigung getroffen wird. Der Planfeststellungsbeschluss ersetzt alle erforderlichen behördlichen Entscheidungen (§ 75 Abs. 1 VwVfG). Da die §§ 72 - 78 VwVfG nur einen allgemeinen, subsidiär geltenden verfahrensrechtlichen Rahmen für Planfeststellungen enthalten, sind die materiell-rechtlichen Maßstäbe für die Zulässigkeit des Vorhabens aus den jeweils einschlägigen Fachplanungsgesetzen herzuleiten, dies ergänzt durch andere Fachgesetze, die – wie z.B. §§ 41, 42 BImSchG – Vorschriften zum Schutze Dritter oder – wie das BNatSchG – Gebote oder Verbote enthalten, die bei der Planfeststellung zu berücksichtigen sind (vergleiche nur Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 72 Rn. 8).

Die in § 1 Abs. 6 BauGB dargestellten öffentlichen und privaten Abwägungsbelange sind daher auch im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu berücksichtigen, zumal die Planfeststellung eine umfassende Problembewältigung erreichen soll, nachdem der Planfeststellungsbeschluss die notwendigen behördlichen Entscheidungen ersetzt (BVerwGE 51, 15 [27]; BVerwGE 48, 56 [68]). Auch § 18 Satz 2 AEG verlangt, dass bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen sind, der ausführliche Katalog in § 1 Abs. 6 BauGB kann insoweit auch als Konkretisierung der abzuwägenden Belange verstanden werden. Planungs- und Vollzugsentscheidungen können danach nicht unabhängig von diesen Vorgaben und losgelöst von Zustimmung und Beteiligung der maßgeblichen Institutionen (Bund, Land, Region, Stadt) und Behörden getroffen werden.

(b) Maßgeblich sind aber nicht die vom Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Planfeststellung abgewogenen oder zu erwägenden Belange, sondern nur die von den Beklagten im Rahmen dieser Planfeststellung zu beachtenden Belange. Deshalb dürfen nur die Punkte in die Abwägung einfließen, welche die Beklagten ihrerseits zu beachten verpflichtet sind. Städtebauliche Belange können also nur insoweit eine Rolle spielen, als sie auch von den Beklagten zu beachten waren. Die Bahn ist aber als Verkehrsinfrastrukturunternehmen nicht verpflichtet, Städtebau zu betreiben (wenn man von den Bahnhofsgebäuden und den notwendigen Gleisanlagen absieht).

Eine direkte Bindung der Beklagten an § 1 Abs. 6 BauGB besteht ebenfalls nicht, denn die Vorschrift richtet sich an die Verantwortlichen der Bauleitplanung, also Planverfasser, nicht an die Beklagten als Bauherrinnen.

Die Beklagten haben lediglich pauschal und allgemein ausgeführt,

– der Umgestaltung liege eine gemeinsame Entscheidung der Beklagten, des Landes Baden-Württemberg und der Landeshauptstadt Stuttgart zugrunde,

– die Beklagten hätten eine Vielzahl von Belangen und Vorgaben zu beachten gehabt,

– die Beklagten hätten sich nicht völlig losgelöst von der Zustimmung der Stadt, des Landes und von behördlichen Genehmigungen für eine beliebige Planung entscheiden können.

Dies genügt angesichts der vorigen Ausführungen nicht, um von einer rechtlichen Bindung hinsichtlich der städtebaulichen Belange auszugehen. Die von den Beklagten geltend gemachten städtebaulichen Belange sind deshalb nicht bei der Abwägung zu berücksichtigen (zur tatsächlichen Relevanz vergleiche auch VIII. 8.).

cc. Die Schaffung einer modernen und funktionsfähigen Verkehrsinfrastruktur ist demgegenüber eine originäre Pflicht der Beklagten. §§ 3, 4 AEG verpflichten die Beklagten dahingehend, dass die Eisenbahn nebst den dazugehörigen Anlagen dem öffentlichen Verkehr dient. Sie sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen, die Bahn und die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu erhalten – dazu gehört auch eine Modernisierung. Danach sind die Beklagten verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer modernen, sicheren und ausreichend dimensionierten Verkehrsinfrastruktur gehören.

2. Pflicht zur Prüfung von weniger einschneidenden Planungsvarianten

Eine Pflicht zur Prüfung von weniger einschneidenden Planungsvarianten besteht entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Im Rahmen der Interessenabwägung ist nur die von den Beklagten konkret gewählte Planung zu bewerten. Es kommt also nicht darauf an, ob andere Wettbewerbsvorschläge den Erhalt der Flügelbauten vorgesehen haben oder ob eine Umplanung technisch möglich ist und welchen Aufwand diese erfordert. Der Eigentümer definiert, welche Planungsvariante in die Abwägung einzustellen ist.

Zwar muss der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks bei Abänderungen grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen. Wenn der Eigentümer sich aber für eine bestimmte Lösung entschieden hat, geht es bei der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem Urheber die geplanten konkreten Änderungen des Bauwerks zumutbar sind. Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht mehr von entscheidender Bedeutung (BGH GRUR 2008, 984 [988 Rn. 39] – St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 [678] – Schulerweiterung ; ablehnend Bielenberg GRUR 1974, 678 f., der ausführt, es sei dem Eigentümer zuzumuten, die schonendere Lösung zu wählen oder auf den Eingriff zu verzichten). Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht die Überlegung, dass es nicht die Aufgabe des Gerichts sein kann, verschiedene Planungsvarianten zu bewerten und damit an die Stelle des Vorhabenträgers zu treten.

Danach ist für die Interessenabwägung die konkret geplante Änderung des Bauwerks zugrunde zu legen, andere Lösungen bleiben außer Betracht. Soweit der Kläger hier aus dem Begriff „zumutbar“ (….ob die geplanten konkreten Änderungen des Bauwerks zumutbar sind ….) etwas anderes herleiten will, wird damit nur umschrieben, dass die Interessenabwägung zugunsten oder zuungunsten des Urhebers ausgehen kann, letzteres, wenn die Änderung zumutbar und deshalb hinzunehmen ist.

3. Abschwächung der Urheberrechte durch Zeitablauf als Kriterium für die Interessenabwägung

Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers geht der Senat davon aus, dass bei der Interessenabwägung eine Abschwächung der Urheberrechte durch Zeitablauf angenommen werden kann.

Soweit dem in der Literatur (und vom Kläger) entgegen gehalten wird, dies widerspreche der monistischen Konzeption des Urheberrechts als einheitliches, materielle und ideelle Interessen vereinendes Recht und der klaren Regelung zur Schutzdauer (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 12 Rn. 8; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, vor § 12 ff. Rn. 10; Obergfell, GRURPrax 2010, 233 [236]), kann dem der Senat nicht folgen. Es handelt sich insoweit um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wobei der Bundesgerichtshof zutreffend auf die Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht hinweist. Dies zeigt beispielsweise aber auch das Institut der Verwirkung. Es liegt auf der Hand, dass ein Recht im Laufe der Zeit Veränderungen unterworfen sein kann. Das landgerichtliche Urteil hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die angeordnete Schutzdauer nicht bedeutet, dass keine Abwägung erfolgen darf. Die Schutzfrist des § 64 UrhG wird hierdurch auch nicht in Frage gestellt oder entwertet, es geht vielmehr um die Intensität des Urheberpersönlichkeitsrechts im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung.

VII. Beeinträchtigung des Werks, Gefährdung der berechtigten Urheberinteressen

Die geplanten Arbeiten tangieren die Substanz des Bauwerks und bewirken eine erhebliche Veränderung des ästhetischen Gesamteindrucks, die die berechtigten Urheberinteressen gefährden.

VIII. Zur Abwägung der gegenläufigen Interessen

Trotz der erheblichen Schöpfungshöhe und des überragenden Rangs des Werkes, weshalb grundsätzlich ein hohes Erhaltungsinteresse des Urhebers besteht und trotz des erheblichen Eingriffs in das Gesamtbauwerk überwiegen die Eigentümerinteressen der Beklagten. Das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers Paul Bonatz tritt hinter dem Veränderungsinteresse der Beklagten zurück. Maßgeblich und wesentlich ist insoweit, dass nach der vorliegenden Planung die berechtigten Modernisierungsinteressen der Beklagten bei dem Bahnhof als Zweck- und Verkehrsbau – Änderung des Kopfbahnhofs in einen Durchgangsbahnhof – nur mit einem Abriss der Seitenflügel und einer Veränderung der Treppenanlage in der großen Schalterhalle erreicht werden können, da der Durchgangsbahnhof die Seitenflügel durchsticht und die Treppenanlage nicht mehr als Zugang zu den Bahngleisen dienen kann. Für die konkret geplante Ausführung ist der Abriss zwingend erforderlich, um einen Durchgangsbahnhof schaffen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Urheberinteressen angesichts der verbleibenden Schutzdauer von 16 Jahren erheblich an Gewicht verloren haben und dass die Beklagten mit dem Umbau des Bahnhofs ihrer öffentlichen Pflicht genügen, der Allgemeinheit eine moderne Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung zu stellen.

Die geltend gemachten städtebaulichen Belange sind für die vorzunehmende Interessenabwägung demgegenüber nicht relevant.

1. Vertraglich eingeräumte Änderungsrechte oder Verwertungszwecke

Die Beklagten können sich allerdings nicht auf (ausdrücklich oder konkludent) eingeräumte vertragliche Änderungsrechte berufen, sie machen dies letzten Endes auch nicht geltend. In der Sache wird lediglich vorgetragen, der Architektenvertrag ergebe, dass schon dem eigentlichen Urheber Bonatz klar war, dass es zu Änderungen kommen kann, er selbst habe beim Wiederaufbau nach der Zerstörung und der Anbringung des Sterns auf dem Turm eine pragmatische Haltung eingenommen (Blatt 125, 127 der Akten). Der Kläger hat eingeräumt, dass sein Großvater offen für Änderungen gewesen sei, er wäre aber sicher nicht mit der geplanten „Entstellung und Verstümmelung“ einverstanden gewesen (Blatt 207 der Akten).

Ausweislich § 5 des Architektenvertrages vom 14./30.05.1913 – weitere Regelungen zu Änderungen des Bauwerks enthält der Vertrag nicht – hatten sich die Architekten verpflichtet, Umarbeiten der Pläne bei notwendigen Änderungen des Bauwerks „im Laufe der Bauzeit“ ohne eine besondere Vergütung zu übernehmen (B 33, Blatt 167.5 der Akten). Schon nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarung sind lediglich Änderungen während der Bauzeit geregelt worden. Zudem ist diese Vereinbarung als eine Ausnahme von der Regel eng auszulegen, denn das Urheberrecht geht als Regel von einem grundsätzlichen Änderungsverbot aus, das nur ausnahmsweise durchbrochen werden darf (s.o. unter V. 1.).

Da der Wegfall der Seitenflügel und die Abänderung der Treppenanlage weitreichende Eingriffe in den ursprünglichen Bestand des Gesamtbauwerks enthalten und keine Feststellungen mehr möglich sind, inwieweit Paul Bonatz tatsächlich mit solchen Änderungen einverstanden gewesen wäre (er empfand unstreitig schon den Mercedesstern als „dégoutant“), eine Entscheidung könnte insoweit lediglich auf Mutmaßungen beruhen, kann die Beklagte daraus keine Recht herleiten.

Vertraglich eingeräumte Änderungsrechte oder ein unspezifisches Einverständnis können deshalb im Rahmen der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden. Unabhängig davon ist aber festzuhalten, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass Paul Bonatz gegenüber Änderungen grundsätzlich offen war (Streit besteht nur über die Reichweite seiner Änderungstoleranz).

2. Individueller Schöpfungsgrad, überragende Schöpfungshöhe

Bei dem Bahnhofsgebäude handelt es sich um ein Werk der Baukunst mit einer hohen schöpferischen Qualität, der Kläger beruft sich deshalb zutreffend auf ein hohes Erhaltungsinteresse. Der Senat hat bereits festgestellt (s.o. unter IV. 2.), dass es sich bei dem gesamten Bahnhofsgebäude um ein außergewöhnliches Werk der Baukunst handelt, das weit über das durchschnittliche Architektenkönnen hinausgeht und eine überragende Schöpfungshöhe aufweist. Es handelt sich um einen wichtigen Großbau der Architektur des beginnenden 20. Jahrhunderts, der Urheber Paul Bonatz („wichtigste Bauaufgabe meines Lebens“; K 1, Blatt 50.5 der Akten) und die Fachwelt schätzen den Bahnhof als dessen Hauptwerk ein. In einem Zeitungsartikel der Süddeutschen Zeitung vom 26.11.2009 (K 4, Blatt 53.2 der Akten) wird aus einem Schreiben des Internationalen Rats für Denkmalpflege (Beratergremium der Unesco bezüglich der Welterbeliste) zitiert, wonach der Bahnhof zu den vier wichtigsten Bahnhofsgebäuden Europas gehöre.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist deshalb von einem hoch zu bewertenden Erhaltungsinteresse auszugehen.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch auf architekturgeschichtliche sowie denkmalschutzrechtliche Belange verweist und auf die zentrale städtebauliche Bedeutung des Gesamtgebäudes abstellt (Blatt 36 – 37 der Akten), haben die Beklagten zutreffend darauf hingewiesen, dass städtebauliche und kulturpolitische Belange nicht berücksichtigt werden können, da im Rahmen der Abwägung lediglich die urheberrechtspersönlichen Belange maßgeblich sind. Denn die Beurteilung der Werkqualität und die Interessenabwägung sind durch das jeweilige Gericht vorzunehmen (s.o. V. 2. c. und die dortigen Nachweise).

3. Art und Ausmaß des Eingriffs

Bei den geplanten (und begonnenen) Baumaßnahmen handelt es sich um wesentliche Änderungen mit erheblichen Auswirkungen auf die Gesamtwirkung des Bauwerks.

a. Der Abriss der Seitenflügel und der Wegfall der Treppe bewirken schwerwiegende und endgültige Eingriffe in die Integrität des Gesamtgebäudes. Dessen Gesamteindruck, der ja gerade auch durch die Kombination der verschiedenen kubischen Formen mit unterschiedlichen Größen charakterisiert wird (s.o. IV. 2.), geht unwiederbringlich verloren. Die einrahmende und abgrenzende Funktion der Flügel entfällt und ist zukünftig nicht mehr wahrnehmbar. Dies gilt auch für die Treppenanlage der großen Schalterhalle.

b. Soweit die Parteien darüber streiten, ob dennoch im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden kann, dass Teile des Bauwerks erhalten werden, ist dieser Streit nicht zielführend.

aa. Der Kläger führt insoweit aus, das Bauwerk werde zum Torso amputiert und verstümmelt, das Gebäude unersetzbar beschädigt (Blatt 40, 194 der Akten). Der Gesamteindruck des Werkes lebe von der Komposition der einzelnen Bauelemente, die jeweils unterschiedliche Volumina aufweisen, sich aber zu einem großen Ganzen zusammenfügen (Blatt 33 der Akten). Die Seitenflügel seien Integrationsklammern und vermittelten dem Bau Stabilität und Dichte (Blatt 33 der Akten), der Gesamteindruck werde durch den Abbruch zerstört (Blatt 33, 194 der Akten); der Bahnhof sei eine architektonische Gesamtheit und könne nicht in einen Hauptteil und Seitenflügel zerlegt werden (Blatt 194 der Akten), die Seitenflügel hätten nicht nur eine funktionale Bedeutung als Einfassung des Gleisbettes, sondern auch die Funktion der Abtrennung von Schlossgarten (Südflügel) und als Anschluss zur Kopfseite der Kopfbahnsteighalle (Nordflügel) (Blatt 195 f. der Akten), sie seien integrale Bestandteile der städtebaulich eingebundenen Architektur (Blatt 246 der Akten).

Die Beklagten halten dem entgegen, der architektonisch wichtigste Teil des Bonatz-Baus bleibe erhalten (Blatt 77 der Akten), die Änderung des Kopfbahnhofs in einen Durchgangsbahnhof führe zu einem Verlust des funktionalen Bezugs und der Bedeutung der Seitenflügel (Blatt 77, 84 der Akten) – die Seitenflügel müssten als Folge der funktionalen Änderung des Kopfbahnhofs in einen Durchgangsbahnhof weichen (Blatt 81, 100 der Akten).

bb. Es trifft zwar zu, dass Art und Ausmaß eines Eingriffs auch objektiv gemessen werden können, indem die wegfallenden und die bestehen bleibenden Bauvolumina gemessen werden (ein wesentlicher Eingriff würde dann Volumenbeeinträchtigungen von jedenfalls mehr als 50% erfordern), damit wird aber das maßgebliche Ziel einer Abwägung der verschiedenen Interessen verfehlt. Denn es geht bei der Frage nach Art und Ausmaß des Eingriffs um Wertungskriterien, was sich schon allein daraus ergibt, dass die Rechtsprechung auf eine Veränderung der Gesamtwirkung, auf den künstlerischen Gesamteindruck und die diesen prägenden schutzfähigen Gestaltungselemente, also auf wertende Begriffe abstellt, die Spielräume zulassen.

Der Vorwurf der Berufung, das Urteil des Landgerichts enthalte insoweit widersprüchliche Feststellungen, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Es ist nach den gemachten Ausführungen durchaus zulässig, nach einem festgestellten schweren Eingriff die damit zusammenhängende Frage der Eingriffsintensität zu erörtern und diese in die Interessenabwägung einzustellen.

cc. Trotz des Abrisses von erheblichen Teilen des Gesamtgebäudes bleiben auch wesentliche und architektonisch bedeutende Teile des Bauwerks erhalten. Denn der Bahnhof wird nicht nur durch die Seitenflügel, sondern vor allem auch durch die Bahnsteighallen und den großen Turm charakterisiert.

Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Veränderung des Konzepts vom Kopfbahnhof zum Durchgangsbahnhof jedenfalls die Funktion der Flügelbauten als Abgrenzungsbau zu den Gleisanlagen entbehrlich macht.

4. Abschwächung der Urheberinteressen wegen Ablaufs der Schutzdauer

Das infolge der hohen schöpferischen Qualität und des Umfangs des Eingriffs anzunehmende hohe Erhaltungsinteresse wird durch eine Abschwächung der Urheberinteressen relativiert, denn nach einem Ablauf von mehr als ¾ der Schutzdauer (54 von 70 Jahren) hat das Erhaltungsinteresse nicht mehr dasselbe Gewicht wie noch zu Lebzeiten des Architekten Paul Bonatz. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, eine Abschwächung komme generell nicht in Betracht, wird auf die obigen Ausführungen unter VI. 3. Bezug genommen.

a. Der Urheberschutz endet wegen § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers Bonatz (dieser verstarb am 20.12.1956), also am 31.12.2026, da es sich um eine Jahresfrist handelt (§ 69 UrhG). Wegen § 129 UrhG gilt auch insoweit der seit 1965 auf 70 Jahre verlängerte Urheberschutz (vergleiche nur Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, vor §§ 64 ff. Rn. 9 und § 64 Rn. 5).

b. Unabhängig von der sicherlich hohen Bedeutung des Bahnhofs für seinen Urheber Paul Bonatz – er schrieb in einem Brief vom 19.06.1949 anlässlich des Wiederaufbaus, für ihn handle es sich um die wichtigste Bauaufgabe seines Lebens (Blatt 12 der Akten und K 1, Blatt 50.5 der Akten) und schilderte den Bau des Bahnhofs als das wichtigste Kapitel für seine Entwicklung als Baumeister (Blatt 15 der Akten) – sowie unabhängig von der Erhaltung der Erinnerung durch die bloße Präsenz des imposanten Gebäudes, welches auch als Bonatz-Bau bezeichnet wird, führt die Tatsache, dass der Tod des Urhebers nunmehr 54 Jahre zurückliegt, zu einer Abschwächung und Relativierung der Urheberrechte. Denn im Laufe eines so langen Zeitraums tritt die Verbindung eines Gebäudes mit seinem geistigen Schöpfer naturgemäß immer mehr in den Hintergrund. Im Rahmen der Interessenabwägung haben die Erhaltungsinteressen des Urhebers nicht mehr notwendig dasselbe Gewicht wie zu seinen Lebzeiten, zumal angesichts des Alters des Gebäudes auch Modernisierungs- und Veränderungsinteressen bestehen können.

5. Gebrauchszweck und bestimmungsgemäße Verwendung – Notwendigkeit von Veränderungen

a. Da es sich bei dem Bahnhofsgebäude um einen Zweckbau handelt, denn er soll in erster Linie seinen Nutzern als Verkehrsbauwerk dienen (und ist erst in zweiter Linie Kunstwerk), die Beklagten insoweit berechtigte Modernisierungsinteressen sowie veränderte Nutzungsbedürfnisse geltend machen können und der Abriss der Flügel und der Treppenanlage für die geplante Veränderung erforderlich (notwendig) ist, treten im Rahmen der Interessenabwägung die durch den Zeitablauf relativierten Urheberinteressen hinter den Eigentümerinteressen der Beklagten zurück. Der Bahnhof ist anders als ein Gemälde oder eine Skulptur nicht nur nach rein künstlerischen Ideen gestaltet (auch wenn er als Ganzes ein Kunstwerk ist), seine Gestaltung folgt vielmehr auch technischen und funktionalen Anforderungen. Dieser Zweck begründet die Notwendigkeit der geplanten baulichen Veränderungen.

b. Der Vortrag des Klägers, technisch sei die Erhaltung der Flügelbauten trotz der geplanten Änderung in einen Durchgangsbahnhof ohne weiteres möglich (Blatt 202 der Akten), ist unbeachtlich, denn der Kläger hat eingeräumt, dass eine Erhaltung der Flügelbauten erhebliche Umplanungen erfordern würde und der planfestgestellte Entwurf nicht in dieser Form realisiert werden könnte. Im Termin vor dem Senat hat der Kläger wörtlich ausgeführt, es sei richtig, dass der Ingenhoven-Entwurf nicht eins zu eins umgesetzt werden kann, wenn man die Flügelbauten erhält. Der Kläger führt weiter aus, dass die Statik des Dachs die Flügelbauten nicht tragen könnte und diese durchstochen werden. Nach bisheriger Planung sind deshalb die Seitenflügel unstreitig zu beseitigen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist aber nur die geplante konkrete Änderung zu bewerten, es kommt also nicht darauf an, ob es weniger einschneidende Alternativen gibt (s. o. VI. 2.).

aa. Der Kläger hat auf den Vortrag der Beklagten, die Veränderungen seien erforderlich, um das Gebäude den Gegebenheiten des neuen Durchgangsbahnhofs anzupassen (Blatt 68 der Akten), das Dach des Tiefbahnhoftroges, die fragile Deckenkonstruktion mit den Lichtaugen könne die Flügelbauten statisch nicht tragen (Blatt 84, 100, 233 der Akten und Seite 252 ff. der Anlage B 20 = Planfeststellungsbeschluss, zitiert auch auf Blatt 105 der Akten), ausgeführt, technisch sei die Erhaltung der Flügelbauten ohne weiteres möglich (Blatt 181, 197, 202 der Akten), es bestehe keine zwingende Notwendigkeit, wegen Stuttgart 21 die Flügelbauten abzureißen (Blatt 40, 181, 197, 247 der Akten). Der Kläger zieht insoweit auch aus den Abläufen der Ausschreibung und der Vergabe den Schluss, dass es nur um ein städtebauliches Immobilienprojekt, um städtebauliche Belange gehe (Blatt 23 ff., 199 ff. der Akten).

bb. Demgegenüber hat der Kläger aber schon im Anhörungsverfahren und auch in öffentlichen Äußerungen eingeräumt, dass die Konzeption der vorliegenden Planung die Erhaltung der Flügelbauten nicht erlaube (B 1, Blatt 136 der Akten: „Die generelle Konzeption der vorliegenden Planung erlaubt die Erhaltung der Flügelbauten nicht.“; B 44, Blatt 240 der Akten, Presseartikel der Stuttgarter Nachrichten vom 19.04.2010: Kläger: „Wenn man strikt an der Schalendecke mit den Lichtaugen von Ingenhoven festhält, geht es nicht. Lichtaugen und Seitenflügel lassen sich nicht sinnvoll unter einen Hut bringen.“). Er trägt im Prozess selbst vor, dass der Durchgangsbahnhof die Flügelbauten unterfährt beziehungsweise durchsticht (Blatt 23) und hat die Richtigkeit der von den Beklagten vorgelegten Computeranimation nicht in Abrede gestellt (deren Richtigkeit ist also gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig), wonach die Decken der Bahnhofshalle bis über das Erdgeschoss der Flügel hinausgehen und die Züge nicht unter den Flügelbauten hindurch kommen würden (B 23, Blatt 157 der Akten). Auch der dazugehörige Sachvortrag des Hineinragens der Fundamente und der unteren Geschosse der Seitenflügel in die neue Bahnhofshalle (Blatt 104, 234) ist nicht bestritten, dies ergibt sich sogar positiv aus der vom Kläger vorgelegten Anlage K 8 (Blatt 58 der Akten). Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang auch vor, dass eine Abfangung und punktuelle Lastabtragung der Flügelbauten erforderlich wäre (Blatt 40 der Akten), also (erhebliche) Umplanungen und Veränderungen der gewählten Lösung erforderlich wären. Er räumt ein, dass das Dach des vorgesehenen Bahnhofs (statisch) nicht ausreicht, um die Belastungen der Flügelbauten aufzunehmen (Blatt 203 der Akten). In einem Interview und einem Modifizierungsvorschlag hat der Kläger dazu ausgeführt, dass die Erhaltung der Seitenflügel eine Verringerung der Höhe der Bahnhofshalle voraussetzen würde (B 44, Blatt 240 der Akten, Presseartikel der Stuttgarter Nachrichten vom 19.04.2010: „Unter den Flügeln und außerhalb würde die Höhe der Bahnhofshalle auf das Durchfahrtsmaß für Züge reduziert.“; K 8, Blatt 58 der Akten: „Konsequenz aus Pkt. 1: Absenkung der Bahnsteighalle“).

cc. Die Unvereinbarkeit der Planungen mit den vorhandenen Seitenflügeln ergibt sich aus den folgenden Animationen, die von den Beklagten als Anlage B 23 vorgelegt wurden:

dd. Dass die Änderung der im Original nicht mehr vorhandenen Treppenanlage notwendig ist, ergibt sich ebenfalls aus der geänderten Funktion des Bahnhofs. Denn die Treppe kann durch die tiefer gelegten Bahngleise nicht mehr ihre Funktion als Zugang zu den Bahngleisen erfüllen, was sich ohne weiteres aus der von den Beklagten vorgelegten Visualisierung ergibt (B 36, Blatt 170 der Akten). Der Kläger stellt dies nicht in Abrede, denn er trägt selbst vor, dass der Zugang zu den Bahnsteigen über die Treppe wegen der tiefer gelegten Gleise nicht mehr nötig ist (Blatt 27 der Akten). Zudem ist der Abriss der Treppe funktional erforderlich, um den nach dem Umbau zu erwartenden Personenströmen zur künftigen Bahnhofshalle gerecht zu werden (Blatt 131 der Akten).

ee. Danach steht für den Senat fest, dass

– für eine Erhaltung der Flügelbauten und der Treppenanlage erhebliche Änderungen der Planungen erforderlich wären,

– die Dachkonstruktion des Tiefbahnhofs die Seitenflügel statisch nicht tragen kann,

– die Seitenflügel in den neuen Tiefbahnhof hineinragen, diesen durchstechen, weshalb die Flügelbauten einer Änderung des Gebrauchszwecks entgegenstehen,

– die bisherige Funktion der Treppenanlage als Zugang zu den Gleisen entfällt.

Entgegen der Auffassung des Klägers und einer Äußerung in der Literatur (Obergfell GRURPrax 2010, 233 [235]) ist danach der Abriss der Seitenflügel notwendig und erforderlich. Davon ist ersichtlich auch das Landgericht ausgegangen (vergleiche das Urteil unter II. 7. c), Seite 37 ff. = Blatt 304 ff. der Akten). Der klägerische Vorwurf von fehlenden oder unzureichenden Feststellungen ist deshalb nicht nachvollziehbar.

c. Im Rahmen der Interessenabwägung ist maßgeblich zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der veränderte Gebrauchszweck – Änderung des Durchgangsbahnhofs in einen Tiefbahnhof aufgrund geänderter Verkehrsbedürfnisse und eines berechtigten Interesses zur Modernisierung des ca. 90 Jahre alten Bahnhofs – in Verbindung mit der Notwendigkeit der Veränderungen wegen der entschiedenen Planungsvariante und der Tatsache, dass es sich bei einem Bahnhof in erster Linie um einen Zweckbau handelt, eine Veränderung erforderlich machen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der funktionale Zweck der Seitenflügel (zumindest teilweise) entfallen wird. Die Seitenflügel haben beim Stuttgarter Hauptbahnhof neben dem Zweck einer Abgrenzung zum Schlossgarten hin (Südflügel) und des Anschlusses zur Kopfseite der Kopfbahnsteighalle hin (Nordflügel) (so auch der Klägervortrag, Blatt 195 f. der Akten), weiter die Funktion einer Einfassung der Gleise des Kopfbahnhofs. Funktion und Bedeutung lassen sich instruktiv den vorgelegten Luftbildern (z.B. Blatt 17, 18 der Akten) entnehmen. Der Kläger hat selbst in einem Presseinterview die Seitenflügel als sich zum Empfang der Züge öffnende Arme gesprochen (B 43, Blatt 239 der Akten). Die Einfassungs- und Abgrenzungsfunktion entfallen aber durch den Wegfall des Kopfbahnhofs. Die tiefer gelegten Gleise und der neue Tiefbahnhof müssen nicht mehr umfasst werden.

Die Seitenflügel und die Treppenanlage sind für das neue Bahnhofskonzept nicht mehr erforderlich, sie stehen diesem sogar im Weg. Gerade bei einem Zweckbau sind aber auch bei hoher Schutzwürdigkeit die Eigentümerinteressen vorrangig.

6. Modernisierungsinteressen

Das Bestehen eines Modernisierungs- und Veränderungsinteresses hat der Kläger ausdrücklich zugestanden, denn er trägt vor, die Klage richte sich nicht gegen die Umwandlung in einen Durchgangsbahnhof (Blatt 2, 428 der Akten), er streite nicht gegen das Projekt Stuttgart 21 (Blatt 249, 428 der Akten). Der Vortrag der Beklagten, dass der ca. 90 Jahre alte Bahnhof als Zweckbau weiterentwickelt werden müsse, es bestehe im Hinblick auf geänderte Anforderungen der Verkehrsinfrastruktur und geänderte Verkehrsbedingungen ein Modernisierungsinteresse (Blatt 78, 82 – 83, 87 der Akten), der bestehende Kopfbahnhof könne das vorgesehene Betriebskonzept nicht bewältigen (Blatt 83 der Akten), ist ebenfalls nicht bestritten worden, also gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden. Die Beklagten haben vorgetragen, es gehe um die Bereitstellung einer langfristig leistungsfähigen Schieneninfrastruktur, die Einbindung der Neubaustrecke und des Bahnknotens in das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz, eine Erhöhung der Streckenleistungsfähigkeit, die Verbesserung der Verkehrsanbindung. Diese Ziele, deren Definition Sache der Beklagten ist, erfordern einen Durchgangsbahnhof, an den das Gebäude angepasst werden muss. Die Bahnhofsanlage soll auch aus Gründen des Lärmschutzes unterirdisch errichtet werden (Blatt 82 – 83, 87, 399 – 400 der Akten). In seiner Replik auf die Berufungserwiderung führt der Kläger dazu aus, er führe keinen Kampf gegen das Bahnprojekt Stuttgart 21, keinen Kampf gegen die Umwandlung des Kopf- in einen Durchgangsbahnhof und keinen Kampf gegen die Integration des Bahnhofs in das neue Schieneninfrastrukturkonzept. Die von den Beklagten geltend gemachten Modernisierungsinteressen hinsichtlich des Bahnhofsgebäudes sind damit eingeräumt worden und können deshalb bei der Interessenabwägung zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden.

Soweit der Kläger aus den Abläufen schlussfolgernd vorträgt, im Vordergrund stünden andere – städtebauliche – Motive, es gehe tatsächlich um ein Immobilienprojekt (die Beklagten tragen vor, dass diverse Ziele verfolgt werden), machen die Beklagten jedenfalls auch berechtigte Modernisierungsinteressen geltend. Das Urheberrecht darf insoweit aber nicht dazu führen, dass Bauwerke von der technischen Weiterentwicklung gänzlich ausgeschlossen werden (ebenso Goldmann GRUR 2005, 639 [643]).

7. Wirtschaftliche Gesichtspunkte

Der Kläger hat ausdrücklich eingeräumt, dass bei einem Erhalt der Seitenflügel und der Treppenanlage erhebliche Umplanungen erforderlich sind, ist aber der Meinung, hierdurch werde das Gesamtprojekt billiger (Blatt 40 f. der Akten). Ungeachtet der Tatsache, dass Änderungen bei derartigen Großprojekten erfahrungsgemäß nahezu immer mit erheblichen Mehrkosten verbunden sind (die Beklagten sprechen pauschal von mehreren 100 Mio. EUR; Blatt 111 der Akten), steht angesichts der Ausführungen unter 6. fest, dass der Vorschlag des Klägers nicht realisierbar ist, weil die Dachkonstruktion des Tiefbahnhofs die Seitenflügel nicht trägt. Letzten Endes kommt es darauf aber nicht an, denn in die Interessenabwägung ist nur die konkret geplante und ausgewählte Variante einzustellen (s.o. VI. 2.) – auf die Kosten einer Umplanung kommt es deshalb nicht an.

8. Allgemeininteressen und öffentliche Interessen – Hier: städtebauliche Belange

Die geltend gemachten städtebaulichen Belange sind aus Rechtsgründen nicht in die Abwägung einzustellen (s.o. VI. 1.). Ferner sind sie aus tatsächlichen Gründen nicht relevant.

Die von den Beklagten geltend gemachten öffentlichen Interessen betreffen nicht den Abriss der Seitenflügel und die Umgestaltung der Treppenanlage. Die Seitenflügel und die Treppe müssen nicht für die geplante städtebauliche Entwicklung abgerissen werden, die Entwicklung soll vielmehr ganz überwiegend auf den dahinter liegenden freiwerdenden Gleisflächen erfolgen, betrifft also nicht den eigentlichen Umbau des Bahnhofs. Soweit der Wegfall der Seitenflügel erfolgt, weil auf diesem Gelände Parkflächen entstehen sollen, kann dies vernachlässigt werden. Die Flügel betreffen offensichtlich einen unerheblichen Teil der freiwerdenden Flächen (K 7, Blatt 56.6, B 5 Blatt 140 und B 16, Blatt 150 der Akten stellen bildlich dar, dass im Bereich der Flügel der unterirdische Bahnhof entsteht). Ein irgendwie gearteter städtebaulicher Gewinn bezüglich des Abbruchs der Seitenflügel ist danach nicht erkennbar. Hinsichtlich der Treppenanlage ist dies erst recht nicht nachvollziehbar. Diese liegt im Inneren des Gebäudes und tangiert deshalb keine städtebaulichen Belange.

9. Allgemeininteressen und öffentliche Interessen – Hier: Schaffung einer modernen Verkehrsinfrastruktur

Insoweit wird auf die Ausführungen unter 6. zu den Modernisierungsinteressen Bezug genommen, es handelt sich in der Sache um die gleichen Interessen.

10. Gesamtabwägung – Zusammenfassung

Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass wegen der hohen Schöpfungshöhe und des überragenden Rangs des Werkes grundsätzlich ein hohes Erhaltungsinteresse des Urhebers besteht und von einem erheblichen Eingriff in das Gesamtbauwerk auszugehen ist. Dennoch überwiegen im vorliegenden Sachverhalt die Eigentümerinteressen der Beklagten. Das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers Bonatz tritt deshalb hinter dem Veränderungsinteresse der Beklagten zurück. Maßgeblich und wesentlich ist insoweit, dass die Modernisierungsinteressen der Beklagten bei dem Bahnhof als Zweck- und Verkehrsbau – Änderung des Kopfbahnhofs in einen Durchgangsbahnhof – nach der vorliegenden Planung nur mit einem Abriss der Seitenflügel und einer Veränderung der Treppenanlage in der großen Schalterhalle erreicht werden können, da der Durchgangsbahnhof die Seitenflügel durchsticht und die Treppenanlage nicht mehr als Zugang zu den Bahngleisen dienen kann. Der Abriss ist daher zwingend erforderlich, um diesen Durchgangsbahnhof schaffen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Urheberinteressen angesichts der verbleibenden Schutzdauer von 16 Jahren erheblich an Gewicht verloren haben und dass die Beklagten mit dem Umbau des Bahnhofs ihrer öffentlichen Pflicht genügen, der Allgemeinheit eine moderne Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung zu stellen.

Die geltend gemachten städtebaulichen Belange sind für die vorzunehmende Interessenabwägung demgegenüber nicht, jedenfalls nicht in entscheidungserheblichem Umfang, relevant.

C. Nebenentscheidungen

I. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 709, 711 ZPO.

II. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Es handelt sich zwar um einen Sachverhalt, der angesichts der Diskussion um das Projekt eine sehr breite Öffentlichkeitswirkung entfaltet, die maßgeblichen rechtlichen Probleme sind aber höchstrichterlich geklärt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann (BGHZ 159, 135 [137]; BGHZ 151, 221 [223]). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (BGHZ 159, 135 [138]). Das ist nicht der Fall.

III. Für die Streitwertfestsetzung sind folgende Überlegungen maßgeblich:

1. Dem Kläger geht es um den Erhalt des Werks aus ideellen Belangen (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 48 GKG Rn. 12 unter dem Stichwort Urheberrecht). Sein Interesse an der Unterlassung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu bewerten. Angesichts der vom Kläger geschilderten hohen Bedeutung des Werks und seinem großen Interesse besteht kein Anlass, hinsichtlich des gestellten ursprünglichen Unterlassungsantrags von der Streitwertangabe der Klageschrift abzuweichen.

2. Mit dem geänderten Antrag auf Wiederaufbau des Nordflügels macht der Kläger insoweit einen vermögensrechtlichen Schadenersatzanspruch oder Beseitigungsanspruch geltend. § 48 Abs. 2 GKG ist insoweit ebenfalls anzuwenden, denn es geht weiter um den ererbten urheberrechtlichen Anspruch, der nicht auf einen vermögenswerten Vorteil gerichtet ist.

a. Für die Abgrenzung zwischen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten kommt es auf die Rechtsnatur des Anspruchs an, den der Kläger geltend macht, allein maßgeblich ist der Vortrag des Klägers (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rn. 4156; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 48 GKG Rn. 4). Insoweit ist einhellig anerkannt, dass zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen auch Ansprüche aus nichtvermögensrechtlichen Verhältnissen gehören, soweit sie eine vermögenswerte Leistung zum Gegenstand haben (BGH JZ 1982, 512; RGZ 144, 158 [159]; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl. 1994, § 9 A. I. a), S. 38). Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten sind solche, die nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind und nicht aus vermögensrechtlichen Verhältnissen entspringen. Vermögensrechtliche Streitigkeiten sind solche, bei denen die Ansprüche auf Geld oder eine geldwerte Leistung gerichtet sind, gleichgültig, ob sie aus einem vermögensrechtlichen oder nichtvermögensrechtlichen Grundverhältnis entspringen (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rn. 4157; Madert/von Seltmann, Gegenstandswert in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten, 5. Aufl. 2008, Rn. 355). Verm%

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