Widerrufsfrist fängt auch ohne Faxnummer an zu laufen
Ein Autokäufer klagte gegen einen Verkäufer. Per Fernabsatz kaufte der Kläger zwei Neuwagen und bemängelte die Widerrufsbelehrung des Verkäufers, da keine Telefaxnummer angegeben war, aber die Belehrung selbst davon sprach, dass ein Widerruf per Fax möglich sei. Nun stellte der BGH klar, dass eine derart fehlerhafte Belehrung nicht den Beginn einer Widerrufsfrist hindert. Eine Rücksendebelehrung muss gar keine Telefaxnummer enthalten wenn andere gängige Kommunikationsmittel eine einfache Kontaktaufnahme möglich machen. Eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse erfüllen diese Anforderung. Wichtiger als eine inkorrekte Faxnummer im Impressum ist demnach, so der BGH, dass sich der durchschnittliche Verbraucher ausreichend informiert fühlt.
Zuvor hatte das Kammergericht bereits entschieden, dass eine fehlende Angabe zur Höhe der Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung nicht den Beginn der Widerrufsfrist verhindert (Beschluss vom 13.12.2024 – 14 U 86/24). Der BGH bestätigte dies, denn der § 357 V BGB regele die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Kosten der Rücksendung abschließend und verhindert Beginn der Widerrufsfrist ebenfalls nicht (Beschluss vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25).


